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Endgültig! GKV-Erstattung eingeschränkt | DHV-News # 515

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Die Hanfverband-Videonews vom 10.07.2026

Die Tonspur der Sendung steht als Audio-Podcast am Ende dieser Nachricht zum downloaden oder direkt hören zur Verfügung.

  • Vorbemerkungen
  • Endgültig: GKV-Erstattung für MedCan stark eingeschränkt!
  • Saarland: Weiterhin nur ein CSC mit Genehmigung
  • Berlin: CDU-Fraktionsvize baut Unfall mit 1,5 Promille
  • Termine

DHV-Diamantsponsoren

Vorbemerkungen

Endgültig: GKV-Erstattung für MedCan stark eingeschränkt!

Saarland: Weiterhin nur ein CSC mit Genehmigung

Berlin: CDU-Fraktionsvize baut Unfall mit 1,5 Promille

Termine

https://hanfverband.de/termine

Halle (Saale): Hanftisch der DHV-Ortsgruppe
10.07.2026, 18:00

Halle: Kundgebung „Kein Stecki ist illegal!“ der DHV-Ortsgruppe Halle/Saalekreis
11.07.2026, 13:00 – 19:00

Steinheim: Betriebsbesichtigung bei Hanf-Zeit
11.07.2026, 14:00 – 16:15

Mannheim: Infotisch der DHV-Ortsgruppe Rhein-Neckar
11.07.2026, 15:30 – 19:00

Karlsruhe: Cannafestival
17.07.2026 – 19.07.2026

Halle: Veranstaltung zum Internationalen Gedenktag für verstorbene Drogengebrauchende
21.07.2026, 13:00

Heidelberg: „Let’s talk about Hanf!“ mit der DHV-Ortsgruppe Rhein-Neckar
21.07.2026, 18:00

Berlin: Offener Hanftisch der DHV-Ortsgruppe
21.07.2026, 19:00

Offenburg: Treffen der DHV-Ortsgruppe Ortenau
22.07.2026, 17:00

Halle (Saale): Offenes Treffen der DHV-Ortsgruppe
26.07.2026, 14:00

Berlin: Hanfparade 2026 „Gerecht, Gesund, Genießen!“
08.08.2026, 12:00 – 22:00

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Endgültig! GKV-Erstattung eingeschränkt | DHV-News # 515
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Kommentare

11 Kommentare zu „Endgültig! GKV-Erstattung eingeschränkt | DHV-News # 515“

  1. Maddin

    Was mein ihr, macht es Sinn sich auf das Sozialgesetzbuch § 31 Abs. 6 SGB V zu berufen. Oder ist der auch abgeschafft.

    (6) Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn
    1.
    eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung
    a)
    nicht zur Verfügung steht oder
    b)
    im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann,
    2.
    eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
    Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Verordnet die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im Rahmen der Versorgung nach § 37b oder im unmittelbaren Anschluss an eine Behandlung mit einer Leistung nach Satz 1 im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts, ist über den Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang zu entscheiden. Leistungen, die auf der Grundlage einer Verordnung einer Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes zu erbringen sind, bei denen allein die Dosierung eines Arzneimittels nach Satz 1 angepasst wird oder die einen Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität anordnen, bedürfen keiner erneuten Genehmigung nach Satz 2. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird mit einer bis zum 31. März 2022 laufenden nichtinterventionellen Begleiterhebung zum Einsatz der Leistungen nach Satz 1 beauftragt.Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt, die oder der die Leistung nach Satz 1 verordnet, übermittelt die für die Begleiterhebung erforderlichen Daten dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in anonymisierter Form; über diese Übermittlung ist die oder der Versicherte vor Verordnung der Leistung von der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt zu informieren. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darf die nach Satz 6 übermittelten Daten nur in anonymisierter Form und nur zum Zweck der wissenschaftlichen Begleiterhebung verarbeiten. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Umfang der zu übermittelnden Daten, das Verfahren zur Durchführung der Begleiterhebung einschließlich der anonymisierten Datenübermittlung sowie das Format des Studienberichts nach Satz 9 zu regeln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Begleiterhebung nach Satz 5 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung der Ergebnisse der Begleiterhebung in Form eines Studienberichts das Nähere zur Leistungsgewährung in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Der Studienbericht wird vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner Internetseite veröffentlicht. Abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 ist über den Antrag auf Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Sofern eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, ist abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 über den Antrag auf Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang zu entscheiden; der Medizinische Dienst nimmt, sofern eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt wird, innerhalb von zwei Wochen Stellung.

    1. Simon Kraushaar

      Genau der Artikel durch das GKV-Gesetz ist reformiert worden, siehe: https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0411-26.pdf Grüße Simon

  2. Rumpelstielzchen 🧌

    Ein unglaublicher Skandal.
    Könnte der DHV einen Rechtsanwalt einschalten und eine Ermittlung wegen Korruptionsverdacht einleiten?
    Es wird immer schlimmer, wie auf allen Ebenen, nicht nur in Bezug auf Cannabis, das Vertrauen der Bürger mit Füßen getreten wird.

  3. Jan-Thorsten Fetzer

    Egal was hier geschrieben wird. Laut ACM sind Blüten weiterhin Erstattungsfähig. Achtet im Gesetzestext auf das Wort „zunächst“ und „grundsätzlich“. Außerdem gehört zur Rezeptur ja Blüten. Glaub eher dem ACM. Wort Änderungsantrag bedeutet Änderung des vorigen Entwurfs und nicht Erhaltung dessen.

    1. Simon Kraushaar

      Blüten sind nicht mehr erstattungsfähig:

      „„(6) Versicherte mit einer schwerwie-
      genden Erkrankung haben Anspruch auf Ver-
      sorgung mit Cannabis in Form von Extrakten
      in standardisierter Qualität und auf Versor-
      gung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen
      Dronabinol oder Nabilon, wenn“

      oder:

      „Der Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten wird aus dem Leistungsanspruch
      der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen. Der Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von Ex-
      trakten in standardisierter Qualität und Fertigarzneimittel sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und
      Nabilon bleibt nach § 31 Absatz 6 SGB V bestehen.“

      Wie die ACM auf eine andere Idee kommt, erschließt sich mir nicht. Da steht auch nichts von „zunächst“ oder dergleichen, leider. Grüße Simon

    2. JAn A.

      Stand heute 13.7.2026 23:46h gibt es noch keinen Gesetzestext.
      Bisher gibt es nur den Entwurf (BT-Drucksache 21/7016).

      Im Internet las ich Folgendes:
      Der Bundespräsident Herr Steinmeier muss das als letzte Instanz prüfen, fertig machen, unterzeichnen und veröffentlichen.
      ( Kontakt: )

      Es gibt Spekulationen die auf Pressemitteilungen von vor ein paar Tagen basieren.

      1. Simon Kraushaar

        Es gibt den offiziellen Gesetzesbeschluss auf der Seite des Bundestages: https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0411-26.pdf

        Dieser ist eindeutig und wird sich im Wortlaut nicht mehr ändern.

        1. Jan-Thorsten Fetzer

          Ok, danke für den endgültigen Gesetzesbeschluss. Der ACM hat seine Aussage auch korrigiert.

  4. FraFraFrankenstein

    Wenn die eine Gehirnhälfte belangloses Zeug erzählt, während die andere Hälfte es für eloquent, witzig bis brüllend komisch hält und Beifall klatscht…

  5. TR🚿

    Wenn ich mir jetzt auf Privatrezept Gras hole, dann ist das auch für meinen Führerschein nachteilig. Jemand der von der Kasse unterstützt wird, hat doch bestimmt besser Argumente! Oder?

    (Unabhängig davon, dass es wohl Bestandspatienten nicht betrifft)

    1. Rumpelstielzchen 🧌

      Der Führerschein ist das Haupt-Repressionsdruckmittel, egal aus welcher Konstellation man THC im Blut hat. 3,5 Nanogramm, viel zu niedrig.

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