Recht & Urteile

Hier bietet der DHV Informationen zur Rechtslage in Deutschland rund um Hanf, sowie Berichte zu aktuellen Gerichtsverfahren.

Das CanG in Kürze – Besitz, Konsum und Eigenanbau

Hier findet ihr einen Überblick der wichtigsten Regelungen des CanG, was ihr beim Besitz, Konsum. Welche Rechte habt ihr und was solltet ihr beachten, um nicht in Konflikt mit dem Gesetz zu geraten?

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Cannabiskonsum und Führerschein – neue Rechtslage 2024

Der Führerscheinentzug ist noch immer für viele Cannabiskonsumenten ein heikles Thema. Auch wer nicht berauscht am Straßenverkehr teilgenommen hat, läuft Gefahr, den Führerschein zu verlieren. In diesem Artikel werfen wir einen Blick auf die rechtlichen Hintergründe.

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Cannabis und die Polizei – Allgemeine Verhaltensregeln

Ein Polizist mit Handschellen am Gürtel.

Ein Großteil der Konflikte zwischen Polizisten und Bürgern ist nicht in erster Linie Folge der erwarteten Bestrafung. Vielmehr entstehen Probleme daraus, dass unter Stress vermeidbare Fehler begangen oder einfache Deeskalationsstrategien vergessen werden.

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Die Resolution der Strafrechtsprofessoren

Das Betäubungsmittelgesetz muss aufgrund empirischer Forschungsergebnisse dringend hinsichtlich seiner Geeignetheit, Erforderlichkeit und normativen Angemessenheit überprüft und geändert werden. Das fordern 122 Strafrechtsprofessoren schon seit Jahren.

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Mit ihrer Resolution an den Deutschen Bundestag wollen diese Kriminalwissenschaftler auf die unbeabsichtigten schädlichen Nebenwirkungen und Folgen der Kriminalisierung bestimmter Drogen aufmerksam machen. Die strafrechtliche Drogenprohibition ist weltweit gescheitert, sozialschädlich, unökonomisch und erfolglos bei der Bekämpfung von Drogenproduktion und dem Konsum illegaler Substanzen, so die Resolution.

Aus Sicht der 122 Professoren verfehlt die Prohibition ihr zugrundeliegendes Prinzip der Verhinderung schädlichen Konsums, ist unverhältnismäßig kostspielig und schädlich für Konsumenten als auch für die Gesellschaft. Der Staat gibt die Kontrolle über Verfügbarkeit und Reinheit von Substanzen auf, was in Kombination mit einer repressiven Drogenpolitik die organisierte Kriminalität und Schwarzmärkte fördert, welche wiederum zu hohen Steuerausgaben aufgrund der prohibitionsbedingten Strafverfolgung führt. Dieser Vorgang zeigt lediglich, dass der Zweck des Verbots bestimmter Drogen systematisch verfehlt wird:

“Prohibition schreckt zwar einige Menschen ab, verhindert aber Aufklärung und vergrößert gleichzeitig dramatisch die gesundheitlichen und sozialen Schäden für diejenigen, die nicht abstinent leben wollen”,

so die Verfasser der Resolution in ihrer Begründung. Anstatt Gelder für Präventionsmaßnahmen bereitzustellen, wird es im Bereich der Strafverfolgung verschwendet, welche Konsumenten diskriminiert, ihre Bürgerrechte einschränkt und mitunter berufliche Existenzen zerstört.

“Der Staat darf die Bürger durch die Drogenpolitik nicht schädigen. Es ist deshalb notwendig, Schaden und Nutzen der Drogenpolitik unvoreingenommen wissenschaftlich zu überprüfen. Als Kriminalwissenschaftler fühlen wir uns in besonderem Maße verantwortlich für die Einhaltung strafrechtstheoretischer Prinzipien und für die Zurückhaltung des Staates in der Anwendung der ultima ratio gesellschaftlicher Steuerung”,

so das Fazit der Strafrechtsprofessoren.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Führerscheinproblematik

Richterhammer mit Hanfblatt.

Wenn Strafverfolgungsbehörden Hanfkonsumenten erwischen, wird oft der Führerschein entzogen. Jahrelang war es üblich, jeglichen Besitz von Cannabis, als Tatsache anzusehen, die die Fahreignung grundsätzlich ausschließt. Auch ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr wurde allen Hanfkonsumenten unterstellt, sie können Drogenkonsum und Straßenverkehr nicht trennen. Gegen diese Praxis klagte ein Mann, dem nach 19 Jahren Fahrpraxis ohne Auffälligkeiten der Führerschein entzogen werden sollte, weil er an der Grenze mit 5 Gramm erwischt wurde.

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Urteil zu Cannabisgebrauch aus religiösen Gründen (Art 4 GG)

Dieses Verfahren, dass vom bekannten Liedermacher Hans Söllner betrieben wurde, verfolgte einen neuen Ansatz. Söllner beanspruchte als bekennender Rasta Religionsfreiheit. Es sei teil seiner Rastazeremonien “heiliges Kraut”, eben Cannabis zu rauchen. Deshalb forderte er die Genehmigung seinen Bedarf selbst anbauen zu dürfen.

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Recht & Urteile

  • Was ist eine “Konsumeinheit” Cannabis?

    Eine “Konsumeinheit” (KE) bei Cannabis und anderen illegalisierten Drogen ist ein Begriff aus der Rechtsprechung. Er beschreibt die übliche Menge Wirkstoff, die bei einer Gelegenheit – nicht bei einem Konsumvorgang – von einem üblichen Konsumenten eingenommen wird. Der übliche Konsument bei Heroin beispielsweise wird als jemand mit einer Toleranz angenommen, für einen Erstkonsumenten wäre diese übliche Dosis lebensgefährlich.

    Über die KE wird die sog. “nicht geringe Menge” bestimmt, ab dieser Menge gelten härtere Strafen für Besitz, Handel etc. Der Bundesgerichtshof, einigen Fällen auch Oberlandesgerichte haben in ihren Urteilen für die gängigen Stoffe des Betäubungsmittelgesetzes festgelegt, was jeweils eine Konsumeinheit ist. Je nach Gefährlichkeit der Droge wurde ein Multiplikator bestimmt, das Produkt mit einer KE ergibt die “nicht geringe Menge”.

    Bei Cannabis liegt seit 1995 die Konsumeinheit bei 15mg und der Multiplikator bei 500. Damit sind 7,5g reines THC eine “nicht geringe Menge”.

    Hier einige weitere Zahlen zu anderen Drogen, sortiert nach dem Gefährlichkeitsmultiplikator:

    Ecstasy: 250 KE mit 120mg Wirkstoff ergibt eine “nicht geringe Menge” von 30g Base
    Kokain: 250 KE mit 20mg = 5g Kokainhydrochlorid
    Amphetamin: 250 KE mit 50mg = 10g Amphetaminbase
    Methamphetamin: 200 KE mit 25mg = 5g Base
    Psilocin: 120 KE mit 10mg = 1,2g
    Psilocybin: 120 KE mit 14mg = 1,7g
    LSD: 120 KE mit 50 µg = 6mg bzw. 300 LSD-Trips
    Diazepam: 60 KE mit 40mg = 2,4g
    Heroin: 30 KE mit 50mg = 1,5g Heroinhydrochlorid

    Zwischen der “geringen Menge” und der “nicht geringen Menge” liegt noch die Standard-Menge, die im Gesetz gemeint ist, wenn nichts anderes genannt ist.

    Das Urteil zum Thema “nicht geringe Menge bei Cannabis”: BGH 3 StR 245/95 – Beschluß vom 20. Dezember 1995 (OLG Schleswig)

  • Ich würde gerne irgendwo im Ausland in der legalen Cannabisindustrie arbeiten, z.B. als Grower. Darf ich das als Deutscher? Kann der DHV mir Kontakte zu potentiellen Arbeitgebern vermitteln?

    Der DHV kennt natürlich verschiedene Personen & Unternehmen in der weltweiten Cannabisindustrie. Wir sind aber aktuell nicht in der Lage, dort konkrete Jobangebote zu vermitteln.

    Sobald Cannabisanbau oder -verkauf im Ausland vollkommen legal, und nicht nur toleriert oder entkriminalisiert ist wie in den Niederlanden & Spanien, dürfen auch Deutsche dort diese Tätigkeit ausführen, ohne sich einer sogenannten Auslandsstraftat (§7 Abs. 2 StGB) schuldig zu machen. Daher ist es durchaus möglich, als Deutscher z.B. in Colorado als Cannabisgärtner zu arbeiten. Die Jobs in der Cannabisindustrie sind aber begehrt und ohne persönliche Kontakte ist es oft schwierig an einen solchen heran zu kommen. Grundbedingung sind nicht nur fachliches Know-How sondern auch Sprache und Leistungsfähigkeit. In den USA und Kanada sind Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis nötig, üblicherweise auch für Praktika.

  • Allgemeine Verkehrskontrolle – Was darf die Polizei, wie sollte ich mich verhalten?

    Handel ruhig, freundlich, aber bestimmt. Signalisiere möglichst keine Unsicherheit. Wenn du nicht aktiv unter dem Einfluss von Cannabis oder anderen Substanzen Auto fährst, hast du dir moralisch gesehen nichts vorzuwerfen. Dank der langen Nachweisbarkeit von Cannabis und des strengen Führerscheinrechts in Deutschland sind Cannabiskonsumenten aber auch weit jenseits der Wirkungsdauer noch gefährdet, ihren Führerschein zu verlieren.

    Die Polizei wird bei Verdacht versuchen, das Thema illegale Drogen in den Raum zu stellen. Mach keine Angaben zu deinem Konsumverhalten! Dazu bist du nicht verpflichtet und es kann nur schaden. Selbst Aussagen wie “Ich habe vor 3 Jahren das letzte Mal gekifft”, machen es den Polizisten leichter, eine richterliche Anordnung für eine Blutentnahme zu erhalten. Im Zweifel genügen solche Aussagen auch ohne positiven Laborbefund die Überprüfung der Fahreignung einzuleiten, z.B. wenn ein regelmäßiger Konsum oder ein Mischkonsum mit Alkohol zugegeben wird.

    NIE das Einverständnis zu einem Drogenschnelltest (Urin/Schweiß o.ä.) geben, da dieser auch den schon Tage zurückliegenden Konsum aufdeckt und somit zusammen mit anderen belastenden Umständen eine Blutentnahme rechtfertigen kann.

    Auch sollte nie eine Einwilligung in die Blutentnahme selbst erteilt werden. Erfolgt sie, ist eine Anordnung nach § 81 a StPO nicht notwendig.

    Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch darauf, dass die Staatsanwaltschaft – soweit eine Einwilligung des Betroffenen nicht vorliegt- die Blutentnahme selbst anordnen darf, wenn gem. § 81 a II S. 2 StPO bestimmte Tatsachen vorliegen, die den Verdacht einer Straftat nach §§ 315 a I Nr. 1. II und III, 315 c Nr. 1a), II oder 316 StGB begründen. Auch bedarf es gem. § 46 Abs. 4 S. 2 OWiG keiner richterlichen Anordnung, wenn Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden ist.

    Auch sogenannte Torkeltests wie Laufen auf einer imaginären Linie oder Berühren der Nase, ja selbst das Schauen in eine Taschenlampe sind freiwillig und können den Beamten helfen, Verdachtsmomente festzustellen, die eine zwangsweise Blutentnahme rechtfertigen.

    Eine Verweigerung solcher freiwilligen Tests muss nicht begründet werden. Nachteile im Strafverfahren entstehen dadurch nicht.

    Wenn die Polizei keinen konkreten Anfangsverdacht gegen dich hat wie z.B. einen Fund von Konsumzubehör im Fahrerraum oder strafrechtliche Vorbelastungen wegen Verstoßes gegen das BtMG, wird sie massiv unter Ausnutzung aller psychologischen Tricks versuchen, einen Urintest zu bekommen. Auf diesen Druck reagierst am besten gar nicht. In vielen uns berichteten Fällen lassen die Beamten nach 30-120 Minuten davon ab und ziehen weiter.
    Wenn dennoch eine Blutentnahme nach § 81 a StPO erfolgt und aktives THC festgestellt wird und auch eine Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug stattgefunden hat, ergeht regelmäßig ein Bußgeldbescheid nach § 24 a Abs. 2 StVG nebst Fahrverbot. Dies ist immer der Fall, wenn im Blut 1 ng/ml aktives THC oder mehr festgestellt wird, manchmal aber auch, wenn der Wert unter 1 ng/ml liegt. Wurde sogar eine Verkehrsstraftat verwirklicht, z.B. weil eine Fahruntüchtigkeit infolge von Drogenkonsum nach § 316 StGB vorliegt, muss im Regelfall mit einer Geldstrafe, der Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis gerechnet werden. Meist wird sodann auch noch die Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO vorläufig entzogen bzw. der Führerschein nach § 94 III StPO beschlagnahmt.

    Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen oder Überprüfungsmaßen wie fachärztliche Gutachten und/oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) anordnen. Demnach ist es ratsam, den Konsum einzustellen und sich mit dem Thema „Erbringung von Abstinenznachweisen“ und dem Ablauf von Begutachtungen zu befassen bzw. sich auf eine mögliche Begutachtung vorzubereiten.

    Die Abbauprodukte von THC sind abhängig von der Konsumintensität über einen längeren Zeitraum (meist über Wochen oder gar Monate) im Blut feststellbar und lassen auch auf die Konsumintensität schließen, wobei sowohl aktives THC als auch THC-COOH nicht linear abgebaut werden. Das führt dazu, dass viele Konsumenten sich ungerecht behandelt fühlen, z.B. wenn sie nüchtern kontrolliert werden und ihren Führerschein wegen eines positiven Urintests mit anschließender Blutentnahme verlieren bzw. sie ein medizinisch-psychologischen Gutachten beibringen müssen. Dennoch solltest du darauf nicht mit Wut und Ignoranz, sondern mit einer besonnenen Verteidigungsstrategie reagieren.

    DHV Sponsoren erhalten im Ernstfall eine kostenlose Erstberatung bei dem führenden Experten für Probleme rund um Cannabis, Führerschein und MPU, Theo Pütz. Er hat auch das Buch “Cannabis und Führerschein” geschrieben, dass für (potentiell) Betroffene und am Thema interessierte Personen sehr lesenswert ist. Ihr findet es auch in unserem Webshop.

    Das FAQ zu häufig gestellten Rechtsfragen entstand in Zusammenarbeit mit Markus Cronjäger, Rechtsanwalt und Mitglied des DHV-Rechtteams

  • Ich wurde von der Polizei als Beschuldigter zu einer Anhörung vorgeladen. Was soll ich tun?

    Man hat als Beschuldigter bei der Polizei immer ein Aussageverweigerungsrecht. Daher muss man auch nicht zu polizeilichen Vorladungen erscheinen, sondern kann diese ignorieren.

    Der DHV empfiehlt grundsätzlich: Keine Aussagen bei Polizei und Staatsanwaltschaft! Positive, entlastende Aussagen können immer noch vor Gericht bzw. nach Akteneinsicht gemacht werden. Die Befragungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft dienen in erster Linie der Suche nach weiteren Indizien und Beweisen, die dich oder Dritte belasten sollen. Das kann man nur effektiv verhindern, indem man jede Aussage verweigert.

    Nach Einholung der Akteneinsicht durch einen Anwalt kann dann eine solide Verteidigungsstrategie erarbeitet und eine Aussage vorbereitet werden.

    Das FAQ zu häufig gestellten Rechtsfragen entstand in Zusammenarbeit mit Markus Cronjäger, Rechtsanwalt und Mitglied des DHV-Rechtteams

  • Ist der Anbau von “Nutzhanf” in Deutschland legal?

    Privatpersonen, die die Landwirtschaft nicht als Beruf oder selbständig ausüben, dürfen in Deutschland keinen “Nutzhanf” anbauen, egal wie niedrig der THC Gehalt ist und unabhängig davon, ob die Pflanze männlich oder weiblich ist. Jede Zuwiderhandlung stellt einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz dar und es wird Ermittlungsverfahren eingeleitet.

    Der Anbau von Nutzhanf ist jedoch erlaubt,

    • wenn es sich um Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) handelt, deren Betriebsflächen die § 1 Abs. 5 ALG genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten (§ 1 Abs. 2 S. 1 ALG), mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei.
    • oder Unternehmen, die für eine Beihilfegewährung nach der VO (EU) Nr. 1307/2013 in der jeweils geltenden Fassung in Betracht kommen,
    • und der Anbau ausschließlich aus Zertifiziertem Saatgut von Sorten erfolgt, welche am 15. März des Anbaujahres in dem in Art. 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 genannten gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind (vgl. Weber BtMG/Weber, 5. Aufl. 2017, BtMG § 24a Rn. 13-14).

    Bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gibt es viele Infos dazu und auch die Formblätter für die sogenannte Anbauanzeige und die Erklärung zum Beginn der Blüte. Privatpersonen oder Organisationen können sich natürlich auch einen Bauern suchen, der die Anmeldung und die Betreuung des Feldes übernimmt. Darüber hinaus kann gem. § 3 Abs. 2 BtMG ein Antrag auf Erlaubniserteilung zu wissenschaftlichen Zwecken oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gestellt werden. Hiervon hat z.B. das Hanfmuseum in Berlin Gebrauch gemacht und einige Exemplare der Sorte “Fedora 17” in der Vitrine stehen.

    Das FAQ zu häufig gestellten Rechtsfragen entstand in Zusammenarbeit mit Markus Cronjäger, Rechtsanwalt und Mitglied des DHV-Rechtsteams

Führerschein

  • Allgemeine Verkehrskontrolle – Was darf die Polizei, wie sollte ich mich verhalten?

    Handel ruhig, freundlich, aber bestimmt. Signalisiere möglichst keine Unsicherheit. Wenn du nicht aktiv unter dem Einfluss von Cannabis oder anderen Substanzen Auto fährst, hast du dir moralisch gesehen nichts vorzuwerfen. Dank der langen Nachweisbarkeit von Cannabis und des strengen Führerscheinrechts in Deutschland sind Cannabiskonsumenten aber auch weit jenseits der Wirkungsdauer noch gefährdet, ihren Führerschein zu verlieren.

    Die Polizei wird bei Verdacht versuchen, das Thema illegale Drogen in den Raum zu stellen. Mach keine Angaben zu deinem Konsumverhalten! Dazu bist du nicht verpflichtet und es kann nur schaden. Selbst Aussagen wie “Ich habe vor 3 Jahren das letzte Mal gekifft”, machen es den Polizisten leichter, eine richterliche Anordnung für eine Blutentnahme zu erhalten. Im Zweifel genügen solche Aussagen auch ohne positiven Laborbefund die Überprüfung der Fahreignung einzuleiten, z.B. wenn ein regelmäßiger Konsum oder ein Mischkonsum mit Alkohol zugegeben wird.

    NIE das Einverständnis zu einem Drogenschnelltest (Urin/Schweiß o.ä.) geben, da dieser auch den schon Tage zurückliegenden Konsum aufdeckt und somit zusammen mit anderen belastenden Umständen eine Blutentnahme rechtfertigen kann.

    Auch sollte nie eine Einwilligung in die Blutentnahme selbst erteilt werden. Erfolgt sie, ist eine Anordnung nach § 81 a StPO nicht notwendig.

    Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch darauf, dass die Staatsanwaltschaft – soweit eine Einwilligung des Betroffenen nicht vorliegt- die Blutentnahme selbst anordnen darf, wenn gem. § 81 a II S. 2 StPO bestimmte Tatsachen vorliegen, die den Verdacht einer Straftat nach §§ 315 a I Nr. 1. II und III, 315 c Nr. 1a), II oder 316 StGB begründen. Auch bedarf es gem. § 46 Abs. 4 S. 2 OWiG keiner richterlichen Anordnung, wenn Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden ist.

    Auch sogenannte Torkeltests wie Laufen auf einer imaginären Linie oder Berühren der Nase, ja selbst das Schauen in eine Taschenlampe sind freiwillig und können den Beamten helfen, Verdachtsmomente festzustellen, die eine zwangsweise Blutentnahme rechtfertigen.

    Eine Verweigerung solcher freiwilligen Tests muss nicht begründet werden. Nachteile im Strafverfahren entstehen dadurch nicht.

    Wenn die Polizei keinen konkreten Anfangsverdacht gegen dich hat wie z.B. einen Fund von Konsumzubehör im Fahrerraum oder strafrechtliche Vorbelastungen wegen Verstoßes gegen das BtMG, wird sie massiv unter Ausnutzung aller psychologischen Tricks versuchen, einen Urintest zu bekommen. Auf diesen Druck reagierst am besten gar nicht. In vielen uns berichteten Fällen lassen die Beamten nach 30-120 Minuten davon ab und ziehen weiter.
    Wenn dennoch eine Blutentnahme nach § 81 a StPO erfolgt und aktives THC festgestellt wird und auch eine Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug stattgefunden hat, ergeht regelmäßig ein Bußgeldbescheid nach § 24 a Abs. 2 StVG nebst Fahrverbot. Dies ist immer der Fall, wenn im Blut 1 ng/ml aktives THC oder mehr festgestellt wird, manchmal aber auch, wenn der Wert unter 1 ng/ml liegt. Wurde sogar eine Verkehrsstraftat verwirklicht, z.B. weil eine Fahruntüchtigkeit infolge von Drogenkonsum nach § 316 StGB vorliegt, muss im Regelfall mit einer Geldstrafe, der Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis gerechnet werden. Meist wird sodann auch noch die Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO vorläufig entzogen bzw. der Führerschein nach § 94 III StPO beschlagnahmt.

    Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen oder Überprüfungsmaßen wie fachärztliche Gutachten und/oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) anordnen. Demnach ist es ratsam, den Konsum einzustellen und sich mit dem Thema „Erbringung von Abstinenznachweisen“ und dem Ablauf von Begutachtungen zu befassen bzw. sich auf eine mögliche Begutachtung vorzubereiten.

    Die Abbauprodukte von THC sind abhängig von der Konsumintensität über einen längeren Zeitraum (meist über Wochen oder gar Monate) im Blut feststellbar und lassen auch auf die Konsumintensität schließen, wobei sowohl aktives THC als auch THC-COOH nicht linear abgebaut werden. Das führt dazu, dass viele Konsumenten sich ungerecht behandelt fühlen, z.B. wenn sie nüchtern kontrolliert werden und ihren Führerschein wegen eines positiven Urintests mit anschließender Blutentnahme verlieren bzw. sie ein medizinisch-psychologischen Gutachten beibringen müssen. Dennoch solltest du darauf nicht mit Wut und Ignoranz, sondern mit einer besonnenen Verteidigungsstrategie reagieren.

    DHV Sponsoren erhalten im Ernstfall eine kostenlose Erstberatung bei dem führenden Experten für Probleme rund um Cannabis, Führerschein und MPU, Theo Pütz. Er hat auch das Buch “Cannabis und Führerschein” geschrieben, dass für (potentiell) Betroffene und am Thema interessierte Personen sehr lesenswert ist. Ihr findet es auch in unserem Webshop.

    Das FAQ zu häufig gestellten Rechtsfragen entstand in Zusammenarbeit mit Markus Cronjäger, Rechtsanwalt und Mitglied des DHV-Rechtteams

  • Die wollen mir den Führerschein wegnehmen. Was kann ich tun?

    Es gibt viele unterschiedliche Gründe, warum die Führerscheinbehörde oder die Polizei den Führerschein entziehen bzw zur Überprüfung einbehalten kann, daher ist im Zweifel eine individuelle Beratung notwendig.

    Das Führerscheinrecht in Deutschland insgesamt ist hochkomplex, und meist nicht zu Gunsten der Betroffenen. Juristisch gibt es oft nur wenige Möglichkeiten, sich gegen einen Entzug der Fahrerlaubnis zu wehren, bzw diese sind oft nicht erfolgversprechend, wenn es um Betäubungsmittel geht.
    In jedem Falle ist es sinnvoll, einen eventuellen Konsum von Betäubungsmittel bis zu einer endgültigen Klärung des Sachverhaltes einzustellen. Ein Gespräch mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht oder Verwaltungsrecht kann sinnvoll sein. Oft ist es aber für die Betroffenen ratsamer, sich eine gute MPU Beratung zu suchen und sich auf die MPU vorzubereiten.
    In unserem Themenbereich “Recht & Urteile” und auf der Homepage unserer Führerscheinkampagne “Klarer Kopf. Klare Regeln!” findest du weitere Informationen zum Thema Cannabis und Führerschein.

  • Drogentest – Wie lange ist THC im Blut und Urin nachweisbar?

    Der psychoaktive Hauptwirkstoff von Cannabis THC wird in der Regel inhalativ (Vaporisieren, Rauchen) oder oral (z.B. als Gebäck) eingenommen. Der Anteil des THC, der dabei unverändert in den Blutkreislauf gelangt, beträgt bei der Inhalation im Mittel 30 % und bei der oralen Aufnahme 4–12 % (Bioverfügbarkeit). Bei letzterer Route vermindert die Leberpassage zusätzlich die Wirkung. Schließlich erreichen weniger als 1 % des verabreichten THC das Gehirn. Danach wird THC teilweise unverändert wieder ausgeschieden, teilweise in der Leber über das psychoaktive Zwischenprodukt THC-OH zu inaktivem THC-COOH metabolisiert.

    Im Gegensatz zu der recht simplen, nahezu linearen Abbaukurve von Alkohol im Blut liegt bei THC ein komplizierterer zeitlicher Verlauf vor. Nachdem die THC-Konzentration im Blut bereits nach dem inhalativen Konsum einer kleinen Menge THC sprunghaft auf Werte bis über 100 Nanogramm pro Milliliter Blutserum ansteigt, sinkt sie ebenso schnell wieder ab, verbleibt aber recht lange bei niedrigen Werten zwischen 1 und 10 ng/mL – insbesondere dann, wenn häufiger konsumiert wird. Die THC-Konzentration in anderen Körperflüssigkeiten verhält sich nicht proportional zur THC-Konzentration im Blut, sondern folgt jeweils einem etwas anderen zeitlichen Verlauf.

    Ursachen für das spezielle Abbauverhalten von THC

    Dieses komplexe Abbauverhalten resultiert aus den Besonderheiten bei der Aufnahme und der Verteilung von THC:

    Bereits unmittelbar nach dem Konsum gelangt ein großer Teil des lipophilen Wirkstoffs THC über den Blutkreislauf in fetthaltige Körpergewebe (Fettgewebe, Haut) und wird dort eingelagert. Gleiches gilt auch für die nicht-psychoaktiven Abbauprodukte. Von diesen Geweben werden THC und seine Abbauprodukte über einen längeren Zeitraum in niedriger Konzentration, welche die Fahrtüchtigkeit nicht beeinträchtigt, wieder ans Blut abgegeben („Hintergrundkonzentration“). Hierbei scheint es auch eine Rolle zu spielen, ob in der Abstinenzphase Körperfett abgebaut wird, in dem das THC eingelagert war und so freigesetzt werden kann.

    THC und seine Abbauprodukte zirkulieren lange in einem enterohepatischen Kreislauf: Die Stoffe werden in der Leber nur teilweise abgebaut, der nicht abgebaute Anteil gelangt über die Leber zur Gallenblase, von dort hin in den Darm, wird wieder ins Blut resorbiert und gelangt dann erneut zur Leber.

    So kann aktives THC im Blut noch über 30 Tage und im Speichel bis zu acht Tage lang nachgewiesen werden. Im Urin können die Abbauprodukte von THC drei bis über 30 Tage nach dem letzten Konsum nachgewiesen werden.

    Ausführlichere Informationen zu dieser Frage findest du im Übersichtsartikel unserer Führerschein-Kampagne “Klarer Kopf. Klare Regeln!”:

    Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr! Der Abbau von THC und THC-COOH im menschlichen Körper ist nicht linear, es gibt also große Unterschiede zwischen verschiedenen Menschen. In Einzelfällen kann auch nach deutlich längeren Abstinenzzeiten noch ein positiver Nachweis auf Cannabis erfolgen!

    Du hältst die aktuellen Regelungen in Bezug auf Cannabis und Führerschein sowie im Arbeitsrecht für ungerecht? Du willst daran etwas ändern? Dann unterstütze jetzt den Deutschen Hanfverband als festes Fördermitglied oder mit einer einzelnen Spende. Gemeinsam sind wir stark!

Cannabis im Straßenverkehr

Logo der Kampagne "Klarer Kopf, klare Regeln!"

2017 startete der Deutsche Hanfverband durch die Unterstützung von Sens Media die Kampagne “Klarer Kopf. Klare Regeln!”, die für mehr Gerechtigkeit im Führerscheinrecht und einen realistischeren Grenzwert war. Auf der Kampagnen-Homepage findet ihr alle aktuellen Studien zum Thema, rechtliche Informationen und Fallberichte von Betroffenen. In dieser Übersicht finden Sie wissenschaftliche Studien, die sich mit den Auswirkungen des Konsums von Cannabis auf die Fahrleistung beschäftigt haben.

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Was tun wenn’s brennt – Gesetzliche Grundlagen der Polizei

"Alle 3 Minuten wird in Deutschland ein Strafverfahren gegen Cannabiskonsumenten eingeleitet!"

Allein im Jahr 2018 ermittelte die Polizei in Deutschland 179.700 Strafverfahren gegen Cannabiskonsumenten! Nicht nur Cannabisnutzer sehen in der Strafverfolgung längst die schlimmste Nebenwirkung des Konsums. Wir erklären die rechtlichen Grundlagen und richtiges Verhalten bei polizeilichen Maßnahmen.

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Bundesland-Vergleich der Richtlinien zur Anwendung des § 31a BtMG

Was eine “geringe Menge” ist, bei der die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen einen Drogenkonsumenten einstellen sollte, liegt im Ermessen jeder einzelnen Landesregierung beziehungsweise der jeweiligen Generalstaatsanwaltschaften. Die Verordnungen zur Anwendung des § 31a sind die wichtigste Stellschraube zur Härte der Repression, auf die die einzelnen Landesregierungen Zugriff haben. Eine echte Entkriminalisierung ist nur über eine Änderung des Bundesrechts möglich. Unser Vergleich zwischen den einzelnen Bundesländern zeigt erhebliche Unterschiede in der Interpretation des § 31a BtMG.

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