Auf der Cannabis Normal! Konferenz haben wir zusammen mit der Community wichtige Forderungen für Änderungen des KCanGs diskutiert und gemeinsam beschlossen. Diese Forderungen sind für die nächsten Monate und Jahre bis zur nächsten Bundestagswahl die Grundlage unserer Arbeit.
Die Top-10-Forderungen haben wir bereits wenige Stunden nach Abschluss der CaNoKo25 in einer Pressemitteilung veröffentlicht. Hier ergänzen wir diese nun durch alle weiteren beschlossenen Forderungen. Dieses Gesamtpaket werden wir den politischen Entscheidungsträgern vorlegen, um klarzumachen, dass wir noch viel Änderungsbedarf im KCanG sehen.
Natürlich gelten auch weiterhin die auf der CaNoKo22 beschlossenen Eckpunkte des DHV für die Cannabisregulierung in Deutschland. Diese Detailvorschläge bezüglich einer echten Legalisierung inklusive Fachgeschäfte bezogen sich konkret auf den ursprünglichen Plan der Ampel-Koalition. Durch den Regierungswechsel sind es nun eher Detailfragen, die aktuell diskutiert werden.
Die Top-10-Forderungen
- Modellprojekte für Fachgeschäfte
- Anhebung der Besitzobergrenzen Zuhause
- Verschenken von Cannabis an Erwachsene legalisieren
- Baurechtliche Klärung für Standorte von Anbauvereinigungen
- Abschaffung der Abstandsregeln für den Konsum und zu Anbauvereinigungs-Standorten
- Klärung: Was ist ein Steckling?
- Telemedizin und Versandapotheken weiter ermöglichen
- “Nicht geringe Menge” abschaffen oder zumindest gesetzlich definieren und wesentlich anheben
- Einführung von Speichelschnelltests, Forschung an neuen Prüfmethoden für die Beeinträchtigung im Straßenverkehr
- Initiative zur Änderung des EU-Rechts: Cannabislegalisierung ermöglichen
1. Modellprojekte für Fachgeschäfte genehmigen
Zeitlich begrenzte und wissenschaftlich begleitete kommunale Modellprojekte zur Cannabisabgabe sind mit dem EU-Recht vereinbar und u.E. nach §2 (4) KCanG möglich. Es liegen ernsthafte Anträge aus diversen Städten vor. Diese zu genehmigen ist der nächste logische Schritt für eine legale Versorgung der nun entkriminalisierten Konsumenten und zur Reduzierung des Schwarzmarktes.
2. Anhebung der Besitz-Obergrenze Zuhause
Die derzeitige Besitz-Obergrenze von 50 Gramm Cannabis Zuhause ist nicht praktikabel, insbesondere für Konsumenten, die sich per Eigenanbau selbst versorgen. Die Besitz-Obergrenze sollte komplett abgeschafft werden, wie es in Nordamerika teilweise der Fall ist. Schließlich gibt es auch keine Besitz-Obergrenze für Alkohol und Tabak. Zumindest aber sollte die Obergrenze auf 600 Gramm festgelegt werden, so dass die Jahresernte der Höchstmenge entspricht, die Mitglieder in Anbauvereinigungen jährlich bekommen können (12x50g). Auch das ist eine Größenordnung, die in Nordamerika nicht unüblich ist.
3. Verschenken von Cannabis an Erwachsene legalisieren
Es ist unsinnig, dass es strafbar ist, Cannabis an andere Erwachsene zu verschenken, sogar wenn es zum unmittelbaren gemeinsamen Verbrauch bestimmt ist, z.B. bei einer Geburtstagsfeier. Wer aus Eigenanbau mehr erntet, sollte einen Teil der Ernte an Freunde verschenken dürfen. Die verschenkten Mengen werden unmittelbar dem Schwarzmarkt entzogen. Stattdessen werden Konsumenten gezwungen, einen erheblichen Teil ihrer Ernte zu vernichten.
4. Baurechtliche Klärung für Standorte von Anbauvereinigungen
Bei der Frage, wie eine Anbauvereinigung baurechtlich zu werten ist, kocht derzeit jedes Bundesland sein eigenes Süppchen. Bayern genehmigt diese nur in Gewerbegebieten mit einem Sondernutzungsrecht zum Cannabisanbau – also gar nicht. Diese Frage muss bundeseinheitlich geregelt werden und zwar so, dass den Anbauvereinigungen möglichst wenige Hürden in den Weg gelegt werden.
5. Abschaffung der Abstandsregeln für den Konsum und zu Anbauvereinigungs-Standorten
Die Abstandsregelungen sowohl für den Konsum von Cannabis als auch für Standorte von Anbauvereinigungen haben keinen präventiven Wert. Sie sind reine Symbolpolitik.
Im Fall der Anbauvereinigungen macht das Gebot von 200 Metern Abstand zu Schulen, KiTas etc. die Standortsuche in manchen Ballungsgebieten unmöglich, obwohl die Anbau- und Abgabestandorte von außen gar nicht als solche erkennbar sein dürfen.
Im Fall des Konsumverbots in Sichtweite dieser Einrichtungen sind Durchsetzbarkeit und Verständlichkeit der Regel kaum gegeben. Außerdem ist dies eine nicht medizinisch zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zum Tabakkonsum.
6. Klärung: Was ist ein Steckling?
Laut §1 KCanG sind Stecklinge von der Definition von “Cannabis” ausgenommen und somit als legaler Bestandteil des Eigenanbaus nicht von der 3-Pflanzen-Obergrenze betroffen. Stecklinge dürfen auch von Anbauvereinigungen vertrieben werden.
Stecklinge sind laut §1 Nr. 7 KCanG “Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht von Cannabispflanzen verwendet werden sollen und über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügen”.
Es gibt allerdings immer mehr Strafverfahren und auch Urteile, nach denen Stecklinge schon als Cannabispflanzen definiert werden, sobald sie eingepflanzt sind, z.B. in einem kleinen Anzuchttopf. Dies ist allerdings die übliche Abgabeform von Stecklingen, ohne die deren Überleben kaum gewährleistet ist. Die aktuelle Interpretation macht die gesetzlich vorgesehene Abgabe von Stecklingen durch Anbauvereinigungen genauso unmöglich wie die legale Nachzucht von Hanfpflanzen im Eigenanbau.
Es muss klargestellt werden, dass nicht-blühende Jungpflanzen an Erwachsene abgegeben/verkauft werden dürfen und dass sie nicht der Obergrenze von 3 Pflanzen unterliegen.
7. Telemedizin und Versandapotheken weiter ermöglichen
Die aktuell debattierte Verschärfung des MedCanG würde über 100 Tonnen Cannabisblüten wieder zurück auf den Schwarzmarkt drücken. Wegen des Mangels an verschreibungswilligen Arztpraxen muss die Online-Verschreibung weiterhin möglich sein. Ebenso sprechen wir uns gegen die Abschaffung von Cannabis-Versandapotheken aus. Dies würde zu Problemen bei der Verfügbarkeit vieler Sorten und zu erheblichen Preissteigerungen führen.
8. “Nicht geringe Menge” abschaffen oder zumindest gesetzlich definieren und wesentlich anheben
Nach aktueller Rechtslage ist bereits ab einem Wirkstoffgehalt von 7,5 Gramm THC die “nicht geringe Menge” Cannabis überschritten und damit die Schwelle zu einem “besonders schweren Fall” erreicht, ab dem erhebliche Gefängnisstrafen drohen (§34 KCanG).
Diese Menge THC ist meistens schon bei der legalen Besitzmenge von 50 Gramm überschritten. Diese legale Menge wird zwar von der insgesamt beschlagnahmten Menge abgezogen, aber dennoch ist diese strafverschärfende Menge bereits bei relativ geringfügiger Überschreitung der legalen Besitzmenge erreicht. Das ist unverhältnismäßig. Die “nicht geringe Menge” sollte komplett abgeschafft oder zumindest erheblich angehoben werden, wie es im Gesetzgebungsprozess angedacht war.
9. Einführung von Speichelschnelltests, Forschung an neuen Prüfmethoden für die Beeinträchtigung im Straßenverkehr
THC-Grenzwerte im Blut sind relativ ungeeignet, um Rückschlüsse auf die Fahrtauglichkeit zu ziehen. Das zeigt u.a. die Tatsache, dass bei gut eingestellten Patienten nach entsprechender Toleranzbildung auch mit hohen THC-Werten keine Beeinträchtigungen messbar sind. Davon abgesehen ist laut Studien die vergangene Zeit seit dem letzten Konsum eine viel entscheidendere Frage für die Fahrtauglichkeit als der THC-Wert.
Auch mit dem neuen THC-Grenzwert von 3,5ng/ml Blut kommt es zu häufig vor, dass nicht beeinträchtigte Fahrer belangt werden.
Deshalb sollte bei Schnelltests von Urin- auf Speicheltestes umgestellt werden. Diese sind nicht nur wesentlich weniger übergriffig als die Urinabgabe unter Beobachtung von Polizeibeamten, sie messen auch viel realistischer den kürzlichen Cannabiskonsum.
Darüber hinaus sollte die Erforschung anderer Messmethoden für die Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit intensiviert werden.
10. Initiative zur Änderung des EU-Rechts: Cannabislegalisierung ermöglichen
Die Bundesregierung wird aufgefordert, sich für eine Änderung des EU-Rechts einzusetzen, um die vollständige Legalisierung von Cannabis inklusive flächendeckend verfügbaren Cannabis-Fachgeschäften für Erwachsene zu ermöglichen.
Alle weiteren Forderungen
Mehrere Personen im Haushalt: Regeln für Besitz und Anbau klären!
Der im KCanG geforderte Schutz von Cannabis und Cannabispflanzen vor dem Zugriff durch “Dritte” ist aktuell ein Einfallstor für die Strafverfolgung unbescholtener Bürger. Denn wer als “Dritter” im Sinne des Gesetzes zu verstehen ist, wird nicht im KCanG definiert. So wurde beispielsweise der Anbau von je drei Pflanzen, die klar getrennt waren, durch zwei erwachsene WG-Mitbewohner (gemeinsamer Haushalt) zunächst von der Staatsanwaltschaft als gemeiner Anbau ausgelegt. Als dieser Vorwurf einer Straftat nach einem anwaltlichen Schreiben fallen gelassen wurde, eröffnete man ein Bußgeldverfahren wegen mangelnden Schutzes vor dem Zugriff Dritter, das letztendlich ebenfalls eingestellt wurde. Es Bedarf also einer klaren Definition im KCanG, was unter dem Begriff “Dritter” zu verstehen ist. Außerdem sollte eindeutig festgelegt werden, welche Abgrenzungs- und Schutzmaßnahmen beim Anbau von bis zu drei Pflanzen und Besitz von bis zu 50 g pro Person im Haushalt zu beachten sind.
Anzahl der erlaubten Pflanzen erhöhen
Momentan gestattet das Gesetz jedem Erwachsenen den Anbau von drei Pflanzen. Damit wird jedoch beispielsweise die Haltung von Mutterpflanzen und somit die Erhaltung von Genetiken nahezu unmöglich gemacht. Auch schränkt diese Obergrenze die Abwechslung beim Genuss von selbst angebautem Cannabis deutlich ein.
Definition von unterschiedlichen Besitzobergrenzen für frisches und getrocknetes Cannabis sowie Edibles
Bei den Besitzobergrenzen für Cannabis wird aktuell nicht differenziert. Es ist egal, ob es sich um Blüten, Edibles oder getrocknete ganze Pflanzen samt Stängeln und Blättern handelt. Das ist nicht sinnvoll und bringt Menschen unnötig in Konflikt mit dem Gesetz. Daher sollten, ähnlich wie in Kanada oder im Schweizer Gesetzentwurf, Äquivalente für die Besitzmengen festgelegt werden, die den sehr unterschiedlichen Wirkstoffgehalten Rechnung tragen.
Produktion und Abgabe von Edibles erlauben
Das Gesetz verbietet ohne Ausnahme die Herstellung von Cannabis. Darunter fällt laut vielen Juristen auch die private und gemeinschaftliche Produktion von Edibles. Edibles sind oral konsumierbare Cannabiszubereitungen. Ganz klassisch vom Haschkeks bis hin zu modernen THC-haltigen Getränken. Bei bekannter Dosierung stellen Edibles eine gesundheitlich weniger schädliche Form des Cannabiskonsums dar als das Rauchen. Daher sollte es insbesondere Anbauvereinigungen gestattet sein, Edibles herzustellen und an ihre Mitglieder abzugeben. Aber auch im privaten Bereich sollte gesetzlich klargestellt werden, dass das ohnehin stattfindende “Kekse backen” keine Straftat ist.
Konsumverbot in der Freizeit für bestimmte Berufe abschaffen
Einige Arbeitgeber verfolgen eine Null-Toleranz-Strategie gegenüber Cannabis am Arbeitsplatz und verbieten damit de facto auch den Gebrauch in der Freizeit. Cannabis hat im Gegensatz zu Alkohol kein lineares Abbauverhalten und ist in Kleinstmengen noch lange im Blut nachweisbar. Daher wurde im Straßenverkehr der Grenzwert auf 3,5 ng/ml angehoben. Bei diesem Wert liegt keinerlei Berauschung oder erhöhtes Gefahrenpotential vor. Es erscheint daher unverständlich, warum bei der Bewertung der Arbeitsfähigkeit ein strengerer Maßstab gelten sollte, als bei der Teilnahme am Straßenverkehr.
Konsumverbot in Anbauvereinigungen abschaffen
Das Verbot des Cannabiskonsums in Anbauvereinigungen ist eine unsinnige Schikane gegen Cannabiskonsumenten. Man stelle sich ein Konsumverbot für Bier in den Räumlichkeiten eines Vereins von Hobbybrauern vor!
Zudem ist das Konsumverbot gesundheitspolitisch fragwürdig. Anbauvereinigungen sind Orte, in denen sich ausschließlich Erwachsene aufhalten dürfen. Der Kinder- und Jugendschutz ist hier immer zu 100% gegeben. Zudem verfügt jede Anbauvereinigung über einen Präventionsbeauftragten, dessen Potenzial verpufft, wenn der soziale Konsum vor Ort verboten ist. Der Konsum wird ins Private verdrängt, wo mitunter soziale Auffangmechanismen fehlen.
Werbeverbot für CSCs lockern, Behörden sollen genehmigte CSCs veröffentlichen
Die Formulierung des Werbeverbots im KCanG ist sehr unkonkret und bietet viel Interpretationsraum. Dies führt dazu, dass die Genehmigungsbehörden auf Landesebene teilweise sämtliche öffentliche Kommunikation von Anbauvereinigungen verbieten, selbst wenn sie rein informativer Natur ist. Damit sinkt die öffentliche Wahrnehmung der Vereine gegen null. Viele Vereine haben massive Probleme, Mitglieder zu finden. Hanffreunde auf der Suche nach einer Anbauvereinigung sind auf Hörensagen angewiesen. Daher sollte der Werbebegriff im KCanG dringend präzisiert werden und alle Landesbehörden verpflichtet werden, eine Liste der genehmigten Anbauvereinigungen inkl. Link zu deren Homepage zu veröffentlichen.
Mitglieder-Obergrenze (500) in Anbauvereinigungen abschaffen oder zumindest anheben
Wir sehen keinen Grund für eine Obergrenze der Mitgliederzahl von Anbauvereinigungen. Wenn die Vereine einen guten Job machen und sich entsprechend viele Konsumenten für die Mitgliedschaft interessieren, sollten sie auch mehr als 500 Mitglieder versorgen und vom Schwarzmarkt holen dürfen.
Anbau von kleinen CSCs auch in privaten Räumlichkeiten/Grundstücken erlauben
Das KCanG schließt nach §12 (1) die private Wohnung oder Teile davon als Ort für eine Anbauvereinigung aus. Besonders für kleine Anbauvereinigungen würden ungenutzte Garagen, Keller oder Gewächshäuser auf privaten Grundstücken jedoch eine große Chance darstellen, da kaum Kosten für Miete und Unterhalt anfallen und zudem das Angebot potentieller Orte massiv ausgeweitet würde. Daher wäre es sinnvoll, Vereine bis zu einer gewissen Größe (z.B. 20 Personen) privilegiert zu behandeln und so die legale nichtkommerzielle Versorgung mittels “Kleinstvereinen” einfacher zu ermöglichen.
Abschaffung der Minijob-Obergrenze im Growroom von CSCs
An die Produktion von Cannabis in Anbauvereinigungen werden hohe Anforderungen hinsichtlich der Qualität und Dokumentation gestellt. Es erscheint daher sinnvoll, dass Vereine einen hauptverantwortlichen Gärtner beschäftigen können, der auch entsprechend entlohnt wird. Den Anbau für bis zu 500 Mitglieder zu organisieren, ist eine Vollzeitarbeit und kann nicht nur als Minijob entlohnt werden.
Abschaffung der Mitwirkungspflicht aller CSC-Mitglieder
Nicht alle Menschen sind in der Lage, sich in die Vereinsarbeit einzubringen. Besonders für Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen ist es zum Teil unmöglich, am Anbau aktiv mitzuwirken. Um das höchstmögliche Maß an Inklusion in den Vereinen zu ermöglichen, sollte daher die strikte Mitwirkungspflicht aller Mitglieder abgeschafft werden. Außerdem ist die Mitwirkungspflicht ein Wettbewerbsnachteil gegenüber dem Schwarzmarkt.
Höchstabgabemenge von 50g pro Monat in CSCs abschaffen
Nur ein kleiner Teil der Konsumenten verbraucht mehr als 50 Gramm pro Monat, aber es sind dennoch tausende, die zusammen einen großen Teil der in Deutschland im Umlauf befindlichen Cannabismengen verbrauchen. Ausgerechnet diese Konsumenten mit hoher individueller Nachfrage werden durch die Obergrenze weiterhin auf den Schwarzmarkt geschickt. Das kann nicht im Sinne des Gesetzes sein. Auch ein etwaiger Verdacht, dass größere Bezugsmengen anschließend mit Gewinnabsicht weiterverkauft werden, ist nicht schlüssig, da jeder Erwachsene Mitglied in einer Anbauvereinigung werden kann und dieser Zwischenhandel ökonomisch daher unlogisch erscheint.
THC-Obergrenze von 10% für Heranwachsende in CSCs abschaffen
THC-Obergrenzen für 18- bis 21-jährige mögen aus einem gewissen medizinischen Blickwinkel sinnvoll erscheinen. Wenn die Konsequenz aus den THC-Obergrenzen jedoch ist, dass Heranwachsende ihr Cannabis stattdessen vom Schwarzmarkt beziehen, ist damit nichts gewonnen. In Anbauvereinen gibt es Präventionsbeauftragte, die Heranwachsende als vulnerable Gruppe adressieren können. In Schweizer Modellprojekten zeigte sich, dass aufgeklärte Kunden ohnehin langfristig eher zu THC-armen Produkten tendieren.
Wenn Heranwachsende Cannabis mit mehr als 10% THC haben wollen, wird der Schwarzmarkt sie gern in Empfang nehmen. Viele CSCs schließen außerdem wegen dieser Regelung 18- bis 21-jährige grundsätzlich aus, um ihre Produktpalette nicht zu verkomplizieren und versehentliche Verstöße gegen die Regel zu vermeiden.
Kein grundsätzlicher Ausschluss von “BTM-Straftätern” aus dem geschäftsführenden Vorstand von CSCs
Wer einen früheren Verstoß gegen das BtMG in den Akten hat, der auch nach dem neuen Cannabisgesetz strafbar gewesen wäre, wird pauschal als Mitglied einer Anbauvereinigung ausgeschlossen. Das ist unsinnig und schädlich, insbesondere wenn es sich nur um geringfügige Überschreitungen handelt. Die Obergrenzen des CanG von drei Pflanzen und 50 Gramm sind willkürlich gesetzt. Wer wie üblich ein paar Pflanzen mehr und ein paar Gramm mehr zum Eigenanbau besessen hat, ist deshalb noch lange nicht kriminell. Solche Menschen mit Erfahrung im Anbau und mit Repression sind geeignet und motiviert, nun legal im Verein anzubauen.
Mitgliedschaft in mehr als einem CSC ermöglichen
Der einzige Grund, dass Konsumenten nur in einem Anbauclub Mitglied sein dürfen, ist die Überwachung der Höchstabgabemenge von 50g pro Monat. Da wir diese Höchstmenge ablehnen, sehen wir auch keinen Grund für die Beschränkung auf nur einen CSC. Manche Konsumenten möchten in mehreren Anbauvereinen Mitglied sein, z.B. aus sozialen Gründen, um den Aufbau zu unterstützen, weil sie viel (beruflich) unterwegs sind oder um eine größere Sortenvielfalt zu haben. Das sollte möglich sein.
Vesandmöglichkeiten für Anbauvereinigungnen
Anbauvereinigungen sind in Deutschland nicht flächendeckend vertreten. Es wird immer so sein, dass Mitglieder in manchen Regionen lange Anfahrtswege zur Ausgabestelle haben. Gleichzeitig können die nichtkommerziellen Vereine nur kleine Zeitfenster für die Abgabe anbieten. Daher wäre es sowohl für die Vereine aus als auch potenzielle Mitglieder eine echte Erleichterung, wenn die Abgabe auch per Versand möglich wäre. Dass dies derzeit nicht möglich ist, ist sowohl gegenüber der Telemedizin als auch gegenüber dem Schwarzmarkt (Bestellung per Telegram & Co) ein großer Wettbewerbsnachteil.
Angleichung diverser Regeln zu Alkohol und Tabak
Cannabis wird noch immer grundsätzlich anders behandelt als andere legale Genussmittel. Insbesondere im Vergleich mit Tabak sind die Konsumverbote für Cannabis in der Öffentlichkeit nicht medizinisch begründbar. Der Rauch von Cannabis ist nicht schädlicher als der von Tabak. Daher sollten die Konsumregeln für beide Genussmittel synchronisiert werden. Auch hinsichtlich der “Vorbildfunktion” ist Cannabis keinesfalls schädlicher als Alkohol oder Tabak. Insofern ist das Konsumverbot in unmittelbarer Nähe von Kindern und Jugendlichen eine offensichtliche Diskriminierung von Cannabiskonsumenten. Auch hier sollten die gleichen Regeln für Tabak, Alohol und Cannabis gelten.
Effektivere und besser finanzierte staatliche Aufklärung und Prävention
Die Entkriminalisierung sollte ursprünglich mit einem massiven Ausbau von Aufklärung und Präventionskampagnen begleitet werden. Bis auf die wirklich schlecht gemachte “Legal aber” Kampagne des Gesundheitsministeriums kam aber wenig. Stattdessen kommt es auch bei Trägern der Sucht- und Drogenhilfe zu massiven Mittelkürzungen. Es braucht gut finanzierte moderne Aufklärungs- und Präventionsangebote, die an Zielgruppen orientiert sind und ohne moralische Keule daherkommen.
Reisen mit Cannabis über Grenzen erlauben
Bisher ist internationales Reisen mit Cannabis nur als Patient im Schengen-Raum möglich. Bei Ländern, die ebenfalls legale Besitzmengen für Genusscannabis definiert haben (insbesondere Tschechien ab 01.01.2026) oder dies planen (Schweiz), sollte es in Zukunft möglich sein, Cannabis in der legalen Menge mit über die Grenzen zu nehmen.
Cannabis-Kultur fördern
Kultur vermittelt Kompetenzen, definiert akzeptierte Verhaltensweisen und wirkt so schadensminimierend. Daher sollte die Förderung einer gesunden Cannabiskultur auch von staatlicher Seite vorangetrieben werden.
Entkriminalisierung aller Drogenkonsumenten
Was für Cannabis gilt, sollte auch für alle anderen Substanzen gelten. Der persönliche Gebrauch und Besitz von Drogen für den Eigenkonsum sollte nicht strafrechtlich verfolgt werden. Welche Substanz ein Mensch nutzt, ist seine eigene freie Entscheidung. Die strafrechtliche Verfolgung von Konsumierenden ist gescheitert, schädlich und teuer. Sie produziert Leid und liefert keine Lösungen. Beispiele aus anderen Ländern wie Portugal zeigen, dass Entkriminalisierung auch bei anderen Drogen eine echte gesundheitspolitische Chance ist und zu nachhaltigen Verbesserungen für Konsumierende, deren Angehörige und ganze Communities führt.


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