
Hier bietet der DHV Informationen zur Rechtslage in Deutschland rund um Hanf, sowie Berichte zu aktuellen Gerichtsverfahren.
Das CanG in Kürze – Besitz, Konsum und Eigenanbau

Hier findet ihr einen Überblick der wichtigsten Regelungen des CanG, was ihr beim Besitz, Konsum. Welche Rechte habt ihr und was solltet ihr beachten, um nicht in Konflikt mit dem Gesetz zu geraten?
Cannabiskonsum und Führerschein – neue Rechtslage 2024

Der Führerscheinentzug ist noch immer für viele Cannabiskonsumenten ein heikles Thema. Auch wer nicht berauscht am Straßenverkehr teilgenommen hat, läuft Gefahr, den Führerschein zu verlieren. In diesem Artikel werfen wir einen Blick auf die rechtlichen Hintergründe.
Cannabis und die Polizei – Allgemeine Verhaltensregeln
Ein Großteil der Konflikte zwischen Polizisten und Bürgern ist nicht in erster Linie Folge der erwarteten Bestrafung. Vielmehr entstehen Probleme daraus, dass unter Stress vermeidbare Fehler begangen oder einfache Deeskalationsstrategien vergessen werden.
Tilgung von Einträgen im Bundeszentralregister nach § 40 KCanG

Seit dem 1.1.2025 ist es möglich, Eintragungen aus dem Bundeszentralregister löschen zu lassen, wenn die zugrunde liegende Verurteilung nach dem neuen CanG keine Straftat mehr ist. Eintragungen im Bundeszentralregister finden sich im (erweiterten) Führungszeugnis wieder und können so z.B. beim Bewerbungsprozess relevant sein.
FAQs zum Thema Führerschein
- Zunächst ging es nach einer Verkehrskontrolle nur um mein Cannabismedikament, nun stellt die Führerscheinstelle meine grundsätzliche Fahreingungen in Frage. Darf sie das?
Im Straßenverkehrsgesetz §2 heißt es, dass die Fahrerlaubnis zu erteilen ist, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Bestehen jedoch Zweifel an der Eignung, so kann die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten anordnen. Diese Praxis trifft häufig auch Cannabispatienten. Dabei geht es nicht um die Einnahme des Medikaments, sondern um die zugrunde liegende Erkrankung. Nach dieser Logik will die Fahrerlaubnisbehörde prüfen, ob jemand, der auf medizinisches Cannabis angewiesen ist, nicht im Zweifel so krank ist, dass er nicht sicher am Straßenverkehr teilnehmen kann. Gegen diese Anordnung zur Erbringung eines Gutachtens könnt ihr euch nicht wehren. Die Kosten des Gutachtens müsst ihr selbst tragen.
StVG § 2 Fahrerlaubnis und Führerschein
(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber
“3. zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,“
(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. […]”
- Was nutzen Arztbriefe für die Teilnahme am Straßenverkehr und wer stellt sie aus?
Ein Arztbrief ist kein gesetzlich vorgeschriebenes Dokument, das ihr als Patient bei euch haben müsst. Dennoch kann der Arztbrief im Falle einer polizeilichen Verkehrskontrolle von Nutzen sein und den Polizisten davon überzeugen, dass ihr ggf. auch mit THC-Werten über 3,5 ng ordnungsgemäß am Straßenverkehr teilnehmt. Im Arztbrief gibt der behandelnde Arzt Auskunft über eure Cannabistherapie und bestätigt im besten Fall, dass ihr nebenwirkungsfrei medikamentös eingestellt seid und keine grundsätzlichen medizinischen Tatsachen gegen eine Teilnahme am Straßenverkehr sprechen.Einen Arztbrief austellen kann nur der verschreibende Arzt, nicht jedoch die Telemedizinplattform. Mittlerweile vermitteln einige Telemedizinanbieter auch Arztbriefe. Diese werden jedoch häufig nicht anerkannt. Wenn ihr als Cannabispatient auf den Führerschein angewiesen seid, solltet ihr euch einen Arzt suchen, der eure Therapie persönlich betreut und somit auch einen aussagekräftigen Arztbrief für euch erstellen kann.
Eine 100%ige Garantie bietet der Arztbrief jedoch nicht. Schlussendlich kann euch die Polizei, wenn Zweifel an eurer Fahreignung bestehen, auch bei Vorhandensein eines Arztbriefes und gültigen Rezepts die Weiterfahrt untersagen und eine Meldung an die Führerscheinstelle machen. Die Führerscheinstelle wird dann wahrscheinlich ein ärztliches Gutachten über eure Fahrtauglichkeit einfordern. In manchen Bundesländern ist das das Standardverfahren, unabhängig vom Vorhandensein eines Arztbriefes.
- Muss ich bei einem Erstverstoß vor dem CanG noch immer eine MPU machen?
Vor der Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften durch das CanG im April 2024 reichte ein einziger Cannabisverstoß aus, um eine MPU anzuordnen. Wer diese nicht vorgelegt hat, verlor den Führerschein.
Nach neuer Rechtslage reicht ein einmaliger Verstoß oder der regelmäßige Konsum von Cannabis nicht mehr aus, um eine MPU anzuordnen. Stattdessen ist – analog zu Alkohol – eine Abhängigkeit oder ein Missbrauch von Cannabis erforderlich oder es müssen wiederholte Verkehrsverstöße unter THC-Einfluss vorliegen. Diese Regelung wird auch rückwirkend angewendet.
Wenn ihr bei eurem alten Vergehen Ersttäter wart (egal ob über oder unter 3,5 ng), ist die Anordnung einer MPU hinfällig und ihr solltet bei einem Antrag auf Wiedererteilung des Führerscheins keine MPU mehr absolvieren müssen – soweit die Theorie. In der Praxis sind uns leider auch Fälle bekannt, in denen die Führerscheinstelle trotzdem auf einer MPU bestand und nun Missbrauch unterstellte, zum Beispiel wegen hoher THC-Abbauwerte, die damals gemessen wurden. In diesem Fall kommt ihr leider nicht um die Beauftragung eines Anwaltes herum.
Wenn mehr als ein Verstoß vor dem Inkrafttreten des CanG in den Akten steht, könnte es außerdem relevant sein, wenn diese (teilweise) unter 3,5 ng lagen, so dass nach neuer Rechtslage nur noch höchstens ein Verstoß anzurechnen wäre.
- Medizinisches Cannabis im Straßenverkehr: Kann ich als Patient meinen Führerschein verlieren?
Laut Straßenverkehrsgesetz (StVG) § 24a (1a) handelt Ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat.
Weiterhin gilt nach StVG § 24a (4): “Die Absätze 1a, 2 Satz 1 und Absatz 2a sind nicht anzuwenden, wenn eine dort oder in der Anlage zu dieser Vorschrift genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.”
Die Frage nach der Fahrtüchtigkeit unter medizinischer Anwendung von Cannabis wird im jeweiligen Einzelfall entschieden – die pauschale Grenze von 3,5 ng/ml gilt nicht. Wenn der Arzt der Meinung ist, dass der Patient unter Medikamenteneinfluss fahrbereit ist, darf er sich hinter das Steuer setzen. Das bedeutet, dass der Patient sich aus Sicht des behandelnden Arztes in einem stabilen, gut eingestellten Zustand befinden muss und die Einnahme des betreffenden Medikaments seinen Allgemeinzustand nicht wesentlich negativ beeinflusst.
Im Fall einer Verkehrskontrolle ist es daher empfehlenswert, neben dem aktuellen Rezept auch einen Arztbrief mitzuführen, in dem euer behandelnder Arzt bestätigt, dass ihr medikamentös gut eingestellt seid und keine Nebenwirkungen bestehen, die die Teilnahme am Straßenverkehr einschränken.
In der Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien – StAB – zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabis Medikament heißt es, dass folgende Hypothese zu prüfen ist:
“Der Klient nimmt Cannabismedikamente oder –blüten zuverlässig nach der ärztlichen Verordnung ein. Es sind keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen und die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik weisen keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung auf, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigen. Es ist nicht zu erwarten, dass der Klient in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.”
Weitereführende Infos bietet die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin.
- Die wollen mir den Führerschein wegnehmen. Was kann ich tun?
Es gibt viele unterschiedliche Gründe, warum die Führerscheinbehörde oder die Polizei den Führerschein entziehen bzw zur Überprüfung einbehalten kann, daher ist im Zweifel eine individuelle Beratung notwendig.
Das Führerscheinrecht in Deutschland insgesamt ist hochkomplex, und meist nicht zu Gunsten der Betroffenen. Juristisch gibt es oft nur wenige Möglichkeiten, sich gegen einen Entzug der Fahrerlaubnis zu wehren, bzw diese sind oft nicht erfolgversprechend.
In jedem Falle ist es sinnvoll, einen eventuellen Konsum von Cannabis bis zu einer endgültigen Klärung des Sachverhaltes einzuschränken oder ganz einzustellen. Ein Gespräch mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht oder Verwaltungsrecht kann sinnvoll sein. Oft ist es aber für die Betroffenen ratsamer, sich eine gute MPU Beratung zu suchen und sich auf die MPU vorzubereiten.
In unserem Themenbereich „Recht & Urteile“ findest du weitere Informationen zum Thema Cannabis und Führerschein. - Allgemeine Verkehrskontrolle – Was darf die Polizei, wie sollte ich mich verhalten?
Handel ruhig, freundlich, aber bestimmt. Signalisiere möglichst keine Unsicherheit. Wenn du nicht aktiv unter dem Einfluss von Cannabis oder anderen Substanzen Auto fährst, hast du dir moralisch gesehen nichts vorzuwerfen. Dank der langen Nachweisbarkeit von Cannabis und des strengen Führerscheinrechts in Deutschland sind Cannabiskonsumenten aber auch weit jenseits der Wirkungsdauer noch gefährdet, ihren Führerschein zu verlieren.
Die Polizei wird bei Verdacht versuchen, das Thema Cannabis in den Raum zu stellen. Mach keine Angaben zu deinem Konsumverhalten! Dazu bist du nicht verpflichtet und es kann nur schaden. Selbst Aussagen wie „Ich habe vor 3 Jahren das letzte Mal gekifft“, machen es den Polizisten leichter, eine Anordnung für eine Blutentnahme auszusprechen.
NIE das Einverständnis zu einem Drogenschnelltest (Urin/Schweiß o.ä.) geben, da dieser auch den schon Tage zurückliegenden Konsum aufdeckt und somit zusammen mit anderen belastenden Umständen eine Blutentnahme rechtfertigen kann.
Auch sollte nie eine Einwilligung in die Blutentnahme selbst erteilt werden. Erfolgt sie, ist eine Anordnung nach § 81 a StPO nicht notwendig.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch darauf, dass die Staatsanwaltschaft – soweit eine Einwilligung des Betroffenen nicht vorliegt- die Blutentnahme selbst anordnen darf, wenn gem. § 81 a II S. 2 StPO bestimmte Tatsachen vorliegen, die den Verdacht einer Straftat nach §§ 315 a I Nr. 1. II und III, 315 c Nr. 1a), II oder 316 StGB begründen. Auch bedarf es gem. § 46 Abs. 4 S. 2 OWiG keiner richterlichen Anordnung, wenn Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden ist.
Auch sogenannte Torkeltests wie Laufen auf einer imaginären Linie oder Berühren der Nase, ja selbst das Schauen in eine Taschenlampe sind freiwillig und können den Beamten helfen, Verdachtsmomente festzustellen, die eine zwangsweise Blutentnahme rechtfertigen.
Eine Verweigerung solcher freiwilligen Tests muss nicht begründet werden. Nachteile im Strafverfahren entstehen dadurch nicht.
Wenn die Polizei keinen konkreten Anfangsverdacht gegen dich hat wie z.B. einen Fund von Konsumzubehör im Fahrerraum oder strafrechtliche Vorbelastungen wegen Drogenverstößen, wird sie massiv unter Ausnutzung aller psychologischen Tricks versuchen, einen Urintest zu bekommen. Auf diesen Druck reagierst am besten gar nicht. In vielen uns berichteten Fällen lassen die Beamten nach 30-120 Minuten davon ab und ziehen weiter.
Wenn dennoch eine Blutentnahme nach § 81 a StPO erfolgt und aktives THC festgestellt wird und auch eine Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug stattgefunden hat, ergeht regelmäßig ein Bußgeldbescheid nach § 24 a Abs. 2 StVG nebst Fahrverbot. Dies ist immer der Fall, wenn im Blut 3,5 ng/ml aktives THC oder mehr festgestellt wird (Fahranfänger 1 ng/ml). Wurde sogar eine Verkehrsstraftat verwirklicht, z.B. weil eine Fahruntüchtigkeit infolge von Drogenkonsum nach § 316 StGB vorliegt, muss im Regelfall mit einer Geldstrafe, der Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis gerechnet werden. Meist wird sodann auch noch die Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO vorläufig entzogen bzw. der Führerschein nach § 94 III StPO beschlagnahmt.Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen oder Überprüfungsmaßen wie fachärztliche Gutachten und/oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) anordnen, wenn der Verdacht auf einen missbräuchlichen Konsum von Cannabis bzw. eine Cannabisabhängigkeit besteht. Demnach ist es ratsam, den Konsum einzustellen und sich mit dem Thema „Erbringung von Abstinenznachweisen“ und dem Ablauf von Begutachtungen zu befassen bzw. sich auf eine mögliche Begutachtung vorzubereiten.
Die Abbauprodukte von THC sind abhängig von der Konsumintensität über einen längeren Zeitraum (meist über Wochen oder gar Monate) im Blut feststellbar und lassen auch auf die Konsumintensität schließen, wobei sowohl aktives THC als auch THC-COOH nicht linear abgebaut werden. Das führt dazu, dass viele Konsumenten sich ungerecht behandelt fühlen, z.B. wenn sie nüchtern kontrolliert werden und ihren Führerschein wegen eines positiven Urintests mit anschließender Blutentnahme verlieren bzw. sie ein medizinisch-psychologischen Gutachten beibringen müssen. Dennoch solltest du darauf nicht mit Wut und Ignoranz, sondern mit einer besonnenen Verteidigungsstrategie reagieren.
Das FAQ zu häufig gestellten Rechtsfragen entstand in Zusammenarbeit mit Markus Cronjäger, Rechtsanwalt.
- Drogentest – Wie lange ist THC im Blut und Urin nachweisbar?
Der psychoaktive Hauptwirkstoff von Cannabis THC wird in der Regel inhalativ (Vaporisieren, Rauchen) oder oral (z.B. als Gebäck) eingenommen. Der Anteil des THC, der dabei unverändert in den Blutkreislauf gelangt, beträgt bei der Inhalation im Mittel 30 % und bei der oralen Aufnahme 4–12 % (Bioverfügbarkeit). Bei letzterer Route vermindert die Leberpassage zusätzlich die Wirkung. Schließlich erreichen weniger als 1 % des verabreichten THC das Gehirn. Danach wird THC teilweise unverändert wieder ausgeschieden, teilweise in der Leber über das psychoaktive Zwischenprodukt THC-OH zu inaktivem THC-COOH metabolisiert.
Im Gegensatz zu der recht simplen, nahezu linearen Abbaukurve von Alkohol im Blut liegt bei THC ein komplizierterer zeitlicher Verlauf vor. Nachdem die THC-Konzentration im Blut bereits nach dem inhalativen Konsum einer kleinen Menge THC sprunghaft auf Werte bis über 100 Nanogramm pro Milliliter Blutserum ansteigt, sinkt sie ebenso schnell wieder ab, verbleibt aber recht lange bei niedrigen Werten zwischen 1 und 10 ng/mL – insbesondere dann, wenn häufiger konsumiert wird. Die THC-Konzentration in anderen Körperflüssigkeiten verhält sich nicht proportional zur THC-Konzentration im Blut, sondern folgt jeweils einem etwas anderen zeitlichen Verlauf.
Ursachen für das spezielle Abbauverhalten von THC
Dieses komplexe Abbauverhalten resultiert aus den Besonderheiten bei der Aufnahme und der Verteilung von THC:
Bereits unmittelbar nach dem Konsum gelangt ein großer Teil des lipophilen Wirkstoffs THC über den Blutkreislauf in fetthaltige Körpergewebe (Fettgewebe, Haut) und wird dort eingelagert. Gleiches gilt auch für die nicht-psychoaktiven Abbauprodukte. Von diesen Geweben werden THC und seine Abbauprodukte über einen längeren Zeitraum in niedriger Konzentration, welche die Fahrtüchtigkeit nicht beeinträchtigt, wieder ans Blut abgegeben („Hintergrundkonzentration“). Hierbei scheint es auch eine Rolle zu spielen, ob in der Abstinenzphase Körperfett abgebaut wird, in dem das THC eingelagert war und so freigesetzt werden kann.
THC und seine Abbauprodukte zirkulieren lange in einem enterohepatischen Kreislauf: Die Stoffe werden in der Leber nur teilweise abgebaut, der nicht abgebaute Anteil gelangt über die Leber zur Gallenblase, von dort hin in den Darm, wird wieder ins Blut resorbiert und gelangt dann erneut zur Leber.
So kann aktives THC im Blut noch über 30 Tage und im Speichel bis zu acht Tage lang nachgewiesen werden. Im Urin können die Abbauprodukte von THC drei bis über 30 Tage nach dem letzten Konsum nachgewiesen werden.
Du hältst die aktuellen Regelungen in Bezug auf Cannabis und Führerschein sowie im Arbeitsrecht für ungerecht? Du willst daran etwas ändern? Dann unterstütze jetzt den Deutschen Hanfverband als festes Fördermitglied oder mit einer einzelnen Spende. Gemeinsam sind wir stark!
FAQs zu rechtlichen Fragen
- Was passiert bei einer Hausdurchsuchung, wenn ich mehr als die erlaubten drei Pflanzen habe? Werden nur die überzähligen beschlagnahmt?
Theoretisch wären drei Pflanzen weiterhin legal. Die polizeiliche Realität sieht jedoch meist anders aus: In der Regel wird der gesamte Bestand beschlagnahmt und vernichtet. Juristisch stützen sich Behörden dabei zunehmend auf die Auffassung, dass der Besitz als „einheitliche Tat“ zu werten ist. Leider unterstützt der Bundesgerichtshof diese sehr strenge Auslegung des Gesetzes. Dadurch verlieren auch die eigentlich erlaubten drei Pflanzen ihren Schutzstatus und können als Tatobjekte gemäß § 37 KCanG vollständig eingezogen werden. Wer die Grenze überschreitet, riskiert also faktisch seinen kompletten Grow. (Rechtliche Einordnung durch RA Maximilian Eisenmann)
- Darf ich aus meinem Homegrow Edibles und Hasch machen?
Privatpersonen dürfen Haschisch durch mechanische Verfahren aus ihrer Ernte erzeugen (Sieben, Eiswasser-Methode, Pressen). Eine Extraktion von Cannabis mittels Lösungsmitteln (z.B. Alkohol oder Gas) ist jedoch gesetzlich verboten. Bitte beachtet, dass auch für das Ausgangsmaterial die Obergrenze von 50 g nach dem Trocknen gilt.
Bei Edibles ist die Auskunft leider nicht so einfach. Legal könnt ihr euer Cannabis auf jeden Fall decarboxylieren und anschließend oral konsumieren. Wenn ihr dieses decarboxylierte Cannabis jedoch anschließend in Fett oder Öl löst, um damit zu backen, stellt ihr genau genommen einen Extrakt her, was laut KCanG verboten wäre. Auch verbietet das KCanG nach §2 (1) das Herstellen von Cannabis, wozu auch Edibles gehören. Den Besitz von Cannabis-Zubereitungen erlaubt das Gesetz aber – bis 25 g in der Öffentlichkeit und 50 g am Wohnsitz. Ob z.B. das Backen von Haschkeksen als verbotene Herstellung von Cannabis gewertet wird, wird sich wahrscheinlich in Zukunft vor Gericht klären. Auf jeden Fall solltet ihr immer bedenken, dass Edibles als Cannabis zählen und damit die Besitzobergrenzen greifen. Ein Stück Brownie kann schnell mehr als 25 bzw. 50 g wiegen!
- Ich bin Mitglied in einem CSC und will wieder raus, welche Fristen gibt es?
Laut §16 KCanG sind Anbauvereinigungen dazu verpflichtet eine Mindestmitgliedschaft von drei Monaten in ihrer Satzung festzulegen. Unter dieser Frist kommt ihr also nicht aus der Mitgliedschaft heraus. Ob weiterreichende Kündigungsfristen in eurem CSC bestehen, müsst ihr in eurer Satzung oder eurem Vertrag entnehmen. Wenn besondere Umstände vorliegen und z.B. der Verein seinen Zweck nicht erfüllt (kein Cannabis anbaut und abgibt), ist es unter Umständen möglich, nach Ablauf der gesetzlichen Mindestmitgliedschaft fristlos zu kündigen.
Die allgemeine EU-Widerrufsfrist von 14 Tagen greift nicht für Vereine.
- Sind Abmahnungen von Vermietern und Hausverwaltungen wegen des Konsums oder Eigenanbaus von Cannabis zulässig?
Grundsätzlich verbieten kann euch der Vermieter weder den Konsum noch den Eigenanbau in euer Wohnung. Eine Abmahnung und letztendlich auch eine Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter ist zulässig, wenn durch den Konsum oder den Selbstanbau andere Mieter unzumutbar belastet werden oder Schäden am Wohnobjekt entstehen. Daher solltet ihr sowohl beim Konsum als auch beim Anbau eure Nachbarn möglichst wenig stören. Besonders beim Eigenanbau in der Wohnung solltet ihr also auf einen gut funktionierenden Aktivkohlefilter achten, um die Geruchsentwicklung auf ein Minimum zu reduzieren. Ebenfalls ist zu beachten, dass beim Indooranbau eine Menge Feuchtigkeit entsteht, die abgeführt werden muss, um z.B. Schimmel zu vermeiden.
- Können sich Nachbarn über eine Geruchsbelästigung beschweren?
Im KCanG finden sich für den privaten Eigenanbau keine Regelungen in Bezug auf etwaige Geruchsbelästigungen. Daher gelten für den Anbau von Cannabis die allgemeinen Bestimmungen in Bezug auf jegliche Gerüche. Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird die Duldung von unwesentlichen Beeinträchtigungen durch Gerüche festgelegt, sofern diese ortsüblich und nicht unzumutbar sind (§ 906 BGB). Da beim Anbau von Cannabis vor allem während der Blütephase jedoch dauerhaft deutlich wahrnehmbare Gerüche entstehen, solltet ihr im Innenanbau auf jeden Fall eine Filteranlage für die Abluft eures Growzeltes einplanen. Eine permanente Geruchsbelästigung der anderen Mieter, eröffnet diesen die Möglichkeit, eine Mietminderung durchzusetzen (§ 536 BGB), und ermöglicht es dem Vermieter in schweren Fällen der Beeinträchtigung des Hausfriedens, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen (§ 569 BGB).
Beim Außenanbau im Garten sollte ebenfalls Rücksicht auf die Nachbarn genommen werden, auch wenn Gerüche in der Natur durchaus normal (Grillgeruch, Blumen, Kompost etc.) und ortsüblich sind (landwirtschaftlich geprägte Gegend anders als Vorstadtgarten). Es ist zu empfehlen, die Pflanzen möglichst nicht direkt an die Gartengrenze zu pflanzen (zumal die Pflanzen ohnehin vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen sind) und im besten Fall mit den Nachbarn ein kurzes und freundliches Gespräch zu suchen. Unter Umständen könnt ihr so abklären, wo für alle Parteien ein geeigneter Standort ist. Auch im Außenanbau gelten die Bestimmungen nach § 906 BGB.
Ein schwieriger Fall kann der Anbau auf dem Balkon darstellen, besonders wenn dieser eher klein ausfällt und wenig Möglichkeit besteht, die Pflanzen anders zu positionieren. Je nach baulichen Gegebenheiten und häufiger Windrichtung können einige Nachbarn eure Pflanzen deutlich intensiver wahrnehmen als ihr selbst oder andere Nachbarn. Sollte es keine Ausweichoptionen geben, wäre ein kleines (Folien-)Gewächshaus mit gefilterter Abluft (Aktivkohlefilter) eine aufwendige Möglichkeit zur Geruchsreduzierung.
- Dürfen Firmen oder die Bundeswehr einen 0 ng/ml-Grenzwert als Einstellungskriterium festlegen?
Einige Firmen, darunter z.B. die Bundeswehr und die Deutsche Bahn, haben eine Null-Toleranz-Politik gegenüber Cannabis im Dienst. Das bedeutet aufgrund der langen Nachweisbarkeit von Cannabis de facto ein absolutes Konsumverbot. Ob dies in jedem Fall rechtlich zulässig ist oder eine Form von Diskriminierung darstellt, kann letztendlich nur vor Gericht geklärt werden. Wir unterstützen aktuell z.B. eine Klage gegen die Bundeswehr und das dort geltende Konsumverbot in der Freizeit für Soldaten.
- Darf ich mein Cannabis verschenken oder mit Dritten teilen?
Nein, sowohl die Weitergabe von Cannabis als auch das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch sind nach §2 (1) KCanG verboten. Es handelt sich um eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit des Absehens von der Verfolgung nach §35a KCanG durch die Staatsanwaltschaft. Besonders in Gegenwart von Polizisten solltet ihr trotzdem euer Verhalten genau bedenken und im Zweifel möglichst keine Angaben machen.
Die Resolution der Strafrechtsprofessoren
Das Betäubungsmittelgesetz muss aufgrund empirischer Forschungsergebnisse dringend hinsichtlich seiner Geeignetheit, Erforderlichkeit und normativen Angemessenheit überprüft und geändert werden. Das fordern 122 Strafrechtsprofessoren schon seit Jahren.
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Mit ihrer Resolution an den Deutschen Bundestag wollen diese Kriminalwissenschaftler auf die unbeabsichtigten schädlichen Nebenwirkungen und Folgen der Kriminalisierung bestimmter Drogen aufmerksam machen. Die strafrechtliche Drogenprohibition ist weltweit gescheitert, sozialschädlich, unökonomisch und erfolglos bei der Bekämpfung von Drogenproduktion und dem Konsum illegaler Substanzen, so die Resolution.
Aus Sicht der 122 Professoren verfehlt die Prohibition ihr zugrundeliegendes Prinzip der Verhinderung schädlichen Konsums, ist unverhältnismäßig kostspielig und schädlich für Konsumenten als auch für die Gesellschaft. Der Staat gibt die Kontrolle über Verfügbarkeit und Reinheit von Substanzen auf, was in Kombination mit einer repressiven Drogenpolitik die organisierte Kriminalität und Schwarzmärkte fördert, welche wiederum zu hohen Steuerausgaben aufgrund der prohibitionsbedingten Strafverfolgung führt. Dieser Vorgang zeigt lediglich, dass der Zweck des Verbots bestimmter Drogen systematisch verfehlt wird:
“Prohibition schreckt zwar einige Menschen ab, verhindert aber Aufklärung und vergrößert gleichzeitig dramatisch die gesundheitlichen und sozialen Schäden für diejenigen, die nicht abstinent leben wollen”,
so die Verfasser der Resolution in ihrer Begründung. Anstatt Gelder für Präventionsmaßnahmen bereitzustellen, wird es im Bereich der Strafverfolgung verschwendet, welche Konsumenten diskriminiert, ihre Bürgerrechte einschränkt und mitunter berufliche Existenzen zerstört.
“Der Staat darf die Bürger durch die Drogenpolitik nicht schädigen. Es ist deshalb notwendig, Schaden und Nutzen der Drogenpolitik unvoreingenommen wissenschaftlich zu überprüfen. Als Kriminalwissenschaftler fühlen wir uns in besonderem Maße verantwortlich für die Einhaltung strafrechtstheoretischer Prinzipien und für die Zurückhaltung des Staates in der Anwendung der ultima ratio gesellschaftlicher Steuerung”,
so das Fazit der Strafrechtsprofessoren.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Führerscheinproblematik

Wenn Strafverfolgungsbehörden Hanfkonsumenten erwischen, wird oft der Führerschein entzogen. Jahrelang war es üblich, jeglichen Besitz von Cannabis, als Tatsache anzusehen, die die Fahreignung grundsätzlich ausschließt. Auch ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr wurde allen Hanfkonsumenten unterstellt, sie können Drogenkonsum und Straßenverkehr nicht trennen. Gegen diese Praxis klagte ein Mann, dem nach 19 Jahren Fahrpraxis ohne Auffälligkeiten der Führerschein entzogen werden sollte, weil er an der Grenze mit 5 Gramm erwischt wurde.
Urteil zu Cannabisgebrauch aus religiösen Gründen (Art 4 GG)
Dieses Verfahren, dass vom bekannten Liedermacher Hans Söllner betrieben wurde, verfolgte einen neuen Ansatz. Söllner beanspruchte als bekennender Rasta Religionsfreiheit. Es sei teil seiner Rastazeremonien „heiliges Kraut“, eben Cannabis zu rauchen. Deshalb forderte er die Genehmigung seinen Bedarf selbst anbauen zu dürfen.
Cannabis im Straßenverkehr
2017 startete der Deutsche Hanfverband durch die Unterstützung von Sens Media die Kampagne „Klarer Kopf. Klare Regeln!“, die für mehr Gerechtigkeit im Führerscheinrecht und einen realistischeren Grenzwert war. Auf der Kampagnen-Homepage findet ihr alle aktuellen Studien zum Thema, rechtliche Informationen und Fallberichte von Betroffenen. In dieser Übersicht finden Sie wissenschaftliche Studien, die sich mit den Auswirkungen des Konsums von Cannabis auf die Fahrleistung beschäftigt haben.
Was tun wenn’s brennt – Gesetzliche Grundlagen der Polizei
Allein im Jahr 2018 ermittelte die Polizei in Deutschland 179.700 Strafverfahren gegen Cannabiskonsumenten! Nicht nur Cannabisnutzer sehen in der Strafverfolgung längst die schlimmste Nebenwirkung des Konsums. Wir erklären die rechtlichen Grundlagen und richtiges Verhalten bei polizeilichen Maßnahmen.
Bundesland-Vergleich der Richtlinien zur Anwendung des § 31a BtMG
Was eine „geringe Menge“ ist, bei der die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen einen Drogenkonsumenten einstellen sollte, liegt im Ermessen jeder einzelnen Landesregierung beziehungsweise der jeweiligen Generalstaatsanwaltschaften. Die Verordnungen zur Anwendung des § 31a sind die wichtigste Stellschraube zur Härte der Repression, auf die die einzelnen Landesregierungen Zugriff haben. Eine echte Entkriminalisierung ist nur über eine Änderung des Bundesrechts möglich. Unser Vergleich zwischen den einzelnen Bundesländern zeigt erhebliche Unterschiede in der Interpretation des § 31a BtMG.
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Werbung für Hanfsamen doch nicht strafbar
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