“Solange keine Fertigarzneimittel abgegeben werden, handelt es sich um Rezepturarzneimittel”, so das BfArM in einer Mitteilung zum neuen Gesetz. Nach einigen Tagen der Irritation sind sich die Fachleute aber mittlerweile einig, dass Cannabis ein Rezepturausgangstoff ist, aus dem ein Rezepturarzneimittel hergestellt werden soll. Wenn Apotheker die vorportionierten Dosen öffnen und die Blüten in unverändertem Zustand umfüllen oder abpacken, wird der Preis nach § 4 AMPreisV gebildet. Werden die Blüten durch Zerkleinern, Sieben oder Abpackung in Einzeldosen zu einem Rezepturarzneimittel verarbeitet, gilt § 5 AMPreisV. Neuportionieren, Granulieren, Sieben und Abwiegen durch den Apotheker verteuern das Medikament erheblich. Die Preise steigen also, wenn der Apotheker „Hand anlegt“ und die Medizin zu einem Rezepturarzneimittel weiterverarbeitet. Apotheken, die Cannabisblüten zu den bisherigen Preisen abgeben, begehen eine Ordnungswidrigkeit.
Dadurch sind die Preise für medizinisches Cannabis nach der Gesetzesänderung zunächst von 12,50 Euro pro Gramm auf über 20 Euro pro Gramm gestiegen. Mittlerweile hat jedoch ein ein Markt mit zahlreichen Anbietern gebildet, auf dem preislich sehr unterschiedliche Kultivare verfügbar sind. Die Preisspanne reicht von 6 – 7 Euro pro Gramm bis über 15 Euro für Blüten. Cannabis aus deutscher Produktion kostet derzeit etwas mehr als 10 € und wird zum Einheitspreis durch die Cannabisagentur vertrieben.