Generell kann der behandelnde Arzt bei vorliegender Erkrankung und bereits erfolgter versuchter Behandlung mit anderen Medikamenten ein Privatrezept ausstellen, mit dem der Patient auf eigene Kosten medizinisches Cannabis in der Apotheke erwerben kann. Cannabis-Arzneimittel müssen auf einem Betäubungsmittelrezept verschrieben werden. Wenn die Kostenübernahme durch die Krankenkasse beabsichtigt wird, sind laut Krankenkassen wie der AOK folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
– Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung
– nicht zur Verfügung stehende allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Therapie oder nicht anwendbare Therapieformen
– eine Aussicht auf positive Entwicklung
Bei der erstmaligen Verordnung ist auch bei einer vorliegenden Ausnahmeerlaubnis ein Antrag auf die Genehmigung der Kostenübernahme nach § 31 Abs. 6 SGB V bei der Krankenkasse zu stellen. Zur Ermittlung des im Einzelfall bestehenden Versorgungsanspruches ist bereits vor der ersten Verordnung ein Genehmigungsverfahren der Krankenkasse erforderlich. Dieser Antrag muss folgende Dinge enthalten:
– den ausgefüllten Arztfragebogen zu Cannabinoiden für einen Leistungsanspruch nach § 31 Absatz 6 SGB V
– die genaue Angabe/Verordnung des Arzneimittels: Angabe Wirkstoff, Handelsname, Rezeptur, Darreichungsform, Art der Anwendung etc.
– Angaben, ob eine Ausnahmeerlaubnis für den Cannabis-Erwerb vorlag (gilt nur für Patienten, bei denen das bereits der Fall war)
– die Kennzeichnung bei Verordnung im Rahmen einer ambulanten Palliativversorgung nach § 37b SGB V (gilt nur für diese Patienten)
Was es zu beachten gibt: Über den Kostenübernahmeantrag müssen die Krankenkassen innerhalb von drei, bei der Einbeziehung des medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen entscheiden. Bei der Anwendung von Medizinalhanf im Rahmen einer ambulanten Palliativversorgung ist die Entscheidung von Seiten der Kassen innerhalb von drei Tagen erforderlich. Wenn die Krankenkassen innerhalb dieser Frist nicht entscheiden, greift die Genehmigungsfiktion und der Antrag gilt als genehmigt.
Zudem sieht der Gesetzgeber eine Begleitstudie vor, über die Patienten im Vorfeld der Verordnung informiert werden müssen. Diese Begleiterhebung wird anonymisiert vom BfArM durchgeführt und soll Rückschlüsse über die Wirksamkeit von medizinischem Cannabis liefern. Ein sofortiger Therapiebeginn ist nur auf Privatrezept möglich. Allerdings muss auch für ein Privatrezept eine Erkrankung vorliegen, welche den Einsatz von medizinischem Cannabis rechtfertigt.
Aber: Die Kostenübernahme durch die Krankenkassen wurde ausdrücklich nicht an das Vorliegen einer bestimmten Erkrankung geknüpft. Der Arzt braucht, anders als im Arztfragebogen abgefragt, keine Literatur zu nennen, mit der der Arzt die „positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf“ begründen soll. Hilfreich beim Ausfüllen des Fragebogens können allerdings Verweise auf bisherige Krankheiten sein, bei denen die Bundesopiumstelle in der Vergangenheit bereits eine Ausnahmeerlaubnis erteilt hat. Weitere hilfreiche Hinweise zur Stellung des Kostenübernahmeantrags findet ihr auf der Seite der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin.