Führerscheinkampagne: Klarer Kopf. Klare Regeln!

Die Führerscheinkampagne des Deutschen Hanfverbands – Gerechtigkeit, Verhältnismäßigkeit und Sicherheit

Niemand will berauschte Fahrer im Straßenverkehr!  Doch Cannabiskonsumenten wird der Führerschein oft dauerhaft entzogen, selbst wenn sie nicht unter Rauschwirkung am Steuer sitzen oder sogar überhaupt nicht am Straßenverkehr teilnehmen. Die Ungleichbehandlung von Cannabis- und Alkoholkonsum führt zu schwerwiegenden Folgen für den Konsumenten und die Gesellschaft. Der langfristige Verlust des Führerscheins zerstört Existenzen und Steuerzahler werden zu Sozialhilfeempfängern gemacht – auch wenn  keine Verkehrsgefährdung vorgelegen hat. Das ist ungerecht!

Deshalb haben wir uns zum Ziel gesetzt, auf diese Problematik nicht nur öffentlich aufmerksam zu machen, sondern auch mit der Politik ins Gespräch zu kommen, um endlich zu einer Veränderung in der Rechtspraxis beizutragen!

Wissenschaftliche Broschüre

Die Broschüre liegt auf einem Tisch.

Zusammen mit einem wissenschaftlichen Team haben wir die relevantesten Studien der letzten Jahre ausgewertet. Neben wissenschaftlichen Fakten gibt Rechtsanwalt Sebastian Glathe eine Übersicht der aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen und mögliche Sanktionen.

Inhaltsverzeichnis

1. Wissenschaft 
1.1. Zusammenfassung unserer Literaturstudie 
1.2. THC – Wirkung und Beeinträchtigung 
1.3. Abbauverhalten und Nachweis 
1.4. Ein sinnvollerer Grenzwert 
1.5. Literaturverzeichnis 

2. Rechtliche Dimensionen 
2.1. Betäubungsmittelgesetz 
2.2. Strafgesetzbuch 
2.3. Ordnungswidrigkeit 
2.4. Fahrerlaubnisverordnung 

3. Kosten

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Offizielle Kampagnen-Website

Die Kampagnen Website wird auf einem Laptop aufgerufen.

Alle Informationen zur Kampagne haben wir auf einer eigenen Homepage gesammelt. Dort findet ihr neben unseren Forderungen, Berichte von Betroffenen und allen Fakten auch Erklärungen zu unseren Standpunkten:

Gerechtigkeit
Verhältnismäßigkeit
Sicherheit

zur Kampagnen-Website

Erklärvideos: Ungerechtigkeit an Beispielen

Pressemitteilung

Georg Wurth, Mariana Pinzón Becht und Sebastian Glathe stehen zusammen.

Pressemitteilung des Deutschen Hanfverbands vom 16.06.2017

Heute wurde im Haus der Bundespressekonferenz in Berlin der Startschuss für die bislang größte Kampagne in der Geschichte des Deutschen Hanfverbands gegeben. Im Beisein des Freiburger Rechtsanwalts Sebastian Glathe stellten DHV-Geschäftsführer Georg Wurth und DHV-Kampagnen-Leiterin Mariana Pinzón Becht die bis November laufende Führerschein-Kampagne vor. Auch Betroffene der aktuellen Rechtsprechung berichteten von ihren gemachten Erfahrungen mit den Behörden, den Führerscheinstellen und den Kämpfen um ihre Führerscheine.

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Letzte News

Führerschein

  • Allgemeine Verkehrskontrolle – Was darf die Polizei, wie sollte ich mich verhalten?

    Handel ruhig, freundlich, aber bestimmt. Signalisiere möglichst keine Unsicherheit. Wenn du nicht aktiv unter dem Einfluss von Cannabis oder anderen Substanzen Auto fährst, hast du dir moralisch gesehen nichts vorzuwerfen. Dank der langen Nachweisbarkeit von Cannabis und des strengen Führerscheinrechts in Deutschland sind Cannabiskonsumenten aber auch weit jenseits der Wirkungsdauer noch gefährdet, ihren Führerschein zu verlieren.

    Die Polizei wird bei Verdacht versuchen, das Thema illegale Drogen in den Raum zu stellen. Mach keine Angaben zu deinem Konsumverhalten! Dazu bist du nicht verpflichtet und es kann nur schaden. Selbst Aussagen wie “Ich habe vor 3 Jahren das letzte Mal gekifft”, machen es den Polizisten leichter, eine richterliche Anordnung für eine Blutentnahme zu erhalten. Im Zweifel genügen solche Aussagen auch ohne positiven Laborbefund die Überprüfung der Fahreignung einzuleiten, z.B. wenn ein regelmäßiger Konsum oder ein Mischkonsum mit Alkohol zugegeben wird.

    NIE das Einverständnis zu einem Drogenschnelltest (Urin/Schweiß o.ä.) geben, da dieser auch den schon Tage zurückliegenden Konsum aufdeckt und somit zusammen mit anderen belastenden Umständen eine Blutentnahme rechtfertigen kann.

    Auch sollte nie eine Einwilligung in die Blutentnahme selbst erteilt werden. Erfolgt sie, ist eine Anordnung nach § 81 a StPO nicht notwendig.

    Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch darauf, dass die Staatsanwaltschaft – soweit eine Einwilligung des Betroffenen nicht vorliegt- die Blutentnahme selbst anordnen darf, wenn gem. § 81 a II S. 2 StPO bestimmte Tatsachen vorliegen, die den Verdacht einer Straftat nach §§ 315 a I Nr. 1. II und III, 315 c Nr. 1a), II oder 316 StGB begründen. Auch bedarf es gem. § 46 Abs. 4 S. 2 OWiG keiner richterlichen Anordnung, wenn Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden ist.

    Auch sogenannte Torkeltests wie Laufen auf einer imaginären Linie oder Berühren der Nase, ja selbst das Schauen in eine Taschenlampe sind freiwillig und können den Beamten helfen, Verdachtsmomente festzustellen, die eine zwangsweise Blutentnahme rechtfertigen.

    Eine Verweigerung solcher freiwilligen Tests muss nicht begründet werden. Nachteile im Strafverfahren entstehen dadurch nicht.

    Wenn die Polizei keinen konkreten Anfangsverdacht gegen dich hat wie z.B. einen Fund von Konsumzubehör im Fahrerraum oder strafrechtliche Vorbelastungen wegen Verstoßes gegen das BtMG, wird sie massiv unter Ausnutzung aller psychologischen Tricks versuchen, einen Urintest zu bekommen. Auf diesen Druck reagierst am besten gar nicht. In vielen uns berichteten Fällen lassen die Beamten nach 30-120 Minuten davon ab und ziehen weiter.
    Wenn dennoch eine Blutentnahme nach § 81 a StPO erfolgt und aktives THC festgestellt wird und auch eine Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug stattgefunden hat, ergeht regelmäßig ein Bußgeldbescheid nach § 24 a Abs. 2 StVG nebst Fahrverbot. Dies ist immer der Fall, wenn im Blut 1 ng/ml aktives THC oder mehr festgestellt wird, manchmal aber auch, wenn der Wert unter 1 ng/ml liegt. Wurde sogar eine Verkehrsstraftat verwirklicht, z.B. weil eine Fahruntüchtigkeit infolge von Drogenkonsum nach § 316 StGB vorliegt, muss im Regelfall mit einer Geldstrafe, der Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis gerechnet werden. Meist wird sodann auch noch die Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO vorläufig entzogen bzw. der Führerschein nach § 94 III StPO beschlagnahmt.

    Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen oder Überprüfungsmaßen wie fachärztliche Gutachten und/oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) anordnen. Demnach ist es ratsam, den Konsum einzustellen und sich mit dem Thema „Erbringung von Abstinenznachweisen“ und dem Ablauf von Begutachtungen zu befassen bzw. sich auf eine mögliche Begutachtung vorzubereiten.

    Die Abbauprodukte von THC sind abhängig von der Konsumintensität über einen längeren Zeitraum (meist über Wochen oder gar Monate) im Blut feststellbar und lassen auch auf die Konsumintensität schließen, wobei sowohl aktives THC als auch THC-COOH nicht linear abgebaut werden. Das führt dazu, dass viele Konsumenten sich ungerecht behandelt fühlen, z.B. wenn sie nüchtern kontrolliert werden und ihren Führerschein wegen eines positiven Urintests mit anschließender Blutentnahme verlieren bzw. sie ein medizinisch-psychologischen Gutachten beibringen müssen. Dennoch solltest du darauf nicht mit Wut und Ignoranz, sondern mit einer besonnenen Verteidigungsstrategie reagieren.

    DHV Sponsoren erhalten im Ernstfall eine kostenlose Erstberatung bei dem führenden Experten für Probleme rund um Cannabis, Führerschein und MPU, Theo Pütz. Er hat auch das Buch “Cannabis und Führerschein” geschrieben, dass für (potentiell) Betroffene und am Thema interessierte Personen sehr lesenswert ist. Ihr findet es auch in unserem Webshop.

    Das FAQ zu häufig gestellten Rechtsfragen entstand in Zusammenarbeit mit Markus Cronjäger, Rechtsanwalt und Mitglied des DHV-Rechtteams

  • Die wollen mir den Führerschein wegnehmen. Was kann ich tun?

    Es gibt viele unterschiedliche Gründe, warum die Führerscheinbehörde oder die Polizei den Führerschein entziehen bzw zur Überprüfung einbehalten kann, daher ist im Zweifel eine individuelle Beratung notwendig.

    Das Führerscheinrecht in Deutschland insgesamt ist hochkomplex, und meist nicht zu Gunsten der Betroffenen. Juristisch gibt es oft nur wenige Möglichkeiten, sich gegen einen Entzug der Fahrerlaubnis zu wehren, bzw diese sind oft nicht erfolgversprechend, wenn es um Betäubungsmittel geht.
    In jedem Falle ist es sinnvoll, einen eventuellen Konsum von Betäubungsmittel bis zu einer endgültigen Klärung des Sachverhaltes einzustellen. Ein Gespräch mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht oder Verwaltungsrecht kann sinnvoll sein. Oft ist es aber für die Betroffenen ratsamer, sich eine gute MPU Beratung zu suchen und sich auf die MPU vorzubereiten.
    In unserem Themenbereich “Recht & Urteile” und auf der Homepage unserer Führerscheinkampagne “Klarer Kopf. Klare Regeln!” findest du weitere Informationen zum Thema Cannabis und Führerschein.

  • Drogentest – Wie lange ist THC im Blut und Urin nachweisbar?

    Der psychoaktive Hauptwirkstoff von Cannabis THC wird in der Regel inhalativ (Vaporisieren, Rauchen) oder oral (z.B. als Gebäck) eingenommen. Der Anteil des THC, der dabei unverändert in den Blutkreislauf gelangt, beträgt bei der Inhalation im Mittel 30 % und bei der oralen Aufnahme 4–12 % (Bioverfügbarkeit). Bei letzterer Route vermindert die Leberpassage zusätzlich die Wirkung. Schließlich erreichen weniger als 1 % des verabreichten THC das Gehirn. Danach wird THC teilweise unverändert wieder ausgeschieden, teilweise in der Leber über das psychoaktive Zwischenprodukt THC-OH zu inaktivem THC-COOH metabolisiert.

    Im Gegensatz zu der recht simplen, nahezu linearen Abbaukurve von Alkohol im Blut liegt bei THC ein komplizierterer zeitlicher Verlauf vor. Nachdem die THC-Konzentration im Blut bereits nach dem inhalativen Konsum einer kleinen Menge THC sprunghaft auf Werte bis über 100 Nanogramm pro Milliliter Blutserum ansteigt, sinkt sie ebenso schnell wieder ab, verbleibt aber recht lange bei niedrigen Werten zwischen 1 und 10 ng/mL – insbesondere dann, wenn häufiger konsumiert wird. Die THC-Konzentration in anderen Körperflüssigkeiten verhält sich nicht proportional zur THC-Konzentration im Blut, sondern folgt jeweils einem etwas anderen zeitlichen Verlauf.

    Ursachen für das spezielle Abbauverhalten von THC

    Dieses komplexe Abbauverhalten resultiert aus den Besonderheiten bei der Aufnahme und der Verteilung von THC:

    Bereits unmittelbar nach dem Konsum gelangt ein großer Teil des lipophilen Wirkstoffs THC über den Blutkreislauf in fetthaltige Körpergewebe (Fettgewebe, Haut) und wird dort eingelagert. Gleiches gilt auch für die nicht-psychoaktiven Abbauprodukte. Von diesen Geweben werden THC und seine Abbauprodukte über einen längeren Zeitraum in niedriger Konzentration, welche die Fahrtüchtigkeit nicht beeinträchtigt, wieder ans Blut abgegeben („Hintergrundkonzentration“). Hierbei scheint es auch eine Rolle zu spielen, ob in der Abstinenzphase Körperfett abgebaut wird, in dem das THC eingelagert war und so freigesetzt werden kann.

    THC und seine Abbauprodukte zirkulieren lange in einem enterohepatischen Kreislauf: Die Stoffe werden in der Leber nur teilweise abgebaut, der nicht abgebaute Anteil gelangt über die Leber zur Gallenblase, von dort hin in den Darm, wird wieder ins Blut resorbiert und gelangt dann erneut zur Leber.

    So kann aktives THC im Blut noch über 30 Tage und im Speichel bis zu acht Tage lang nachgewiesen werden. Im Urin können die Abbauprodukte von THC drei bis über 30 Tage nach dem letzten Konsum nachgewiesen werden.

    Ausführlichere Informationen zu dieser Frage findest du im Übersichtsartikel unserer Führerschein-Kampagne “Klarer Kopf. Klare Regeln!”:

    Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr! Der Abbau von THC und THC-COOH im menschlichen Körper ist nicht linear, es gibt also große Unterschiede zwischen verschiedenen Menschen. In Einzelfällen kann auch nach deutlich längeren Abstinenzzeiten noch ein positiver Nachweis auf Cannabis erfolgen!

    Du hältst die aktuellen Regelungen in Bezug auf Cannabis und Führerschein sowie im Arbeitsrecht für ungerecht? Du willst daran etwas ändern? Dann unterstütze jetzt den Deutschen Hanfverband als festes Fördermitglied oder mit einer einzelnen Spende. Gemeinsam sind wir stark!

  • Führt ein gelegentlicher Konsum zur Fahrungeeignetheit?

    Ein gelegentlicher Cannabiskonsument ist grundsätzlich fahrgeeignet. Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis ist bereits bei zwei selbständigen Konsumvorgängen, welche einen gewissen zeitlichen Zusammenhang aufweisen, anzunehmen (BVerwG NJW 15, 2439, VGH Mü 27.03.06 – 11 CS 05.1559 -juris). Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) führt jedoch ein gelegentlicher Konsum zur Fahrungeeignetheit, wenn Konsum und Fahren nicht getrennt werden und ein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, eine Störung der Persönlichkeit und ein Kontrollverlust vorliegt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch jüngst entgegen der Regelvermutung Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) entschieden , dass ein einmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot nicht mehr zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt. In derartigen Fällen haben die Fahrerlaubnisbehörden gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der durch diese Fahrt begründeten Zweifel an der Fahreignung zu entscheiden (BVerwG Urteil vom 11. April 2019 -3 C 13.17- juris).

    Das FAQ zu häufig gestellten Rechtsfragen entstand in Zusammenarbeit mit Markus Cronjäger, Rechtsanwalt und Mitglied des DHV-Rechtsteams

  • Was habe ich zu befürchten, wenn ich bekifft am Steuer erwischt werde?

    Grundsätzlich gilt: Das Fahren unter Einfluss von Rauschmitteln, egal ob Cannabis, Alkohol oder andere, gefährdet dich und andere Verkehrsteilnehmer! Im Zweifelsfall lasse das Auto besser stehen.
    Wenn bei einer Polizeikontrolle festgestellt wird, dass du unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt hast, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 2 StVG vor. Diese wird beim ersten Verstoß mit einem Monat Fahrverbot und 500€ Geldbuße und 2 Punkten, im Wiederholungsfall mit bis zu 3 Monaten Fahrverbot und einer Geldbuße bis 1.000 Euro und 2 Punkten geahndet. Üblicherweise wird ab 1 ng/ ml Blut von einer solchen Ordnungswidrigkeit ausgegangen, manchmal jedoch auch bei Werten unterhalb von 1 ng/ml. Einen aktiven THC- Wert von 1 ng/ml erreicht ein regelmäßiger Cannabiskonsument regelmäßig nach 2 bis 10 Tagen Abstinenz, ein Gelegenheitskonsument mitunter schon nach 6-12 Stunden.
    Werden Ausfallserscheinungen festgestellt oder Fahrfehler dokumentiert, droht ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB. Regelmäßige Folgen: Entzug der Fahrerlaubnis, Geldstrafe und mehrmonatige Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Vor Ablauf der Frist darf die Führerscheinstelle keinen neuen Führerschein ausstellen.
    Zusätzlich erfolgt eine Meldung an die zuständige Führerscheinstelle. Diese kann losgelöst vom Ordnungswidrigkeitsverfahren bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens die Beibringung eines fachärztlichen und/oder medizinisch-psychologischen Gutachtens nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) verlangen. Darüber hinaus kann – soweit der Entzug der Fahrerlaubnis nicht schon im Strafverfahren erfolgt ist- der Führerschein durch die Führerscheinstelle direkt wegen fehlender Fahreignung entzogen werden. Zu beachten gilt auch, dass Überprüfungsmaßnahmen durch die Führerscheinstelle selbst dann nicht ausgeschlossen sind, wenn der aktive THC-Wert unterhalb von einem 1 ng/ml im Blut liegt.
    Kommt es zu einem Unfall ist noch zu bedenken, dass unter Umständen kein Versicherungsschutz besteht. Dies gilt selbst dann, wenn man nicht der Unfallverursacher ist.
    Unsere Sponsoren erhalten bei Führerscheinproblemen kostenlos eine Erstberatung beim Beratungs-Netzwerk-Fahreignung.

    Unsere Sponsoren erhalten bei Führerscheinproblemen eine Erstberatung beim Beratungs-Netzwerk-Fahreignung kostenlos.
    Das FAQ zu häufig gestellten Rechtsfragen entstand in Zusammenarbeit mit Markus Cronjäger, Rechtsanwalt und Mitglied des DHV-Rechtteams