Generell kann der behandelnde Arzt bei vorliegender Erkrankung und bereits erfolgter versuchter Behandlung mit anderen Medikamenten ein Privatrezept ausstellen, mit dem der Patient auf eigene Kosten medizinisches Cannabis in der Apotheke erwerben kann. Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol (THC) oder Nabilon. Cannabisblüten sind nach der Verabschiedung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes nicht mehr erstattungsfähig gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen.
Wenn die Kostenübernahme durch die Krankenkasse beabsichtigt wird, sind laut Krankenkassen folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
– Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung
– nicht zur Verfügung stehende allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Therapie oder nicht anwendbare Therapieformen
– eine Aussicht auf positive Entwicklung
Einen Genehmigungsvorbehalt seitens der Krankenkasse besteht seit dem 17. Oktober 2024 für viele Facharztgruppen nicht mehr. Dazu zählen auch Allgemeinärzte. Ein Antrag auf Kostenübernahme muss daher nicht mehr im Voraus gestellt werden, wie es bisher der Fall war. Allerdings besteht die Möglichkeit diesen Antrag freiwillig zu stellen, damit sich der behandelnde Arzt vor einem möglichen Regress seitens der Krankenkasse absichern kann. Wie sich diese Praxis in Zukunft entwickeln wird, lässt sich aktuell noch nicht abschätzen.
