Das aktuelle BGH-Urteil zu CBD-Blüten ändert nicht viel

  • Veröffentlicht am: 17. Oktober 2022 - 15:22
  • Von: Georg Wurth

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Woche über ein Urteil informiert, das schon im Juni gefällt wurde und nun für viel Aufmerksamkeit und Ärger gesorgt hat. Dabei hat sich eigentlich nicht viel verändert. Händler und Konsumenten mussten auch vorher schon mit Strafverfahren rechnen.

Schon im März 2021 hatte der BGH geurteilt, dass der Verkauf von CBD-Blüten illegal sei, weil man sich laut einem Gutachten damit berauschen könne. Die Ausnahme vom Verbot für THC-armen Nutzhanf und diverse daraus hergestellte Produkte gelte deshalb nicht. Die damals Angeklagten von der Braunschweiger Hanfbar wurden nur deshalb nicht bestraft, weil ihnen ein möglicher Verbotsirrtum zugutegehalten wurde.

Im aktuellen Fall sei den Angeklagten das Missbrauchspotential jedoch bekannt gewesen. Die Haftstrafen, die das Landgericht Berlin ausgesprochen hatte, wurden vom BGH deshalb bestätigt. Außerdem ging es diesmal um Großhändler und das Gericht bestätigte, dass auch diese rechtswidrig handeln, wenn sie wissen, dass die Blüten unverarbeitet an Endkunden verkauft werden sollen. Auch der legale Verkauf der Nutzhanfblüten in anderen EU-Ländern spreche nicht gegen ein Verbot in Deutschland.

Man kann diese beiden BGH-Urteile und das zugrunde liegende Gutachten mit gutem Recht kritisieren. Die Richter hätten sicherlich auch anders agieren und urteilen können. Sie hätten z.B. ein zweites Gutachten einholen oder sich der Richtervorlage und der Meinung anschließen können, dass das Hanfverbot komplett verfassungswidrig ist. Oder sie hätten das “Missbrauchspotential” der CBD-Blüten nicht nur technisch prüfen sollen, sondern auch die Frage, ob wirtschaftliche Fragen den Missbrauch der Blüten in der Praxis ausschließen.

Diese Kritikpunkte ändern aber nichts an der repressiven Auslegung der Rechtslage durch das Gericht und die (alte) Bundesregierung, auf die wir mehrfach hingewiesen haben. Besonders der Hinweis war uns wichtig, dass Kunden, die CBD-Blüten kaufen, immer mit einem Strafverfahren rechnen müssen - schon allein, weil die Polizei die Art der Blüten bei einer Kontrolle vor Ort gar nicht feststellen kann. Hausdurchsuchungen gegen Händler wurden schon vor und nach dem ersten BGH-Urteil regelmäßig durchgeführt. Die Polizei kam nur bei Weitem nicht hinterher wegen der vielen Neueröffnungen von Shops, die CBD-Blüten verkaufen. In manchen Regionen dürfte die Verfolgung von rauschfreien Drogendelikten außerdem keine hohe Priorität haben, in anderen dafür umso mehr. Das führt wieder einmal zu einem regionalen Flickenteppich, Razzien hier, unbehelligter Verkauf von CBD-Blüten dort. Auch nach Bekanntwerden des aktuellen Urteils gab es wieder Polizeiaktionen, z.B.  in Nürnberg. Möglicherweise müssen sich die Händler jetzt auf verstärkten Verfolgungsdruck einstellen.

Einige Händler und deren Anwälte hatten das erste BGH-Urteil vom letzten Jahr recht optimistisch interpretiert. Man müsse nur durch diverse Maßnahmen dafür sorgen, dass der Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen sei, etwa durch die Begrenzung der Verkaufsmengen oder Warnhinweise. Beide Urteile gehen aber gar nicht auf die Verkaufsumstände ein, sondern haben lediglich die Blüten selbst beurteilt. Laut Anlage 1 BtMG muss ein "Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen" sein, damit Produkte aus Nutzhanf legal sind. Diese Voraussetzung hat das Gericht den Blüten grundsätzlich abgesprochen. Eine ledigliche Reduzierung der Missbrauchswahrscheinlichkeit durch die Händler hilft da nicht weiter und hat bisher nach unserer Kenntnis in keinem Urteil bezüglich CBD-Blüten eine Rolle gespielt.

Das Problem ist weniger der BGH als vielmehr das Gesetz, das nicht eindeutig genug ist und offensichtlich eine repressive Auslegung zumindest zulässt. Anlage 1 BtMG muss entsprechend geändert werden, so dass nur noch auf den THC-Grenzwert für Nutzhanf abgestellt wird und nicht auf ein schwer zu definierendes Missbrauchspotential. Diese einfache Lösung hat der zuständige “Sachverständigenausschuss für Betäubungsmittel” schon im Oktober vorgeschlagen, worauf auch der Branchenverband Cannabiswirtschaft in seiner Pressemitteilung zum BGH-Urteil hinwies. Wir schließen uns dessen Aufforderung ausdrücklich an, dieses Problem schnell zu lösen! Die Ampel-Regierung hat die derzeitige Rechtslage nicht beschlossen. Aber sie ist dafür verantwortlich, dass sie noch nicht geändert wurde.

Angesichts der Weigerung der Ampel-Regierung, die Entkriminalisierung der Konsumenten schnell zu erledigen, weil man alles in einem umfassenden Paket regeln will, ist natürlich die Frage, ob wir auch beim Thema CBD-Blüten auf taube Ohren stoßen. Bisher sieht es sehr danach aus. Umso wichtiger wäre es, die komplette Legalisierung schnell auf die Schiene zu bringen. Auf die Frage, ob die Eckpunkte der Regierung für die Legalisierung von Cannabis wie angekündigt noch im Oktober kommen werden, antwortete der Bundesdrogenbeauftragte Burkhard Blienert leider sehr ausweichend.

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Kommentare

Das Gutachten widerspricht jeder wissenschaftlichen Evaluierung. Aber was will man denn schon von einer überwiegend rechts-konservativen Judikative erwarten. Gab gerade in der taz einen Artikel darüber(Weißes Recht für alle).

Das BtMG wurde unter sozialdemokratischer Regierung eingefuehrt!!!
Da kannste mal sehen was die Linken so fur einen Mist machen....

Nur wer den Inhalt des Gutachten kennt, weiß, dass hier CBD-Blüten mit Säure, ( hier Zitronensäure) im Teig vermischt verbacken zu einem Anstieg des THC-Gehaltes nach sich zieht! Aus dem CBD entstehen, wenn auch nur moderat, aber immerhin messbar, neben THC-Isomere auch psychoaktive CBD-Isomere! Das addiert sich dann zu dem bereits vorhandenem THC. Deshalb wird CBD-Isolat längst benutzt, um daraus THC-Isomere zu kreieren. Das wissen aber nur Experten, dieses wird auch nicht veröffentlicht, damit nicht alle anfangen, zu backen, bei der Energiekrise!💯😉

Geht es im Allgemeinen um Nutzhanf(CBD-)blüten und/ oder auch um CBD-Kristalle? Also zu 99%+ reines CBD?

Ich komme bei dem Flickenteppich gar nicht mehr mit.

Beim hier besprochenen BGH-Urteil geht es ausschließlich um Nutzhanf/CBD-Blüten.

Zitat: Vor der ersten Lieferung
hatte der Angeklagte B. erfahren, dass in dem Sattelzug regelmäßig
20 kg Cannabis für einen anderen, nachfolgend zu beliefernden Kunden mittrans-
portiert würden. Bei einer Überprüfung der Ware nach der ersten Lieferung er-
kannte der Angeklagte B. , dass ihm neben den CBD-Blüten versehentlich
auch 6 kg des für den anderen Kunden bestimmten Cannabis übergeben worden
waren.

Fazit: Im damaligen Urteil und dem Strafmaß einer Gefängnisstrafe geht es doch eher um die 6kg Cannabis als um CBD? Wieso erwähnt ihr dies nicht?

Weil es sich dabei ebenfalls um CDB-Blüten handelte?! Nach mehrmaligem Lesen der Urteilsbegründung können wir nirgends einen Hinweis finden, dass es sich um "scharfes" Cannabis handelte. 

Bitte genauer lesen. Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2022&nr=131377&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf

Zitat:
Dagegen fehlte es – anders als der Generalbundesanwalt meint – zwi-
schen dem Umgang mit den 6 kg versehentlich geliefertem Cannabis einerseits
und der ersten Lieferung von CBD-Blüten andererseits an einer solchen engen
Verbindung. Bei der objektiv gemeinsamen Entgegennahme dieser beiden Dro-
genmengen wusste der Angeklagte B. noch nicht von dem versehentlich mit-
gelieferten Cannabis; nach der Entdeckung wurden die beiden Betäubungsmit-
telvorräte mit verschiedenen Zweckrichtungen (eigenes Handeltreiben mit den
CBD-Blüten, spätere Rückgabe der 6 kg Cannabis) zwar am selben Ort, aber
separat voneinander verwahrt.

Und wo geht jetzt genau hervor, dass die versehentlichen 6 Kg Cannabisblüten den Grenzwert von 0,2% THC überschritten haben?

Weil das Gericht eben klar CBD-Blüten und Cannabisblüten trennt. Siehe mehrfach wörtlich im Text. Es gab 2 "Fehllieferungen" Cannabisblüten zusätzlich zu CBD-Blüten.

Das ist ziemlich spekulativ. Wenn es sich um Cannabis > 0,2% THC gehandelt hätte, wäre doch bestimmt auch eine Reinmenge an THC angegeben worden.

Dass Blüten mit erhöhten THC-Wert (>0,2%) beim _Strafmaß_ eine Rolle gespielt haben, ist Spekulation. Wenn es wichtig gewesen wäre, hätte der BGH das deutlich klargemacht.
In diesem BGH-Urteil und unserer Einschätzung hier geht es aber auch gar nicht um das Strafmaß, sondern die Frage, ob CBD-Blüten mit <0,2% THC legal oder illegal sind. Das Ergebnis ist eindeutig.

Nein das stimmt nicht im Urteil wird zwischen CBD Blüten und Cannabisblüten differenziert… unglaublich was für Panik hier getrieben wird

Genau! Endlich mal jemand ders kapiert....

Ob es sich bei den versehentlich gelieferten und verwahrten "Cannabisblüten" ebenfalls um CBD-Blüten gehandelt hat oder nicht, ist für den Tenor des Urteils bzgl. CBD-Blüten völlig irrelevant.

Der Irrsinn geht weiter. In DE herrscht eben eiserner Stillstand in allen Bereichen. Frage mich hier jedoch, wie dieses Urteil mit dem Urteil des EuGH zum Thema zusammenpasst. Die Urteilsbegründung behauptet ja frech, das eine habe mit dem anderen nichts zu tun. Wenn ich betroffen wäre würde ich in jedem Fall vor den EuGH gehen. Möglicherweise ist ja da noch was zu retten...

M.E. gibt es kein EuGH-Urteil zu CBD-_Blüten_.

Am besten erklärt es der Bloqeintrag bei Hanf im Glück. Wäre es so wie der Hanfverband es „verstanden“ hat, wäre jeder Bauer der seine Ackerflächen mit Nutzhanf kultivieren oder regenerieren möchte, ein Großproduzent für Btm.

Das stimmt zwar nicht so ganz, weil es im Urteil (bzw. unserer Einschätzung dazu) um Hanfblüten geht, bei denen allen Beteiligten klar ist, dass sie letztlich unverarbeitet an Endkunden verkauft werden sollen, was natürlich nicht bei allen Landwirten der Fall ist.
Aber die Gefahr, dass das Urteil tatsächlich letztlich ein Problem für die ganze Branche werden könnte, ist durchaus real. Das befürchtet auch der BvCW:
https://start.cannabiswirtschaft.de/bgh-urteil-gefaehrdet-nutzhanfbranch...
"Nun drohen hunderte – möglicherweise sogar tausende – weitere Verurteilungen und ein Verkehrsverbot in Bezug auf zahlreiche am Markt vertretene Hanfprodukte wird bestätigt. ...
Kürzlich kam es sogar zur Beschlagnahme eines kompletten Nutzhanffeldes. Der BvCW fordert daher die sofortige Herausnahme von Nutzhanf aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG)."
siehe auch
https://start.cannabiswirtschaft.de/novum-staatsanwaltschaft-beschlagnah...

Ich habe eine allgemeine Anfrage an den BGH gesendet. Es geht mir um theoretischen Möglichkeiten Stoffe, die als jugendgefährdend eingestuft werden aus handelüblichen Waren zu gewinnen. Hier die Anfrage im Wortlaut:
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund Ihres Urteils bezüglich des Missbrauchspotentials von CBD-Blüten mit einem
THC-Gehalt von maximal 0,2% THC möchte ich Sie eindringlich darum bitten,
Fruchtsäfte nur noch als Spirituosen zu behandeln, da auch Minderjährige mit einer
handelsüblichen Destillationsanlage hieraus hochprozentigen Alkohol extrahieren können.
Warum ist dies im Sinne des Jugendschutzes noch nicht geschehen?
Ich mache mir diesbezüglich große Sorgen um die Gesundheit unserer Jugend.
Über eine Erklärung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Es ist natürlich etwas überzogen, trifft aber den Kern der Einschätzung des BGH, bzw. der Gutachter, ganz gut. Dieser Text darf gerne weiterverwendet werden.

Falls du eine Antwort bekommst, gerne teilen! Gruß Simon

Der Adressat für dieser Anfrage wären Bundestag und Bundesregierung bzw. Ampel-Koalition. Für Hanf gibt es die Regelung in Anlage 1 BtMG, dass er bzw. seine Pflanzenteile nur legal sind, wenn sich der Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen lässt. Das ist bei Fruftsaft nicht der Fall. Der BGH hat sich das nicht ausgedacht. (Auch wenn das zugrundeliegender Gutachten des Urteils, dass man sich mit CBD-Blüten berauschen kann, natürlich fragwürdig ist.)

Georg Wurth schrieb:
Der Adressat für dieser Anfrage wären Bundestag und Bundesregierung bzw. Ampel-Koalition. Für Hanf gibt es die Regelung in Anlage 1 BtMG, dass er bzw. seine Pflanzenteile nur legal sind, wenn sich der Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen lässt. Das ist bei Fruftsaft nicht der Fall. Der BGH hat sich das nicht ausgedacht. (Auch wenn das zugrundeliegender Gutachten des Urteils, dass man sich mit CBD-Blüten berauschen kann, natürlich fragwürdig ist.)

Hallo Georg,
danke für die schnelle Info, ich werde es an die entsprechenden Stellen richten!

Das "Missbrauchspotential" bei CBD-Blüten "gefährde konkret die Volksgesundheit" in Deutschland, so argumentiert der Bundesgerichtshof seine Entscheidung. Interessant, dass von CBD-Blüten z.B. in Nachbarländern wie Luxemburg, Österreich oder der Schweiz, die an jeder Tankstelle erhältlich sind, offensichtlich "keine Gefahr für die "Volksgesundheit" auszugehen scheint. Auch sind keine Berichte über irgendwelche Intoxikationen durch CBD-Blüten in diesen Ländern bekannt.
Wie kann man im Jahre 2022 nur so überheblich eine derart fragwürdige Entscheidung treffen, ohne die Entwicklungen und Erfahrungen von Nachbarländern mit einzubeziehen? Offensichtlich hält dies der BGH für nicht erforderlich. Der BGH geht also davon aus, dass man es in Deutschland besser wisse als die Behörden, Gerichte und Experten dieser Länder. Nach dem Motto: "Denn sie wissen nicht, was sie tun!"
Diese an den Tag gelegte Überheblichkeit, gegenüberanderen Ländern, erinnert sehr stark "am deutschen Wesen wird die Welt genesen..."

Bitte nicht vergessen die Antwort mit uns zu teilen😅

Das könnte zu einer Einweisung in die Psychiatrie führen.

Letztendlich ist CBD nicht psychoaktiv. Ich verstehe nicht, warum CBD-Produkte nicht vollständig legalisiert sind

In  diesem Urteil geht es um das bisschen THC, das noch in den Blüten enthalten ist, nicht um das CBD.

Im Jahr 2023 macht Deutschland große Fortschritte bei der Legalisierung von CBD.

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