Der Bundestag hat am 10.07.2026 das sogenannte GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz beschlossen. In diesem wurden die Therapieoptionen mit medizinischem Cannabis für Kassenpatienten massiv eingeschränkt.
Was wurde beschlossen?
Konkret wurde festgelegt, dass medizinische Cannabisblüten aus der Erstattungsfähigkeit der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) fallen und damit nicht mehr zu deren Lasten abgerechnet werden können. Die GKV-Versorgungsanspruch besteht zukünftig nur noch für Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol (THC) oder Nabilon (ein THC-ähnliches synthetisches Cannabinoid) und Cannabis-Rezepturarzneimittel in Form von Extrakten in standardisierter Qualität. Im Gegensatz zu Blüten dürften die meisten derzeit in Apotheken erhältlichen Extrakte also grundsätzlich weiter erstattungsfähig bleiben.
Ferner wurde festgelegt, dass die vertragsärztliche Versorgung “zunächst” mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen habe. Erst dann ist anschließend ein Umstieg auf Cannabis-Rezepturen in Form von Extrakten möglich. Unklar bleibt leider, unter welchen Voraussetzungen dieser Umstieg möglich sein wird bzw. ob es dafür Bedingungen gibt, z.B. Unverträglichkeit bei den Fertigarzneimitteln. Ebenso unklar bleibt, was mit dem Wort “zunächst” gemeint ist, also ob damit nur neue Patienten am Beginn einer Cannabistherapie gemeint sind oder auch alle, denen schon vor der Änderung Cannabis auf Kosten der GKV verschrieben wurde.
Ab wann gilt das?
Die Regelung gilt ab dem Tag des Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes. Ein Gesetz tritt in Kraft, wenn es vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Dies dürfte in den nächsten Wochen der Fall sein.
Für einige Regelungen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes existieren Übergangsfristen zum 01.01.2027 bzw. 2028, die Regelungen zu medizinischem Cannabis fallen nicht darunter und treten nach der Veröffentlichung unverzüglich in Kraft!
Für wen bedeutet das eine Umstellung?
Patienten, die bisher medizinische Cannabisblüten zu Lasten der GKV verschrieben bekommen haben, sind auf jeden Fall betroffen. Ihre Kostenübernahme entfällt. Wer zukünftig weiterhin medizinische Blüten nutzen will, kann dies nur als Selbstzahler per Privatrezept tun. Besonders für schwerkranke Patienten mit eingeschränkten Verdienstmöglichkeiten ist dies ein schwerer Schlag. Ansonsten muss auf ein Fertigarzneimittel oder eine Extrakt-Rezeptur umgestellt werden. Ob damit auch ein zwangsweiser sechsmonatiger Therapieversuch mit Fertigarzneimittel einhergeht oder die vorherige Therapie einen direkten Umstieg auf Extrakt-Rezepturen zulässt, ist leider bisher nicht bekannt.
Diese Unklarheit besteht ebenfalls bei Patienten, die bisher Cannabis-Rezepturarzneimittel in Form von Extrakten zu Lasten der GKV verschrieben bekommen haben. Aus dem Wortlaut des Gesetzes geht nicht konkret hervor, ob bestehende Therapien auf Extrakt-Rezepturen nun auch zwangsweise eine sechsmonatigen Therapieversuch mit Fertigarzneimitteln starten müssen, um anschließend wieder ihre etablierten Extrakt-Rezepturen zu Lasten der GKV erhalten zu können.
Für Patienten, die auch bisher Fertigarzneimittel zu Lasten der GKV erhalten haben, ändert sich hingegen nichts.
Welche Alternativen gibt es jetzt für mich?
Für alle Patienten, die auf eine inhalative Anwendung angewiesen sind, gibt es leider wenige Alternativen. Wer es finanziell stemmen kann, könnte sich seine medizinischen Blüten privat verschreiben lassen und so seine eingestellte Therapie fortsetzen.
Für manche Patienten könnte es infrage kommen, per GKV-finanzierten Extrakten oder Fertigarzneimitteln einen THC-Grundpegel aufrecht zu erhalten und selbst bezahlte Blüten nur bei besonderem Bedarf zur Inhalation zu nutzen.
Seit einiger Zeit sind auch inhalierbare medizinische Rohextrakte erhältlich. Diese können dann mittels Vaporisator eingenommen werden. Die Rohextrakte haben das gleiche volle Wirkstoffprofil wie die Cannabisblüte und könnten somit theoretisch die Lücke füllen, die mit dem Wegfall der Erstattungsfähigkeit von Blüten entstanden ist.
Allerdings hat die Kassenärztliche Vereinigung bereits verlauten lassen, dass diese Rohextrakte nicht erstattbar seien. Die KV macht dabei folgende Eigenschaften geltend:
“Das Herstellungsverfahren erfolgt ohne den Einsatz von Lösungsmitteln und entspricht damit nicht der im Europäischen Arzneibuch beschriebenen Herstellung von Extrakten. Die THC-Gehalte liegen mit regelmäßig 70 bis 90 Prozent deutlich außerhalb der für eingestellte Cannabisextrakte beschriebenen Wirkstoffbereiche [Anm: Dieser muss zwischen min. 1 und 25% liegen].“
Ob diese Einschätzung rechtlich Bestand hat, wird unter Umständen demnächst geklärt werden, falls Patienten, die auf eine inhalative Anwendung angewiesen sind, auf die Erstattungsfähigkeit dieser Rohextrakte klagen.
Als Notlösung könnte zudem auch die Versorgung über eine Cannabis-Anbauvereinigung (AV) in Frage kommen. Hier liegen die Kosten teilweise unter denen von medizinischen Blüten. Allerdings ist eine Gewährleistung hinsichtlich der Einhaltung von medizinischen Standards bei Verunreinigungen oder Keimbelastung meist nicht gegeben bzw. liegt im Geschick des Gärtners. Darüber hinaus ist zu beachten, dass über eine AV nur max. 50 g im Monat bezogen werden können.
Auch der private Eigenanbau könnte eine Alternative sein. Für Patienten mit hohem Bedarf sind die Obergrenzen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) von drei Pflanzen und von 50g getrockneten Blüten allerdings ein Problem. Für einen medizinischen Eigenanbau aufgrund der Versorgungslücke könnte möglicherweise eine Sondergenehmigung beim BfArM erwirkt werden, wie sie einige Patienten vor dem ersten “Cannabis als Medizin”-Gesetz von 2017 vor Gericht errungen hatten. Damit wäre auch die private Erzeugung von mehr als 50 g Cannabis unter Umständen möglich. Allerdings sind gerade schwerkranke Patienten häufig nicht in der Lage, den Anbau selbstständig zu stemmen. Außerdem ist auch heute eine juristische Auseinandersetzung über den Antrag mit dem BfArM zu erwarten. „Caregiver“ Modelle wie z.B. in Kanada, bei denen andere Personen den medizinischen Anbau für Patienten bewerkstelligen, existieren in Deutschland nicht.
Für alle Patienten, die nicht dringend auf eine inhalative Anwendung angewiesen sind, besteht die Möglichkeit, auf eine orale Anwendung von Fertigarzneimitteln oder Rezeptur-Extrakten umzusteigen.
Zudem existiert eine Vielzahl von Rezeptur-Extrakten mit sehr unterschiedlichen Wirkstoffkombinationen, die eine individuell zugeschnittene Therapie zulassen. Die Bandbreite reicht hier von CBD-dominanten Extrakten, über ausgeglichene, bis hin zu THC-dominanten Extrakten mit jeweils unterschiedlichen Terpenprofilen. Bei diesen Rezepturarzneimitteln kommen zudem auch viele unterschiedliche Darreichungsformen wie Extrakte, Kapseln, Öle, Zäpfchen, Cremes in Frage. Allerdings können diese Rezepturen zukünftig zumindest für “Neupatienten” erst nach einem sechsmonatigen Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel zu Lasten der GKV verordnet werden.
Welche Fertigarzneimittel gibt es?
Es gibt aktuell in Deutschland vier zugelassene Fertigarzneimittel auf Cannabinoid-Basis für ganz bestimmte Indikationen, z.B. Rückenschmerzen bzw. Spastiken bei Multipler Sklerose. Epidyolex ist ein reiner CBD-Extrakt. Canemes enthält das THC-ähnliche synthetische Cannabinoid Nabilon. Sativex ist ein Medikament in Form eines Sprays auf Alkoholbasis, mit je gleichen Anteilen an Dronabinol (THC) und CBD. Dazu kommt das erst kürzlich zugelassene und aktuell noch nicht erhältliche Exilby, bei dem es sich um ein THC dominantes Cannabisvollextrakt handelt. Neben THC sind auch andere pflanzliche Cannabinoide enthalten. Dieses Medikament dürfte den größten Marktanteil bei GKV-Cannabis erhalten, sobald die zwangsweise Umstellung abgeschlossen ist. Die sehr kurzfristige Änderung des Gesetzentwurfs zugunsten der 6-monatigen Testphase mit Fertigarzneimitteln ist politsch fragwürdig, weil der Kopf hinter Exilbly, der Milliardär Clemens Fischer vor Kurzem mehrere hunderttausend Euro unter anderem an CSU, CDU und SPD gespendet hat.
Wie es sich mit Off-Label-Use, also der Verwendung von Fertigarzneimitteln außerhalb ihres zugelassenen Anwendungsbereiches, vor dem Hintergrund der neuen Bestimmungen verhält, ist uns bisher nicht bekannt. Bisher musste dieser Off-Label-Use gegenüber der Krankenkasse beantragt werden.
Was sollten Patienten nun tun?
Auf jeden Fall sollten sich Patienten mit ihrem behandelnden Arzt besprechen und die verschiedenen Therapieoptionen mit ihm erörtern. Patienten, die auf eine inhalative Anwendung von Cannabis angewiesen sind, sollten ihren Arzt um ein entsprechendes Gutachten bitten, wenn eine Klage gegen den Wegfall der Erstattungsfähigkeit von Blüten angestrebt wird.
Ebenfalls ist es sinnvoll, die Krankenkasse zu kontaktieren, um Näheres über die Verfahrensweise und den Zeitplan zu erfahren. Vor allem wenn etwaige juristische Schritte erwogen werden, sollte diese Kommunikation mit der Krankenkasse schriftlich erfolgen!
Wie kann ich mich juristisch wehren?
Wer unbedingt auf die GKV-Erstattung von Blüten angewiesen ist, insbesondere wegen des schnellen Anfluten des Wirkstoffs bei Inhalation, kann eine juristische Auseinandersetzung prüfen. Schon bisher war es häufig so, dass die Erstattung von medizinischem Cannabis durch die GKV vor Gericht erstritten werden musste. Viele Patienten waren dabei erfolgreich. Allerdings ging es dabei in den letzten Jahren vor allem um die restriktive Auslegung der Rechtslage durch die Krankenkassen. Mit der neuen Rechtslage muss diese selbst in Frage gestellt werden, denn die Kassen haben laut Gesetz gar nicht mehr die Möglichkeit, die Therapie mit Blüten zu erstatten. Das macht Prozesse komplizierter.
Anders sähe das aus, wenn Patienten, die bisher bereits Extrakte von der GKV erstattet bekommen haben, nun laut ihrer Krankenkasse auf Fertigarzneimittel umstellen müssten. In solchen Fällen ginge es wiederum um die Auslegung des neuen Gesetzes. Bisher ist allerdings noch nicht bekannt, ob es solche Fälle überhaupt geben wird, da sich die Gesetzlichen Krankenkassen noch nicht dazu geäußert haben, wie sie das Wörtchen “zunächst” interpretieren, siehe oben.
Wer klagen möchte, sollte sich nach einem Anwalt mit einschlägiger Erfahrung bezüglich medizinischem Cannabis und GKV umschauen.
Wir vom DHV werden nach Inkrafttreten des Gesetzes prüfen, ob und wie wir einen Musterprozess unterstützen können. Auch die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM) hat bereits Klagen angekündigt.

