Recht & Urteile

Hier bietet der DHV Informationen zur Rechtslage in Deutschland rund um Hanf, sowie Berichte zu aktuellen Gerichtsverfahren und Repressionsfällen. Diese Informationen dienen nicht nur Betroffenen, sondern auch anderen interessierten Personen zur Information über die rechtliche Situation von Cannabiskonsumenten in Deutschland.

Bundesland-Vergleich der Richtlinien zur Anwendung des § 31a BtMG

Was eine “geringe Menge” ist, bei der die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen einen Drogenkonsumenten einstellen sollte, liegt im Ermessen jeder einzelnen Landesregierung beziehungsweise der jeweiligen Generalstaatsanwaltschaften. Die Verordnungen zur Anwendung des § 31a sind die wichtigste Stellschraube zur Härte der Repression, auf die die einzelnen Landesregierungen Zugriff haben. Eine echte Entkriminalisierung ist nur über eine Änderung des Bundesrechts möglich. Unser Vergleich zwischen den einzelnen Bundesländern zeigt erhebliche Unterschiede in der Interpretation des § 31a BtMG.

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Cannabis im Straßenverkehr

Logo der Kampagne "Klarer Kopf, klare Regeln!"

2017 startete der Deutsche Hanfverband durch die Unterstützung von Sens Media die Kampagne “Klarer Kopf. Klare Regeln!”, die für mehr Gerechtigkeit im Führerscheinrecht und einen realistischeren Grenzwert war. Auf der Kampagnen-Homepage findet ihr alle aktuellen Studien zum Thema, rechtliche Informationen und Fallberichte von Betroffenen. In dieser Übersicht finden Sie wissenschaftliche Studien, die sich mit den Auswirkungen des Konsums von Cannabis auf die Fahrleistung beschäftigt haben.

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Cannabiskonsum und Führerschein

Der Führerscheinentzug ist mittlerweile für viele Cannabiskonsumenten eine größere Gefahr als die Strafverfolgung. Auch wer nicht berauscht am Straßenverkehr teilgenommen hat, läuft Gefahr, den Führerschein zu verlieren. In diesem Artikel werfen wir einen Blick auf die rechtlichen Hintergründe.

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Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Führerscheinproblematik

Richterhammer mit Hanfblatt.

Wenn Strafverfolgungsbehörden Hanfkonsumenten erwischen, wird oft der Führerschein entzogen. Jahrelang war es üblich, jeglichen Besitz von Cannabis, als Tatsache anzusehen, die die Fahreignung grundsätzlich ausschließt. Auch ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr wurde allen Hanfkonsumenten unterstellt, sie können Drogenkonsum und Straßenverkehr nicht trennen. Gegen diese Praxis klagte ein Mann, dem nach 19 Jahren Fahrpraxis ohne Auffälligkeiten der Führerschein entzogen werden sollte, weil er an der Grenze mit 5 Gramm erwischt wurde.

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Was tun wenn’s brennt – Gesetzliche Grundlagen der Polizei

"Alle 3 Minuten wird in Deutschland ein Strafverfahren gegen Cannabiskonsumenten eingeleitet!"

Allein im Jahr 2018 ermittelte die Polizei in Deutschland 179.700 Strafverfahren gegen Cannabiskonsumenten! Nicht nur Cannabisnutzer sehen in der Strafverfolgung längst die schlimmste Nebenwirkung des Konsums. Wir erklären die rechtlichen Grundlagen und richtiges Verhalten bei polizeilichen Maßnahmen.

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Cannabis und die Polizei – Allgemeine Verhaltensregeln

Ein Polizist mit Handschellen am Gürtel.

Ein Großteil der Konflikte zwischen Polizisten und Bürgern ist nicht in erster Linie Folge der erwarteten Bestrafung. Vielmehr entstehen Probleme daraus, dass unter Stress vermeidbare Fehler begangen oder einfache Deeskalationsstrategien vergessen werden.

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Die Resolution der Strafrechtsprofessoren

Das Betäubungsmittelgesetz muss aufgrund empirischer Forschungsergebnisse dringend hinsichtlich seiner Geeignetheit, Erforderlichkeit und normativen Angemessenheit überprüft und geändert werden. Das fordern 122 Strafrechtsprofessoren schon seit Jahren.

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Mit ihrer Resolution an den Deutschen Bundestag wollen diese Kriminalwissenschaftler auf die unbeabsichtigten schädlichen Nebenwirkungen und Folgen der Kriminalisierung bestimmter Drogen aufmerksam machen. Die strafrechtliche Drogenprohibition ist weltweit gescheitert, sozialschädlich, unökonomisch und erfolglos bei der Bekämpfung von Drogenproduktion und dem Konsum illegaler Substanzen, so die Resolution.

Aus Sicht der 122 Professoren verfehlt die Prohibition ihr zugrundeliegendes Prinzip der Verhinderung schädlichen Konsums, ist unverhältnismäßig kostspielig und schädlich für Konsumenten als auch für die Gesellschaft. Der Staat gibt die Kontrolle über Verfügbarkeit und Reinheit von Substanzen auf, was in Kombination mit einer repressiven Drogenpolitik die organisierte Kriminalität und Schwarzmärkte fördert, welche wiederum zu hohen Steuerausgaben aufgrund der prohibitionsbedingten Strafverfolgung führt. Dieser Vorgang zeigt lediglich, dass der Zweck des Verbots bestimmter Drogen systematisch verfehlt wird:

“Prohibition schreckt zwar einige Menschen ab, verhindert aber Aufklärung und vergrößert gleichzeitig dramatisch die gesundheitlichen und sozialen Schäden für diejenigen, die nicht abstinent leben wollen”,

so die Verfasser der Resolution in ihrer Begründung. Anstatt Gelder für Präventionsmaßnahmen bereitzustellen, wird es im Bereich der Strafverfolgung verschwendet, welche Konsumenten diskriminiert, ihre Bürgerrechte einschränkt und mitunter berufliche Existenzen zerstört.

“Der Staat darf die Bürger durch die Drogenpolitik nicht schädigen. Es ist deshalb notwendig, Schaden und Nutzen der Drogenpolitik unvoreingenommen wissenschaftlich zu überprüfen. Als Kriminalwissenschaftler fühlen wir uns in besonderem Maße verantwortlich für die Einhaltung strafrechtstheoretischer Prinzipien und für die Zurückhaltung des Staates in der Anwendung der ultima ratio gesellschaftlicher Steuerung”,

so das Fazit der Strafrechtsprofessoren.

Urteil zu Cannabisgebrauch aus religiösen Gründen (Art 4 GG)

Dieses Verfahren, dass vom bekannten Liedermacher Hans Söllner betrieben wurde, verfolgte einen neuen Ansatz. Söllner beanspruchte als bekennender Rasta Religionsfreiheit. Es sei teil seiner Rastazeremonien “heiliges Kraut”, eben Cannabis zu rauchen. Deshalb forderte er die Genehmigung seinen Bedarf selbst anbauen zu dürfen.

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Recht & Urteile

  • Was ist eine “Konsumeinheit” Cannabis?

    Eine “Konsumeinheit” (KE) bei Cannabis und anderen illegalisierten Drogen ist ein Begriff aus der Rechtsprechung. Er beschreibt die übliche Menge Wirkstoff, die bei einer Gelegenheit – nicht bei einem Konsumvorgang – von einem üblichen Konsumenten eingenommen wird. Der übliche Konsument bei Heroin beispielsweise wird als jemand mit einer Toleranz angenommen, für einen Erstkonsumenten wäre diese übliche Dosis lebensgefährlich.

    Über die KE wird die sog. “nicht geringe Menge” bestimmt, ab dieser Menge gelten härtere Strafen für Besitz, Handel etc. Der Bundesgerichtshof, einigen Fällen auch Oberlandesgerichte haben in ihren Urteilen für die gängigen Stoffe des Betäubungsmittelgesetzes festgelegt, was jeweils eine Konsumeinheit ist. Je nach Gefährlichkeit der Droge wurde ein Multiplikator bestimmt, das Produkt mit einer KE ergibt die “nicht geringe Menge”.

    Bei Cannabis liegt seit 1995 die Konsumeinheit bei 15mg und der Multiplikator bei 500. Damit sind 7,5g reines THC eine “nicht geringe Menge”.

    Hier einige weitere Zahlen zu anderen Drogen, sortiert nach dem Gefährlichkeitsmultiplikator:

    Ecstasy: 250 KE mit 120mg Wirkstoff ergibt eine “nicht geringe Menge” von 30g Base
    Kokain: 250 KE mit 20mg = 5g Kokainhydrochlorid
    Amphetamin: 250 KE mit 50mg = 10g Amphetaminbase
    Methamphetamin: 200 KE mit 25mg = 5g Base
    Psilocin: 120 KE mit 10mg = 1,2g
    Psilocybin: 120 KE mit 14mg = 1,7g
    LSD: 120 KE mit 50 µg = 6mg bzw. 300 LSD-Trips
    Diazepam: 60 KE mit 40mg = 2,4g
    Heroin: 30 KE mit 50mg = 1,5g Heroinhydrochlorid

    Zwischen der “geringen Menge” und der “nicht geringen Menge” liegt noch die Standard-Menge, die im Gesetz gemeint ist, wenn nichts anderes genannt ist.

    Das Urteil zum Thema “nicht geringe Menge bei Cannabis”: BGH 3 StR 245/95 – Beschluß vom 20. Dezember 1995 (OLG Schleswig)

  • Ich würde gerne irgendwo im Ausland in der legalen Cannabisindustrie arbeiten, z.B. als Grower. Darf ich das als Deutscher? Kann der DHV mir Kontakte zu potentiellen Arbeitgebern vermitteln?

    Der DHV kennt natürlich verschiedene Personen & Unternehmen in der weltweiten Cannabisindustrie. Wir sind aber aktuell nicht in der Lage, dort konkrete Jobangebote zu vermitteln.

    Sobald Cannabisanbau oder -verkauf im Ausland vollkommen legal, und nicht nur toleriert oder entkriminalisiert ist wie in den Niederlanden & Spanien, dürfen auch Deutsche dort diese Tätigkeit ausführen, ohne sich einer sogenannten Auslandsstraftat (§7 Abs. 2 StGB) schuldig zu machen. Daher ist es durchaus möglich, als Deutscher z.B. in Colorado als Cannabisgärtner zu arbeiten. Die Jobs in der Cannabisindustrie sind aber begehrt und ohne persönliche Kontakte ist es oft schwierig an einen solchen heran zu kommen. Grundbedingung sind nicht nur fachliches Know-How sondern auch Sprache und Leistungsfähigkeit. In den USA und Kanada sind Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis nötig, üblicherweise auch für Praktika.

  • Ich baue Cannabis zum Eigenbedarf an. Mit welcher Strafe muss ich rechnen, wenn ich erwischt werde?

    Das hängt vor allem von der aufgefundenen Menge und den Begleitumständen ab. Bei größeren Mengen Cannabis wird eine Laboranalyse durchgeführt. Werden dabei 7,5 g reines THC oder mehr festgestellt, gilt eine Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe, in minderschweren Fällen 3 Monate bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt werden können. Viel entscheidender für das eigentliche Strafmaß sind aber das Bundesland und der zuständige Richter. Die Urteile zum Eigenanbau in Deutschland schwanken daher zwischen Einstellungen wegen Geringfügigkeit und mehrjährigen Haftstrafen. Eine genaue Prognose von außen ist schlichtweg nicht möglich. Die Hinzuziehung eines Anwalts ist bei solchen Verfahren daher im Normalfall dringend geboten. Die Grüne Hilfe kann bei der Vermittlung eines geeigneten Anwalts helfen.

    Das FAQ zu häufig gestellten Rechtsfragen entstand in Zusammenarbeit mit Markus Cronjäger, Rechtsanwalt und Mitglied des DHV-Rechtteams

  • Was sind “allgemeine Verstöße gegen das BtMG” und “konsumnahe Delikte”?

    Im Bundeslagebild Rauschgift 2011 werden diese Begriffe wie folgt definiert:

    Der Begriff „konsumnahes Delikt“ umschreibt die allgemeinen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. Diese betreffen Delikte nach § 29 BtMG, die den Besitz, den Erwerb und die Abgabe von BtM sowie ähnliche Straftaten umfassen.

    Nicht enthalten sind hier also insbesondere Schmuggel und Handel, Bandenkriminalität sowie der Anbau von Cannabis oder der Besitz einer “nicht geringen” Menge. Auch hinter diesen Delikten können sich Taten durch Konsumenten verbergen. Beim Anbau von Cannabis fallen über 80% der Fälle in den Bereich “Weniger als 20 Pflanzen” und eine Ernte kann im Bereich der “nicht geringen Menge” liegen.

  • Die Polizei hat bei mir eine kleine Menge Cannabis gefunden. Was passiert mir jetzt?

    In einer Entscheidung aus dem Jahr 1994 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass der Besitz von Betäubungsmitteln strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden soll, wenn diese lediglich in kleinen Mengen zum gelegentlichen Eigenverbrauch erworben und besessen werden und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Das BtMG wurde daraufhin um den §31 a Absehen von der Verfolgung ergänzt.
    Leider existiert bis zum heutigen Tag keine bundeseinheitliche Regelung, welche festlegt, wieviel eine “Geringe Menge” ist und wann ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Die entsprechenden Regeln der Bundesländer weisen erhebliche Unterschiede auf. Damit du weißt, welche Regeln für die Verfahrenseinstellung nach §31a in deinem Bundesland gelten, haben wir für dich eine Übersicht über die “Geringe Menge” erstellt.

    Allerdings werden nicht alle Verfahren unterhalb der “Geringen Menge” eingestellt. Die Polizei muss Cannabis auch in geringsten Mengen beschlagnahmen und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft weiterleiten. Die Staatsanwaltschaft kann die Verfahren einstellen, eine Verpflichtung dazu besteht indes nicht.

    Du erhältst also zunächst einen Anhörungsbogen bzw. eine polizeiliche Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung. Anschließend erhältst du entweder eine Einstellungsnachricht , einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift. Polizeiliche Vorladungen als Beschuldigter musst du nicht befolgen. Diese dienen nur dazu, dich zu einer Aussage zu veranlassen, die dich oder andere belasten könnte. Grundsätzlich solltest du es vermeiden, eine Aussage bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu machen. Insbesondere Angaben zum Konsumverhalten können zu führerscheinrechtlichen Problemen im Nachhinein führen.

    Falls du weitere Fragen hast, wende dich an die Grüne Hilfe. DHV Sponsoren erhalten im Ernstfall kostenfreie Informationen von einem Anwalt.

  • Ich wurde beim illegalen Anbau von Cannabis erwischt. Was tun?

    Wenn du von der Polizei beim illegalen Anbau von Cannabis erwischt wurdest, solltest du das nicht auf die leichte Schulter nehmen, sondern dich mit einem Anwalt beraten. Vorher solltest du natürlich keinerlei Aussagen bei Polizei und Staatsanwaltschaft machen.
    Bei der Suche nach einem geeigneten Anwalt kann die Grüne Hilfe helfen. DHV Privatsponsoren erhalten im Ernstfall kostenlos Informationen zu Rechtsfragen durch einen Anwalt.

    Wurden 7,5 Gramm oder mehr reines THC in den Pflanzen festgestellt, richtet sich die Strafandrohung nach § 29 a BtMG. Dieser Verbrechenstatbestand ist im Mindestmaß mit 1 Jahr Freiheitsstrafe bedroht und reicht bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. In minderschweren Fällen wird auf Freiheitsstrafen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren erkannt.

    Das FAQ zu häufig gestellten Rechtsfragen entstand in Zusammenarbeit mit Markus Cronjäger, Rechtsanwalt und Mitglied des DHV-Rechtteams

  • Allgemeine Verkehrskontrolle – Was darf die Polizei, wie sollte ich mich verhalten?

    Handel ruhig, freundlich, aber bestimmt. Signalisiere möglichst keine Unsicherheit. Wenn du nicht aktiv unter dem Einfluss von Cannabis oder anderen Substanzen Auto fährst, hast du dir moralisch gesehen nichts vorzuwerfen. Dank der langen Nachweisbarkeit von Cannabis und des strengen Führerscheinrechts in Deutschland sind Cannabiskonsumenten aber auch weit jenseits der Wirkungsdauer noch gefährdet, ihren Führerschein zu verlieren.

    Die Polizei wird bei Verdacht versuchen, das Thema illegale Drogen in den Raum zu stellen. Mach keine Angaben zu deinem Konsumverhalten! Dazu bist du nicht verpflichtet und es kann nur schaden. Selbst Aussagen wie “Ich habe vor 3 Jahren das letzte Mal gekifft”, machen es den Polizisten leichter, eine richterliche Anordnung für eine Blutentnahme zu erhalten. Im Zweifel genügen solche Aussagen auch ohne positiven Laborbefund die Überprüfung der Fahreignung einzuleiten, z.B. wenn ein regelmäßiger Konsum oder ein Mischkonsum mit Alkohol zugegeben wird.

    NIE das Einverständnis zu einem Drogenschnelltest (Urin/Schweiß o.ä.) geben, da dieser auch den schon Tage zurückliegenden Konsum aufdeckt und somit zusammen mit anderen belastenden Umständen eine Blutentnahme rechtfertigen kann.

    Auch sollte nie eine Einwilligung in die Blutentnahme selbst erteilt werden. Erfolgt sie, ist eine Anordnung nach § 81 a StPO nicht notwendig.

    Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch darauf, dass die Staatsanwaltschaft – soweit eine Einwilligung des Betroffenen nicht vorliegt- die Blutentnahme selbst anordnen darf, wenn gem. § 81 a II S. 2 StPO bestimmte Tatsachen vorliegen, die den Verdacht einer Straftat nach §§ 315 a I Nr. 1. II und III, 315 c Nr. 1a), II oder 316 StGB begründen. Auch bedarf es gem. § 46 Abs. 4 S. 2 OWiG keiner richterlichen Anordnung, wenn Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden ist.

    Auch sogenannte Torkeltests wie Laufen auf einer imaginären Linie oder Berühren der Nase, ja selbst das Schauen in eine Taschenlampe sind freiwillig und können den Beamten helfen, Verdachtsmomente festzustellen, die eine zwangsweise Blutentnahme rechtfertigen.

    Eine Verweigerung solcher freiwilligen Tests muss nicht begründet werden. Nachteile im Strafverfahren entstehen dadurch nicht.

    Wenn die Polizei keinen konkreten Anfangsverdacht gegen dich hat wie z.B. einen Fund von Konsumzubehör im Fahrerraum oder strafrechtliche Vorbelastungen wegen Verstoßes gegen das BtMG, wird sie massiv unter Ausnutzung aller psychologischen Tricks versuchen, einen Urintest zu bekommen. Auf diesen Druck reagierst am besten gar nicht. In vielen uns berichteten Fällen lassen die Beamten nach 30-120 Minuten davon ab und ziehen weiter.
    Wenn dennoch eine Blutentnahme nach § 81 a StPO erfolgt und aktives THC festgestellt wird und auch eine Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug stattgefunden hat, ergeht regelmäßig ein Bußgeldbescheid nach § 24 a Abs. 2 StVG nebst Fahrverbot. Dies ist immer der Fall, wenn im Blut 1 ng/ml aktives THC oder mehr festgestellt wird, manchmal aber auch, wenn der Wert unter 1 ng/ml liegt. Wurde sogar eine Verkehrsstraftat verwirklicht, z.B. weil eine Fahruntüchtigkeit infolge von Drogenkonsum nach § 316 StGB vorliegt, muss im Regelfall mit einer Geldstrafe, der Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis gerechnet werden. Meist wird sodann auch noch die Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO vorläufig entzogen bzw. der Führerschein nach § 94 III StPO beschlagnahmt.

    Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen oder Überprüfungsmaßen wie fachärztliche Gutachten und/oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) anordnen. Demnach ist es ratsam, den Konsum einzustellen und sich mit dem Thema „Erbringung von Abstinenznachweisen“ und dem Ablauf von Begutachtungen zu befassen bzw. sich auf eine mögliche Begutachtung vorzubereiten.

    Die Abbauprodukte von THC sind abhängig von der Konsumintensität über einen längeren Zeitraum (meist über Wochen oder gar Monate) im Blut feststellbar und lassen auch auf die Konsumintensität schließen, wobei sowohl aktives THC als auch THC-COOH nicht linear abgebaut werden. Das führt dazu, dass viele Konsumenten sich ungerecht behandelt fühlen, z.B. wenn sie nüchtern kontrolliert werden und ihren Führerschein wegen eines positiven Urintests mit anschließender Blutentnahme verlieren bzw. sie ein medizinisch-psychologischen Gutachten beibringen müssen. Dennoch solltest du darauf nicht mit Wut und Ignoranz, sondern mit einer besonnenen Verteidigungsstrategie reagieren.

    DHV Sponsoren erhalten im Ernstfall eine kostenlose Erstberatung bei dem führenden Experten für Probleme rund um Cannabis, Führerschein und MPU, Theo Pütz. Er hat auch das Buch “Cannabis und Führerschein” geschrieben, dass für (potentiell) Betroffene und am Thema interessierte Personen sehr lesenswert ist. Ihr findet es auch in unserem Webshop.

    Das FAQ zu häufig gestellten Rechtsfragen entstand in Zusammenarbeit mit Markus Cronjäger, Rechtsanwalt und Mitglied des DHV-Rechtteams

  • Ich wurde von der Polizei als Beschuldigter zu einer Anhörung vorgeladen. Was soll ich tun?

    Man hat als Beschuldigter bei der Polizei immer ein Aussageverweigerungsrecht. Daher muss man auch nicht zu polizeilichen Vorladungen erscheinen, sondern kann diese ignorieren.

    Der DHV empfiehlt grundsätzlich: Keine Aussagen bei Polizei und Staatsanwaltschaft! Positive, entlastende Aussagen können immer noch vor Gericht bzw. nach Akteneinsicht gemacht werden. Die Befragungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft dienen in erster Linie der Suche nach weiteren Indizien und Beweisen, die dich oder Dritte belasten sollen. Das kann man nur effektiv verhindern, indem man jede Aussage verweigert.

    Nach Einholung der Akteneinsicht durch einen Anwalt kann dann eine solide Verteidigungsstrategie erarbeitet und eine Aussage vorbereitet werden.

    Das FAQ zu häufig gestellten Rechtsfragen entstand in Zusammenarbeit mit Markus Cronjäger, Rechtsanwalt und Mitglied des DHV-Rechtteams

  • Hausdurchsuchung – Was darf die Polizei, wie sollte ich mich verhalten?

    Gemäß § 105 StPO dürfen Durchsuchungen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden. Eine Hausdurchsuchung kannst du, wenn die Polizeibeamten erst einmal in der Wohnung stehen, nicht verhindern. Lass dir den Durchsuchungsbeschluss des Richters zeigen und eine Kopie geben. Sofern die Polizei nur klingelt, sollte man die Tür nicht öffnen, sondern besser durch die Tür mit den Beamten sprechen. Häufig geben Polizeibeamte an, auf Grund von Cannabisgeruch Gefahr im Verzug geltend machen zu können und daher ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss eine Wohnung durchsuchen zu können. Mit Gefahr im Verzug ist dabei die Gefahr der Beseitigung von Beweismitteln gemeint.
    Viele Gerichte bestätigen ein solches Vorgehen, da Cannabisbesitz schon in geringsten Mengen eine Straftat ist und daher polizeilich verfolgt werden müsse. Einige Gerichte urteilen aber auch anders, da von bloßem Cannabisgeruch noch nicht auf eine nicht-geringe Menge geschlossen werden könne und somit die Verhältnismäßigkeit einer Hausdurchsuchung nicht gegeben sei (LG Hamburg, Beschluss vom 14.09.2009 – 628 Qs 26/09 – juris).

    Insbesondere bei Wohngemeinschaften müssen auf dem Durchsuchungsbeschluss die konkreten Räumlichkeiten benannt werden, die durchsucht werden sollen. Räume unverdächtiger dritter Personen dürfen nicht durchsucht werden. Wie immer muss man sich als Betroffener natürlich jeglichen Zwangsmaßnahmen der Polizei beugen und kann diese im Zweifel erst im Nachhinein juristisch überprüfen lassen. Ein Beweisverwertungsverbot ist allerdings auch bei klar rechtswidrigen Polizeimaßnahmen in Deutschland sehr selten, gefundene Beweismittel werden daher regelmäßig trotzdem strafrechtlich verwertet.

    Betroffene sind nicht verpflichtet, an der Hausdurchsuchung in irgendeiner Form mitzuwirken. Sie sind durch die Hausdurchsuchung in ihrer persönlichen Handlungsfreiheit grundsätzlich nicht eingeschränkt, solange keine Festnahme stattfindet, wobei man sich physischem Zwang der Beamten natürlich beugen sollte. Du hast das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein sowie einen Zeugen hinzuzuziehen (§ 106 Abs. 1 Satz 1 StPO). Verstricke dich nicht unnötig in Diskussionen mit den Beamten. Jedes Gespräch, jedes Wort kann in einem späteren Verfahren von Belang sein.
    Ob die Durchsuchung und die Beschlagnahme von Gegenständen rechtmäßig waren, kann in Ruhe durch einen Rechtsanwalt nach der Durchsuchung geklärt werden. Die Beamten sind verpflichtet, ein genaues Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände anzufertigen, mit Unterschrift zu versehen und dem Betroffenen als Quittung auszuhändigen. Du als Betroffener dagegen bist nicht verpflichtet, irgendetwas zu unterschreiben, was die Polizei dir vorlegt.

    Das FAQ zu häufig gestellten Rechtsfragen entstand in Zusammenarbeit mit Markus Cronjäger, Rechtsanwalt und Mitglied des DHV-Rechtteams

  • Ich wurde mit Cannabis erwischt. Was nun?

    Erstmal: Ruhe bewahren! Möglichst keine Aussagen bei Polizei und Staatsanwaltschaft machen. Entlastende Aussagen kann man immer noch im Nachhinein in Absprache mit einem Anwalt schriftlich oder vor Gericht machen. Wir empfehlen, sich an die Grüne Hilfe zu wenden. Diese Organisation kann dir lokale Anwälte vermitteln und unterstützt dich vor allem bei der Entscheidung, ob ein Anwalt überhaupt nötig ist. Dies hängt nicht nur von der gefundenen Menge ab, sondern auch von Begleitumständen, polizeilicher Vorbekanntschaft und dem Bundesland, in dem das Verfahren läuft.

    DHV Privatsponsoren erhalten kostenlos Tips durch einen Anwalt im Ernstfall. Schreibt uns dazu einfach eine ">Email mit eurem Namen.

  • Ist der Konsum von Cannabis verboten?

    Nein. Cannabis und Cannabisprodukte gehören laut Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zu den nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln. Der Konsum ist im BtMG jedoch nicht als Straftatbestand aufgeführt. Er ist somit nicht strafbar. Doch: ohne Besitz ist der Konsum nur schwerlich möglich. Man müsste also bei einer Kontrolle o.ä. nachweisen, Cannabis nur konsumiert, aber nicht besessen zu haben.

    Generell gilt, dass gem. § 29 Absatz 5 und § 31a BtMG von der Bestrafung abgesehen werden kann, wenn es nur um den Umgang mit geringen Mengen Cannabis zum Eigenkonsum ohne jede Drittgefährdung geht.

    Das FAQ zu häufig gestellten Rechtsfragen entstand in Zusammenarbeit mit Markus Cronjäger, Rechtsanwalt und Mitglied des DHV-Rechtteams

  • Ist eine “geringe Menge” Cannabis legal?

    Nein. Laut Betäubungsmittelgesetz gehört Cannabis zu den sogennanten “nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln”. Das bedeutet: Anbau, Kauf, Verkauf und Besitz sind unabhängig von der Menge verboten! Die Polizei muss immer ermitteln, da auch der Besitz geringer Mengen eine Straftat ist. Auch wegen Anhaftungen an Verpackungsmaterial oder Konsumgeräten werden daher regelmäßig Anzeigen gegen die Betroffenen verfasst.

    In einer Entscheidung aus dem Jahr 1994 urteilte das Bundesverfassungsgericht jedoch, dass der Besitz von Betäubungsmitteln strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden soll, wenn diese lediglich in kleinen Mengen zum gelegentlichen Eigenverbrauch erworben und besessen werden und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Das BtMG wurde daraufhin um den §31 a Absehen von der Verfolgung ergänzt. Leider existiert bis zum heutigen Tag keine bundeseinheitliche Regelung, welche festlegt, wie viel eine “Geringe Menge” ist und wann ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Die entsprechenden Regeln der Bundesländer weisen erhebliche Unterschiede auf. Damit Sie wissen, welche Regeln für die Verfahrenseinstellung nach §31a in Ihrem Bundesland gelten, haben wir eine Übersicht über die “Geringe Menge” erstellt.

    Wenn Verfahren gegen Ersttäter, in denen es um den Besitz geringer Mengen Cannabis geht, nicht eingestellt werden, droht selten Schlimmeres als eine Geldstrafe.

  • Was habe ich zu befürchten, wenn ich bekifft am Steuer erwischt werde?

    Grundsätzlich gilt: Das Fahren unter Einfluss von Rauschmitteln, egal ob Cannabis, Alkohol oder andere, gefährdet dich und andere Verkehrsteilnehmer! Im Zweifelsfall lasse das Auto besser stehen.
    Wenn bei einer Polizeikontrolle festgestellt wird, dass du unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt hast, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 2 StVG vor. Diese wird beim ersten Verstoß mit einem Monat Fahrverbot und 500€ Geldbuße und 2 Punkten, im Wiederholungsfall mit bis zu 3 Monaten Fahrverbot und einer Geldbuße bis 1.000 Euro und 2 Punkten geahndet. Üblicherweise wird ab 1 ng/ ml Blut von einer solchen Ordnungswidrigkeit ausgegangen, manchmal jedoch auch bei Werten unterhalb von 1 ng/ml. Einen aktiven THC- Wert von 1 ng/ml erreicht ein regelmäßiger Cannabiskonsument regelmäßig nach 2 bis 10 Tagen Abstinenz, ein Gelegenheitskonsument mitunter schon nach 6-12 Stunden.
    Werden Ausfallserscheinungen festgestellt oder Fahrfehler dokumentiert, droht ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB. Regelmäßige Folgen: Entzug der Fahrerlaubnis, Geldstrafe und mehrmonatige Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Vor Ablauf der Frist darf die Führerscheinstelle keinen neuen Führerschein ausstellen.
    Zusätzlich erfolgt eine Meldung an die zuständige Führerscheinstelle. Diese kann losgelöst vom Ordnungswidrigkeitsverfahren bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens die Beibringung eines fachärztlichen und/oder medizinisch-psychologischen Gutachtens nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) verlangen. Darüber hinaus kann – soweit der Entzug der Fahrerlaubnis nicht schon im Strafverfahren erfolgt ist- der Führerschein durch die Führerscheinstelle direkt wegen fehlender Fahreignung entzogen werden. Zu beachten gilt auch, dass Überprüfungsmaßnahmen durch die Führerscheinstelle selbst dann nicht ausgeschlossen sind, wenn der aktive THC-Wert unterhalb von einem 1 ng/ml im Blut liegt.
    Kommt es zu einem Unfall ist noch zu bedenken, dass unter Umständen kein Versicherungsschutz besteht. Dies gilt selbst dann, wenn man nicht der Unfallverursacher ist.
    Unsere Sponsoren erhalten bei Führerscheinproblemen kostenlos eine Erstberatung beim Beratungs-Netzwerk-Fahreignung.

    Unsere Sponsoren erhalten bei Führerscheinproblemen eine Erstberatung beim Beratungs-Netzwerk-Fahreignung kostenlos.
    Das FAQ zu häufig gestellten Rechtsfragen entstand in Zusammenarbeit mit Markus Cronjäger, Rechtsanwalt und Mitglied des DHV-Rechtteams

  • Ist der Anbau von “Nutzhanf” in Deutschland legal?

    Privatpersonen, die die Landwirtschaft nicht als Beruf oder selbständig ausüben, dürfen in Deutschland keinen “Nutzhanf” anbauen, egal wie niedrig der THC Gehalt ist und unabhängig davon, ob die Pflanze männlich oder weiblich ist. Jede Zuwiderhandlung stellt einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz dar und es wird Ermittlungsverfahren eingeleitet.

    Der Anbau von Nutzhanf ist jedoch erlaubt,

    • wenn es sich um Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) handelt, deren Betriebsflächen die § 1 Abs. 5 ALG genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten (§ 1 Abs. 2 S. 1 ALG), mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei.
    • oder Unternehmen, die für eine Beihilfegewährung nach der VO (EU) Nr. 1307/2013 in der jeweils geltenden Fassung in Betracht kommen,
    • und der Anbau ausschließlich aus Zertifiziertem Saatgut von Sorten erfolgt, welche am 15. März des Anbaujahres in dem in Art. 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 genannten gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind (vgl. Weber BtMG/Weber, 5. Aufl. 2017, BtMG § 24a Rn. 13-14).

    Bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gibt es viele Infos dazu und auch die Formblätter für die sogenannte Anbauanzeige und die Erklärung zum Beginn der Blüte. Privatpersonen oder Organisationen können sich natürlich auch einen Bauern suchen, der die Anmeldung und die Betreuung des Feldes übernimmt. Darüber hinaus kann gem. § 3 Abs. 2 BtMG ein Antrag auf Erlaubniserteilung zu wissenschaftlichen Zwecken oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gestellt werden. Hiervon hat z.B. das Hanfmuseum in Berlin Gebrauch gemacht und einige Exemplare der Sorte “Fedora 17” in der Vitrine stehen.

    Das FAQ zu häufig gestellten Rechtsfragen entstand in Zusammenarbeit mit Markus Cronjäger, Rechtsanwalt und Mitglied des DHV-Rechtsteams

Führerschein

  • Allgemeine Verkehrskontrolle – Was darf die Polizei, wie sollte ich mich verhalten?

    Handel ruhig, freundlich, aber bestimmt. Signalisiere möglichst keine Unsicherheit. Wenn du nicht aktiv unter dem Einfluss von Cannabis oder anderen Substanzen Auto fährst, hast du dir moralisch gesehen nichts vorzuwerfen. Dank der langen Nachweisbarkeit von Cannabis und des strengen Führerscheinrechts in Deutschland sind Cannabiskonsumenten aber auch weit jenseits der Wirkungsdauer noch gefährdet, ihren Führerschein zu verlieren.

    Die Polizei wird bei Verdacht versuchen, das Thema illegale Drogen in den Raum zu stellen. Mach keine Angaben zu deinem Konsumverhalten! Dazu bist du nicht verpflichtet und es kann nur schaden. Selbst Aussagen wie “Ich habe vor 3 Jahren das letzte Mal gekifft”, machen es den Polizisten leichter, eine richterliche Anordnung für eine Blutentnahme zu erhalten. Im Zweifel genügen solche Aussagen auch ohne positiven Laborbefund die Überprüfung der Fahreignung einzuleiten, z.B. wenn ein regelmäßiger Konsum oder ein Mischkonsum mit Alkohol zugegeben wird.

    NIE das Einverständnis zu einem Drogenschnelltest (Urin/Schweiß o.ä.) geben, da dieser auch den schon Tage zurückliegenden Konsum aufdeckt und somit zusammen mit anderen belastenden Umständen eine Blutentnahme rechtfertigen kann.

    Auch sollte nie eine Einwilligung in die Blutentnahme selbst erteilt werden. Erfolgt sie, ist eine Anordnung nach § 81 a StPO nicht notwendig.

    Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch darauf, dass die Staatsanwaltschaft – soweit eine Einwilligung des Betroffenen nicht vorliegt- die Blutentnahme selbst anordnen darf, wenn gem. § 81 a II S. 2 StPO bestimmte Tatsachen vorliegen, die den Verdacht einer Straftat nach §§ 315 a I Nr. 1. II und III, 315 c Nr. 1a), II oder 316 StGB begründen. Auch bedarf es gem. § 46 Abs. 4 S. 2 OWiG keiner richterlichen Anordnung, wenn Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden ist.

    Auch sogenannte Torkeltests wie Laufen auf einer imaginären Linie oder Berühren der Nase, ja selbst das Schauen in eine Taschenlampe sind freiwillig und können den Beamten helfen, Verdachtsmomente festzustellen, die eine zwangsweise Blutentnahme rechtfertigen.

    Eine Verweigerung solcher freiwilligen Tests muss nicht begründet werden. Nachteile im Strafverfahren entstehen dadurch nicht.

    Wenn die Polizei keinen konkreten Anfangsverdacht gegen dich hat wie z.B. einen Fund von Konsumzubehör im Fahrerraum oder strafrechtliche Vorbelastungen wegen Verstoßes gegen das BtMG, wird sie massiv unter Ausnutzung aller psychologischen Tricks versuchen, einen Urintest zu bekommen. Auf diesen Druck reagierst am besten gar nicht. In vielen uns berichteten Fällen lassen die Beamten nach 30-120 Minuten davon ab und ziehen weiter.
    Wenn dennoch eine Blutentnahme nach § 81 a StPO erfolgt und aktives THC festgestellt wird und auch eine Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug stattgefunden hat, ergeht regelmäßig ein Bußgeldbescheid nach § 24 a Abs. 2 StVG nebst Fahrverbot. Dies ist immer der Fall, wenn im Blut 1 ng/ml aktives THC oder mehr festgestellt wird, manchmal aber auch, wenn der Wert unter 1 ng/ml liegt. Wurde sogar eine Verkehrsstraftat verwirklicht, z.B. weil eine Fahruntüchtigkeit infolge von Drogenkonsum nach § 316 StGB vorliegt, muss im Regelfall mit einer Geldstrafe, der Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis gerechnet werden. Meist wird sodann auch noch die Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO vorläufig entzogen bzw. der Führerschein nach § 94 III StPO beschlagnahmt.

    Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen oder Überprüfungsmaßen wie fachärztliche Gutachten und/oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) anordnen. Demnach ist es ratsam, den Konsum einzustellen und sich mit dem Thema „Erbringung von Abstinenznachweisen“ und dem Ablauf von Begutachtungen zu befassen bzw. sich auf eine mögliche Begutachtung vorzubereiten.

    Die Abbauprodukte von THC sind abhängig von der Konsumintensität über einen längeren Zeitraum (meist über Wochen oder gar Monate) im Blut feststellbar und lassen auch auf die Konsumintensität schließen, wobei sowohl aktives THC als auch THC-COOH nicht linear abgebaut werden. Das führt dazu, dass viele Konsumenten sich ungerecht behandelt fühlen, z.B. wenn sie nüchtern kontrolliert werden und ihren Führerschein wegen eines positiven Urintests mit anschließender Blutentnahme verlieren bzw. sie ein medizinisch-psychologischen Gutachten beibringen müssen. Dennoch solltest du darauf nicht mit Wut und Ignoranz, sondern mit einer besonnenen Verteidigungsstrategie reagieren.

    DHV Sponsoren erhalten im Ernstfall eine kostenlose Erstberatung bei dem führenden Experten für Probleme rund um Cannabis, Führerschein und MPU, Theo Pütz. Er hat auch das Buch “Cannabis und Führerschein” geschrieben, dass für (potentiell) Betroffene und am Thema interessierte Personen sehr lesenswert ist. Ihr findet es auch in unserem Webshop.

    Das FAQ zu häufig gestellten Rechtsfragen entstand in Zusammenarbeit mit Markus Cronjäger, Rechtsanwalt und Mitglied des DHV-Rechtteams

  • Die wollen mir den Führerschein wegnehmen. Was kann ich tun?

    Es gibt viele unterschiedliche Gründe, warum die Führerscheinbehörde oder die Polizei den Führerschein entziehen bzw zur Überprüfung einbehalten kann, daher ist im Zweifel eine individuelle Beratung notwendig.

    Das Führerscheinrecht in Deutschland insgesamt ist hochkomplex, und meist nicht zu Gunsten der Betroffenen. Juristisch gibt es oft nur wenige Möglichkeiten, sich gegen einen Entzug der Fahrerlaubnis zu wehren, bzw diese sind oft nicht erfolgversprechend, wenn es um Betäubungsmittel geht.
    In jedem Falle ist es sinnvoll, einen eventuellen Konsum von Betäubungsmittel bis zu einer endgültigen Klärung des Sachverhaltes einzustellen. Ein Gespräch mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht oder Verwaltungsrecht kann sinnvoll sein. Oft ist es aber für die Betroffenen ratsamer, sich eine gute MPU Beratung zu suchen und sich auf die MPU vorzubereiten.
    In unserem Themenbereich “Recht & Urteile” und auf der Homepage unserer Führerscheinkampagne “Klarer Kopf. Klare Regeln!” findest du weitere Informationen zum Thema Cannabis und Führerschein.

  • Drogentest – Wie lange ist THC im Blut und Urin nachweisbar?

    Der psychoaktive Hauptwirkstoff von Cannabis THC wird in der Regel inhalativ (Vaporisieren, Rauchen) oder oral (z.B. als Gebäck) eingenommen. Der Anteil des THC, der dabei unverändert in den Blutkreislauf gelangt, beträgt bei der Inhalation im Mittel 30 % und bei der oralen Aufnahme 4–12 % (Bioverfügbarkeit). Bei letzterer Route vermindert die Leberpassage zusätzlich die Wirkung. Schließlich erreichen weniger als 1 % des verabreichten THC das Gehirn. Danach wird THC teilweise unverändert wieder ausgeschieden, teilweise in der Leber über das psychoaktive Zwischenprodukt THC-OH zu inaktivem THC-COOH metabolisiert.

    Im Gegensatz zu der recht simplen, nahezu linearen Abbaukurve von Alkohol im Blut liegt bei THC ein komplizierterer zeitlicher Verlauf vor. Nachdem die THC-Konzentration im Blut bereits nach dem inhalativen Konsum einer kleinen Menge THC sprunghaft auf Werte bis über 100 Nanogramm pro Milliliter Blutserum ansteigt, sinkt sie ebenso schnell wieder ab, verbleibt aber recht lange bei niedrigen Werten zwischen 1 und 10 ng/mL – insbesondere dann, wenn häufiger konsumiert wird. Die THC-Konzentration in anderen Körperflüssigkeiten verhält sich nicht proportional zur THC-Konzentration im Blut, sondern folgt jeweils einem etwas anderen zeitlichen Verlauf.

    Ursachen für das spezielle Abbauverhalten von THC

    Dieses komplexe Abbauverhalten resultiert aus den Besonderheiten bei der Aufnahme und der Verteilung von THC:

    Bereits unmittelbar nach dem Konsum gelangt ein großer Teil des lipophilen Wirkstoffs THC über den Blutkreislauf in fetthaltige Körpergewebe (Fettgewebe, Haut) und wird dort eingelagert. Gleiches gilt auch für die nicht-psychoaktiven Abbauprodukte. Von diesen Geweben werden THC und seine Abbauprodukte über einen längeren Zeitraum in niedriger Konzentration, welche die Fahrtüchtigkeit nicht beeinträchtigt, wieder ans Blut abgegeben („Hintergrundkonzentration“). Hierbei scheint es auch eine Rolle zu spielen, ob in der Abstinenzphase Körperfett abgebaut wird, in dem das THC eingelagert war und so freigesetzt werden kann.

    THC und seine Abbauprodukte zirkulieren lange in einem enterohepatischen Kreislauf: Die Stoffe werden in der Leber nur teilweise abgebaut, der nicht abgebaute Anteil gelangt über die Leber zur Gallenblase, von dort hin in den Darm, wird wieder ins Blut resorbiert und gelangt dann erneut zur Leber.

    So kann aktives THC im Blut noch über 30 Tage und im Speichel bis zu acht Tage lang nachgewiesen werden. Im Urin können die Abbauprodukte von THC drei bis über 30 Tage nach dem letzten Konsum nachgewiesen werden.

    Ausführlichere Informationen zu dieser Frage findest du im Übersichtsartikel unserer Führerschein-Kampagne “Klarer Kopf. Klare Regeln!”:

    Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr! Der Abbau von THC und THC-COOH im menschlichen Körper ist nicht linear, es gibt also große Unterschiede zwischen verschiedenen Menschen. In Einzelfällen kann auch nach deutlich längeren Abstinenzzeiten noch ein positiver Nachweis auf Cannabis erfolgen!

    Du hältst die aktuellen Regelungen in Bezug auf Cannabis und Führerschein sowie im Arbeitsrecht für ungerecht? Du willst daran etwas ändern? Dann unterstütze jetzt den Deutschen Hanfverband als festes Fördermitglied oder mit einer einzelnen Spende. Gemeinsam sind wir stark!

  • Führt ein gelegentlicher Konsum zur Fahrungeeignetheit?

    Ein gelegentlicher Cannabiskonsument ist grundsätzlich fahrgeeignet. Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis ist bereits bei zwei selbständigen Konsumvorgängen, welche einen gewissen zeitlichen Zusammenhang aufweisen, anzunehmen (BVerwG NJW 15, 2439, VGH Mü 27.03.06 – 11 CS 05.1559 -juris). Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) führt jedoch ein gelegentlicher Konsum zur Fahrungeeignetheit, wenn Konsum und Fahren nicht getrennt werden und ein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, eine Störung der Persönlichkeit und ein Kontrollverlust vorliegt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch jüngst entgegen der Regelvermutung Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) entschieden , dass ein einmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot nicht mehr zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt. In derartigen Fällen haben die Fahrerlaubnisbehörden gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der durch diese Fahrt begründeten Zweifel an der Fahreignung zu entscheiden (BVerwG Urteil vom 11. April 2019 -3 C 13.17- juris).

    Das FAQ zu häufig gestellten Rechtsfragen entstand in Zusammenarbeit mit Markus Cronjäger, Rechtsanwalt und Mitglied des DHV-Rechtsteams

  • Was habe ich zu befürchten, wenn ich bekifft am Steuer erwischt werde?

    Grundsätzlich gilt: Das Fahren unter Einfluss von Rauschmitteln, egal ob Cannabis, Alkohol oder andere, gefährdet dich und andere Verkehrsteilnehmer! Im Zweifelsfall lasse das Auto besser stehen.
    Wenn bei einer Polizeikontrolle festgestellt wird, dass du unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt hast, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 2 StVG vor. Diese wird beim ersten Verstoß mit einem Monat Fahrverbot und 500€ Geldbuße und 2 Punkten, im Wiederholungsfall mit bis zu 3 Monaten Fahrverbot und einer Geldbuße bis 1.000 Euro und 2 Punkten geahndet. Üblicherweise wird ab 1 ng/ ml Blut von einer solchen Ordnungswidrigkeit ausgegangen, manchmal jedoch auch bei Werten unterhalb von 1 ng/ml. Einen aktiven THC- Wert von 1 ng/ml erreicht ein regelmäßiger Cannabiskonsument regelmäßig nach 2 bis 10 Tagen Abstinenz, ein Gelegenheitskonsument mitunter schon nach 6-12 Stunden.
    Werden Ausfallserscheinungen festgestellt oder Fahrfehler dokumentiert, droht ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB. Regelmäßige Folgen: Entzug der Fahrerlaubnis, Geldstrafe und mehrmonatige Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Vor Ablauf der Frist darf die Führerscheinstelle keinen neuen Führerschein ausstellen.
    Zusätzlich erfolgt eine Meldung an die zuständige Führerscheinstelle. Diese kann losgelöst vom Ordnungswidrigkeitsverfahren bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens die Beibringung eines fachärztlichen und/oder medizinisch-psychologischen Gutachtens nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) verlangen. Darüber hinaus kann – soweit der Entzug der Fahrerlaubnis nicht schon im Strafverfahren erfolgt ist- der Führerschein durch die Führerscheinstelle direkt wegen fehlender Fahreignung entzogen werden. Zu beachten gilt auch, dass Überprüfungsmaßnahmen durch die Führerscheinstelle selbst dann nicht ausgeschlossen sind, wenn der aktive THC-Wert unterhalb von einem 1 ng/ml im Blut liegt.
    Kommt es zu einem Unfall ist noch zu bedenken, dass unter Umständen kein Versicherungsschutz besteht. Dies gilt selbst dann, wenn man nicht der Unfallverursacher ist.
    Unsere Sponsoren erhalten bei Führerscheinproblemen kostenlos eine Erstberatung beim Beratungs-Netzwerk-Fahreignung.

    Unsere Sponsoren erhalten bei Führerscheinproblemen eine Erstberatung beim Beratungs-Netzwerk-Fahreignung kostenlos.
    Das FAQ zu häufig gestellten Rechtsfragen entstand in Zusammenarbeit mit Markus Cronjäger, Rechtsanwalt und Mitglied des DHV-Rechtteams

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