
Hier findet ihr Informationen über medizinische Verwendungsmöglichkeiten von Cannabis sowie über die Möglichkeiten für die Anwendung in Deutschland und potentielle rechtliche Probleme dabei.
Cannabis als Medizin – Ratgeber für Patienten
Seit zwei Jahren ist das Gesetz zu Cannabis als Medizin zwar rechtlich verankert, aber nach wie vor berichten uns Patienten tagtäglich über die vielfältigen Probleme, welche das Gesetz in der Praxis mit sich bringt. Ob die Suche nach einem Arzt, Lieferengpässe oder die unklare Situation zu Cannabis als Medizin im Straßenverkehr: Noch immer haben viele Probleme mit dem neuen Gesetz und fragen den Deutschen Hanfverband nach Rat. Zusätzlich zu unserem FAQ zu Cannabis als Medizin haben wir nun auch unseren gedruckten Ratgeber fertiggestellt, der einen Überblick über das Gesetz gibt und Patienten bei der Klärung wichtiger Fragen helfen kann. Neben einem Überblick geben wir Tipps und Infos zum Arztbesuch und den Kostenübernahemantrag sowie den Umgang im Alltag. Wem die digitale Version ausreicht oder erstmal einen Blick in den Ratgeber werfen möchte, kann diesen im PDF-Format hier runterladen.
Auch wenn wir keine Patientenberatungsstelle sind, versuchen wir täglich, hilfesuchenden Patienten nach bestem Wissen und Gewissen zu helfen. Als Nicht-Mediziner können wir aber keine Auskünfte zu einzelnen Erkrankungen oder Dosierungsfragen geben. Bei weiterführenden Fragen empfehlen wir daher den Kontakt zu den Spezialisten der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin. Patienten und Ärzte, die sich über unseren Ratgeber hinaus vertiefend mit der Thematik befassen möchten, empfehlen wir die Verordnungshilfe von Dr. Franjo Grotenhermen.
Cannabis als Medizin
- Hilft Cannabis gegen Krebs?
Dass Cannabis für Krebspatienten hilfreich sein kann, um Schmerzen und die Nebenwirkungen einer Chemotherapie wie Übelkeit und Gewichtsabnahme zu lindern, ist unbestritten.
Manche Erfahrungsberichte, die im Internet zu finden sind, wecken auch Hoffnungen, dass Cannabis den Krebs selbst zurückdrängen könnte. Tatsächlich gibt es einige positive Untersuchungsergebnisse im Labor, in Tierversuchen und auch Fallbeispiele bei Menschen. Allerdings ist noch völlig unklar, welches Cannabinoid bzw. welche Kombination bei welcher Krebsart helfen könnte und unter welchen Umständen sogar ein negativer Effekt möglich wäre.
Wer sich weiter einlesen möchte, findet hier einen schönen Übersichtsartikel des Hanf-Magazins und hier eine Zusammenfassung von Dr. Franjo Grotenhermen, der dazu auch ein Buch verfasst hat.
Grundsätzlich ist dringend davon abzuraten, eine konventionelle Krebstherapie durch Cannabis ersetzen zu wollen!
- Ich bin Cannabispatient und will ins Ausland verreisen. Was muss ich beachten?
Für Auslandsreisen und die geplante Mitnahme der verschriebenen Betäubungsmittel gibt es standardisierte Regeln, die sich jedoch je nach Reiseziel unterscheiden. Laut § 14 MedCanG gilt die Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung auch weiterhin für medizinisches Cannabis. Das Reisen mit medizinischem Cannabis ist grundsätzlich wie bei anderen Betäubungsmitteln möglich. Patienten können die im Rahmen ihrer Behandlung mit Cannabis verschriebenen Medikamente gemäß der Betäubungsmittel-Verschreibungsordnung für die Dauer der Reise in einer angemessenen Menge als Reisebedarf ein- und ausgeführen. Dies gilt nur für Patienten, die Mitnahme von Betäubungsmitteln durch vom Patienten beauftragte Personen ist nicht möglich, „da Betäubungsmittel ausschließlich für den eigenen Bedarf mitgeführt werden dürfen“.
Für Bürger, die aus den Vertragsstaaten des Schengener Abkommens stammen, kann bei Reisen die Mitnahme der Medizin relativ einfach erfolgen. Hierfür muss der Patient die vom Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens mit sich führen. Zu den Ländern, in denen das Schengener Abkommen gültig ist, gehören: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn.
Folgende europäischen Länder gehören nicht zum Schengen-Raum, hier gilt also nicht das Durchführungsabkommen: Rumänien, Kroatien, Bulgarien, Großbritannien, Irland und Zypern.
Die erforderliche Bescheinigung ist beim BfArM erhältlich.Diese Bescheinigung muss vor Antritt der Reise durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle auf Grundlage der ärztlichen Verschreibung beglaubigt werden. Wichtig an dieser Stelle: Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich, zudem sind die Bescheinigungen maximal 30 Tage gültig!
Und was ist mit Reisen in andere Länder?
Aufgrund fehlender internationaler Abstimmung bei der grenzüberschreitenden Mitnahme von Betäubungsmitteln außerhalb des Schengener Raums sind Patienten dazu angehalten, sich vor ihrer Reise über die jeweiligen nationalen Bestimmungen ihres Reiseziellandes zu informieren. Es gibt nämlich einiges zu beachten, da für manche Länder Importgenehmigungen notwendig sind, es Mengeneinschränkungen oder sogar das Verbot der Mitnahme gibt. Zur Klärung des jeweiligen Sachverhalts empfiehlt das BfArM die Kontaktaufnahme zum Auswärtigen Amt.
Patienten, die Betäubungsmittel auch bei Reisen in andere als die oben genannten Länder mitnehmen müssen, rät die Bundesopiumstelle, den Leitfaden des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes (INCB) zu beachten. Dieser Leitfaden sieht bei mit Betäubungsmitteln reisenden Patienten eine maximale Reisedauer von maximal 30 Tagen vor. Gemäß dieses Leitfadens sollte sich der Patient von seinem Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung mit Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise ausstellen lassen. Diese Bescheinigung muss an die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde des Reiseziellandes oder eine von ihr beauftragte Stelle beglaubigt werden. Patienten sollten diese Bescheinigung bei der Reise mit sich führen. Auch hier bietet das BfArM einen Vordruck. Sollte die Mitnahme der Medikamente nicht möglich sein, ist es Aufgabe der Patienten zu klären, ob diese im Reiseland durch einen dort ansässigen Arzt verschrieben werden können. Wenn auch das nicht möglich ist, bleibt als letztes Mittel nur die Beantragung einer Ein- und Ausfuhrgenehmigung bei der Bundesopiumstelle.
- Wer entscheidet, in welcher Form Medizinalhanfblüten an die Patienten abgegeben werden?
Grundsätzlich ist es Aufgabe des Arztes und des Patienten zu entscheiden, ob die Cannabisblüten verarbeitet, also granuliert und portioniert werden sollen, oder ob sie nur umgefüllt und ansonsten unverändert an die Patienten abgeben werden. Granuliert und portioniert wird grundsätzlich, wenn der Arzt dies auf dem Rezept vermerkt. Teilweise bestehen die Apotheker aber auch auf den Vorgang, wenn der Arzt nur die vorgeschriebene Dosis auf dem Rezept vermerkt hat. Dies kann umgangen werden, indem der Arzt die Dosierung nicht auf dem Rezept vermerkt, sondern diese gesondert auf einer schriftlichen Anweisung festhält. Aber auch diese schriftliche Anweisung wollen Apotheker teilweise einsehen, was zum Teil schon zu unschönen Diskussionen in diversen Apotheken geführt hat.
- Wie werden die Medikamente angewendet?
Abgesehen von Sativex können die Produkte jeweils inhaliert, verbacken oder als Tee aufbereitet werden. Bei Letzterem ist allerdings zu beachten, dass die Cannabinoide nicht wasserlöslich sind, wohl aber fettlöslich. Bei derartiger Weiterverarbeitung ist eine standardisierte Einnahme allerdings schwierig. Dronabinol wird in der Regel in Form von öligen Tropfen ausgeliefert und kann direkt oral eingenommen, aber auch verdampft werden.
Die Inhalation ist durch Rauchen oder, unter der Verwendung eines Vaporisators, mittels Verdampfen möglich. Ärzte raten zum Verdampfen beziehungsweise Vaporisieren, da auf diesem Wege keine potenziell schädigenden Stoffe eingeatmet werden. Welche Einnahmeart zu bevorzugen ist, hängt von der Indikation des Patienten und möglicherweise zusätzlich vorhandenen Erkrankungen ab. Der Patient kann aber seinen Einnahme-Wunsch zum Ausdruck bringen.
- Medizinisches Cannabis im Straßenverkehr: Kann ich als Patient meinen Führerschein verlieren?
Laut Straßenverkehrsgesetz (StVG) § 24a (1a) handelt Ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat.
Weiterhin gilt nach StVG § 24a (4): “Die Absätze 1a, 2 Satz 1 und Absatz 2a sind nicht anzuwenden, wenn eine dort oder in der Anlage zu dieser Vorschrift genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.”
Die Frage nach der Fahrtüchtigkeit unter medizinischer Anwendung von Cannabis wird im jeweiligen Einzelfall entschieden – die pauschale Grenze von 3,5 ng/ml gilt nicht. Wenn der Arzt der Meinung ist, dass der Patient unter Medikamenteneinfluss fahrbereit ist, darf er sich hinter das Steuer setzen. Das bedeutet, dass der Patient sich aus Sicht des behandelnden Arztes in einem stabilen, gut eingestellten Zustand befinden muss und die Einnahme des betreffenden Medikaments seinen Allgemeinzustand nicht wesentlich negativ beeinflusst.
Im Fall einer Verkehrskontrolle ist es daher empfehlenswert, neben dem aktuellen Rezept auch einen Arztbrief mitzuführen, in dem euer behandelnder Arzt bestätigt, dass ihr medikamentös gut eingestellt seid und keine Nebenwirkungen bestehen, die die Teilnahme am Straßenverkehr einschränken.
In der Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien – StAB – zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabis Medikament heißt es, dass folgende Hypothese zu prüfen ist:
“Der Klient nimmt Cannabismedikamente oder –blüten zuverlässig nach der ärztlichen Verordnung ein. Es sind keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen und die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik weisen keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung auf, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigen. Es ist nicht zu erwarten, dass der Klient in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.”
Weitereführende Infos bietet die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin.
- Was müssen Ärzte und Patienten bei einer geplanten Kostenübernahme durch die Krankenkassen beachten?
Generell kann der behandelnde Arzt bei vorliegender Erkrankung und bereits erfolgter versuchter Behandlung mit anderen Medikamenten ein Privatrezept ausstellen, mit dem der Patient auf eigene Kosten medizinisches Cannabis in der Apotheke erwerben kann. Wenn die Kostenübernahme durch die Krankenkasse beabsichtigt wird, sind laut Krankenkassen folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
– Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung
– nicht zur Verfügung stehende allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Therapie oder nicht anwendbare Therapieformen
– eine Aussicht auf positive Entwicklung
Einen Genehmigungsvorbehalt seitens der Krankenkasse besteht seit dem 17. Oktober 2024 für viele Facharztgruppen nicht mehr. Dazu zählen auch Allgemeinärzte. Ein Antrag auf Kostenübernahme muss daher nicht mehr im Voraus gestellt werden, wie es bisher der Fall war. Allerdings besteht die Möglichkeit diesen Antrag freiwillig zu stellen, damit sich der behandelnde Arzt vor einem möglichen Regress seitens der Krankenkasse absichern kann. Wie sich diese Praxis in Zukunft entwickeln wird, lässt sich aktuell noch nicht abschätzen.
- Wie teuer ist medizinisches Cannabis aus der Apotheke? Wie wird es in den Apotheken verarbeitet?
Mit Ausnahme der Fertigarzneimittel handelt es sich bei Cannabisblüten um ein Rezepturarzneimittel. Wenn Apotheker die vorportionierten Dosen öffnen und die Blüten in unverändertem Zustand umfüllen oder abpacken, wird der Preis nach § 4 AMPreisV gebildet. Werden die Blüten durch Zerkleinern, Sieben oder Abpackung in Einzeldosen zu einem Rezepturarzneimittel verarbeitet, gilt § 5 AMPreisV. Neuportionieren, Granulieren, Sieben und Abwiegen durch den Apotheker verteuern das Medikament erheblich. Die Preise steigen also, wenn der Apotheker „Hand anlegt“ und die Medizin zu einem Rezepturarzneimittel weiterverarbeitet.
Anfangs lagen die Preise für medizinisches Cannabis in Deutschland meist über 20 Euro pro Gramm. Mittlerweile hat jedoch ein ein Markt mit zahlreichen Anbietern gebildet, auf dem preislich sehr unterschiedliche Kultivare verfügbar sind. Die Preisspanne ist recht groß und reicht von 6 – 7 Euro pro Gramm bis über 15 Euro für Blüten.
- Ist medizinisches Cannabis in allen Apotheken erhältlich?
Nein, nicht alle Apotheken führen Cannabisarzneien vorrätig. Allerdings ist die Anzahl der abgebenden Apotheken in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Zudem existieren mittlerweile mehrere Versandapotheken, die sich auf Cannabis spezialisiert haben und dies deutschlandweit per Post versenden.
- Mein Arzt will mir kein medizinisches Cannabis verschreiben. Was kann ich tun?
Prinzipiell kann jeder Arzt die Behandlung eines Patienten mit medizinischem Cannabis verweigern. In diesem Fall helfen entweder bessere Informationen für den Arzt oder ein Arztwechsel. Zum Teil reagieren Ärzte noch immer skeptisch und voreingenommen, da sie jahrzehntelang Cannabis primär als Droge wahrgenommen haben und noch immer wahrnehmen. Viele Ärzte sind auch uninformiert über die neuen Möglichkeiten, die ihnen das Gesetz bietet. Zum Teil gibt es auch die Angst vor Regressforderungen aufgrund eines durch die Verordnung möglicherweise überstrapazierten Praxisbudgets. Manche haben sich aber auch bislang nicht mit medizinischen Studien beschäftigt, welche die Wirksamkeit von medizinischem Cannabis nachgewiesen haben. Hier können Patienten ansetzen und den behandelnden Arzt mit ergänzenden Informationen. Eine gute Anlaufstelle für seriöse Informationen zum Thema ist z.B. die Arbeitgemeinschaft Cannabis als Medizin. Ein aufgeklärter Arzt ist eventuell offener für diese Behandlungsform.
Außerdem existieren auch verschiedene telemedizinische Anbieter, die online Privatrezepte für Cannabis ausstellen. Für Menschen, die die Kosten ihrer Therapie selbst tragen können und keinen Hausarzt finden, der bereit ist ihre Behandlung zu begleiten, kann dies eine sinnvolle Lösung sein.
- Welche Mengen können verschrieben werden?
Seit der Verabschiedung des MedCanG existieren keine Höchstmengen für die monatliche Verschreibung von Cannabis mehr. Die therapeutisch sinnvolle Menge liegt im Ermessen des behandelnden Arztes. Besteht allerdings eine Kostenübernahme seitens des Krankenkasse, kann es sein, dass die Krankenkasse nur eine bestimmte Menge pro Monat bezahlt.
- Dürfen Cannabispatienten in der Öffentlichkeit medizinisches Cannabis rauchen?
Patienten dürfen ihre Medizin prinzipiell in der Öffentlichkeit zu sich nehmen. Jedoch existieren mit Verabschiedung des CanG einige gesetzliche Einschränkungen:
„MedCanG
§ 24
Kinder- und Jugendschutz im öffentlichen Raum§ 5 Absatz 2 des Konsumcannabisgesetzes gilt entsprechend für den öffentlichen Konsum von Cannabis zu medizinischen Zwecken mittels Inhalation.”
„KCanG
§ 5
Konsumverbot(2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:
innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.
Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der
in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.”in Schulen und in deren Sichtweite,
auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und
innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.“
In wieweit dieses Verbot auch strafbewehrt ist, wird von Juristen noch diskutiert, da ein entsprechender Verweis auf die Bußgeldvorschriften im KCanG nicht erfolgt und im MedCanG nicht enthalten ist.
- Was kann verschrieben werden?
Neben Fertigarzneimitteln wie Sativex und Nabilon stehen die Rezeptursubstanz Dronabinol sowie Cannabisblüten und Extrakte aus diesen zur Verfügung.
Sativex ist ein in Alkohol gelöster Pflanzenextrakt, der als Mundspray ausgeliefert wird. Es sind also alle Cannabinoide der Hanfblüten enthalten, wobei die THC- und CBD-Werte standardisiert sind.
Nabilon und Dronabinol enthalten ausschließlich THC.
Cannabisblüten sind in diversen Sorten verschreibbar mit sehr unterschiedlichen Wirkstoffprofilen.
- Welche Ärzte können medizinisches Cannabis verschreiben?
Ärztinnen und Ärzte aller Fachrichtungen, mit Ausnahme von Tier- und Zahnärzten, können Cannabisblüten und Extrakte verordnen.
- Für welche Diagnosen bekommen Patienten in Deutschland legal Cannabis?
Seit der Herausnahme von Cannabis aus dem BtMG existieren rechtlich keine Einschränkungen mehr für die medizinische Verwendung von Cannabis. Sofern euer behandelder Arzt den Einsatz von Cannabis als therapeutisch sinnvoll erachtet, kann er euch Cannabis verschreiben.
Eine strikte Beschränkung auf bestimmte näher definierte Diagnosen besteht nicht.
Wird eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse angestrebt wird, gibt es nach Arzneimittelrichtlinie § 44 Verordnungsvoraussetzungen:
- Eine schwerwiegende Erkrankung vorliegen muss.
- Eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht bzw. nicht zur Anwendung kommen kann.
- Es eine “nicht ganz entfernt” liegende Aussicht auf positive Wirkung gibt.
Bei einer Verschreibung per Privatrezept (als Selbstzahler) bestehen diese Einschränkungen jedoch nicht und es liegt im Ermessen des Arztes.
Die fünf häufigsten Diagnosen, wegen denen deutsche Patienten vor dem Cannabis als Medizin-Gesetz (2017) eine Ausnahmegenehmigung zum Kauf und Besitz von medizinischem Cannabis erhalten, waren chronische Schmerzen, Multiple Sklerose, ADHS, Tourette-Syndrom und depressive Störungen.
Hier eine Liste mit allen 62 Diagnosen bei denen vor der Gesetzesänderung im März 2017 eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. In unserem Patientenratgeber bieten wir Betroffenen Hilfestellung rund um Fragen von Cannabis als Medizin.
- Wie lange kann man Haschisch und Marihuana lagern? Welchen Lagerungsfaktoren beeinflussen den THC-Abbau?
Bei richtiger Lagerung sind Cannabisprodukte viele Jahre haltbar, ohne dass der THC-Gehalt wesentlich sinkt. Die größere Oberfläche führt bei Marihuana im Vergleich zu Haschisch zu einem schnelleren THC-Abbau und einer höheren Empfindlichkeit gegenüber äußeren Einflüssen. So kann Haschisch auch nach Jahrzehnten noch einen Teil seiner Wirkung behalten, während Marihuana nach einigen Jahren, insbesondere bei schlechter Lagerung, erheblich an Geruch und Potenz verliert.
Luft und UV-Licht fördern den Zerfall von THC zu wenig bzw. nicht psychoaktiven Stoffen. Temperaturen bis zu 20° Celsius haben nur einen geringen Einfluss auf die Haltbarkeit. Höhere Temperaturen beschleunigen den Abbau des enthaltenen THCs. Bei zu hoher Feuchtigkeit kann Schimmel entstehen. Um einen Abbau von THC und Geruchsstoffen sowie die Bildung von Schimmelsporen zu vermeiden, sollte Cannabis also trocken, kühl und dunkel gelagert werden.
- Ist kiffen gesund?
Versteht man unter Kiffen das Rauchen von Cannabis, so ist das sicherlich nicht gesund. Insbesondere beim Rauchen von Cannabismischungen mit Tabak werden die Atemwege einer massiven Belastung ausgesetzt.
In bestimmten Einzelfällen kann Cannabis aber positive medizinische Effekte haben, die eine Anwendung sinnvoll erscheinen lassen. In solchen Fällen empfiehlt sich die Einnahme von Cannabis als Nahrungsmittel oder mittels eines Verdampfers (Vaporizer).
Medizinalhanf in der Öffentlichkeit

Patienten dürfen ihre Medizin prinzipiell in der Öffentlichkeit zu sich nehmen. Jedoch existieren mit Verabschiedung des CanG einige gesetzliche Einschränkungen.
Medizin-Spot: Extended Cut
In diesem Spot warben wir 2014 für ein Recht auf Cannabis als Medizin. Dieses Ziel wurde 2017 durch die das Gesetz zur Einführung von Cannabis als Medizin zumindest grundsätzlich erreicht, auch wenn es zunächst noch viele Probleme bei der Versorgung von Patienten mit Medizinalcannabis gab und bis heute Menschen keinen Arzt finden, der ihnen Cannabis verschreibt. Die Originalversion des Spots wurde in Kinos deutschlandweit beworben. Diese längeren Versionen ist exklusiv auf YouTube zur Verfügung gestellt, wo wir nicht an zeitliche Einschränkungen wie im Kino gebunden sind.
Rückblick: Cannabis als Medizin Gesetz 2016

Unsere Übersichtsseite zum Cannabis als Medizin Gesetz, welches die Verkehrs- und Verschreibungsfähigkeit von Cannabisblüten herstellen soll mit einer Bewertung des Gesetzentwurfes, Unterschiede zwischen Referententwurf und Gesetzentwurf, Historie, Reaktionen sowie weiterführenden Links.
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