Das CanG in Kürze – Besitz, Konsum und Eigenanbau

Am 01.04.2024 trat das Cannabisgesetz in Kraft, das hier zum Download zur Verfügung steht und verschiedene Einzelgesetze und Themen behandelt. 

Bestimmungen für Cannabis-Anbauvereinigungen behandeln wir auf einer eigenen Seite. Hier geht es um den privaten Umgang mit Cannabis. 

Legaler Besitz 

Ihr könnt 25g in der Öffentlichkeit und 50g Cannabis daheim legal besitzen. Insgesamt allerdings niemals mehr als 50g.  

Diese Mengenbegrenzungen gelten für Blüten, Hasch und Rosin, wahrscheinlich auch für Edibles. 

Vorsicht: gerade bei Edibles können die Grenzen sehr schnell erreicht werden. Ein Brownie wiegt üblicherweise mehr als 25g! 

Auch die Herkunft des Cannabis spielt keine Rolle in Bezug auf die Legalität des Besitzes. Wir empfehlen jedoch, im Zweifelsfall niemals Angaben über die Herkunft gegenüber der Polizei zu machen!

Cannabis und Vermehrungsmaterial ist zu Hause sicher vor dem Zugriff Dritter, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, aufzubewahren. Geeignet wäre z.B. eine abschließbare Schatulle oder ein abschließbarer Schrank.

Konsum 

Es besteht ein Konsumverbot in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen. Wie genau eine “unmittelbare Gegenwart” definiert ist, wird im Gesetz nicht konkret definiert. Im Kommentarbereich des Kabinettsentwurfs findet sich folgende Definition: “Unter unmittelbarer Gegenwart ist eine gleichzeitige, vorsätzliche enge körperliche Nähe der konsumierenden Person und einem oder mehreren Kindern oder Jugendlichen am gleichen Ort oder in unmittelbarer räumlichen Nähe zueinander zu verstehen, sodass eine konkrete Gefährdung der oder des Minderjährigen besteht.”

CanG § 5 (2)

“Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:

1. in Schulen und in deren Sichtweite,

2. auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,

3. in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,

4. in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,

5. in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und

6. innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.

Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.”

Eine Sichtweite ist bei mehr als 100 Metern Abstand automatisch nicht mehr gegeben. Ansonsten muss etwas sichtbar sein, d.h. wenn die Sicht eingeschränkt wird z.B. durch Gebäude, Straßenführung, Vegetation etc., ist die Sichtbarkeit nicht mehr gegeben!   

Der Konsum in militärischen Einrichtungen der Bundeswehr ist verboten.

Bei Verstößen gegen diese Konsumverbote handelt es sich jeweils um Ordnungswidrigkeiten, nicht um Straftaten. Das CanG selbst sieht dafür nur eine Obergrenze von extrem hohen 30.000 Euro vor. Die Bundesländer können jeweils selbst über die jeweiligen Bußgelder entscheiden und einen eigenen Bußgeldkatalog erlassen. Leider sind diese Bußgelder oft sehr hoch. Bayern hat den Anfang gemacht und recht repressive und unverhältnismäßige Beträge festgesetzt. Für Konsum in unmittelbarer Nähe von Minderjährigen werden z.B. 1.000 Euro aufgerufen, für den Konsum in Sichtweite der oben genannten Orte 500 Euro.

Ansonsten gelten auch die Bestimmungen zum Nichtraucherschutz. Wenn also Rauchen verboten ist, schließt das auch das Rauchen von Cannabis mit ein. Umgekehrt ist in Raucherbereichen, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt, auch der Konsum von Cannabis gestattet. Nur Bayern hat bisher den Cannabiskonsum in Gaststätten und auf Volksfesten grundsätzlich verboten (Stand August 2024).

In Bars, Nachtclubs oder anderen Veranstaltungsorten besteht immer ein Hausrecht. Falls dieses Hausrecht den Konsum von Cannabis ausdrücklich untersagt, muss sich daran gehalten werden. Ob ihr als Cannabiskonsumenten diese Einrichtungen als Kunden zukünftig unterstützen wollt, müsst ihr natürlich selbst entscheiden. Auch auf Volksfesten (Kirmes, Schützenfest etc) wird das Hausrecht häufig für umfassende Konsumverbote genutzt.   

Woher bekommen? Legal/illegal 

Die bisher einzige legale Bezugsquelle für Genusscannabis ist der Eigenanbau (privat zu Hause oder gemeinschaftlich in der Anbauvereinigung). 

Der Erwerb von Cannabis auf dem Schwarzmarkt ist weiterhin illegal. Allerdings existieren für einen Erwerb bis zu 25g keine Strafen – es handelt sich um ein nicht strafbewehrtes Verbot. Im Gegensatz zum Verkäufer ist das Risiko für den Käufer somit gering. Möglicherweise kann jedoch das illegal erworbene Cannabis als Beweismittel beschlagnahmt werden. Daher solltet ihr gegenüber der Polizei keine Angaben zur Herkunft des Cannabis machen!

Auch die Einfuhr von Cannabis aus dem Ausland ist weiterhin illegal. Im Gegensatz zum Erwerb ist die Einfuhr auch von weniger als 25 g strafbewehrt, d.h. die Einfuhr kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit des Absehens von einer Strafe (§ 35 CanG), allerdings liegt dies im Ermessen des Gerichts.

Eigenanbau 

Laut Gesetz ist der Anbau von nicht mehr als drei Cannabispflanzen für jeden Erwachsenen an seinem Wohnsitz gestattet. Dieser umfasst neben der eigenen Wohnung oder dem eigenen Haus auch den dazugehörigen Garten. Eine Obergrenze für den Besitz von Samen und Stecklingen (Vermehrungsmaterial) existiert nicht. Stecklinge definiert das Gesetz als “Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht von Cannabispflanzen verwendet werden sollen und über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügen” – CanG § 1 (6). Die Obergrenze von drei Pflanzen gilt laut dieser Definition nur für blühende Pflanzen! Allerdings gibt es unterschiedliche Interpretationsansätze für die Unterscheidung von (unbegrenzt legalen) Stecklingen und Jungpflanzen sowie (auf drei begrenzte) Cannabispflanzen. 

Samen dürfen explizit aus dem EU-Ausland bezogen werden. Eine Abgabe von Samen und Stecklingen ist zudem durch die Anbauvereinigungen gestattet. Wir vertreten die Auffassung, dass auch der Verkauf von Samen und Stecklingen durch deutsche Händler legal ist. Ein explizites Verbot ist im Gesetz nicht angelegt, denn es handelt sich bei Samen und Stecklingen laut CanG ausdrücklich nicht um Cannabis. Das BMEL stimmt dieser Auffassung in einem Schreiben an den BvCW bezüglich Samen zu, verneint aber ohne weitere Begründung die Legalität von Produktion und Handel mit Stecklingen durch deutsche Händler. 

Sowohl die Cannabispflanzen als auch das Vermehrungsmaterial müssen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, geschützt werden. Daher dürften sich in der Praxis unterschiedliche Anforderungen an die Sicherungsmaßnahmen stellen, je nachdem, ob beispielsweise Minderjährige eurem Haushalt angehören, ihr in einer WG, allein oder in einer Partnerschaft lebt. Für den Anbau im Garten ohne Minderjährige im Haushalt sollte die Einzäunung des Grundstückes ausreichend sein. Wenn ihr in einer WG lebt, solltet ihr eure Pflanzen besser in eurem privaten Zimmer anbauen. Das Gesetz ist hinsichtlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen wenig konkret. Ein Rechtspraxis wird sich erst mit der Zeit entwickeln. Wer indoor in einem Zelt anbaut, könnte pro forma ein Vorhängeschloss am Reißverschluss anbringen, falls Dritte (insb. Minderjährige) in der Wohnung sind.

Die Pflanzen dürfen sichtbar sein. Das heißt, ihr müsst eure Pflanzen rein rechtlich nicht verstecken. Um Diebstähle zu vermeiden, könnte ein Sichtschutz dennoch sinnvoll sein.

Eine Weitergabe von selbst angebautem Cannabis an Dritte ist verboten, auch wenn diese unentgeltlich ist. Also kein Verschenken oder Abgabe gegen Kostenbeteiligung!

Der Eigenanbau im Kleingarten ist laut BMG nur in den seltenen Fällen möglich, in denen die Betroffenen ein Wohnrecht in ihrem Garten haben.

Wochenendgrundstücke, die bebaut sind, gelten meist als Nebenwohnsitz. In diesen Fällen sollte Cannabisanbau dort möglich sein.