Ein Großteil der Konflikte zwischen Polizisten und Bürgern ist nicht in erster Linie Folge der erwarteten Bestrafung. Vielmehr entstehen Probleme daraus, dass unter Stress vermeidbare Fehler begangen oder einfache Deeskalationsstrategien vergessen werden.
Hinweise für den Leser
Dieser Text ist Teil einer Textsammlung, die sich mit den Rechtsgrundlagen und dem Ablauf polizeilicher Maßnahmen gegen Cannabiskonsumenten beschäftigt. Die enthaltenen Tipps und Verhaltenratschläge wenden sich auch an die Mitglieder von Kontrollorganen wie Polizei und Zoll. Viele der beschriebenen Verhaltensweisen gelten unabhängig von Delikt oder Substanz auch für andere Kontrollsituationen.
Zur besseren Übersicht haben einzelne Abschnitte des Textes eine besondere Kennzeichnung:
Mit einem Hanfblatt gekennzeichnete Absätze wenden sich in erster Linie an Cannabiskonsumenten und andere Betroffene einer Kontrolle. Sie bietet praktische Tipps oder klären über die Rechte und Pflichten der zu kontrollierenden Person (z.B. Sie selbst) auf.
Absätze, die mit einem Polizistensymbol gekennzeichnet sind, wenden sich besonders an Polizeibeamte und andere Vertreter des staatlichen Gewaltmonopols. Die markierten Textabschnitte informieren über rechtliche Grundlagen der polizeilichen Maßnahme, werben aber auch um Verständnis für die Betroffenen der Kontrolle.
Das Paragraphen-Symbol weist auf einen Abschnitt hin, der die gesetzlichen Grundlagen darstellt. Neben Gesetzestexten sind so auch Zitate aus Gerichtsentscheidungen, unsere rechtliche Einschätzung und ähnliches gekennzeichnet.
Dies ist ein Informationstext des Deutschen Hanfverbandes, er gibt lediglich unsere Einschätzung der Lage wieder und ersetzt keine Rechtsberatung!
Was tun, wenn’s brennt – Richtiges Verhalten bei Polizeikontakt
Jedes Jahr sind fast 4 Prozent der deutschen Cannabiskonsumenten Ziel polizeilicher Ermittlungen wegen eines Betäubungsmitteldelikts. Allein im Jahr 2022 ermittelte die Polizei in Deutschland in 214.242 Fällen von Cannabiskriminalität!
Vielfach waren die Beamten dabei gar nicht auf der Suche nach Rauschgift. Zufallsfunde kommen sehr oft dann zustande, wenn eigentlich harmlose Polizeimaßnahmen wie allgemeine Verkehrskontrollen eskalieren. Dabei gibt es vier Regeln, deren Beachtung nicht nur Kiffer sicherer durch die nächste Kontrolle bringt.
- Ruhe bewahren!
- Höflich bleiben!
- Schweigen ist Gold!
- Nichts unterschreiben!
Im Folgenden erklären wir diese Regeln genauer, informieren wo nötig über die Gesetze, die ihnen zu Grunde liegen und geben Tipps für Konsumenten und Polizisten.
Im Anschluss stellen wir ein Video vor, welches die Problematik noch eingehender beleuchtet.
Ruhe Bewahren!
Im Prinzip ist auch die Begegnung mit dem “Bürger in Uniform” nichts anderes, als das Aufeinandertreffen zweier sich fremder Menschen. Auch wenn einer der beiden ein Polizist ist, muss man deshalb nicht in Panik verfallen. Wer bei einer Kontrolle ruhig bleibt, beruhigt automatisch auch sein Gegenüber.
Nicht jeder Polizist der Sie anspricht, hat schon etwas gegen Sie in der Hand oder will Ihnen etwas Böses. Mitunter müssen auch Beamte nach dem Weg fragen oder wollen Ihnen nur einen Hinweis geben (“Sie haben gerade Ihren Schlüssel verloren”).
Selbst wenn die Polizei kommt, um Sie zu verhaften, hilft es niemandem, wenn Sie hektisch oder panisch werden. Im Zweifel machen Sie damit nur die Polizisten nervös. Manch harmlose Kontrolle ist eskaliert, weil die Beamten die Unruhe des Beschuldigten als Vorbereitung zu Flucht oder Angriff missverstanden haben.
Auch umgekehrt gilt das Prinzip der gegenseitigen Beruhigung. Die “Opfer” einer Polizeikontrolle stehen durch die ungewohnte Situation unter immensem Stress. Polizeibeamte sollten dies im Hinterkopf behalten und versuchen, durch ruhiges, deeskalierendes Verhalten das Stressniveau nicht unnötig zu steigern.
Im Zusammenhang mit Cannabis kommt es fast nie zu Gewalt gegen Beamte! Es gibt daher keinen Grund “kleine Kiffer” mit der gezogenen Waffe zu bedrohen.
Höflich bleiben!
Eigentlich sollte es nicht nötig sein, darauf hinzuweisen, dass alle Beteiligten einer polizeilichen Maßnahme einander mit der gebotenen Höflichkeit begegnen sollten. Die besondere psychische Belastung während einer Polizeikontrolle führt jedoch immer wieder dazu, dass dies vergessen wird.
§185 StGB Beleidigung: Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Eine Straftat “Beamtenbeleidigung” kennt das deutsche Recht nicht. Dennoch muss, wer Polizisten als “Bullenschweine” beschimpft oder ihnen “modernes Raubrittertum” vorwirft, mit empfindlichen Geldstrafen oder gemeinnütziger Arbeit rechnen. Oft wird zusätzlich ein Schmerzensgeld für den beleidigten Beamten fällig.
Fälle, in denen Cannabiskonsumenten erfolgreich gegen beleidigende Äußerungen von Polizisten vorgegangen sind, kennen wir nicht. Dennoch sind auch Bezeichnungen wie “Suchtkrüppel” oder “Drogenfreak” strafbare Beleidigungen im Sinne des §185 StGB.
Selbst wenn sie mit Schutzkleidung und Helm manchem wie Roboter erscheinen, sind Polizisten doch nur Menschen. Wie alle Menschen mögen sie es, wenn man sie mit Respekt behandelt. Ein “Guten Tag” hat noch keinem geschadet und hilft, die erste Anspannung abzubauen.
Auch während der Personalienfeststellung oder Durchsuchung sollten Sie die Grundregeln der Höflichkeit beachten. Wer erwartet, höflich behandelt zu werden, sollte selbst mit gutem Beispiel vorangehen.
Höflichkeit ist keine Einbahnstraße! Sie betrifft nicht nur die zu Kontrollierenden. Es liegt an Ihnen, der Höflichkeit bei Kontrollen die Tür zu öffnen.
Es klingt banal, aber “Guten Tag! Mein Name ist … von der Polizeidienststelle …” ist ein sehr effektives Werkzeug zur Personalisierung der Situation. Je mehr Ihr Gegenüber den Mensch hinter der Uniform wahrnimmt, umso unwahrscheinlicher ist eine gewalttätige Eskalationen. Auch wenn Ihre Dienstvorschrift es Ihnen nicht explizit vorschreibt, sollten sie deshalb dem zu Kontrollierenden Ihren Namen nennen.
Schweigen ist Gold!
Alle kennen den berühmten Satz: “Alles was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden.” Dennoch werden mitunter selbst schweigsame Zeitgenossen angesichts einer Polizeikontrolle zu wahren Quasselstrippen. Diese menschlich verständliche Verhaltensweise ist gerade bei Kontrollen durch die Polizei jedoch einer der schlimmsten Fehler, die man als Kontrollopfer begehen kann.
Prinzipiell gilt: Alles, was Sie sagen, kann Ihnen und anderen schaden. Alles, was Ihnen hilft, können Sie später immernoch sagen!
Zwar ist es möglich, eine Aussage wieder zurück zu nehmen, in der Praxis nutzt die Polizei einmal gewonnene Informationen aber auch dann, wenn sie “offiziell” zurückgezogen wurden. Da man in der Regel als Laie nicht einschätzen kann, ob man mit seiner Aussage sich oder andere belastet, sollte man jede Einlassung zur Sache verweigern.
Das Recht, die Aussage zu verweigern
Jeder, der einer Straftat beschuldigt wird, hat in Deutschland das Recht, eine Aussage zur Sache zu verweigern. Dieses Recht sollte man nutzen! Außerdem haben Personen, die durch eine wahrheitsgemäße Aussage eine ihnen verwandtschaftlich oder lebenspartnerschaftlich nahe stehende Person belasten müssten, ein Recht, die Aussage zu verweigern. Über diese Rechte müssen die Betroffenen vor ihrer Vernehmung belehrt werden.
§ 136 StPO Rechte des Beschuldigten
(1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. …
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1992
Ist der Vernehmung des Beschuldigten durch einen Beamten des Polizeidienstes nicht der Hinweis vorausgegangen, dass es dem Beschuldigten freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO), so dürfen Äußerungen, die der Beschuldigte in dieser Vernehmung gemacht hat, nicht verwertet werden (gegen BGHSt 31, 395).
Was man bei Kontrollen sagen muss
Es gibt jedoch Dinge, die man Polizisten auf deren Frage hin sagen muss! Das betrifft Informationen, die eine Identifizierung ermöglichen, also: Name, Vorname, Geburtstag und -ort und die Meldeadresse. Vielfach ist zu lesen, man müsse auch eine ungefähre Berufsbezeichnung angeben, dem ist aber nicht so!
Auch die Frage nach dem Familienstand muss man nicht beantworten. Dies empfiehlt sich jedoch, wenn nahestehende Personen und Verwandte (Verlobte, Eltern, Ehegatten, Kinder etc.) in die polizeiliche Maßnahme verwickelt sind. Gegenüber solchen Personen hat man § 52 StPO ein besonderes Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen.
Die Informatorische Befragung
Problematisch ist das Recht, die Aussage zu verweigern, weil es nur für die Beschuldigten einer Straftat (und deren unmittelbares Umfeld) gilt. Dieser Umstand wird von Beamten immer wieder genutzt, um das Aussageverweigerungsrecht auszuhöhlen. Ihr Trick: Sie berufen sich darauf, zunächst ein so genanntes “informatorisches Gespräch” zu führen.
Während dieser “Befragung” genießen die späteren Beschuldigten jedoch noch nicht den vollen Schutz der Strafprozessordnung. Theoretisch sollen Polizisten das informatorische Gespräch nutzen, um zu ermitteln, welchen juristischen Status ihr Gegenüber hat – ist er Zeuge, Beschuldigter, Unbeteiligter… Die Rechtsbelehrung nach § 136 StPO soll erfolgen, sobald dies geklärt ist.
In der Praxis nutzen Polizeibeamte die informatorische Befragung vielfach als illegale Vernehmung ohne rechtlichen Beistand. Besonders perfide: Es ist Polizisten gestattet, den Anschein zu erwecken, Ihnen “wohlgesonnen” zu sein. Die als Guter-Cop-Böser-Cop zu zweifelhaftem Ruhm gekommene Vernehmungsstrategie ist auch in Deutschland gang und gebe.
Die einzig effektive Strategie gegen versehentliche belastende Aussagen ist es, konsequent nichts zu sagen! Beantworten Sie alle über Ihre Personalien hinausgehenden Fragen mit: “Ich verweigere die Aussage!” Lassen Sie sich nicht auf vermeintlich unverfängliche Gespräche, Smalltalk oder ähnliches ein.
Sollten Sie sich entscheiden, auf das Gespräch des Polizisten einzugehen, achten Sie besonders auf Formulierungen wie: “Erklären Sie sich mit … einverstanden?” oder “Stimmen sie … zu?”
Allzu leicht gibt man den Beamten mit der Beantwortung solcher Fragen Möglichkeiten (z.B. freiwillige Drogentests), die sie ohne Ihre “Mitarbeit” nicht hätten.
Das Aussageverweigerungsrecht gilt auch für scheinbar harmlose Fragen! Das Bundesverfassungsgericht hat 1998 noch einmal klar gestellt, dass niemand (selbst Zeugen oder vermeintlich Unbeteiligte) aussagen muss, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass die Beantwortung der Frage ihn oder Dritte belastet.
Dieses “Grundrecht” des Kontrollierten gilt auch während der “informatorischen Befragung”. Es ist rechtswidrig, durch drohen mit polizeilichen Maßnahmen Aussagen “zu erzwingen”. Dies betrifft insbesondere Formulierungen wie “Dann müssen Sie halt mit auf die Wache kommen.”
BVerfG, 2 BvR 510/96 vom 16.11.1998, Randziffer 9
Die Auferlegung einer Auskunftspflicht, durch die die Auskunftsperson in die Konfliktsituation geraten kann, sich entweder selbst einer strafbaren Handlung zu bezichtigen oder durch eine Falschaussage gegebenenfalls ein neues Delikt zu begehen oder aber wegen ihres Schweigens Zwangsmitteln ausgesetzt zu werden, ist als Eingriff in die Handlungsfreiheit sowie als Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG zu beurteilen…
Unzumutbar und mit der Würde des Menschen unvereinbar ist ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen (vgl. BVerfG a.a.O., S. 49).
Nichts unterschreiben!
Wer erst einmal verstanden hat, in welche Schwierigkeiten man sich mit einem unüberlegten Wort bringen kann, den wird es nicht wundern, dass auch bei Schriftstücken gilt:
Alles was Sie unterschreiben, kann (und wird) gegen Sie verwendet werden! Jedes Schriftstück, das Ihnen nützt, können Sie auch noch später einreichen.
Immer wieder versuchen Polizeibeamte Situationen, in denen sie sich auf juristisch unsicherem Terrain bewegen, durch die schriftlich festgehaltene Willenserklärung des Betroffenen zu ihren Gunsten abzusichern. Wer leichtfertig seinen “guten Namen” unter alles setzt, was Polizisten im unter die Nase halten, hat so schnell der Durchsuchung der Wohnung ohne richterlichen Beschluss zugestimmt, bestätigt, dass es sich bei den gefundenen Rauschmitteln um die eigenen handelt etc.
Grundsätzlich sollten Sie der Polizei nichts unterschreiben! Es gibt kein Dokument eines Polizisten, das durch Ihre Unterschrift für Sie vorteilhafter würde. Dies gilt insbesondere für Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokolle.
Sollten Sie sich dennoch dazu entschließen, etwas zu unterschreiben, lesen Sie es sich vorher gründlich durch und verlangen Sie einen Durchschlag/ eine Kopie! Mehr als einmal haben sich Schriftstücke auf dem Weg vom Tatort zum Staatsanwalt auf wundersame Weise verändert. Nur Ihre Kopie schützt Sie vor solchen Manipulationen!
Es gibt kein Gesetz, das den Kontrollierten dazu zwänge, Schriftstücke vor Ort zu unterschreiben. Wie jede potentiell gerichtsrelevante Äußerung dürfen auch schriftliche Aussagen verweigert werden! Aus der Tatsache, dass ein Betroffener seine Unterschrift verweigert, dürfen ihm keine Nachteile entstehen.
Uns ist klar, dass es Ihren Arbeitsalltag erleichtert, wenn die Betroffenen “kooperieren”. Mag es auch schwer fallen – drängen Sie nicht dazu, doch noch zu unterschreiben. Akzeptieren Sie ein Nein als Nein!
Video – Sie haben das Recht zu schweigen
Der durch seine Webseite LawBlog bekannte Anwalt Udo Vetter hat auf dem 23. Chaos Communication Congress einen Vortrag zu den Themen Hausdurchsuchung, Aussageverweigerung, Beschuldigtenrechte und richtiges Verhalten bei polizeilichen Maßnahmen gehalten.
Das gut einstündige Video des Vortrags “Sie haben das Recht zu schweigen” kann man sich bei Google-Video ansehen.
Als Strafverteidiger kann ich nur sagen – nehmen Sie ihr Recht zu schweigen in Anspruch! Udo Vetter
Im Vortrag schildert Vetter, wie Durchsuchungen, Vernehmungen und Ermittlungsverfahren ablaufen. Er berichtet von konkreten Ereignissen aus seiner Verteidigerlaufbahn und erklärt, wie man sich gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft (insbesondere bei Hausdurchsuchungen) richtig verhält.
Die beschriebenen Verhaltensweisen gelten uneingeschränkt auch bei Betäubungsmitteldelikten!
Weitere Texte aus der Reihe “Cannabis und die Polizei”
Rechtsgrundlagen polizeilicher Maßnahmen informiert Sie über die rechtlichen Grundlagen von Kontrollen durch die Polizei. Diesen Text empfehlen wir als Ausgangspunkt Ihrer Beschäftigung mit dem Thema “Cannabis und die Polizei”.
Dies ist ein Informationstext des Deutschen Hanfverbandes, er gibt lediglich unsere Einschätzung der Lage wieder und ersetzt keine Rechtsberatung!