Am kommenden Monag, den 06.11.2023, wird sich der Gesundheitsausschuss des Bundestages in einer Anhörung mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Cannabispolitik beschäftigen. In dieser sogenannten „Säule 1“ geht es um legalen Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis, legalen Eigenanbau und den gemeinsamen Anbau von Cannabis in Anbauvereinen. Unsere schriftliche Stellungnahe für diese Anhörung findet ihr hier.
Die Liste aller Sachverständigen, alle bisher eingegangenen schriftlichen Stellungnahmen und den Gesetzentwurf stellt der Bundestag hier zur Verfügung.
Wie üblich werden bei der Anhörung nur die Experten befragt. Der Ausschuss wird selbst an dem Tag nicht über das Thema debattieren oder abstimmen. Wahrscheinlich wird es einen Videomitschnitt der Sitzung geben.
DHV-Sprecher Georg Wurth wird für euch an der Anhörung teilnehmen. Seine schriftliche Stellungnahme dokumentieren wir hier bzw. im pdf-Dokument, das ihr am Ende dieser Nachricht zum Download findet.
02.11.2023
Stellungnahme zum Kabinettsentwurf Cannabisgesetz (CanG)
Erklärung zu etwaigen finanziellen Interessenverknüpfungen in Bezug auf den Gegenstand der Beratungen: Das Budget des Deutschen Hanfverbands wird zu ca. 90 Prozent finanziert durch Mitgliedsbeiträge und Spenden von privaten Legalisierungsbefürwortern und zu ca. 10 Prozent von Sponsoren aus der Hanfbranche.
Inhalt:
Unsere Top 6 Punkte mit dem wichtigsten Änderungsbedarf
• Eigenanbau – Lagermenge und Pflanzenzahl
• Abstandsregel für den Konsum & Konsum in Anbauclubs
• Abstandsregeln für die Anbauclubs
• Völlig übertriebene Strafandrohung für kleinere Vergehen – Übergänge per OWI!
• Verschenken/Weitergeben an Erwachsene
• Gleichbehandlung von THC und Alkohol im StraßenverkehrAnmerkungen zu den Cannabis Social Clubs (CSC) / Anbauvereinen
• Verbot von Edibles in den CSCs
• Höchstmengen für die Abgabe in CSCs für Cannabis und Vermehrungsmaterial
• THC-Obergrenzen für Heranwachsende
• Verbot von Mehrfachmitgliedschaften
• Mindest-Mitgliedschaftszeit
• Begrenzung auf 500 Mitglieder
• BtM-Straftäter nicht ausschließen
• Erforderliche Zuverlässigkeit
• Anbau in privaten Räumlichkeiten
• Nur Minijobber
• Alle Mitglieder sollen aktiv beim Anbau mithelfen
• Cannabis-Flatrate statt Grammpreise
• Monopol der CSCs für Samen und Stecklinge
• DatenschutzproblemWeitere Anmerkungen
• Besitz-Obergrenze in der Öffentlichkeit
• Kanadische Umrechnungstabelle
• Private Herstellung und Besitz von Edibles
• Extrakte/Extraktion/Konzentrate
• Amnestie & die Daten der Landespolizeibehörden
• „Rauschklausel“ bei Nutzhanf
• Neu: “sich Cannabis verschaffen”, „erwerben“ und “entgegennehmen”
• Neu: “wer Cannabispflanzen nicht zum Eigenkonsum anbaut”Hinweis auf Fragen, die das Gesetz offen lässt oder unklar formuliert
• Definition von öffentlichem Konsum
• Präventionskurse für Jugendliche freiwilliges Angebot?
• „Produktion“ von Stecklingen durch Privatleute?Allgemeine Anmerkungen
Eigenanbau unmöglich mit 25 Gramm Lagermenge
Der legale Eigenanbau hat m.E. insbesondere in den ersten beiden Jahren ein größeres Potenzial, den Schwarzmarkt zurückzudrängen, als die Anbauclubs. Mit der Obergrenze für den Besitz von 25 Gramm auch zu Hause droht dieser Faktor allerdings vollständig auszufallen. Es ist schlicht unmöglich, mit dieser Vorgabe wirtschaftlich sinnvoll und legal Eigenanbau zu betreiben.
Der Vorschlag in den Erläuterungen des Kabinettsentwurfs, die Hanfblüten nach Bedarf sukzessive zu ernten, ist nicht praktikabel. Wie bei den meisten anderen Pflanzen muss die Ernte innerhalb eines relativ kurzen Zeitfensters erfolgen. Nach 1-2 Wochen beginnen die Blüten zu verwelken und den Wirkstoff THC abzubauen.
Wer in geschlossenen Räumen unter Lampen anbaut, kann immerhin über das ganze Jahr verteilt mehrfach ernten. Wer auf dem Balkon oder im Garten anbaut und damit viel Strom spart, muss im Herbst allerdings einen ganzen Jahresvorrat ernten und einlagern. Dazu kommt, dass die frischen Hanfblüten durch das Trocknen erheblich an Gewicht verlieren. In Kanada wird offiziell von einem Gewichtsverlust von bis zu 80% ausgegangen. Auch frisch geerntetes Cannabis unterliegt nach dem aktuellen Stand der Obergrenze von 25 Gramm, so dass davon nach dem Trocknen nur 5-10 Gramm übrig blieben, als Jahresvorrat wohlgemerkt! Unter diesen Voraussetzungen wird sich niemand die Mühe machen, selbst Cannabis anzubauen. Diese Obergrenze wäre ein Förderprogramm für den Schwarzmarkt.
Zum Vergleich: Den Mitgliedern der Anbauvereine wird ein Jahresverbrauch von bis zu 600 Gramm zugestanden, 12x 50 Gramm Höchstmenge pro Monat.
Der DHV lehnt Höchstmengen für den privaten Besitz von Cannabis grundsätzlich ab. Bei Alkohol und Tabak gibt es schließlich auch keine Besitz-Obergrenzen. Mit der Obergrenze von 25 Gramm in der Öffentlichkeit werden sich viele Konsumenten trotzdem arrangieren können. Aber niemand kann beim Eigenanbau die Obergrenze von 25 Gramm Lagermenge einhalten!
In Kanada gilt eine Besitzobergrenze von 30 Gramm getrocknete Hanfblüten in der Öffentlichkeit. Die Regeln zu Eigenanbau und Besitzregeln zu Hause variieren in Kanada von Provinz zu Provinz. Die meisten Provinzen haben gar keine Obergrenze für den Besitz zu Hause (Alberta, Manitoba, New Brunswick, Newfoundland and Labrador, the Northwest Territories, Nova Scotia, Ontario and Prince Edward Island). Es gibt nur eine kanadische Provinz (BC), die Eigenanbau erlaubt und eine Obergrenze für den Besitz zu Hause hat, sie liegt bei 1kg getrocknete Blüten.
Auch viele US-Staaten haben keine Obergrenze für den Besitz in den eigenen vier Wänden. In Alaska, Arizona, Kalifornien, Colorado, Connecticut, Washington DC, Maine, New Mexiko und Vermont gilt dies allerdings nur, wenn das Cannabis aus Eigenanbau stammt.
Die Kombination von erlaubtem Eigenanbau und einer Besitzobergrenze im zweistelligen Grammbereich für trockene und frische Hanfblüten ist in ganz Nordamerika aus gutem Grund vollkommen unbekannt. Dort wird man an der Kompetenz deutscher Gesetzgebung zweifeln, wenn es dabei bleiben sollte.
Drei Pflanzen sind zu wenig
Insgesamt nur drei lebende Pflanzen gleichzeitig anbauen zu dürfen, inklusive Jungpflanzen, die später als männlich identifiziert und aussortiert werden, ist zu wenig. Auch Jungpflanzen mit kümmerlichem Wuchs werden sinnvollerweise aussortiert. Insbesondere beim stromsparenden Anbau auf dem Balkon oder im Garten ist man beim Eigenanbau an die Jahreszeiten gebunden und hat gar nicht so viel Zeit, nach dem Aussortieren nochmal von vorne anzufangen. Außerdem legen die meisten Homegrower Wert auf Sortenvielfalt. Auch das ist ein Grund, warum die meisten mehr als drei Pflanzen anbauen.
Wir halten eine Begrenzung der Pflanzenzahl beim Eigenanbau grundsätzlich nicht für notwendig. Wenn eine Begrenzung politisch gewünscht ist, plädieren wir dafür, die Zahl der Pflanzen auf mindestens 10 (weiblich, blühend) zu begrenzen. Samen, Stecklinge und Mutterpflanzen sollten zusätzlich unbegrenzt möglich sein.
Abstandsregel für den Konsum & Konsum in Anbauclubs
Wir schlagen grundsätzlich eine Anlehnung an die Regelungen für Tabak vor. Es gibt keinen logisch nachvollziehbaren Grund, das Rauchen von Cannabis anders zu behandeln als das von Tabak.
Konkrete NoGos im Gesetz sind das Verbot des Cannabiskonsums in den Anbauvereinen und die Abstandsregel rund um Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie um Anbauvereine.
Abstandsregel
Das geplante Konsumverbot in der Nähe von Schulen, Kitas, Spielplätzen, Jugendeinrichtungen und Anbauclubs ist nicht einhaltbar, weil viele dieser Einrichtungen gar nicht als solche erkennbar sind. Diese Abstandsregel verletzt das Bestimmtheitsgebot und ist u.E. verfassungswidrig. Konsumenten und Polizisten können überhaupt nicht wissen, ob man sich gerade in einer solchen Bannmeile befindet oder nicht. Der DHV wird bei der ersten Gelegenheit Verfahren unterstützen, um das vor dem BVerfG zu klären, falls es dabei bleiben sollte.
Hier beziehen wir uns ausdrücklich auf jeden denkbaren Abstand zu solchen Einrichtungen, nicht nur auf die derzeit geplanten 200 Meter. Ein derart großer Abstand würde allerdings auch bedeuten, dass in besiedelten Gebieten oft gar kein Fleck übrig bliebe, wo der Konsum legal wäre. Auf dieser interaktiven Karte können Sie sich selbst ein Bild davon machen, in einen beliebigen Ort in Deutschland hineinzoomen und schauen, welche Flecken für legalen Konsum übrig blieben bei einem Abstand von 200 Metern:
https://bubatzkarte.kowelenz.social/Rund um das Büro des Deutschen Hanfverbands in Berlin, Prenzlauer Berg, wäre der Konsum z.B. in kilometerweitem Umkreis illegal. Beachten Sie dabei, dass die Standorte der Anbauclubs natürlich noch nicht berücksichtigt sind, sie würden die Möglichkeiten weiter einschränken.
Sie können auf der Karte aber auch andere, kleinere Abstände einstellen (Rädchen “Einstellungen” unten rechts auf der Karte). Dann sehen Sie einerseits, dass es dann mehr Raum für den legalen Konsum gibt, aber auch, dass es überraschend viele zu meidende Einrichtungen gibt, von denen Sie gar nichts wussten. Selbst bei einem Abstand von 25 Metern sind diese Orte nicht immer auf Anhieb erkennbar, insbesondere wenn man sich ihnen auf der gleichen Straßenseite oder von der Rückseite der Gebäude nähert.
Die einzige Abstandsregel für den Konsum, die einhaltbar wäre, wäre ein Konsumverbot in unmittelbarer Nähe von Kindern (Jugendliche sind nicht immer als solche erkennbar), sie sollte dann aber konsequenterweise auch für Tabak gelten.
Da wir die Abstandsregel für den Konsum grundsätzlich ablehnen und für verfassungswidrig halten, sei hier nur nebenbei bemerkt, dass davon auch Patienten betroffen sein werden, die Cannabis als Medizin nutzen. Für sie ergibt sich durch die Abstandsregel eine erhebliche Verschlechterung zur derzeit geltenden Rechtslage.
Konsum in Clubs:
Die Vorstellung, den Konsum von Cannabis auf dem Gelände von Vereinen vollständig zu unterbinden, deren einziger Zweck es ist, ehrenamtlich Cannabis anzubauen und zu verteilen, ist vollkommen unrealistisch und auch unsinnig.
Das Ziel der vorgeschlagenen Regelungen scheint es zu sein, den Konsum zwar grundsätzlich zu gestatten, aber die Konsumenten sollen sich unsichtbar machen und am besten nur in den eigenen vier Wänden konsumieren. Dabei gilt es als Risikofaktor, alleine zu Hause zu konsumieren. Gemeinsamer Konsum bringt soziale Kontrolle mit sich, insbesondere in Anwesenheit der geplanten Präventionsbeauftragten in den Clubs, deren Sinnhaftigkeit in Frage steht, wenn die Vereine eine reine Abgabestelle sein sollen.
Ohne Konsum vor Ort wird es kaum Sozialleben in den Clubs geben und damit auch wenig Motivation für Ehrenamtliche, die die Clubs mit erheblichem Aufwand betreiben sollen. Dieses Konsumverbot ist ungefähr so sinnvoll wie das Verbot von Bierkonsum auf dem Jahrestreffen der Vereinigung der Haus- und Hobbybrauer.
Abstandsregeln für die Anbauclubs
Ähnlich unsinnig wie für den Konsum ist die geplante Abstandsregel für Standorte von Anbauclubs. Unmittelbar neben meiner Schule war und ist eine Eckkneipe, die eindeutig sofort als solche zu erkennen und einsehbar ist, in der der Konsum von Alkohol gestattet ist, die Außenwerbung für eine Biermarke macht und in der der Zutritt für Jugendliche gestattet ist. Anbauclubs dürfen dagegen nur dezent und nicht werbend auf ihre Existenz hinweisen und der Zutritt ist nur erwachsenen Mitgliedern gestattet. Die Zahl der Jugendlichen, die mit einer Abstandsregel vor “verderblichem” Cannabiseinfluss gerettet werden, ist null. Die Hürde, die die Abstandsregel den Ehrenamtlern in den Weg legt, ist dagegen erheblich. Ich verweise auch in diesem Zusammenhang noch einmal auf die “Bubatzkarte”:
https://bubatzkarte.kowelenz.social/
Bei einem Abstand von 200 Metern wird es nicht möglich sein, ausreichend geeignete Standorte für Anbauclubs zu finden, zumal diese auch untereinander wiederum 200 Meter Abstand halten sollen.
Auch hier hilft die Abstandsregel niemandem. Sie dient auch nicht der Prävention. Es ist reine Symbolpolitik, die es den Anbauclubs unnötig schwer machen wird, geeignete Standorte zu finden. Das wiederum wird den schnellen Aufbau vieler Anbauvereine ausbremsen und damit auch die Verdrängung des Schwarzmarktes verzögern.Nebenbei bemerkt konnte uns auch noch niemand die Frage beantworten, was eigentlich passiert, wenn ein Verein doch noch irgendwo einen passenden Standort gefunden hat und dann später dort eine KiTa oder ein neuer Spielplatz eröffnet werden soll. Wird dann den KiTa-Trägern erklärt, dass das nicht geht, weil in einem hundert Meter entfernten, von außen nicht erkennbaren Vereinsstandort Hanf angebaut wird?
Völlig übertriebene Strafandrohung für kleinere Vergehen – Übergänge per OWI!
Die Strafandrohung von bis zu drei Jahren Gefängnis für den Besitz von 26 Gramm Cannabis oder den Anbau von vier Hanfpflanzen ist geradezu absurd. Abgesehen davon, dass wir für eine Anhebung diverser Grenzen bzgl. Besitzmengen, Pflanzenzahl etc. plädieren bzw. diese teilweise komplett ablehnen, muss der Einstieg in Sanktionen bei einer geringfügigen Überschreitung der Grenzen verhältnismäßig sein. Kleine Überschreitungen dieser Grenzen sollten als Ordnungswidrigkeit mit moderaten Bußgeldern geahndet werden.
Eine solche Übergangsregelung per OWI ist auch wichtig für die Polizeiarbeit. Bei Straftaten muss die Polizei ermitteln (Legalitätsprinzip). Das führt zu Fragen von Polizeivertretern, wie die Beamten in der Praxis herausfinden sollen, ob jemand 26 Gramm in der Tasche oder 4 Pflanzen zu Hause hat. Und bei den Konsumenten weckt diese Frage die Befürchtung, dass sie weiterhin ständig von der Polizei verdächtigt und kontrolliert werden. Bei einer Übergangsregelung per OWI muss die Polizei nicht zwingend einschreiten und sollte nur aktiv werden, wenn die Überschreitung offensichtlich und erheblich ist.
Die Androhung von Gefängnisstrafen für lediglich konsumbezogene Cannabisdelikte ist ein NoGo!
Bei Verstößen gegen die Konsumregeln sind bereits Ordnungswidrigkeiten vorgesehen, aber ebenfalls mit absurd hohen Bußgeldern. Für den Konsum in 190 Metern Entfernung von einer Schule können nach diesem Entwurf bis zu 100.000 Euro Bußgeld fällig werden! Hier sind mindestens drei Nullen zu viel im Spiel.
Natürlich würden Behörden und Richter ihren Ermessensspielraum anwenden und die Höhe des Bußgeldes nach ihrer persönlichen Einschätzung der Schwere des Vergehens oft unter 100.000 Euro festlegen. Aber auch das kann zu immer noch extrem hohen Bußgeldern sowie willkürlichen und regional sehr unterschiedlichen Ergebnissen führen. Das ist so, als würde man den sehr ausdifferenzierten Bußgeldkatalog mit klar definierten Bußgeldern (meist im zwei- bis dreistelligen Bereich) für alle möglichen Verkehrsdelikte abschaffen und stattdessen für alle Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro festlegen.
Insgesamt sind die Straf- und Bußgeldvorschriften eher eine Kriegserklärung an Konsumenten als ein Paradigmenwechsel.
Die erneute Einführung von Verbrechenstatbeständen nach § 36 (4) (Mindeststrafe 1 Jahr) lehnen wir im Zusammenhang mit Cannabis grundsätzlich ab.
Insbesondere lehnen wir die Beibehaltung der “nicht geringen Menge” ab. Dass diese seit langem von Gerichten festgelegte und verwendete Grenze von 7,5 Gramm THC selbst von der Bundesregierung als nicht mehr zeitgemäß angesehen wird, zeigt die Kommentierung. Nach der Legalisierung dürfe die “nicht geringe Menge” nicht mehr bei 7,5g THC liegen, heißt es dort. Zurecht, denn schon mit 25 Gramm Haschisch mit 31% THC, die ansonsten völlig legal wären, würden Konsumenten sofort mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 3 Monaten konfrontiert. Es darf nicht den Gerichten überlassen werden, die “nicht geringe Menge” zu definieren, was Jahre dauern könnte und möglicherweise gar nicht passiert. Verbrechenstatbestände und damit auch die nicht geringe Menge sollten einfach komplett gestrichen werden.Verschenken/Weitergeben an Erwachsene
Es sollte grundsätzlich möglich sein, Cannabis zu verschenken oder gemeinsam zu konsumieren. Letztlich geht es doch darum, dass dem Schwarzmarkt ein möglichst großer Teil des konsumierten Cannabis entzogen wird. In diesem Kontext spricht nichts dagegen, Freunden etwas vom selbst angebauten Cannabis abzugeben oder z.B. etwas aus dem eigenen Vorrat zum gemeinsamen Konsum anzubieten. Wenn an einem Abend mit Freunden Wein getrunken wird, muss ja auch nicht penibel darauf geachtet werden, dass jeder Gast seinen eigenen Wein mitbringt und ausschließlich diesen trinkt. In der Praxis findet diese Art der Weitergabe bzw. des Teilens natürlich auch bei Cannabis statt.
Zum Eigenverbrauch werden zig verschiedene Sorten unterschiedlich erfolgreich angebaut. Wer das als Hobby betreibt, lässt andere gern probieren bzw. probiert gern die Resultate der Freunde. Das Verschenken von Proben des eigenen Anbaus ist weit verbreitet und wird es bleiben. Das ist letztlich genauso wie mit den Ernteerträgen bei Obst und Gemüse aus dem Kleingarten. Auch hier wird oft und gern geteilt und weitergegeben. Es spricht nichts dagegen, diese Art des Schenkens, Teilens und Weitergebens ohne Gewinnerzielungsabsicht auch bei Cannabis zu erlauben, ein Verbot ist ohnehin unrealistisch.
Gleichbehandlung von THC und Alkohol im Straßenverkehr
Wir plädieren für eine möglichst weitgehende Gleichbehandlung von Cannabis- und Alkoholkonsumenten im Verkehrs-/Führerscheinrecht bzw. für ein Ende jeder nicht gerechtfertigten Schlechterstellung von Cannabiskonsumenten. Das betrifft nicht nur den THC-Grenzwert, sondern auch andere Fragen wie die Meldung von reinen Besitzdelikten an die Führerscheinstellen oder unterschiedliche Sanktionen und Folgen bei entsprechenden Verstößen.
THC-Grenzwert
Die Anhebung des THC-Grenzwertes ist längst überfällig. Auch wenn sich die Grenzwertkommission und der Verkehrsgerichtstag (VGT) nicht auf einen konkreten Vorschlag einigen konnten, hat der VGT im August 2022 einen entsprechenden Appell an den Gesetzgeber gerichtet:
„(…) Der aktuell angewandte Grenzwert von 1,0 ng THC pro ml Blutserum liegt so niedrig, dass er den Nachweis des Cannabiskonsums ermöglicht, aber nicht zwingend einen Rückschluss auf eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung zulässt. Dies führt in der Praxis dazu, dass in einem nicht vertretbaren Umfang Betroffene sanktioniert werden, bei denen sich eine „Wirkung“ im Sinne einer möglichen Verminderung der Fahrsicherheit aus wissenschaftlicher Sicht nicht tragfähig begründen lässt.
Der Arbeitskreis empfiehlt, dem Gesetzgeber aufzugeben, den derzeit angewandten Grenzwert für die THC-Konzentration von 1,0 ng THC pro ml Blutserum angemessen heraufzusetzen.“In diesem Sinne plädieren wir für einen deutlich höheren Grenzwert, um möglichst viele Sanktionen gegen nüchterne Fahrer zu vermeiden. Ein Wert von bis zu 10ng scheint nicht zu einem deutlichen Anstieg in den Unfallstatistiken zu führen. Wir erinnern daran, dass der Wert von 3,5ng, den ein Teil der Grenzwertkommission vorgeschlagen hat, von diesen selbst als eher konservativ bezeichnet wurde.
Wichtig ist, dass die Anhebung bald kommt, im Zuge der hier diskutierten Gesetzes. Es gibt schon viel zu viele von ungerechtfertigten Sanktionen Betroffene. Der Wert muss letztlich politisch festgelegt werden, eventuell einfach mit Blick auf international übliche Werte. Auf eine Empfehlung wissenschaftlicher Gremien können wir offensichtlich lange warten, weil es nicht DEN einen einzig richtigen Wert gibt.
Angleichung der Sanktionen bei Alkohol und Cannabis
Der vorliegende Gesetzentwurf lässt die Ungleichbehandlung von Alkohol und Cannabis nicht versehentlich unangetastet, er zementiert diese bewusst. Die vorgeschlagenen Änderungen dienen dazu, diese Ungleichbehandlungen weiter fortführen zu können, obwohl Cannabis nicht mehr als Betäubungsmittel definiert sein wird. Dahinter steckt der Wille, Cannabis weiterhin bezüglich des verkehrs- und führerscheinrechtlichen Umgangs bei den Betäubungsmitteln einzusortieren und entsprechend härter ahnden zu können als Alkohol.
Wir plädieren dafür, diese Vorschläge zur Änderung von § 14 FeV abzulehnen und Cannabis stattdessen bei den Regelungen in § 13 FeV bzgl. Alkohol einzusortieren.
In § 14 FeV müsste demnach nur der Satz mit dem konkreten Bezug auf Cannabis entfernt werden (§ 14 (1) Satz 3): „Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.“
Um Cannabis bei Alkohol in § 13 FeV einzuordnen, schlagen wir folgende Änderungen vor:
• In der Überschrift wird vor dem Wort „Alkoholproblematik“ „Cannabis- oder“ eingefügt.
• In Satz 1 Nr. 1 wird vor dem Wort „Alkoholabhängigkeit“ „Cannabis- oder“ eingefügt.
• In Nr. 2a wird vor den Worten „Alkoholabhängigkeit“ und „Alkoholmissbrauch“ jeweils „Cannabis- oder“ eingefügt.
• In Nr. 2b wird vor dem Wort „Alkoholeinfluss“ „Cannabis- oder“ eingefügt.
• In Nr. 2c ist keine Änderung nötig, da bei Cannabis die Unfallwahrscheinlichkeit mit zunehmender Konzentration nicht so drastisch steigt wie bei Alkohol, so dass eine absolute Fahruntauglichkeit, die mit der durch Alkohol verursachten vergleichbar wäre, nicht anzunehmen ist.
• In Nr. 2e wird vor den Worten „Alkoholmissbrauch“ und „Alkoholabhängigkeit“ jeweils „Cannabis- oder“ eingefügt.Auch in der Anlage zur FeV sollte Cannabis nicht wie geplant weiterhin bei den BtM einsortiert werden, sondern bei Alkohol.
• Die vorgeschlagene Herausnahme von Cannabis bei 9.1 ist logisch und nicht zu beanstanden.
• Zusätzlich sollten aber die Punkte 9.2, 9.2.1 und 9.2.2 komplett gestrichen werden. Stattdessen sollte Cannabis auch hier Alkohol zugeordnet werden, indem unter 8. vor dem Wort „Alkohol“ „Cannabis und“ eingefügt wird.
• Auch die vorgeschlagene Änderung von Anlage 4a Ziffer 1 Buchstabe f ist nicht zu beanstanden. Jedoch sollte zusätzlich vor dem Wort „Alkoholmissbrauch“ und vor dem Wort „Alkohol“ im gleichen Satz „Cannabis- oder“ bzw. „Cannabis oder“ eingefügt werden.Diese Änderungen wären die logische Konsequenz aus dem neuen Umgang mit Cannabis in Deutschland. So kann weiterhin die Verkehrssicherheit gewährleistet, aber auch ein gerechterer Umgang mit Cannabiskonsumenten erreicht werden.
Anmerkungen zu den Cannabis Social Clubs (CSC) / Anbauvereinen
• Verbot von Edibles in den CSCs
• Höchstmengen für die Abgabe in CSCs für Cannabis und Vermehrungsmaterial
• THC-Obergrenzen für Heranwachsende
• Verbot von Mehrfachmitgliedschaften
• Mindest-Mitgliedschaftszeit
• Begrenzung auf 500 Mitglieder
• BtM-Straftäter nicht ausschließen
• Erforderliche Zuverlässigkeit
• Anbau in privaten Räumlichkeiten
• Nur Minijobber
• Alle Mitglieder sollen aktiv beim Anbau mithelfen
• Cannabis-Flatrate statt Grammpreise
• Monopol der CSCs für Samen und Stecklinge
• Datenschutzproblem
Für die CSCs sind neben der bereits kritisierten Abstandsregel und dem Konsumverbot auf dem Vereinsgelände laut Gesetzentwurf eine Vielzahl von Restriktionen vorgesehen, von denen wir viele für unnötig oder schädlich halten.Verbot von Edibles in den CSCs
Das Verbot von Lebensmitteln mit Cannabis (Edibles) in den CSCs halten wir für einen Fehler. Viele Konsumenten möchten sich die Belastung der Atemwege ersparen und bevorzugen essbare bzw. trinkbare Cannabisprodukte. Bei sorgfältiger Dosierung ist die orale Einnahme von Cannabis eine besonders gesundheitsschonende Konsumform. Es ist viel sinnvoller, diese Produkte, z.B. Kekse, mit klarer Dosierungsangabe und -anleitung im Verein anzubieten, als die Konsumenten “Pi mal Daumen” zu Hause produzieren zu lassen.
Höchstmengen für die Abgabe in CSCs für Cannabis und Vermehrungsmaterial
Wir halten weder die Obergrenze für die tägliche, noch für die monatliche Abgabemenge für sinnvoll. Wer mehr konsumieren möchte, holt sich den Rest vom Schwarzmarkt. Das Gleiche gilt für die Beschränkung beim Vermehrungsmaterial.
THC-Obergrenzen für Heranwachsende
Die Beschränkungen für Heranwachsende bei der Abgabemenge und beim THC-Gehalt fördert ebenfalls den Schwarzmarkt. Sie führt außerdem zu Problemen für die Anbauvereine, weil der THC-Gehalt in einem Naturprodukt schwankt und der Wert auch mal etwas höher liegen kann. Sorten vorzuhalten, die nah an 10%, aber unbedingt darunter liegen müssen, ist ein zusätzlicher und unnötiger Stressfaktor für die ehrenamtlichen Betreiber der Vereine.
Auch die Begründung dafür ist fragwürdig. Ab 18 Jahren ist man in Deutschland volljährig und darf alle möglichen gefährlichen Dinge tun, die eine erhebliche Selbstgefährdung mit sich bringen, inklusive Dienst an der Waffe. Inwiefern der Konsum Einfluss auf das sich noch entwickelnde Gehirn nimmt, ist zwar noch nicht abschließend geklärt. Aber auch der Konsum von Nikotin und Alkohol hat Einfluss auf das sich noch entwickelnde Gehirn. Dass dieses Thema bei Alkohol überhaupt keine Rolle spielt, zeigt, wie sehr immer noch mit zweierlei Maß auf die Dinge geschaut wird.Verbot von Mehrfachmitgliedschaften
Ohne die Beschränkung der monatlichen Abgabemengen ist auch die Beschränkung auf einen Verein pro Person nicht notwendig. Ein Konsument sollte in mehreren Anbauvereinen Mitglied sein dürfen.
Mindest-Mitgliedschaftszeit
Eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten halten wir nicht für notwendig.
Begrenzung auf 500 Mitglieder
Die Begrenzung auf 500 Mitglieder halten wir nicht für notwendig.
BtM-Straftäter nicht ausschließen
Den Ausschluss von Personen, die in der Vergangenheit mit dem BtMG oder NPSG in Konflikt geraten sind, halten wir für einen Fehler. Das betrifft z.B. auch Personen, die in den letzten fünf Jahren 26 Gramm Cannabis besessen oder 4 Pflanzen angebaut haben. Bei einigen hunderttausend Strafverfahren wegen konsumbezogener Cannabisdelikte sind davon relativ viele Menschen in Deutschland betroffen. Und das betrifft insbesondere sicherlich viele Personen, die motiviert sind, einen Anbauverein zu organisieren, um endlich die Stigmatisierung der Kriminalisierung zu beenden. Diese Regelung wird das Potenzial an Gründungen von Anbauvereinen unnötig reduzieren.
Erforderliche Zuverlässigkeit
Die “erforderliche Zuverlässigkeit” ist zu ungenau/ nicht abschließend definiert, so dass Behörden vor Ort hier einen Ermessensspielraum haben, der in manchen Regionen zu Problemen führen dürfte. Dass darauf überhaupt Wert gelegt wird, ist u.E. Ausdruck einer weiter vorherrschenden Stigmatisierung, die man eigentlich abschaffen will. Wenn eine solche Zuverlässigkeitsprüfung für notwendig gehalten wird, sollte für diese Prüfung ein abschließender Katalog definiert werden, um Klarheit und Rechtssicherheit ohne willkürliche Entscheidungen zu erreichen.
Anbau in privaten Räumlichkeiten
Insbesondere kleinen Vereinen sollte es gestattet sein, ihren Hanf auch in privaten Räumlichkeiten anzubauen. Schließlich sind auch kleine Vereine mit z.B. 20 Mitgliedern denkbar und möglicherweise attraktiv. In diesem Rahmen würde es sich anbieten, eine private Garage oder einen privaten Innenhof zu nutzen.
Nur Minijobber
Dass nur Minijobber beim Anbau helfen dürfen, aber keine darüber hinausgehenden Angestellten, halten wir für einen Fehler. Das ist eine unnötige Einschränkung der Organisationsfreiheit der Vereine. Auch mit fest angestellten und normal sozialversicherten Arbeitnehmern kann ein Verein nicht-kommerziell betrieben werden.
Alle Mitglieder sollen aktiv beim Anbau mithelfen
Die Vorgabe, dass alle Mitglieder der Anbauvereine verpflichtend unmittelbar beim Anbau mithelfen müssen, ist vollkommen realitätsfremd und unnötig. Ein “Gießplan für 500 Mitglieder” wird nur zu Chaos führen. Auch im Growroom gilt wie in der Küche: Viele Gärtner verderben die Ernte. Außerdem kann die Beteiligung so vieler Leute schnell zu Hygieneproblemen führen. Auch für manche körperlich eingeschränkte Mitglieder ist die Verpflichtung zum Gärtnern nicht praktikabel.
Cannabis-Flatrate statt Grammpreise
Über den pauschalen bzw. grob nach geschätztem Verbrauch gestaffelten Mitgliedsbeitrag hinaus soll es laut Gesetzentwurf keinen Verkauf von Hanfblüten an Mitglieder mit einem Preis pro Gramm geben. Damit wird eine Flatrate für Cannabis eingeführt! Das halten wir mit Blick auf Präventionsbemühungen für absolut kontraproduktiv und unnötig. Es sollte den Vereinen ermöglicht werden, auch pro Gramm abzurechnen.
Monopol der CSCs für Samen und Stecklinge
Das geplante Monopol auf den Verkauf von Samen und Stecklingen in Deutschland für Anbauvereine lehnen wir ab. Die Samen und Stecklinge sind selbst nicht psychoaktiv und sollten z.B. auch in Growshops verkauft bzw. überhaupt frei gehandelt werden dürfen. Bei den Samen war das in Deutschland bis Ende der 90er der Fall. Alles andere wäre ein Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen europäischen Ländern, wo Hanfsamen legal gehandelt werden dürfen, z.B. auch per Online-Shop. Privatpersonen dürfen laut Entwurf ohnehin auch im Ausland online Samen bestellen. Warum sollten sie sie nicht auch in Deutschland online oder im Growshop kaufen dürfen? EU-Recht spricht offensichtlich nicht dagegen, wie wir in vielen Nachbarländern sehen. Ganz im Gegenteil dürfte es ein Verstoß gegen das EU-Wettbewerbsrecht sein, deutschen Händlern den Verkauf von Waren zu verbieten, die in Deutschland legal sind und von Deutschen legal bei Händlern im EU-Ausland bestellt werden dürfen.
Datenschutzproblem
Die Vereine sollen sehr umfangreiche Aufzeichnungen darüber für die Behörden bereithalten, wer wann was und wie viel erhalten hat. Das ist ein erhebliches Datenschutzproblem und wird die Akzeptanz von Anbauvereinen schwächen.
Weitere Anmerkungen
• Besitz-Obergrenze in der Öffentlichkeit
• Kanadische Umrechnungstabelle
• Private Herstellung und Besitz von Edibles
• Extrakte/Extraktion/Konzentrate
• Amnestie & die Daten der Landespolizeibehörden
• „Rauschklausel“ bei Nutzhanf
• Neu: “sich Cannabis verschaffen”, „erwerben“ und “entgegennehmen”
• Neu: “wer Cannabispflanzen nicht zum Eigenkonsum anbaut”
Besitz-Obergrenze in der Öffentlichkeit
Eine Obergrenze für den Besitz in der Öffentlichkeit halten wir nicht für notwendig. Die gibt es schließlich auch nicht für Alkohol und Tabak.
Kanadische Umrechnungstabelle
Wenn politisch unbedingt eine Besitzobergrenze gewünscht ist, ist es u.E. unbedingt notwendig, diese etwas zu differenzieren. Bei den Ausführungen zur Besitzobergrenze zu Hause haben wir z.B. schon erwähnt, dass Hanfblüten beim Trocknen erheblich an Gewicht verlieren. Außerdem werden Menschen weiterhin privat essbare und trinkbare Cannabisprodukte (Kekse, Kakao etc.) und Konzentrate herstellen, auch wenn das politisch nicht gewünscht ist. Bisher ist völlig unklar, wie damit umgegangen werden soll, wenn Menschen mit solchen Produkten „erwischt“ werden.
Kanada hat das elegant mit einer entsprechenden Umrechnungstabelle gelöst.
Grundsätzlich gilt: 30 Gramm getrocknete Hanfblüten sind in der Öffentlichkeit legal.„Possession limits for cannabis products
The possession limits in the Cannabis Act are based on dried cannabis. Equivalents were developed for other cannabis products to identify what their possession limit would be.
One (1) gram of dried cannabis is equal to:
5 grams of fresh cannabis
15 grams of edible product
70 grams of liquid product
0.25 grams of concentrates (solid or liquid)
1 cannabis plant seedThis means, for example, that an adult 18 years of age or older, can legally possess 150 grams of fresh cannabis.“
Wir schlagen vor, diese Umrechnungstabelle auch in das CanG einzubauen.
Private Herstellung und Besitz von Edibles
Dass die Abgabe von essbaren Cannabisprodukten in den CSCs nicht gestattet sein soll, haben wir bereits kritisiert. Es sollte allerdings unbedingt klargestellt werden, dass keine Strafverfolgung droht, wenn Konsumenten diese privat herstellen. Haschkekse oder Haschkakao sind insbesondere bei Nichtrauchern beliebt, die ihre Atemwege schonen wollen. Die Verwendung ist nicht so weit verbreitet wie rauchen bzw. inhalieren, kommt aber durchaus oft vor und ist bei guter Dosierung eine schadensminimierende Konsumform. Es gibt unterschiedliche Interpretationen des Gesetzentwurfs bei der Frage, ob der Vorgang der privaten Herstellung von solchen Lebensmitteln mit Cannabis strafbar ist oder nicht. Das hängt davon ab, wie man die Begriffe „Zubereitung“ und „Extraktion“ im CanG interpretiert. Diese Unklarheit sollte unbedingt im Sinne der Entkriminalisierung von Cannabiskonsumenten geklärt werden.
Das gilt auch für die Frage, wie entsprechende Besitztatbestände zu werten sind. Kekse mit Hanfblüten wiegen logischerweise sehr viel mehr als die darin verbackenen Hanfblüten. Auch diese Frage könnte mit der kanadischen Umrechnungstabelle geklärt werden (s.o.), anstatt dies den Gerichten zu überlassen.Extrakte/Konzentrate
Konzentrierte Produkte mit hohem Anteil an Cannabinoiden sind leicht herzustellen und auf dem Vormarsch. Sie können unter anderem dazu beitragen, die inhalierte Rauchmenge zu reduzieren, oder als Grundlage für die Herstellung von Edibles bzw. verdampfbarer Liquids dienen.
Es wäre wünschenswert, wenn die Anbauvereine solche Produkte produzieren und anbieten dürften. Das würde die private Produktion reduzieren und Risiken minimieren sowie dem Schwarzmarkt eine weitere Nische nehmen.
Aber insbesondere sollten Cannabiskonsumenten nicht für die private Herstellung oder den Besitz solcher Konzentrate kriminalisiert werden.
Bezüglich der privaten Herstellung wünschen wir uns eine klare Formulierung im Gesetz zur Vermeidung von Strafverfahren. Für die Frage, wie mit dem privaten Besitz von Konzentraten umgegangen werden soll, wäre wiederum die Übernahme der kanadischen Umrechnungstabelle sinnvoll.Amnestie & die Daten der Landespolizeibehörden
Die Löschung von Daten aus dem Bundeszentralregister reicht als „Amnestie“-Regelung nicht aus. Dort sind die meisten in Frage kommenden Cannabisdelikte gar nicht eingetragen. Besonders bei Polizeikontrollen entscheidender sind die Daten der Landespolizeien.
„Rauschklausel“ bei Nutzhanf
Dass sich plötzlich die sogenannte Rauschklausel bei der Regulierung von Nutzhanf im Kabinettsentwurf wiederfindet, mutet beinahe absurd an. Das macht den Eindruck, dass auf den letzten Metern nochmal jemand überlegt hat, welche repressiven Formulierungen aus dem BtMG ins CanG herüber gerettet werden könnten.
Die Rauschklausel besagt, dass der Umgang mit Nutzhanf, der ohnehin ein strenges THC-Limit einhalten muss, nur dann legal ist, wenn der Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist. Das hat in den vergangenen Jahren zu einer Vielzahl an Strafverfahren und Urteilen geführt, weil aufgrund von rein theoretischen, technischen Erwägungen in einem Gutachten der Missbrauch zu Rauschzwecken nicht ausgeschlossen wurde. Faktisch nutzt allerdings niemand Nutzhanfblüten, um sich zu berauschen, dafür sorgt der für Nutzhanf vorgeschriebene sehr niedrige THC-Wert von höchstens 0,3 Prozent.
Nach unserer Kenntnis ist diese Rauschklausel ein deutscher Alleingang und in keinem anderen Land üblich. Die Rauschklausel ist Unsinn und gehört abgeschafft.
Neu: “sich Cannabis verschaffen”, „erwerben“ und “entgegennehmen”
Auch in diesem Fall hat wohl jemand auf den letzten Metern versucht, noch ein paar klassische Formulierungen aus dem repressiven BtMG in die Welt des CanG herüberzuretten. Der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis ist laut CanG legal, unabhängig von der Herkunft, ob nun aus legalem Eigenanbau, legal im Verein erworben oder eben auf dem Schwarzmarkt.
Mit der neuen Formulierung in § 2 Nr. 7 und 8 wird nun aber der Vorgang des Erwerbs auf dem Schwarzmarkt für verboten erklärt. Das gilt auch, wenn ein Konsument z.B. von einem Freund einige Gramm aus dessen Eigenanbau als Geschenk akzeptiert. Wer beim Einkauf erwischt wird oder freimütig zugibt, das Cannabis geschenkt bekommen zu haben, verstößt gegen das Gesetz.
Wir plädieren dafür, § 2 Nr. 7 und 8 aus dem CanG wieder herauszunehmen.Neu: “wer Cannabispflanzen nicht zum Eigenkonsum anbaut”
Fall Nummer drei der Strafverschärfungen im Kleingedruckten, die sich in den Kabinettsentwurf geschlichen haben, ist § 34 (1) Nr. 2b:
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer Cannabispflanzen nicht zum Eigenkonsum anbaut.Es gibt Menschen, die gern Grünpflanzen in der Wohnung stehen haben, weil sie sie einfach schön finden. Das gilt auch für Hanf. Er wächst beeindruckend schnell und gefällt vielen auch optisch. Manche mögen den Duft, den die Pflanzen verströmen. Es macht überhaupt keinen Sinn, Menschen mit bis zu drei Jahren Haft zu bedrohen, weil sie sich Hanf als Zierpflanze in die Wohnung stellen, anstatt die Blüten rauchen zu wollen.
Wir plädieren dafür, § 34 (1) Nr. 2b aus dem CanG wieder herauszunehmen.
Hinweis auf Fragen, die das Gesetz offen lässt oder unklar formuliert
• Definition von öffentlichem Konsum
• Präventionskurse für Jugendliche freiwilliges Angebot?
• „Produktion“ von Stecklingen durch Privatleute?Das Gesetz wirft eine Vielzahl von Fragen auf, die letztlich zu Gerichtsverfahren führen werden und damit sowohl Konsumenten als auch Gerichte belasten. Beispiele wie die Unklarheit im Umgang mit der privaten Herstellung von Edibles und deren Besitz haben wir schon erwähnt. Wir plädieren dafür, möglichst viele Unklarheiten auszuräumen.
Definition von öffentlichem Konsum
Durch die ausufernde Abstandsregel und die hohen angedrohten Bußgelder bekommt die Frage eine besondere Bedeutung, was genau mit öffentlichem Konsum gemeint ist. Geht es um Konsum im öffentlichen Raum oder um öffentlich sichtbaren Konsum auch auf Privatgelände, z.B. auf dem Balkon zur Straße, in dessen Nähe sich eine Schule befindet? Es muss klargestellt werden, dass Konsum auf privatem Gelände kein öffentlicher Konsum ist.
Präventionskurse für Jugendliche freiwilliges Angebot?
Im Referentenentwurf hieß es, Jugendämter sollten den Sorgeberechtigten von „erwischten“ Jugendlichen Präventionsprogramme anbieten.
Laut Kabinettsentwurf „hat“ das Jugendamt nun „darauf hinzuwirken“, dass die betroffenen Jugendlichen „Frühinterventionsprogramme in Anspruch nehmen“.
Ist die Teilnahme an solchen Kursen nun nicht mehr freiwillig? Ist das als Verpflichtung der Jugendämter zu verstehen, die Teilnahme ggf. mit der Androhung von familienrechtlichen Sanktionen durchzusetzen?
U.E. war die alte Formulierung aus dem Referentenentwurf zu dem Thema vollkommen ausreichend.„Produktion“ von Stecklingen durch Privatleute?
Der Gesetzentwurf möchte scheinbar die Herstellung und Produktion von Stecklingen zum Cannabisanbau ausschließlich den CSCs erlauben. Allerdings ist die Verwendung eigener Stecklinge als Alternative zu gekauften Samen normaler Alltag vieler Homegrower. Stecklinge werden „hergestellt“, indem einfach kleine Triebe von einer Pflanze abgeschnitten, bewurzelt und eingepflanzt werden. Keine Hexerei. Ist das Verfahren beim Eigenanbau erlaubt oder nicht? Weiterhin passieren wird es jedenfalls.
Allgemeine Anmerkungen
Die ursprünglich geplante vollständige Regulierung des Marktes mit Cannabis-Fachgeschäften in ganz Deutschland kann das CanG nicht ersetzen. Eigenanbau und die Anbauvereine werden selbst bei optimalen gesetzlichen Regulierungen nur einen Teil des Bedarfs decken können. Nur mit Fachgeschäften kann der Schwarzmarkt wirklich nachhaltig erheblich verringert werden. Insofern hoffen wir, dass wenigstens die Modellprojekte für eine vollständige Regulierung vom Anbau bis zum Fachgeschäft in einigen Regionen noch in dieser Legislaturperiode anlaufen können.
Unsere Stellungnahme konzentriert sich auf detaillierte Kritikpunkte und Verbesserungsvorschläge. Deshalb sei hier einmal festgehalten, dass wir die grundsätzliche Stoßrichtung selbstverständlich begrüßen. Mit einigen Änderungen wird das Gesetz zumindest eine Verbesserung zum Status Quo herstellen.
Georg Wurth
DHV-Geschäftsführer
Schreibe einen Kommentar