Worum geht’s?
Der Deutsche Hanfverband engagiert sich intensiv für die rechtliche Klärung umstrittener Aspekte des neuen Konsumcannabisgesetzes (KCanG). Diese Kampagne wurde durch die Weihnachtsspendenaktion 2023/2024 finanziert und begann nach Inkrafttreten des Gesetzes am 01.04.2024. Seitdem haben wir über 100 reale Fälle analysiert und viele davon mit Spezialisten, Rechtsanwälten und im DHV-Team besprochen. Dabei haben sich einige Verfahren herauskristallisiert, die das Potenzial haben, als rechtsfortbildende Präzedenzfälle zu dienen und dringend benötigte Rechtsklarheit zu schaffen.
Letztes Update: 23.01.2025
Beachte, dass in dieser Kampagne sehr viel Bewegung ist: Prozesse nehmen unerwartete Wendungen, Verfahren werden eingestellt und Strategien angepasst. Die Informationen werden hier regelmäßig aktualisiert, aber trotzdem hat sich seit dem letzten Update sicherlich schon wieder einiges getan.
Hinweise zu den Kosten:
Bisher bezahlte Kosten geben wir – wenn möglich – genau an. Voraussichtliche Gesamtkosten für einzelne Prozesse hingegen können nur geschätzt werden und werden sich je nach Prozessverlauf verändern. Wir stellen Bruttowerte dar, da auch das Ergebnis der Spendenkampagne 23/24 Umsatzsteuer enthält. Genaue Stundenhonorare der Anwälte können wir nicht offenlegen.
Bayern Konsumverbot in öffentlichen Anlagen
Um gegen das rechtswidrige Konsumverbot in Parks und öffentlichen Anlagen in Bayern vorzugehen, erhebt der DHV einen Normenkontrollantrag und klagt gegen das Gesetz zum Schutz der Gesundheit (GSG). Wir wollen sicherstellen, dass die Freiheit der Konsumenten und Patienten in Bayern nicht länger beschnitten wird.
Protagonisten in diesem Fall sind Emanuel Burghard und René Korcak von Bayrisch Kraut, die zudem auch aktiv sind in der DHV-Ortsgruppe München.
Geplant sind drei Verfahren:
- Normenkontrollantrag und Eilantrag gegen die Park-VO (VGH)
- Verfassungsbeschwerde gegen das GSG (BVerfG)
- Feststellungsklage gegen das GSG (VG)
Update 23.01: Aktuell gehen wir hier noch einen Schritt weiter und sind auf der Suche nach beschwerdeführenden Gastwirten. Das Bayerische „Anti-Cannabis-Gesetz“ untersagt nämlich den Gastronomen, selbst zu entscheiden, ob in der Außengastro Cannabis konsumiert werden darf – ein Verbot, das es nur in Bayern gibt und das Hausrecht beschneidet. Betreiber einer Gaststätte sind in Bayern verpflichtet, dieses Verbot durchzusetzen. Tun sie das nicht, droht ein Bußgeld von bis zu eintausend Euro, im Wiederholungsfall sogar bis zu fünftausend Euro. Diese ungerechten Einschränkungen wollen wir kippen, damit Bayerische Gastronomen selbst entscheiden können, ob bei ihnen draußen gekifft werden darf oder nicht!
Unser Anwalt für diese aufwendigen Prozesse ist David Werdermann. Er ist Spezialist für öffentliches Recht, Verfassungsrecht und Grünanlagenrechte.
Voraussichtlich maximal anfallende Gesamtkosten:
∑∑ 39.270 Euro
(1) Normenkontrollantrag Park-VO
➔ ∑ ~23.000 € (netto) über mehrere Jahre
Eilverfahren vor dem VGH gegen die Park-VO:
~ 6000 Euro + Steuern (der vorliegende Entwurf muss überarbeitet und zu einem Eilantrag umgeschrieben werden; es ist mit 1-2 weiteren Schriftsätzen im Verfahren zu rechnen; keine mündliche Verhandlung) + Gerichtskosten: 476 Euro
Hauptsacheverfahren vor dem VGH gegen die Park-VO:
~ 5000 Euro + Steuern (wir können auf Vorarbeit aus Eilverfahren aufbauen; mündliche Verhandlung) + Gerichtskosten: 644 Euro
Revisionsverfahren vor dem BVerwG gegen die Park-VO:
~ 5000 Euro + Steuern + Gerichtskosten: 805 Euro
Verfassungsbeschwerde zum BVerfG gegen die Park-VO:
~ 5000 Euro + Steuern
(2) & (3) Verfassungsbeschwerde & Feststellungsklage gegen GSG
➔ ∑ ~5000-10000 Euro (netto) + Steuern für beides zusammen (es gibt starke Synergieeffekte).
Je nachdem wie das VG entscheidet, kommen ggf. noch Kosten für ein Berufungs- oder Revisionsverfahren hinzu. Aber das lässt sich zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht wirklich absehen.
Bayern Popularklage
Ein parteiübergreifendes Bündnis hat am 02.10.2024 eine Popularklage gegen das bayerische „Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz“ beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof eingereicht. Zu den Klägern gehören die Bundestagsabgeordneten Carmen Wegge (SPD), Kristine Lütke (FDP) und Ates Gürpinar (Linke), auch hier Emanuel Burghard und René Korcak von Bayrisch Kraut sowie DHV-Geschäftsführer Georg Wurth.
Erwähnenswert ist das auch in dieser Übersicht, da die Initiative für diese Klage zwar maßgeblich von Carmen Wegge ausging, der DHV jedoch zuvor an einer genau solchen Popularklage bereits gearbeitet hatte. Unser Anwalt hatte bereits mit der Recherche und Formulierung einer entsprechenden Klageschrift begonnen, wobei bereits Kosten entstanden sind (s.u.). Um Dopplungen zu vermeiden, haben wir uns dazu entschieden, die Arbeit daran einzustellen und stattdessen die bestehende Popularklage zu unterstützen.
Bezahlte Gesamtkosten (abgeschlossen)
∑∑ 7620,76 Euro
➔ für die begonnene Recherche und Formulierung einer eigenen Klageschrift, bevor wir von der bereits ausformulierten Popularklage erfahren haben. Solche Situationen sind unvermeidlich, wenn ein völlig neues Rechtsgebiet entsteht.
Bundeswehr verbietet Soldaten Freizeitkonsum
Ein weiterer wichtiger Prozess dreht sich um das Konsumverbot für Soldaten außerhalb ihrer Dienstzeit und abseits militärischer Liegenschaften. Obwohl das KCanG den Freizeitkonsum von Cannabis für alle Erwachsenen in Deutschland grundsätzlich erlaubt, gelten für Soldatinnen und Soldaten laut Bundeswehr abweichende Regelungen. Verstöße können hier disziplinarische Maßnahmen nach sich ziehen.
Wir wollen rechtliche Klarheit schaffen und diese diskriminierenden Regelungen anfechten. Zudem möchten wir die öffentliche Debatte anregen und zeigen, dass es keinen Grund gibt, Cannabiskonsumenten im Vergleich zu Alkoholkonsumenten schlechter zu stellen.
Unser konkreter Plan sieht folgendermaßen aus:
- Auswahl der Soldaten als Beschwerdeführer und anschließende Anfragestellung auf den Wunsch nach Konsum bei der Dienststelle.
- Beschwerdeverfahren: Klage zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) oder auch Truppendienstgericht sowie mündliche Verhandlungen.
- Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG).
Hier suchen wir übrigens weiterhin nach Soldaten, die sich von dieser Diskriminierung betroffen fühlen und sich aktiv engagieren möchten. Siehe dazu unseren Soldaten-Aufruf.
Update 23.01: Einen Soldaten konnten wir nun bereits sicher gewinnen: Jemand der schon lange Berufssoldat bei der Bundeswehr ist und gleichzeitig voll im Leben steht.
Unsere Anwältin Dr. Jessica Hamed hat bereits mehrere komplexe und verfassungsrechtlich bedeutsame Prozesse erfolgreich geführt und ist daher die ideale Besetzung für diesen anspruchsvollen Fall.
Voraussichtlich maximal anfallende Gesamtkosten:
∑∑ 21.250 Euro
(1) Beschwerdeführer finden:
~ 1.250 Euro + Steuern
Juristisch überschaubar, für Recherche und Besprechung
(2) Beschwerdeverfahren, Klage zum BVerwG, ggf. aber auch Truppendienstgericht + Verhandlungen (Vorbereitung & Durchführung):
~ 13.750 Euro + Steuern
(3) Verfassungsbeschwerde:
~ 10.000 Euro + Steuern (hier können wir auf Vorarbeit aus Eilverfahren aufbauen; mündliche Verhandlung) + Gerichtskosten: 644 Euro
➔ Meist ist es am Ende mehr Arbeit als zunächst angenommen, die Kosten können also durchaus weiter steigen. Andererseits wird voraussichtlich für einige Tätigkeiten und Arbeitsstunden eine wissenschaftliche Hilfskraft eingesetzt, wodurch die Kosten fallen werden.
Stecklinge vs. Jungpflanzen
Von der DHV-Ortsgruppe Halle-Saalekreis wurden im Rahmen einer Kundgebung bei einer Verschenkaktion am 22.07.2024 insgesamt 117 Cannabis-Stecklinge (Vermehrungsmaterial) von der Polizei beschlagnahmt. Von der Staatsanwaltschaft werden diese nun als Cannabispflanzen bzw. -setzlinge bezeichnet. Siehe dazu auch die DHV-News # 429.
In diesem Verfahren soll geklärt werden, ob es sich bei den beschlagnahmten Pflanzen um Cannabispflanzen im Sinne von § 1 Nr. 8 KCanG oder um Stecklinge, also Vermehrungsmaterial nach § 1 Nr. 6/7 KCanG, handelt. Hier wird sich bislang oft sehr verbissen ausschließlich auf den engstirnigen Patzak/Fabricius-Kommentar zum KCanG (11. Aufl., § 1 KCanG, Rd.8) gestützt. Darin heißt es sinngemäß, dass der Steckling zum Setzling wird, sobald er in der Erde steckt, was vollkommen an der Realität vorbeigeht. Im KCanG kommt der Begriff des Setzlings außerdem gar nicht vor.
Die Frage hat grundlegende Bedeutung, weil es diverse andere Fälle von beschlagnahmten Stecklingen, insbesondere auch bei Händlern, gibt. Auch für den Eigenanbau ist eine Klarstellung entscheidend, denn die Obergrenze von drei Pflanzen gilt nicht für Stecklinge oder anderes Vermehrungsmaterial.
Unser Anwalt in diesem Fall ist Konstantin Grubwinkler, erfahrener Cannabis-Strafrechtler und bekannt durch seinen Youtube-Kanal.
Voraussichtlich maximal anfallende Gesamtkosten:
∑∑ 15.800 Euro
➔ Kosten für Einarbeitung; Verteidigung im Ermittlungsverfahren; Verteidigung im gerichtlichen Verfahren erster Instanz; Verteidigung in Berufung; Verteidigung in Revision; Verteidigung in Hauptverhandlung, Haftprüfung oder Vernehmung (Kosten pro Verhandlungstag).
Schutz vor Dritten
„Schutzmaßnahmen im privaten Raum: Cannabis und Vermehrungsmaterial sind am Wohnsitz und am gewöhnlichen Aufenthalt durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen“ (§ 10 KCanG).
Diese Regel wird von Polizei und Staatsanwaltschaft oft sehr streng ausgelegt, dass Pflanzen und Produkte vor dem Zugriff jedweder anderen Person zu schützen sind, nicht nur vor Kindern und Jugendlichen. Nach unserer Auffassung kann es jedoch neben Minderjährigen allenfalls um öffentlichen Zugang und um Personen außerhalb des eigenen Haushalts- und Bekanntenkreises gehen, nicht aber um Mitbewohner oder sogar Familienmitglieder/Ehepartner.
Die Frage, wer hier als „Dritte“ gilt, führt in der Praxis zu teils erheblichen Unsicherheiten, wie die folgenden Fälle zeigen.
Gemeinsamer Anbau auf 2er WG-Balkon [abgeschlossen]
Lisa W. hatte in ihrer 2er WG in Bayern eine Hausdurchsuchung, bei der die Beamten auf dem Balkon sechs Cannabispflanzen fanden: Drei von ihr und drei von ihrem Mitbewohner, klar voneinander getrennt. Die Polizei beschlagnahmte alle sechs kurz vor der Ernte stehenden Pflanzen wegen „Verdachts auf Anbaugemeinschaft“ und ein Strafbefehl wird wohl die Folge sein.
In der Praxis verlangen Behörden derzeit leider oft, dass Cannabispflanzen auch innerhalb eines Haushalts strikt vor „Dritten“ (hier dem eigenen Mitbewohner) geschützt werden müssten. Gegen diese überzogene Interpretation gehen wir rechtlich vor und wollen eine realitätsnahe Handhabung erreichen.
Unser Anwalt ist hierbei Moritz Hausmann, etablierter Strafrechtler mit Sitz in München und seit vielen Jahren für den DHV und dessen Mitglieder aktiv.
Update 23.01: Der Fall wurde erfolgreich eingestellt und wir klagen aktuell noch auf Schadensersatz, da die Beamten die schönen Pflanzen zu Unrecht abgeschnitten haben. Ein News-Beitrag dazu von Moritz Hausmann findet sich unter diesem Link.
Bereits bezahlte Kosten:
3.332 Euro
➔ Das Verfahren wurde eingestellt. Aktuell wird Schadensersatz beantragt. Voraussichtlich wird die obengenannte Vorauszahlung nicht voll ausgeschöpft und ein Teil zurückgezahlt werden.
Gemeinsamer Anbau zweier Paare im gemeinsamen Hauskeller
Kevin K. und sein Freund betreiben gemeinsam mit ihren Partnerinnen einen legalen Cannabis-Eigenanbau im gemeinsamen Hauskeller und wurden bereits zweimal von der Polizei kontrolliert. Beim zweiten Mal wurden die Pflanzen beschlagnahmt, obwohl beim ersten Mal grünes Licht gegeben wurde. Die Töpfe waren mit Namensschildern bestückt, wodurch die Pflanzen den Personen eindeutig zugeordnet werden konnten.
Auch hier steckt die Frage nach “Stecklinge vs. Jungpflanzen” mit drin, da es laut Polizei 15 Cannabispflanzen gewesen sein sollen, was natürlich auch für vier Personen zu viele wären. Einige der als solche bezeichneten Pflanzen waren jedoch nach unserer Interpretation Stecklinge, weshalb die Anzahl pro Person passt.
Hauptsächlich soll hier aber geklärt werden, ob vier Personen ihre erlaubte Anzahl an Pflanzen zusammen anbauen dürfen oder ob das nur in voreinander abschließbaren Räumen möglich sein soll.
Unser Anwalt in diesem Fall ist Maximilian Eisenmann, der sich auf Rechtsfragen rund um Cannabis spezialisiert hat. Auf unserer Cannabis Normal! Konferenz 2024 hat er zum Thema “Rechtliche Rahmenbedingungen für Eigenanbau und Konsum” referiert.
Bereits bezahlte Kosten:
3.000 Euro
Voraussichtliche Gesamtkosten:
∑∑ 4.500 Euro
Führerschein/MPU
Mit dem KCanG wurde auch die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geändert, wodurch Cannabis in einem neu eingefügten § 13a Alkohol gleichgestellt wird. Ein einmaliger Verstoß oder der regelmäßige Konsum von Cannabis reichen demnach nicht mehr aus, um eine MPU anzuordnen. Stattdessen ist – analog zu Alkohol – eine Abhängigkeit oder ein Missbrauch von Cannabis erforderlich oder es müssen wiederholte Verkehrsverstöße unter THC-Einfluss vorliegen.
Trotz eindeutiger Regelungen ist in der Praxis eine regionale Willkür erkennbar, da Cannabis-Ersttäter je nach Führerscheinstelle sehr unterschiedlich behandelt werden. Details zu einigen Führerscheinstellen und Beispielfälle finden sich in der Deutschlandübersicht von ON MPU. Wir möchten mit den hier begleiteten Rechtsprozessen insbesondere dafür sorgen, dass die Führerscheinstellen, wie bei Alkohol, erst bei mehrfachem Verstoß MPUs anordnen, weshalb wir mehrere Fälle aus diesem Bereich angehen:
Fall 1
Jonny L. wurde bei einer Kontrolle nahe der tschechischen Grenze mit 6,3 ng/ml THC im Blutserum erwischt. Trotz erstmaligem Vergehen und niedrigem Wert wurde ihm von der Führerscheinstelle Bielefeld Cannabismissbrauch unterstellt und ein MPU-Verfahren auferlegt.
Dagegen gehen wir rechtlich vor und wollen die Frage klären, ob ihm als Ersttäter tatsächlich ein Missbrauch vorgeworfen und eine MPU aufgedrückt werden kann.
Unser Anwalt ist Maximilian Eisenmann, der schon viele Mandate zum Thema Cannabis und Straßenverkehr betreut hat.
Bereits bezahlte Kosten:
3.000 Euro
Voraussichtliche Gesamtkosten:
∑∑ 4.500 Euro
Fall 2 [abgeschlossen]
Kevin H. wird als Ersttäter mit einem Befund von 10 ng/ml THC und 129 ng/ml COOH im Blutserum Cannabismissbrauch vorgeworfen. Er hatte während der Fahrt und der Kontrolle nicht annähernd Kontrollverlust und dennoch wird die Führerscheinstelle Aachen wohl folglich eine MPU anordnen.
Aktueller Stand ist: Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde gestellt, diese wird voraussichtlich abgewehrt, wogegen wir dann rechtlich vorgehen können.
Unser Anwalt in diesem Fall ist Oliver Rabbat. Er ist der Spezialist für Rechtsfragen zu Cannabis im Straßenverkehr. Dazu ist er auch auf unserer Cannabis Normal! Konferenz 2024 unter dem Titel “Führerschein und Cannabis: Rechtliche Fragen” aufgetreten.
Kosten für die angefangene Arbeit t.b.a
➔ Update 23.01: Die Führerscheinstelle hatte wohl einen plötzlichen Sinneswandel und der Betroffene hat seinen Führerschein ohne MPU wieder bekommen. Einfach so. Sie hätte sich wohl selbstständig gemeldet mit den Worten „wir würden ihnen gerne den Führerschein wieder erteilen“. Der Fall ist damit also beendet, bevor er richtig angefangen hat.
Fall 3
Dennis S. hat einen einmaligen Befund von 14 ng/ml THC und 138 ng/ml COOH, und ihm wurde daraufhin eine MPU angeordnet. Dennis ist Ersttäter, bisher ohne Vorstrafen oder Auffälligkeiten im Straßenverkehr.
Dass ihm als Ersttäter Cannabismissbrauch vorgeworfen wird, halten wir für fraglich. Auch die Argumentation der Führerscheinstelle Köln, dass man zukünftigen Cannabisfahrten vorbeugen wolle, passt unserer Ansicht nach nicht zur neuen Rechtslage.
Primär soll also geklärt werden, ob bei einmaligem Verstoß ein Missbrauch vorgeworfen werden kann und ob man als Ersttäter den Anspruch hat, ohne MPU seinen Führerschein wiederzubekommen. Um diese Frage zu klären, klagen wir gegen die Stadt Köln.
Bearbeitender Anwalt ist auch hier Maximilian Eisenmann.
Bereits bezahlte Kosten:
3.000 Euro
Voraussichtlich maximale Gesamtkosten:
∑∑ 4.500 Euro
Beratungskosten
Nicht jeder Fall der in die nähere Auswahl kommt, kann auch final bearbeitet werden. Durch tiefergehende anwaltliche Beratung und Akteneinsicht ergeben sich manchmal Umstände, die zum Abbruch unserer Unterstützung führen. Konkret war das bei drei Betroffenen der Fall, für die bereits erste Anwaltskosten angefallen sind.
Bisher bezahlte Kosten
678,30 Euro
Personalkosten
Ein weiterer erheblicher Kostenfaktor für diese Kampagne sind unsere internen Personalaufwendungen. Ein festangestellter Teilzeit-Mitarbeiter hat sich im zweiten Halbjahr 2024 fast ausschließlich mit der Prüfung, Kommunikation und Koordination von potenziellen Prozessen beschäftigt. Wir setzen die entsprechenden Kosten für 20 Wochenstunden an. Dazu kommt Zeitaufwand mehrerer Kollegen. DHV-Chef Georg Wurth war intensiv in Beratung, Entscheidungen, Videocalls etc. involviert, aber auch Kollegen aus den Bereichen Verwaltung und Kommunikation waren beteiligt. Dafür setzen wir pauschal eine weitere Zehntel-Stelle an. Alle Personalkosten berechnen wir nur für das zweite Halbjahr, obwohl auch von April bis Juli bereits in geringerem Umfang an dem Projekt gearbeitet wurde. In geringerem Umfang werden auch weiterhin Personalkosten anfallen, sowohl bzgl. der bisherigen Fälle als auch für die Prüfung weiterer Fälle.
Personalkosten (gerundet, Arbeitgeberbrutto)
~ 14.000 Euro (Juli bis Dezember 2024)
➔ Ein Mitarbeiter mit 20h/Woche war mit dieser Kampagne beschäftigt, inklusive thematische Einarbeitung. Die hier dargestellten „finalen“ Prozesse sind natürlich nur die Spitze des Eisbergs – geprüft, koordiniert, beraten und kommuniziert wurde in mittlerweile weit über 100 Fällen.
Gesamtkosten
Rechnen wir also alle genannten Posten zusammen, kommen wir auf folgende geschätzten Beträge:
Bereits bezahlte Kosten:
~ 34.000 Euro (inkl. Personalkosten)
Voraussichtlich maximale Gesamtkosten:
∑∑ ~ 101.000 Euro (+ Personalkosten)
➔ Interne Personalaufwendungen sind für die maximalen Gesamtkosten schwer abzuschätzen, da einige Prozesse sich durchaus über Jahre ziehen können. Daher sind diese hier nur in die Summe der bereits bezahlten Kosten eingeflossen.
Wir prüfen weiterhin potenzielle Fälle, wodurch sicherlich noch einige hinzukommen werden. Andere ergeben sich vorzeitig und fallen wieder raus. Schau immer mal wieder vorbei auf dieser Seite, um auf dem Laufenden zu bleiben!
Hinweis und Aufruf
Der DHV hat in den letzten Monaten bereits über einhundert Anfragen zur Unterstützung von individuellen Rechtsfällen erhalten und bearbeitet. Es geht immer um Fälle, bei denen es um eine unklare Auslegung oder falsche Anwendung des CanG geht, teilweise auch um verfassungsrechtliche Fragen, also nicht um Standardfälle, bei denen es “nur” um eine eindeutige Anwendung der CanG-Regelungen geht. Aus Kapazitätsgründen können wir nicht alle Fälle von grundsätzlicher Bedeutung übernehmen und finanzieren, prüfen jedoch jeden sorgfältig und besprechen viele auch mit Anwälten. Einige Fälle mussten wir nach Akteneinsicht aufgrund zusätzlicher Informationen absagen, da die Sachlage dann doch anders war, als zunächst geschildert. Wenn du einen relevanten Fall hast, melde dich gern bei uns!
Besonders suchen wir noch Fälle aus dem Arbeits- und Mietrecht. Auch Fälle in Zusammenhang mit Abstandsregeln sind bislang selten gemeldet worden. Solltest du hier betroffen sein, freuen wir uns über deine Nachricht, aber bitte nur dann, wenn du der Meinung bist, dass das Gesetz nicht korrekt angewendet wurde (z.B. Bußgeld für Konsum innerhalb von 100 Metern Abstand, obwohl die betreffende Einrichtung gar nicht in Sichtweite war).
Wir suchen außerdem weiterhin Soldaten, die bereit sind, sich gegen das pauschale Freizeitkonsumverbot der Bundeswehr einzusetzen. Dies ist auch möglich, ohne in der Öffentlichkeit in Erscheinung zu treten.
Wenn du von ähnlichen Problemen betroffen bist, zögere nicht, uns deinen Fall zu schildern – gemeinsam können wir viel bewegen.
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