Worum geht’s?
Der Deutsche Hanfverband engagiert sich intensiv für die rechtliche Klärung umstrittener Aspekte des neuen Konsumcannabisgesetzes (KCanG). Diese Kampagne wurde durch die Weihnachtsspendenaktion 2023/2024 finanziert und begann nach Inkrafttreten des Gesetzes am 01.04.2024. Seitdem haben wir über 100 reale Fälle analysiert und viele davon mit Spezialisten, Rechtsanwälten und im DHV-Team besprochen. Dabei haben sich einige Verfahren herauskristallisiert, die das Potenzial haben, als rechtsfortbildende Präzedenzfälle zu dienen und dringend benötigte Rechtsklarheit zu schaffen.
Letztes Update: 12.09.2025
Beachte, dass in dieser Kampagne sehr viel Bewegung ist: Prozesse nehmen unerwartete Wendungen, Verfahren werden eingestellt und Strategien angepasst. Die Informationen werden hier regelmäßig aktualisiert, aber trotzdem hat sich seit dem letzten Update sicherlich schon wieder einiges getan.
Hinweise zu den Kosten:
Bisher bezahlte Kosten geben wir – wenn möglich – genau an. Voraussichtliche Gesamtkosten für einzelne Prozesse hingegen können nur geschätzt werden und werden sich je nach Prozessverlauf verändern. Wir stellen Bruttowerte dar, da auch das Ergebnis der Spendenkampagne 23/24 Umsatzsteuer enthält. Genaue Stundenhonorare der Anwälte können wir nicht offenlegen.

Bayern Konsumverbot in öffentlichen Anlagen
Um gegen das rechtswidrige Konsumverbot in Parks und öffentlichen Anlagen in Bayern vorzugehen, erhebt der DHV einen Normenkontrollantrag und klagt gegen das Gesetz zum Schutz der Gesundheit (GSG). Wir wollen sicherstellen, dass die Freiheit der Konsumenten und Patienten in Bayern nicht länger beschnitten wird.
Protagonisten in diesem Fall sind Emanuel Burghard und René Korcak von Bayrisch Kraut, die zudem auch aktiv sind in der DHV-Ortsgruppe München.
Geplant sind drei Verfahren:
- Normenkontrollantrag und Eilantrag gegen die Park-VO (VGH)
- Verfassungsbeschwerde gegen das GSG (BVerfG)
- Feststellungsklage gegen das GSG (VG)
Unser Anwalt für diese aufwendigen Prozesse ist David Werdermann. Er ist Spezialist für öffentliches Recht, Verfassungsrecht und Grünanlagenrechte.
Update 23.01.2025: Aktuell gehen wir hier noch einen Schritt weiter und sind auf der Suche nach beschwerdeführenden Gastwirten. Das Bayerische „Anti-Cannabis-Gesetz“ untersagt nämlich den Gastronomen, selbst zu entscheiden, ob in der Außengastro Cannabis konsumiert werden darf – ein Verbot, das es nur in Bayern gibt und das Hausrecht beschneidet. Betreiber einer Gaststätte sind in Bayern verpflichtet, dieses Verbot durchzusetzen. Tun sie das nicht, droht ein Bußgeld von bis zu eintausend Euro, im Wiederholungsfall sogar bis zu fünftausend Euro. Diese ungerechten Einschränkungen wollen wir kippen, damit Bayerische Gastronomen selbst entscheiden können, ob bei ihnen draußen gekifft werden darf oder nicht!
Update 23.04.2025: Leider musste unser geplanter Gastwirt aus persönlichen Gründen doch wieder absagen. Wir suchen daher weiterhin mutige Bayerische (insb. Münchener) Gastronomen, die sich mit uns gegen die bayerischen Außengastro-Verbote stellen!
Update 24.04.2025: Wir haben unseren Normenkontrollantrag gegen die Park-Verordnung heute eingereicht! Mehr dazu in unserer Pressemitteilung.
Update 06.06.2025: Es gibt entscheidende Neuigkeiten im Verfahren: Die Bayerische Staatsregierung hat am 03.06. ihre ausführliche Stellungnahme beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht, in der sie das pauschale Konsumverbot umfassend verteidigt. Parallel dazu wurden die Anträge unserer beiden Kläger, Emanuel Burghard und René Korcak, auf eine Ausnahmegenehmigung für den Konsum im Park am 05.06. von der zuständigen Schlösser- und Gärtenverwaltung offiziell abgelehnt. Unser Anwalt David Werdermann hat daraufhin angekündigt, bis zum 20.06. eine Erwiderung auf die Stellungnahme der Regierung einzureichen. Der Fall wird also nun in die nächste Runde vor Gericht gehen.
Update 30.06.2025: Wir haben zurückgeschlagen! Fristgerecht hat unser Anwalt David Werdermann heute unsere offizielle Erwiderung auf die Stellungnahme der bayerischen Regierung eingereicht. In dem umfassenden Schriftsatz legen wir detailliert dar, warum das bayerische Verbot gegen Bundesrecht verstößt und verfassungswidrig ist.
Update 09.07.2025: Seit heute haben wir (wieder) einen klagewilligen, bayrischen Gastronomen im Boot! 🎉 Es handelt sich um Dr. Andreas Rothenberger, den Betreiber der „Tortuga-Bar“ in Fürstenfeldbruck. Der politisch engagierte Gastwirt wird unsere Klage gegen das „Biergarten-Verbot“ unterstützen und ihr in der Öffentlichkeit ein Gesicht geben.

Update 29.07.2025: Teilerfolg im Eilverfahren! Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat das pauschale Konsumverbot für den nördlichen Teil des Englischen Gartens vorläufig ausgesetzt. Im dichter besuchten Südteil sowie im Hofgarten und Finanzgarten bleibt das Verbot bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren bestehen. Das Gericht äußerte in seinem Beschluss erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des bayerischen Sonderwegs und sieht Klärungsbedarf, ob ein Bundesland den Konsum derart pauschal verbieten darf. Wir werten dies als wichtigen ersten Erfolg für die Grundrechte der Konsumenten und Patienten.
Update 30.07.2025: Heute wurden eine Verfassungsbeschwerde und eine Klage gegen das bayerische Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz eingereicht! Alle Hintergründe und Details dazu findest du in unserer offiziellen Pressemitteilung. Zusätzlich wurden die Standpunkte der Kläger und unseres Anwalts in einer Online-Pressekonferenz vorgestellt, welche du dir auch im Nachhinein auf Youtube noch in voller Länge anschauen kannst.
Die Kläger sind der Fürstenfeldbrucker Gastwirt Dr. Andreas Rothenberger, und wieder Patient René Korcak sowie Konsument Emanuel Burghard. Ziel ist es, das pauschale Konsumverbot in der Außengastronomie und auf Volksfesten für nichtig erklären zu lassen, um das Hausrecht der Wirte und die Freiheit der Konsumenten sowie Patienten zu verteidigen.
Update 31.07.2025: Aus prozessualen Gründen hat das Verwaltungsgericht entschieden, die Klage gegen das bayerische Gesundheitsschutzgesetz in zwei separaten Verfahren zu führen, die nun parallel vorangetrieben werden. Die korrigierte Klageschrift kann hier eingesehen werden.
Update 01.08.2025: Hier noch die DHV-News zum Teilerfolg für den Englischen Garten: DHV verklagt Bayern – 1:0 | DHV-News # 473!
Update 21.08.2025: Termin steht! Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die mündliche Verhandlung in unserem Normenkontrollverfahren (dem „Englischer Garten“-Fall) auf Montag, den 17. November 2025, um 10:00 Uhr terminiert. Wir blicken dem Verhandlungstermin sehr zuversichtlich entgegen.
Bereits bezahlte Kosten:
Update 27.03.2025: 7.347,06 Euro
Update 25.04.2025: 1.064,00 Euro
Update 06.05.2025: 1.193,97 Euro
Update 01.07.2025: 2.463,30 Euro
Update 31.07.2025: 1.032,00 Euro
Update 01.08.2025: 515,66 Euro
Update 04.08.2025: 849,00 Euro
Update 07.08.2025: 5.469,24 Euro
Update 07.08.2025: 1.494,64 Euro
Update 07.08.2025: 161,00 Euro
Update 25.08.2025 (Korrektur): – 861,50 Euro (Rückerstattung für zu viel bezahlte Gerichtskosten im Verfahren von Emanuel Burghard).
Update 25.08.2025: 170,50 Euro
∑∑ 20.898,87 Euro
Voraussichtlich maximal anfallende Gesamtkosten:
∑∑ 39.000 Euro
(1) Normenkontrollantrag Park-VO
➔ ∑ ~23.000 € (netto) über mehrere Jahre
Eilverfahren vor dem VGH gegen die Park-VO:
~ 6000 Euro + Steuern (der vorliegende Entwurf muss überarbeitet und zu einem Eilantrag umgeschrieben werden; es ist mit 1-2 weiteren Schriftsätzen im Verfahren zu rechnen; keine mündliche Verhandlung) + Gerichtskosten: 476 Euro
Hauptsacheverfahren vor dem VGH gegen die Park-VO:
~ 5000 Euro + Steuern (wir können auf Vorarbeit aus Eilverfahren aufbauen; mündliche Verhandlung) + Gerichtskosten: 644 Euro
Revisionsverfahren vor dem BVerwG gegen die Park-VO:
~ 5000 Euro + Steuern + Gerichtskosten: 805 Euro
Verfassungsbeschwerde zum BVerfG gegen die Park-VO:
~ 5000 Euro + Steuern
(2) & (3) Verfassungsbeschwerde & Feststellungsklage gegen GSG
➔ ∑ ~16.000 Euro (netto) + Steuern für beides zusammen (es gibt starke Synergieeffekte).
Je nachdem wie das VG entscheidet, kommen ggf. noch Kosten für ein Berufungs- oder Revisionsverfahren hinzu. Aber das lässt sich zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht wirklich absehen.
Bayern Popularklage
Ein parteiübergreifendes Bündnis hat am 02.10.2024 eine Popularklage gegen das bayerische „Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz“ beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof eingereicht. Zu den Klägern gehören die Bundestagsabgeordneten Carmen Wegge (SPD), Kristine Lütke (FDP) und Ates Gürpinar (Linke), auch hier Emanuel Burghard und René Korcak von Bayrisch Kraut sowie DHV-Geschäftsführer Georg Wurth.
Erwähnenswert ist das auch in dieser Übersicht, da die Initiative für diese Klage zwar maßgeblich von Carmen Wegge ausging, der DHV jedoch zuvor an einer genau solchen Popularklage bereits gearbeitet hatte. Unser Anwalt hatte bereits mit der Recherche und Formulierung einer entsprechenden Klageschrift begonnen, wobei bereits Kosten entstanden sind (s.u.). Um Dopplungen zu vermeiden, haben wir uns dazu entschieden, die Arbeit daran einzustellen und stattdessen die bestehende Popularklage zu unterstützen.
Bezahlte Gesamtkosten (abgeschlossen)
∑∑ 7620,76 Euro
➔ für die begonnene Recherche und Formulierung einer eigenen Klageschrift, bevor wir von der bereits ausformulierten Popularklage erfahren haben. Solche Situationen sind unvermeidlich, wenn ein völlig neues Rechtsgebiet entsteht.
Bundeswehr verbietet Soldaten Freizeitkonsum
Ein weiterer wichtiger Prozess dreht sich um das Konsumverbot für Soldaten außerhalb ihrer Dienstzeit und abseits militärischer Liegenschaften. Obwohl das KCanG den Freizeitkonsum von Cannabis für alle Erwachsenen in Deutschland grundsätzlich erlaubt, gelten für Soldatinnen und Soldaten laut Bundeswehr abweichende Regelungen. Verstöße können hier disziplinarische Maßnahmen nach sich ziehen.
Wir wollen rechtliche Klarheit schaffen und diese diskriminierenden Regelungen anfechten. Zudem möchten wir die öffentliche Debatte anregen und zeigen, dass es keinen Grund gibt, Cannabiskonsumenten im Vergleich zu Alkoholkonsumenten schlechter zu stellen.
Unser konkreter Plan sieht folgendermaßen aus:
- Auswahl der Soldaten als Beschwerdeführer und anschließende Anfragestellung auf den Wunsch nach Konsum bei der Dienststelle.
- Beschwerdeverfahren: Klage zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) oder auch Truppendienstgericht sowie mündliche Verhandlungen.
- Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG).
Hier suchen wir übrigens weiterhin nach Soldaten, die sich von dieser Diskriminierung betroffen fühlen und sich aktiv engagieren möchten. Siehe dazu unseren Soldaten-Aufruf.
Unsere Anwältin Dr. Jessica Hamed hat bereits mehrere komplexe und verfassungsrechtlich bedeutsame Prozesse erfolgreich geführt und ist daher die ideale Besetzung für diesen anspruchsvollen Fall.
Update 23.01.2025: Einen Soldaten konnten wir nun bereits sicher gewinnen: Jemand der schon lange Berufssoldat bei der Bundeswehr ist und gleichzeitig voll im Leben steht.
Update 06.08.2025: Um die offizielle Position der Bundeswehr zu klären, hat unsere Anwältin Dr. Jessica Hamed am 04.07.2025 eine formelle Anfrage an das Bundesverteidigungsministerium (BMVg) gestellt. Heute ist die offizielle Antwort eingetroffen. Diese schriftliche Positionierung ist die Grundlage, auf der wir nun die nächsten juristischen Schritte aufbauen werden.
Voraussichtlich maximal anfallende Gesamtkosten:
∑∑ 21.250 Euro
(1) Beschwerdeführer finden:
~ 1.250 Euro + Steuern
Juristisch überschaubar, für Recherche und Besprechung
(2) Beschwerdeverfahren, Klage zum BVerwG, ggf. aber auch Truppendienstgericht + Verhandlungen (Vorbereitung & Durchführung):
~ 13.750 Euro + Steuern
(3) Verfassungsbeschwerde:
~ 10.000 Euro + Steuern (hier können wir auf Vorarbeit aus Eilverfahren aufbauen; mündliche Verhandlung) + Gerichtskosten: 644 Euro
➔ Meist ist es am Ende mehr Arbeit als zunächst angenommen, die Kosten können also durchaus weiter steigen. Andererseits wird voraussichtlich für einige Tätigkeiten und Arbeitsstunden eine wissenschaftliche Hilfskraft eingesetzt, wodurch die Kosten fallen werden.
Stecklinge vs. Jungpflanzen
Ortsgruppe Halle-Saalekreis
Von der DHV-Ortsgruppe Halle-Saalekreis wurden im Rahmen einer Kundgebung bei einer Verschenkaktion am 22.07.2024 insgesamt 117 Cannabis-Stecklinge (Vermehrungsmaterial) von der Polizei beschlagnahmt. Von der Staatsanwaltschaft werden diese nun als Cannabispflanzen bzw. -setzlinge bezeichnet. Siehe dazu auch die DHV-News # 429.

In diesem Verfahren soll geklärt werden, ob es sich bei den beschlagnahmten Pflanzen um Cannabispflanzen im Sinne von § 1 Nr. 8 KCanG oder um Stecklinge, also Vermehrungsmaterial nach § 1 Nr. 6/7 KCanG, handelt. Hier wird sich bislang oft sehr verbissen ausschließlich auf den engstirnigen Patzak/Fabricius-Kommentar zum KCanG (11. Aufl., § 1 KCanG, Rd.8) gestützt. Darin heißt es sinngemäß, dass der Steckling zum Setzling wird, sobald er in der Erde steckt, was vollkommen an der Realität vorbeigeht. Im KCanG kommt der Begriff des Setzlings außerdem gar nicht vor.
Die Frage hat grundlegende Bedeutung, weil es diverse andere Fälle von beschlagnahmten Stecklingen, insbesondere auch bei Händlern, gibt. Auch für den Eigenanbau ist eine Klarstellung entscheidend, denn die Obergrenze von drei Pflanzen gilt nicht für Stecklinge oder anderes Vermehrungsmaterial.
Unser Anwalt in diesem Fall ist Konstantin Grubwinkler, erfahrener Cannabis-Strafrechtler und bekannt durch seinen Youtube-Kanal.
Update 12.03.2025: Die Anklageschrift liegt vor, aber eine wirkliche Begründung ist darin nicht zu finden. Es geht also weiter, und wir mussten hier den bereits bezahlten Kostenvorschuss noch einmal um rund EUR 2750 anheben.
Update 30.07.2025: Es geht in die entscheidende Phase! Das Amtsgericht Halle (Saale) hat die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und den Termin für die öffentliche Verhandlung festgelegt. Sie findet statt am:
Mittwoch, den 3. September 2025, um 11:00 Uhr
(Amtsgericht Halle, Thüringer Str. 16, Saal 1.020)
Der Prozess ist öffentlich und wir freuen uns über jeden, der zur Unterstützung im oder vor dem Gerichtssaal dabei sein möchte! Zusätzlich plant die DHV-Ortsgruppe Halle-Saalekreis nämlich vor dem Prozess eine Solidaritätskundgebung vor dem Gerichtsgebäude. Dabei werden frecherweise auch wieder kostenlose Stecklinge verteilt! 😉
Bereits bezahlte Kosten:
4.690,16 Euro
Update 12.03.2025: Aufgrund aktueller Entwicklungen Anhebung von 1.938,07 Euro um 2.752,09 EUR.
Voraussichtlich maximal anfallende Gesamtkosten:
∑∑ 18.550 Euro
➔ Kosten für Einarbeitung; Verteidigung im Ermittlungsverfahren; Verteidigung im gerichtlichen Verfahren erster Instanz; Verteidigung in Berufung; Verteidigung in Revision; Verteidigung in Hauptverhandlung, Haftprüfung oder Vernehmung (Kosten pro Verhandlungstag).
Strafbefehl wegen 3 Pflanzen und 1 Steckling
Bei Cannabis-Patient Markus S. fand eine Hausdurchsuchung statt, bei der ihm der Besitz von vier Cannabispflanzen vorgeworfen wurde. Tatsächlich handelte es sich aber um drei Pflanzen und einen frisch gekauften, unbewurzelten Steckling. Trotzdem wurde nun ein Strafbefehl erlassen, gegen den wir mit anwaltlicher Hilfe vorgehen. Besonders einschneidend für den Betroffenen war zudem, dass ihm während der gesamten Durchsuchung die Einnahme seiner dringend benötigten Cannabismedizin verwehrt wurde.
In diesem Verfahren soll die grundlegende Frage geklärt werden, ab wann ein Steckling rechtlich als vollwertige Cannabispflanze im Sinne des KCanG zählt und somit zur Obergrenze von drei Pflanzen hinzugezählt wird. Die Staatsanwaltschaften legen die Regelungen hier oft sehr streng und realitätsfern aus. Eine Klärung ist für alle Eigenanbauer von großer Bedeutung, um Rechtssicherheit zu schaffen und sie vor unverhältnismäßiger Strafverfolgung zu schützen.
Unser Anwalt in diesem Fall ist Johannes Nelkenstock, ein bundesweit bekannter und sehr erfahrener Strafverteidiger mit besonderem Schwerpunkt auf Betäubungsmittelstrafrecht.
Update 21.07.2025: Der nächste Schritt ist getan: Unser Anwalt Johannes Nelkenstock hat die Revision gegen das Urteil eingereicht und ausführlich begründet. Der Fall liegt damit nun zur finalen Entscheidung beim Bayerischen Obersten Landesgericht. Wir sind zuversichtlich und warten auf eine Rückmeldung.
Update 02.09.2025: Es gibt Bewegung im Revisionsverfahren: Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihre Stellungnahme eingereicht und beantragt, die Revision zu verwerfen. In einer abenteuerlichen Argumentation versucht sie, den Begriff „Setzling“ juristisch einzuführen, obwohl dieser im Gesetz gar nicht vorkommt, um bewurzelte Stecklinge zu illegalen Pflanzen umzudeuten.
Rechtsanwalt Johannes Nelkenstock hat diese Argumentation in seiner Erwiderung scharf zurückgewiesen. Er betont, dass laut Gesetz einzig und allein der Beginn der Blüte eine Jungpflanze zu einer anrechenbaren Pflanze macht. Die finale Entscheidung des Gerichts steht nun aus.
Bereits bezahlte Kosten:
∑∑ 2.028,83 Euro
Voraussichtlich maximal anfallende Gesamtkosten:
∑∑ 3.800 Euro
➔ Kosten für die Verteidigung durch drei Instanzen
Schutz vor Dritten / Gemeinsamer Anbau
„Schutzmaßnahmen im privaten Raum: Cannabis und Vermehrungsmaterial sind am Wohnsitz und am gewöhnlichen Aufenthalt durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen“ (§ 10 KCanG).
Diese Regel wird von Polizei und Staatsanwaltschaft oft sehr streng ausgelegt, dass Pflanzen und Produkte vor dem Zugriff jedweder anderen Person zu schützen sind, nicht nur vor Kindern und Jugendlichen. Nach unserer Auffassung kann es jedoch neben Minderjährigen allenfalls um öffentlichen Zugang und um Personen außerhalb des eigenen Haushalts- und Bekanntenkreises gehen, nicht aber um Mitbewohner oder sogar Familienmitglieder/Ehepartner.
Die Frage, wer hier als „Dritte“ gilt, führt in der Praxis zu teils erheblichen Unsicherheiten, wie die folgenden Fälle zeigen.
Gemeinsamer Anbau auf 2er WG-Balkon [abgeschlossen]
Lisa W. hatte in ihrer 2er WG in Bayern eine Hausdurchsuchung, bei der die Beamten auf dem Balkon sechs Cannabispflanzen fanden: Drei von ihr und drei von ihrem Mitbewohner, klar voneinander getrennt. Die Polizei beschlagnahmte alle sechs kurz vor der Ernte stehenden Pflanzen wegen „Verdachts auf Anbaugemeinschaft“ und ein Strafbefehl wird wohl die Folge sein.
In der Praxis verlangen Behörden derzeit leider oft, dass Cannabispflanzen auch innerhalb eines Haushalts strikt vor „Dritten“ (hier dem eigenen Mitbewohner) geschützt werden müssten. Gegen diese überzogene Interpretation gehen wir rechtlich vor und wollen eine realitätsnahe Handhabung erreichen.
Unser Anwalt ist hierbei Moritz Hausmann, etablierter Strafrechtler mit Sitz in München und seit vielen Jahren für den DHV und dessen Mitglieder aktiv.
Update 23.01.2025: Der Fall wurde erfolgreich eingestellt und wir klagen nun noch auf Schadensersatz, da die Beamten die schönen Pflanzen zu Unrecht abgeschnitten haben. Ein News-Beitrag dazu von Moritz Hausmann findet sich unter diesem Link. Das Verfahren läuft und wird voraussichtlich zeitnah entschieden.
Update 12.03.2025: Es wurde nun doch noch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Es würde der Verdacht bestehen, dass die Pflanzen nicht ausreichend vor dem Zugriff Dritter geschützt waren. Es geht also weiter.
Update 10.06.2025: Nächster Erfolg in diesem Fall: Die Stadt Bayreuth hat nun auch das Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des angeblich mangelnden Schutzes vor Dritten eingestellt. News-Beitrag unter diesem Link. Nachdem zuvor bereits das Strafverfahren eingestellt wurde, sind nun beide Vorwürfe vom Tisch. Dies bestärkt unsere Rechtsauffassung, dass ein Mitbewohner nicht als „Dritter“ im Sinne des Gesetzes gilt. Der Kampf um den Schadensersatz für die zu Unrecht zerstörten Pflanzen läuft weiter und wir sind zuversichtlich.
Update 12.09.2025: Der Kampf um den Schadensersatz geht in die nächste Instanz. Nachdem das Amtsgericht unseren Antrag zunächst ablehnte, haben wir Beschwerde eingelegt. Der Fall liegt nun beim Landgericht Bayreuth, wo unser Anwalt unsere Argumente in einer finalen Stellungnahme bekräftigt hat. Nun warten wir auf die Entscheidung.
Bereits bezahlte Kosten:
3.332 Euro
➔ Das Verfahren wurde eingestellt. Aktuell wird Schadensersatz beantragt. Voraussichtlich wird die obengenannte Vorauszahlung nicht voll ausgeschöpft und ein Teil zurückgezahlt werden.
Gemeinsamer Anbau zweier Paare im gemeinsamen Hauskeller [abgeschlossen]
Kevin K. und sein Freund betreiben gemeinsam mit ihren Partnerinnen einen legalen Cannabis-Eigenanbau im gemeinsamen Hauskeller und wurden bereits zweimal von der Polizei kontrolliert. Beim zweiten Mal wurden die Pflanzen beschlagnahmt, obwohl beim ersten Mal grünes Licht gegeben wurde. Die Töpfe waren mit Namensschildern bestückt, wodurch die Pflanzen den Personen eindeutig zugeordnet werden konnten.
Auch hier steckt die Frage nach “Stecklinge vs. Jungpflanzen” mit drin, da es laut Polizei 15 Cannabispflanzen gewesen sein sollen, was natürlich auch für vier Personen zu viele wären. Einige der als solche bezeichneten Pflanzen waren jedoch nach unserer Interpretation Stecklinge, weshalb die Anzahl pro Person passt.
Hauptsächlich soll hier aber geklärt werden, ob vier Personen ihre erlaubte Anzahl an Pflanzen zusammen anbauen dürfen oder ob das nur in voreinander abschließbaren Räumen möglich sein soll.
Unser Anwalt in diesem Fall ist Maximilian Eisenmann, der sich auf Rechtsfragen rund um Cannabis spezialisiert hat. Auf unserer Cannabis Normal! Konferenz 2024 hat er zum Thema “Rechtliche Rahmenbedingungen für Eigenanbau und Konsum” referiert.
Update 01.09.2025: Leider gibt es in diesem Fall einen Rückschlag. Das Landgericht Duisburg hat unsere Beschwerde gegen die Beschlagnahmung der Pflanzen zurückgewiesen. In seiner wenig überzeugenden Begründung stützt sich das Gericht auf eine strenge Auslegung, wonach auch erwachsene Mitbewohner als „Dritte“ gelten und ein gemeinsamer Anbau im selben Raum – selbst bei klarer Trennung der Pflanzen – grundsätzlich strafbar sei.
Da der Instanzenzug für diese Beschwerde damit erschöpft ist, können wir in diesem spezifischen Fall leider keine weitere Klärung mehr herbeiführen. Auch wenn das Ergebnis frustrierend ist, zeigt es umso deutlicher, wie wichtig unsere Arbeit ist, um hier endlich für klare und praxisnahe Verhältnisse zu kämpfen. Wir halten weiterhin die Augen nach geeigneten Fällen offen. An dieser Stelle auch ein riesiges Dankeschön an Kevin K. für seinen Mut und seine Bereitschaft, diesen Weg mit uns zu gehen!
Bereits bezahlte Kosten:
3.000 Euro
Voraussichtliche Gesamtkosten:
∑∑ 4.500 Euro
Führerschein/MPU
Mit dem KCanG wurde auch die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geändert, wodurch Cannabis in einem neu eingefügten § 13a Alkohol gleichgestellt wird. Ein einmaliger Verstoß oder der regelmäßige Konsum von Cannabis reichen demnach nicht mehr aus, um eine MPU anzuordnen. Stattdessen ist – analog zu Alkohol – eine Abhängigkeit oder ein Missbrauch von Cannabis erforderlich oder es müssen wiederholte Verkehrsverstöße unter THC-Einfluss vorliegen.
Trotz eindeutiger Regelungen ist in der Praxis eine regionale Willkür erkennbar, da Cannabis-Ersttäter je nach Führerscheinstelle sehr unterschiedlich behandelt werden. Details zu einigen Führerscheinstellen und Beispielfälle finden sich in der Deutschlandübersicht von ON MPU. Wir möchten mit den hier begleiteten Rechtsprozessen insbesondere dafür sorgen, dass die Führerscheinstellen, wie bei Alkohol, erst bei mehrfachem Verstoß MPUs anordnen, weshalb wir mehrere Fälle aus diesem Bereich angehen:
Fall 1 [abgeschlossen]
Jonny L. wurde bei einer Kontrolle nahe der tschechischen Grenze mit 6,3 ng/ml THC im Blutserum erwischt. Trotz erstmaligem Vergehen und niedrigem Wert wurde ihm von der Führerscheinstelle Bielefeld Cannabismissbrauch unterstellt und ein MPU-Verfahren auferlegt.
Dagegen gehen wir rechtlich vor und wollen die Frage klären, ob ihm als Ersttäter tatsächlich ein Missbrauch vorgeworfen und eine MPU aufgedrückt werden kann.
Unser Anwalt ist Maximilian Eisenmann, der schon viele Mandate zum Thema Cannabis und Straßenverkehr betreut hat.
Update 05.02.2025: Um für Jonny L. schneller Rechtssicherheit zu schaffen, haben wir uns für ein Eilverfahren entschieden. Dadurch erhöhen sich die voraussichtlichen Kosten in diesem Prozess um 2.500 €, also voraussichtliche Gesamtkosten von ursprünglich 4.500 € auf 7.000 €.
Update 16.04.2025: Aktueller Stand ist hier, dass das Verfahren in der ersten Instanz beim Verwaltungsgericht Minden läuft. Eine Entscheidung im Eilverfahren sollte in den nächsten Monaten kommen – das Hauptverfahren wird jedoch voraussichtlich länger dauern.
Update 12.06.2025: Erfolg: Die Stadt Bielefeld hat eingelenkt! Noch bevor das Verwaltungsgericht Minden über unseren Eilantrag entscheiden musste, hat die Führerscheinstelle die MPU-Aufforderung zurückgenommen und das Verfahren für erledigt erklärt. Für Jonny L. bedeutet das, dass er seinen Führerschein behalten kann und die Sache vom Tisch ist – ein fantastisches Ergebnis für den Betroffenen. Ein suboptimales Ergebnis für die Kampagne: Da es so zu keinem Urteil kommt, fehlt der richtungsweisende Charakter für zukünftige Fälle. Dennoch zeigt dieser Erfolg, dass sich der juristische Widerstand gegen die teils fragwürdige Praxis der Führerscheinstellen lohnt! Hier der News-Artikel dazu.
Bereits bezahlte Kosten:
3.000 Euro
Voraussichtliche Gesamtkosten:
∑∑ 7.000 Euro
Fall 2 [abgeschlossen]
Kevin H. wird als Ersttäter mit einem Befund von 10 ng/ml THC und 129 ng/ml COOH im Blutserum Cannabismissbrauch vorgeworfen. Er hatte während der Fahrt und der Kontrolle nicht annähernd Kontrollverlust und dennoch wird die Führerscheinstelle Aachen wohl folglich eine MPU anordnen.
Aktueller Stand ist: Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde gestellt, diese wird voraussichtlich abgewehrt, wogegen wir dann rechtlich vorgehen können.
Unser Anwalt in diesem Fall ist Oliver Rabbat. Er ist der Spezialist für Rechtsfragen zu Cannabis im Straßenverkehr. Dazu ist er auch auf unserer Cannabis Normal! Konferenz 2024 unter dem Titel “Führerschein und Cannabis: Rechtliche Fragen” aufgetreten.
Kosten für die angefangene Arbeit t.b.a
➔ Update 23.01.2025: Die Führerscheinstelle hatte wohl einen plötzlichen Sinneswandel und der Betroffene hat seinen Führerschein ohne MPU wieder bekommen. Einfach so. Sie hätte sich wohl selbstständig gemeldet mit den Worten „wir würden ihnen gerne den Führerschein wieder erteilen“. Der Fall ist damit also beendet, bevor er richtig angefangen hat.
Fall 3
Dennis S. hat einen einmaligen Befund von 14 ng/ml THC und 138 ng/ml COOH, und ihm wurde daraufhin eine MPU angeordnet. Dennis ist Ersttäter, bisher ohne Vorstrafen oder Auffälligkeiten im Straßenverkehr.
Dass ihm als Ersttäter Cannabismissbrauch vorgeworfen wird, halten wir für fraglich. Auch die Argumentation der Führerscheinstelle Köln, dass man zukünftigen Cannabisfahrten vorbeugen wolle, passt unserer Ansicht nach nicht zur neuen Rechtslage.
Primär soll also geklärt werden, ob bei einmaligem Verstoß ein Missbrauch vorgeworfen werden kann und ob man als Ersttäter den Anspruch hat, ohne MPU seinen Führerschein wiederzubekommen. Um diese Frage zu klären, klagen wir gegen die Stadt Köln.
Bearbeitender Anwalt ist auch hier Maximilian Eisenmann.
Update 05.02.2025: Auch bei Dennis S. haben wir uns für ein Eilverfahren entschieden, um den Prozess zu beschleunigen. Die voraussichtlichen Kosten steigen dadurch ebenfalls um 2.500 €.
Update 16.04.2025: Das Eilverfahren ging in erster Instanz beim Verwaltungsgericht Köln zwar negativ aus, wir haben dagegen aber Beschwerde eingelegt. Diese liegt nun zur Entscheidung beim Oberverwaltungsgericht NRW und das Verfahren läuft. Unser Anwalt Max Eisenmann wird auf eine kürzliche Stellungnahme der Stadt Köln erwidern. Eine Entscheidung steht noch aus, wir bleiben dran. Das Hauptsacheverfahren ist davon unberührt und weiterhin in Köln anhängig.
Bereits bezahlte Kosten:
3.000 Euro
Voraussichtlich maximale Gesamtkosten:
∑∑ 7.000 Euro
Beratungskosten
Nicht jeder Fall der in die nähere Auswahl kommt, kann auch final bearbeitet werden. Durch tiefergehende anwaltliche Beratung und Akteneinsicht ergeben sich manchmal Umstände, die zum Abbruch unserer Unterstützung führen. Konkret war das bei drei Betroffenen der Fall, für die bereits erste Anwaltskosten angefallen sind.
Bisher bezahlte Kosten
678,30 Euro
Personalkosten
Ein weiterer erheblicher Kostenfaktor für diese Kampagne sind unsere internen Personalaufwendungen. Ein festangestellter Teilzeit-Mitarbeiter hat sich im zweiten Halbjahr 2024 fast ausschließlich mit der Prüfung, Kommunikation und Koordination von potenziellen Prozessen beschäftigt. Wir setzen die entsprechenden Kosten für 20 Wochenstunden an. Dazu kommt Zeitaufwand mehrerer Kollegen. DHV-Chef Georg Wurth war intensiv in Beratung, Entscheidungen, Videocalls etc. involviert, aber auch Kollegen aus den Bereichen Verwaltung und Kommunikation waren beteiligt. Dafür setzen wir pauschal eine weitere Zehntel-Stelle an. Alle Personalkosten berechnen wir nur für das zweite Halbjahr, obwohl auch von April bis Juli bereits in geringerem Umfang an dem Projekt gearbeitet wurde. In geringerem Umfang werden auch weiterhin Personalkosten anfallen, sowohl bzgl. der bisherigen Fälle als auch für die Prüfung weiterer Fälle.
Personalkosten (gerundet, Arbeitgeberbrutto)
~ 14.000 Euro (Juli bis Dezember 2024. 2025 ist bislang noch nicht einberechnet)
➔ Ein Mitarbeiter mit 20h/Woche war mit dieser Kampagne beschäftigt, inklusive thematische Einarbeitung. Die hier dargestellten „finalen“ Prozesse sind natürlich nur die Spitze des Eisbergs – geprüft, koordiniert, beraten und kommuniziert wurde in mittlerweile weit über 100 Fällen.
Gesamtkosten
Rechnen wir also alle genannten Posten zusammen, kommen wir auf folgende geschätzten Beträge:
Bereits bezahlte Kosten:
~ 62.249 EUR (inkl. Personalkosten)
Voraussichtlich maximale Gesamtkosten:
∑∑ ~ 109.800 Euro (+ Personalkosten)
➔ Interne Personalaufwendungen sind für die maximalen Gesamtkosten schwer abzuschätzen, da einige Prozesse sich durchaus über Jahre ziehen können. Daher sind diese hier nur in die Summe der bereits bezahlten Kosten eingeflossen.
Wir prüfen weiterhin potenzielle Fälle, wodurch sicherlich noch einige hinzukommen werden. Andere ergeben sich vorzeitig und fallen wieder raus. Schau immer mal wieder vorbei auf dieser Seite, um auf dem Laufenden zu bleiben!
Hinweis und Aufruf
Der DHV hat in den letzten Monaten bereits über einhundert Anfragen zur Unterstützung von individuellen Rechtsfällen erhalten und bearbeitet. Es geht immer um Fälle, bei denen es um eine unklare Auslegung oder falsche Anwendung des CanG geht, teilweise auch um verfassungsrechtliche Fragen, also nicht um Standardfälle, bei denen es “nur” um eine eindeutige Anwendung der CanG-Regelungen geht. Aus Kapazitätsgründen können wir nicht alle Fälle von grundsätzlicher Bedeutung übernehmen und finanzieren, prüfen jedoch jeden sorgfältig und besprechen viele auch mit Anwälten. Einige Fälle mussten wir nach Akteneinsicht aufgrund zusätzlicher Informationen absagen, da die Sachlage dann doch anders war, als zunächst geschildert. Wenn du einen relevanten Fall hast, melde dich gern bei uns!
Besonders suchen wir noch Fälle aus dem Arbeits- und Mietrecht. Auch Fälle in Zusammenhang mit Abstandsregeln sind bislang selten gemeldet worden. Solltest du hier betroffen sein, freuen wir uns über deine Nachricht, aber bitte nur dann, wenn du der Meinung bist, dass das Gesetz nicht korrekt angewendet wurde (z.B. Bußgeld für Konsum innerhalb von 100 Metern Abstand, obwohl die betreffende Einrichtung gar nicht in Sichtweite war).
Wir suchen außerdem weiterhin Soldaten, die bereit sind, sich gegen das pauschale Freizeitkonsumverbot der Bundeswehr einzusetzen. Dies ist auch möglich, ohne in der Öffentlichkeit in Erscheinung zu treten.
Wenn du von ähnlichen Problemen betroffen bist, zögere nicht, uns deinen Fall zu schildern – gemeinsam können wir viel bewegen.
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