Was tun wenn’s brennt – Gesetzliche Grundlagen der Polizei

Allein im Jahr 2018 ermittelte die Polizei in Deutschland 179.700 Strafverfahren gegen Cannabiskonsumenten! (siehe insbesondere IMK-Bericht und Standardtabellen-Falltabellen->Grundtabelle-excel (“Allgemeiner Verstoß mit Cannabis und Zubereitungen”)) Nicht nur Cannabisnutzer sehen in der Strafverfolgung längst die schlimmste Nebenwirkung des Konsums.

Dabei kann die Befolgung einfacher Regeln viel dazu betragen, die Kontrollsituation zu entspannen und ihre strafrechtlichen Folgen zu minimieren. Sich rechtzeitig über den richtigen Umgang mit Polizisten zu informieren sowie die Rechte und Pflichten von Beschuldigten und Beamten zu kennen, ist der beste Schutz gegen Panik und Fehler.

Dies ist ein Informationstext des Deutschen Hanfverbandes, er gibt lediglich unsere Einschätzung der Lage wieder und ersetzt keine Rechtsberatung!


Was tun wenn’s brennt – Die gesetzlichen Grundlagen polizeilichen Handelns

Nahezu jeder Cannabiskonsument hat im Laufe seines Konsumentenlebens Kontakt mit der Polizei. Statistisch gesehen wird in Deutschland alle dreieinhalb Minuten eine Cannabisstraftat entdeckt! Vielfach sind die Betroffenen durch die Konfrontation mit den Beamten nervös. Dadurch werden oft Fehler begangen, die zu einer härteren Bestrafung oder der Entdeckung weiterer Straftaten führen.

Dieser Text informiert Sie über die rechtlichen Grundlagen von Kontrollen durch die Polizei. Er wendet sich in erster Linie an Cannabiskonsumenten und ihr direktes Umfeld. Sie sollen durch diese Informationen in die Lage versetzt werden, bei der nächsten Kontrolle “richtig” zu reagieren und so negative Folgen möglichst zu vermeiden.

Der Text wendet sich aber auch an Polizeibeamte und die Mitarbeiter anderer Kontrollbehörden wie Zoll und Ordnungsamt. Denn vielfach gibt es auch unter Beamten Unklarheiten über Rechte und Pflichten bei einer Kontrolle.

Diese Informationen versuchen also auf beiden Seiten einer Polizeikontrolle Verständnis für das Gegenüber zu wecken. Der Abbau von Ängsten und Vorurteilen soll helfen, zukünftige Kontrollen stressarm, deeskalierend und möglichst konfliktfrei über die Bühne zu bringen.


    Richtiges Verhalten bei polizeilichen Maßnahmen gegen Cannabiskonsumenten

    Für eine Auswahl klassischer Kontrollsituationen haben wir eigene Texte erstellt, die auf die jeweiligen Besonderheiten eingehen. Viele der in diesen Texten beschriebenen Verhaltensweisen gelten unabhängig von Delikt oder Substanz auch für andere Kontrollsituationen.

    Allgemeines zum Umgang mit der Polizei
     Tipps und Verhaltensratschläge für Cannabiskonsumenten sowie deren juristische Grundlagen.


    Hinweise für den Leser

    Zur besseren Übersicht haben einzelne Abschnitte des Textes eine besondere Kennzeichnung:

    Cannabisblatt - Kennzeichnet Abschnitte mit Infos für Konsumenten

    Mit einem Hanfblatt gekennzeichnete Absätze wenden sich in erster Linie an Cannabiskonsumenten und andere Betroffene einer Kontrolle. Sie bietet praktische Tipps oder klären über die Rechte und Pflichten der zu kontrollierenden Person (z.B. Sie selbst) auf.

    Polizist - Kennzeichnet Abschnitte mit Infos für Beamte



    Absätze, die mit einem Polizistensymbol gekennzeichnet sind, wenden sich besonders an Polizeibeamte und andere Vertreter des staatlichen Gewaltmonopols. Die markierten Textabschnitte informieren über rechtliche Grundlagen der polizeilichen Maßnahme, werben aber auch um Verständnis für die Betroffenen der Kontrolle.

    Paragraphenzeichen § - Kennzeichnet Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen



    Das Paragraphen-Symbol weist auf einen Abschnitt hin, der die gesetzlichen Grundlagen darstellt. Neben Gesetzestexten sind so auch Zitate aus Gerichtsentscheidungen, unsere rechtliche Einschätzung und ähnliches gekennzeichnet.


    Rechtliche Grundlage polizeilichen Handelns

    Die Polizei, sowie andere Behörden mit polizeilichen Aufgaben wie der Zoll, sollen Straftaten verfolgen und voraussehbare Gefahren von der Gesellschaft abwenden. Juristische Grundlage ihres Handelns sind die bundesweit geltende Strafprozessordnung (StPo) und die in den Bundesländern zum Teil unterschiedlichen “Polizeigesetze” wie z.B. das Berliner Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG).
    In diesen Gesetzen ist geregelt, wann Polizeibeamte zu bestimmten Einschränkungen der grundgesetzlich geschützten Freiheitsrechte der Bürger berechtigt sind. Beispielsweise schränkt eine Personenkontrolle die durch Art. 11 Grundgesetz (GG) garantierte Freizügigkeit ein und eine Hausdurchsuchung ist eine empfindliche Verletzung des Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung).

    Gesetzliche Regelung der Personenkontrolle

    Prinzipiell kann man Personenkontrollen in zwei Kategorien einteilen. Die häufigste Form ist die Kontrolle, bei der die Polizisten einem Anfangsverdacht auf eine mögliche Straftat nachgehen. Diese Situation ist durch den § 163b StPO geregelt.

    § 163b StPO

    (1) Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen; § 163a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig.

    (2) Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist, kann auch die Identität einer Person festgestellt werden, die einer Straftat nicht verdächtig ist; § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art dürfen nicht getroffen werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen; Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Art dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen Person getroffen werden.

    Weitere mögliche Rechtsgrundlagen bis hin zu “verdachtsunabhängigen” Kontrollen liefern die jeweiligen Landesgesetze.

    § 13 Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (PolizeiaufgabengesetzPAG)

    Befragung, Auskunftspflicht
    (1) Die Polizei kann jede Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.


    Unschuldsvermutung bei Kontrollen

    Die Unschuldsvermutung ist einer der Grundpfeiler des deutschen Rechtssystems. Demnach gilt jeder als unschuldig, bis seine Schuld von einem Gericht rechtskräftig festgestellt wurde. Insbesondere bei Personenkontrollen im Zusammenhang mit Drogen verhalten sich Polizisten mitunter, als wäre der zu Kontrollierende ein verurteilter Straftäter. Gerade Menschen, die in Aussehen oder Auftreten Cannabisklischees erfüllen (z.B. Dreadlocks, HipHop-Outfit), leiden unter der Vorverurteilung durch Beamte.

    Art. 11 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948

    1. Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.

    Wenn Sie Personen lediglich auf Grund eines Anfangsverdachts kontrollieren, müssen Sie diese in jedem Falle wie Unschuldige behandeln!
    Selbst wenn Drogen gefunden wurden, macht dies den Betroffenen noch nicht zu einem Straftäter. Die Entscheidung, ob es sich bei der vermeintlichen Tat um ein strafwürdiges Verhalten handelt, obliegt einzig den Gerichten!

    Gefahrenabwehr – Ausnahme von der Unschuldsvermutung

    Eine wesentliche Aufgabe der Polizei ist es, vorhersehbare Gefahren (Katastrophen, Straftaten, Unfälle) von der Gesellschaft abzuwenden und so Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten (Gefahrenabwehr). Da Maßnahmen der Gefahrenabwehr unter anderem Straftaten verhindern sollen, bevor sie geschehen, ist die Einhaltung klassischer Grundrechte (wie der Unschuldsvermutung) in solchen Situationen nicht immer möglich.

    §1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)

    (1) Die Gefahrenabwehrbehörden (Verwaltungsbehörden, Ordnungsbehörden) und die Polizeibehörden haben die gemeinsame Aufgabe der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahrenabwehr), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. …

    (4) Die Polizeibehörden haben im Rahmen der Gefahrenabwehr auch zu erwartende Straftaten zu verhüten sowie für die Verfolgung künftiger Straftaten vorzusorgen (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten).

    Die vorübergehende Beeinträchtigung der Grundrechte zur Gefahrenabwehr unterliegt dabei strengen Regeln, die sich jedoch von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Herrscht in Fragen der Identitätsfeststellung noch weitgehende Rechtsgleichheit, so unterscheiden sich z.B. die Regeln für Hausdurchsuchungen ohne richterlichen Beschluss zum Teil erheblich. Da eine tiefere Betrachtung der Regeln zur Gefahrenabwehr den Rahmen dieser Informationen sprengen würde, findet ihre Diskussion lediglich situationsbezogen auf den Einzelseiten statt.


    Dieser Text ist Teil einer Textsammlung, die sich mit den Rechtsgrundlagen und dem Ablauf polizeilicher Maßnahmen gegen Cannabiskonsumenten beschäftigt. Die in ihnen enthaltenen Tipps und Verhaltenratschläge wenden sich auch an die Mitglieder von Kontrollorganen wie Polizei und Zoll. Viele der in diesen Texten beschriebenen Verhaltensweisen gelten unabhängig von Delikt oder Substanz auch für andere Kontrollsituationen.

    Allgemeine Verhaltensregeln
    eine Liste einfacher Regeln für den Kontakt mit der Polizei. Tipps und Verhaltensratschläge für Cannabiskonsumenten und Polizeibeamte, sowie deren juristische Grundlagen.


    Dies ist ein Informationstext des Deutschen Hanfverbandes, er gibt lediglich unsere Einschätzung der Lage wieder und ersetzt keine Rechtsberatung!

    Kommentare

    2 Antworten zu „Was tun wenn’s brennt – Gesetzliche Grundlagen der Polizei“

    1. Manu

      Link funktioniert nicht mehr
      Bitte den Link zur “Liste der Verhaltensregeln” erneuern, sonst ist der Beitrag sinnlos. Danke.

    2. Anonymous

      RE: Cannabis und die Polizei
      Aber wie sind die rechtlichen hintergründe?