Patienten dürfen ihre Medizin prinzipiell in der Öffentlichkeit zu sich nehmen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) äußert auf eine schriftliche Anfrage, dass die Medikamenteneinnahme grundsätzlich entsprechend der Vorgabe des verschreibenden Arztes zu erfolgen habe. Allerdings herrschen trotz der Stellungsnahmen von Bundesministerien oder dem BfArM noch immer Unklarheiten bei Patienten, Ärzten oder Beamten, wenn es um die Einnahme von medizinischem Cannabis in der Öffentlichkeit geht.
Der Deutsche Hanfverband wollte es genauer wissen, weshalb wir allen Innen- und Gesundheitsministerien eine Anfrage zukommen ließen.
Hier die Anfrage im Wortlaut:
Sehr geehrte Damen und Herren,
vor dem Hintergrund des neuen Gesetzes zu Cannabis als Medizin und dem Wegfall der Ausnahmegenehmigungen möchten wir vom Deutschen Hanfverband in Erfahrung bringen, wie die polizeiliche Dienstanordnung zum Umgang mit Cannabispatienten, die in der Öffentlichkeit ihre Medizin zu sich nehmen müssen, in Ihrem Bundesland geregelt ist. Wir würden gerne wissen, ob es eine solche polizeiliche Dienstanordnung in Ihrem Bundesland gibt.
Des weiteren bitte ich Sie um Beantwortung folgender Fragen:
– Wie ist die polizeiliche Dienstanordnung zum Umgang mit Cannabispatienten, die in der Öffentlichkeit ihre Medizin zu sich nehmen müssen, in Ihrem Bundesland geregelt?
– gibt es eine solche polizeiliche Dienstanordnung?
– Wie bzw. wo können Cannabis-Patienten die entsprechende Regelung bzw. Verordnung zur Einnahme ihrer Cannabis-Medizin außerhalb ihrer Privaträume finden (z.B. Reisen, am Arbeitsplatz oder bei längerer Abwesenheit)?
– Findet bei Cannabis-Patienten eine konsequente Anwendung des Nichtraucherschutzgesetzes statt, in dessen Rahmen das öffentliche Rauchen von Medizinalkräutern aus gesundheitlichen Gründen oder von Tabakerzeugnissen aus Genussgründen, in Bezug auf Fremdschädigung und Jugendschutz, bereits geregelt ist?
– Was müssen Cannabis-Patienten bei der öffentlichen Einnahme von Medizinalhanfkräutern ansonsten beachten?
11 der 16 Bundesländer haben innerhalb der letzten Wochen geantwortet. Aus Hamburg, Hessen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg gab es auch auf wiederholte Anfrage keine Antwort. Grundsätzlich orientieren sich viele der aus den Ministerien eingegangenen Antworten inhaltlich an den Anweisungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Doch es gab auch über die Einschätzung des BfArM hinausgehende Anordnungen im Umgang mit Cannabispatienten, weshalb wir euch hier die Antworten der jeweiligen Bundesländer und Ministerien präsentieren. Negativbeispiele sind hier klar Thüringen und Rheinland-Pfalz: Während Polizisten in Thüringen grundsätzlich Ermittlungsverfahren gegen Cannabis-Patienten einleiten, die außer Hause ihre Medizin einnehmen, geht man im Gesundheitsministerium Rheinland-Pfalz davon aus, dass Cannabispatienten nach Prüfung des Rezepts und der Personalien zusätzlich auf andere, illegale Substanzen durchsucht werden können. In diesem Artikel hat unser Autor Michael Knodt sich mit den Stellungsnahmen der Ministerien genauer beschäftigt.
Unten findet ihr die Antworten der jeweiligen Ministerien im Wortlaut verlinkt:
Innenministerium Baden-Würtemberg
Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Berlin
Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin
Senatsverwaltung für Inneres Bremen
Innenministerium Mecklenburg Vorpommern
Gesundheitsministerium Nordrhein-Westfalen
Gesundheitsministerium Rheinland-Pfalz
Innenministerium Rheinland-Pfalz
Gesundheitsministerium Saarland
Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Sachsen
Gesundheitsministerium Schleswig-Holstein
Gesundheitsministerium Thüringen