Medizinisches Cannabis im Straßenverkehr: Kann ich als Patient meinen Führerschein verlieren?

Laut Straßenverkehrsgesetz (StVG) § 24a (1a) handelt Ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat. 

Weiterhin gilt nach StVG § 24a (4): “Die Absätze 1a, 2 Satz 1 und Absatz 2a sind nicht anzuwenden, wenn eine dort oder in der Anlage zu dieser Vorschrift genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.”  

Die Frage nach der Fahrtüchtigkeit unter medizinischer Anwendung von Cannabis wird im jeweiligen Einzelfall entschieden – die pauschale Grenze von 3,5 ng/ml gilt nicht. Wenn der Arzt der Meinung ist, dass der Patient unter Medikamenteneinfluss fahrbereit ist, darf er sich hinter das Steuer setzen. Das bedeutet, dass der Patient sich aus Sicht des behandelnden Arztes in einem stabilen, gut eingestellten Zustand befinden muss und die Einnahme des betreffenden Medikaments seinen Allgemeinzustand nicht wesentlich negativ beeinflusst.

Im Fall einer Verkehrskontrolle ist es daher empfehlenswert, neben dem aktuellen Rezept auch einen Arztbrief mitzuführen, in dem euer behandelnder Arzt bestätigt, dass ihr medikamentös gut eingestellt seid und keine Nebenwirkungen bestehen, die die Teilnahme am Straßenverkehr einschränken.  

In der Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien – StAB – zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabis Medikament heißt es, dass folgende Hypothese zu prüfen ist: 

“Der Klient nimmt Cannabismedikamente oder –blüten zuverlässig nach der ärztlichen Verordnung ein. Es sind keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen und die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik weisen keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung auf, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigen. Es ist nicht zu erwarten, dass der Klient in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.”

Weitereführende Infos bietet die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin.