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Wegweisendes Urteil zu Cannabis als Medizin


Meldung des DHV vom 16. 11. 2005

Wie erst jetzt bekannt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bereits im Mai ein für die Nutzung von Cannabis als Medizin richtungsweisendes Urteil gefällt. In seiner Entscheidung verbietet das Gericht dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Ausnahmegenehmigungen für den Besitz von Cannabis an Schwerkranke prinzipiell zu verweigern.

Bisher hatten Gerichte in Verfahren wegen Besitz und Anbau von Cannabis Kranke immer darauf hingewiesen, dass sie keine solche Genehmigung haben. Paradox an der Situation war, dass das BfArM eine solche Genehmigung nie erteilte. Es gibt deshalb bisher nur sehr wenige Einzelpersonen, die Cannabis offiziell als Medizin nutzen dürfen. Jetzt ist abzusehen, dass hunderte oder tausende Menschen eine entsprechende Genehmigung vom BfArM erhalten können.

Das BfArM hatte dieses Recht bestritten, da die Behandlung einzelner Patientenkeinen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck begründe. Im Urteil wird nicht nur das Verhalten des BfArM kritisiert, sondern auch die “Unschlüssigkeit der Argumentation”. Auch wurde die Bundesregierung gerügt, die ihre eigene Initiative aus dem Jahre 1999, einen Cannabisextrakt verschreibungsfähig zu machen, im Januar 2004 aufgegeben hat.

Das Urteil könnte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Verwendung von Cannabisprodukten in Deutschland haben.

Der Deutsche Hanf Verband erwartet, dass nun ein große Zahl von Patienten Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung zur medizinischen Verwendung von natürlichen Cannabisprodukten stellen werden. Das BfArM ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet, jeden Fall individuell zu prüfen, damit seine Entscheidungen in weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren Bestand haben können. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht dem BfArM auch weiterhin ermöglicht, solche Anträge nach Ermessen auch abzulehnen, allerdings sind durch das Urteil bereits enge Vorgaben für die Prüfung gemacht:
So können die Anträge nicht abgelehnt werden, weil Patienten sich vom Arzt Dronabinol verschreiben lassen könnten, da dieses Mittel “weder ohne weiteres verfügbar noch für den normalen Bürger erschwinglich ist”. Damit stellt es im Regelfall keine Alternative dar, die “das öffentliche Interesse am Einsatz von Cannabis zur Krankheitsbekämpfung entfalten lässt”.

Das BVerwG stellte außerdem fest: “Bei schweren Erkrankungen ohne Aussicht auf Heilung gebietet es in diesem Rahmen die von Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 desGrundgesetzes geforderte Achtung vor der körperlichen Unversehrtheit, die Möglichkeit einer Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 Betäubungsmittelgesetz nur dann auszuschließen, wenn ein therapeutischer Nutzen keinesfalls eintreten kann.”

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