Mit großer Eile möchte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) einen umfangreichen Gesetzesentwurf durchs Bundeskabinett bringen, mit dem die Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) reduziert werden sollen. Der DHV nimmt Stellung dazu, dass Cannabisblüten grundsätzlich nicht mehr von den Krankenkassen bezahlt werden sollen.
Der Referentenentwurf vom 16.04.2026 soll dem Bundeskabinett schon Ende April zur Entscheidung vorgelegt werden, so dass die Verbände nur sehr wenig Zeit für eine Stellungnahme haben (Deadline 20.04.!)
Eines der vielen Vorhaben des Gesetzentwurfes ist die grundsätzliche Streichung der Kostenübernahme von Cannabisblüten durch die GKV. Cannabisextrakte sowie Dronabinol- und Nabilon-Präparate sollen weiterhin unter den bisherigen strengen Voraussetzungen übernommen werden können.
Hier dokumentieren wir die DHV-Stellungnahme in voller Länge:
18.04.2026
Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMG vom 16.04.2026 „GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz“
Diese Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf die geplante Einstellung der Kostenübernahme für Cannabisblüten.
Diese Maßnahme lehnen wir ab, weil
- manche Patienten auf Cannabisblüten angewiesen sind,
- Inhalation nicht riskanter ist als orale Einnahme,
- keine Kosteneinsparung zu erwarten ist.
Cannabisblüten sind notwendiger Bestandteil der medizinischen Versorgung
Dass Cannabis grundsätzlich einen medizinischen Nutzen hat und auch von der GKV übernommen werden sollte, wird vom Gesetzentwurf nicht in Frage gestellt, deshalb gehe ich darauf nicht weiter ein. Es geht lediglich um die Frage, welche Cannabisprodukte erstattet werden sollten und welche nicht. Und damit geht es auch um die Frage der Applikationsform.
Inhalation muss als Applikationsform erhalten bleiben.
Oral eingenommene Cannabisprodukte in Form von Extrakten oder Tabletten entfalten ihre Wirkung langsam, aber lang anhaltend, während die Wirkung bei Inhalation sofort einsetzt und weniger lange anhält. Viele Patienten sind auf den schnellen Wirkungseintritt per Inhalation angewiesen, z.B. zur Linderung von Schmerzspitzen. Bei der Verwendung oral einzunehmender Produkte könnten sie also nicht nur weniger gezielt reagieren, sondern sie ständen auch länger unter dem Einfluss von THC als notwendig. Solange nicht andere Produkte zur Inhalation von Cannabis in ausreichender Menge und Bandbreite zur Verfügung stehen, sind Blüten unverzichtbar.
Sortenvielfalt ist notwendig
Auch wenn derzeit sicherlich unübersichtlich viele verschiedene Sorten von Cannabisblüten in den Apotheken erhältlich sind, ist Sortenvielfalt grundsätzlich sinnvoll. Je nach Patient und Krankheit sind unterschiedliche Sorten mit ihrer unterschiedlichen Zusammensetzung von Cannabinoiden und Terpenen am besten geeignet. Reines THC/Dronabinol, das weiterhin erstattet werden soll, wird von vielen Patienten weniger gut vertragen, wie uns immer wieder berichtet wird. Es gibt zwar auch viele unterschiedliche Extrakte zur oralen Einnahme, aber zur Inhalation ist bisher nur durch Cannabisblüten eine ausreichende Sortenvielfalt gegeben.
Inhalation ist nicht riskanter als orale Einnahme
Anders als es die Begründung des Referentenentwurfs nahe legt, ist Inhalation nicht per se eine gefährlichere Applikationsform als orale Einnahme. In Bezug auf langfristige körperliche Auswirkungen insbesondere auf die Atemwege ist Rauchen sicherlich schädlicher als orale Einnahme. Allerdings ist das bei der empfohlenen Inhalation per Verdampfer nicht relevant. Dass bei Inhalation wie in der Begründung behauptet die Suchtgefahr größer sein soll als bei oraler Aufnahme ist m.E. nicht wissenschaftlich erwiesen. Ich erinnere daran, dass mit genau umgekehrter Begründung die Abgabe von essbaren Cannabisprodukten in Anbauvereinen verboten bleibt. Anbauvereinigungen dürfen weder THC-haltige Lebensmittel noch Extrakte (!) an ihre Mitglieder abgeben. Die inhalierbaren Produkte Cannabisblüten und Haschisch wurden ganz offensichtlich von der Bundesregierung als die weniger riskanten Darreichungsformen für Konsumenten eingeschätzt. Dass dies bei Patienten umgekehrt sein soll und das „Suchtrisiko“ durch Cannabisblüten als höher eingeschätzt wird als durch Extrakte zum oralen Konsum, ist nicht nachvollziehbar.
Keine Kosteneinsparung durch Streichung von Cannabisblüten
Bezogen auf den tatsächlichen THC-Gehalt, auf den die Verschreibung i.d.R. standardisiert wird, sind Blüten das preiswerteste Cannabismedikament. Die gleiche verschriebene Menge THC kostet die Kassen also in Form von Extrakten oder reinen Dronabinol-Präparaten mehr als in Form von Cannabisblüten.
Ärzte verschreiben Cannabis immer noch sehr zurückhaltend auf Kassenrezept, u.a. weil sie Regresszahlungen befürchten. Das gilt insbesondere für Blüten. Es ist also davon auszugehen, dass es sich bei den Patienten, die derzeit Cannabisblüten von ihrer Krankenkasse bezahlt bekommen, ganz überwiegend um solche handelt, die schwer erkrankt und austherapiert sind. Sie werden wahrscheinlich ganz überwiegend die Nachteile der oralen Einnahme von Extrakten in Kauf nehmen und entsprechend in Absprache mit ihren Ärzten umschwenken. Die verschriebene Menge THC wird sich dabei nicht verringern, die Therapie also teurer werden. Deshalb ist die angegebene Einsparung für die GKV fragwürdig. Es könnte sogar sein, dass die Streichung der Kostenübernahme von Cannabisblüten durch explodierende Kosten bei Cannabisextrakten zu erheblichen zusätzlichen Kosten führen würde.
Georg Wurth
Deutscher HanfverbandTransparenz
Der Deutsche Hanfverband versteht sich im Sinne einer Bürgerrechtsbewegung ausschließlich als Interessenvertretung privater Legalisierungsbefürworter, Cannabiskonsumenten und Patienten. Privatpersonen machen mit Spenden und Mitgliedsbeiträgen ca. 80 Prozent unseres Budgets aus. Der Rest kommt von Firmensponsoren, denen wir Werbeleistungen anbieten, aber keinerlei Lobbyarbeit oder sonstige branchenspezifische Dienstleistungen. Dies teilen wir interessierten Firmen auf unserer entsprechenden Informations- und Anmeldeseite auch so mit: “Wenn du dich für branchenspezifische Leistungen wie Beratung, Vernetzung oder Lobbyarbeit für bestimmte Marktregulierungen interessierst, beachte auch unseren Partner Branchenverband Cannabiswirschaft e.V.” Unter den Firmen, die unsere Arbeit dennoch unterstützen, sind auch einige Telemedizin-Anbieter. Im Vergleich zu den Beiträgen privater Unterstützer, deren Interessen wir vertreten, sind die Beiträge dieser Unternehmen für die Aufrechterhaltung unseres Geschäftsbetriebs nicht notwendig. Dementsprechend vertreten wir in dieser Stellungnahme ausschließlich die Interessen unserer privaten Unterstützer, hier insbesondere die von Patienten, die Cannabis als Medizin nutzen.

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