Der private Anbau von Cannabis stellt neben der Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung die bisher einzige Möglichkeit dar, sich legal mit Cannabis für Genusszwecke zu versorgen. Auf dieser Seite erläutern wir euch die rechtlichen Grundsätze, die ihr befolgen solltet, um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten und geben zudem einen sehr kurzen Einblick in die praktische Welt der Cannabiskultivierung.
Gesetzliche Bestimmungen zum privaten Eigenanbau laut CanG
Laut Gesetz ist der Anbau von nicht mehr als drei Cannabispflanzen für jeden Erwachsenen an seinem Wohnsitz gestattet. Dieser umfasst neben der eigenen Wohnung oder dem eigenen Haus auch den dazugehörigen Garten. Der Eigenanbau im Kleingarten ist laut BMG nur in den seltenen Fällen möglich, in denen die Betroffenen ein Wohnrecht in ihrem Garten haben. Wochenendgrundstücke, die bebaut sind, gelten meist als Nebenwohnsitz. In diesen Fällen sollte Cannabisanbau dort möglich sein.
Eine Obergrenze für den Besitz von Samen und Stecklingen (Vermehrungsmaterial) existiert nicht.
Stecklinge definiert das Gesetz als “Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht von Cannabispflanzen verwendet werden sollen und über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügen” – CanG § 1 (6).
Die Obergrenze von drei Pflanzen gilt laut dieser Definition nur für (nicht junge) blühende Pflanzen! Allerdings gibt es unterschiedliche Interpretationsansätze für die Unterscheidung von (unbegrenzt legalen) Stecklingen und Jungpflanzen sowie (auf drei begrenzte) Cannabispflanzen.

Woher Samen und Stecklinge beziehen?
Samen dürfen explizit aus dem EU-Ausland bezogen werden. Eine Abgabe von Samen und Stecklingen ist zudem durch die Anbauvereinigungen gestattet. Wir vertreten die Auffassung, dass auch der Verkauf von Samen und Stecklingen durch deutsche Händler legal ist. Ein explizites Verbot ist im Gesetz nicht angelegt, denn es handelt sich bei Samen und Stecklingen laut CanG ausdrücklich nicht um Cannabis. Das BMEL stimmt dieser Auffassung in einem Schreiben an den BvCW bezüglich Samen zu, verneint aber ohne weitere Begründung die Legalität von Produktion und Handel mit Stecklingen durch deutsche Händler.
Weitere gesetzliche Bestimmungen zum Eigenanbau
Sowohl die Cannabispflanzen als auch das Vermehrungsmaterial müssen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, geschützt werden. Daher dürften sich in der Praxis unterschiedliche Anforderungen an die Sicherungsmaßnahmen stellen, je nachdem, ob beispielsweise Minderjährige eurem Haushalt angehören, ihr in einer WG, allein oder in einer Partnerschaft lebt. Für den Anbau im Garten ohne Minderjährige im Haushalt sollte die Einzäunung des Grundstückes ausreichend sein. Wenn ihr in einer WG lebt, solltet ihr eure Pflanzen besser in eurem privaten Zimmer anbauen. Das Gesetz ist hinsichtlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen wenig konkret. Ein Rechtspraxis wird sich erst mit der Zeit entwickeln. Wer indoor in einem Zelt anbaut, könnte pro forma ein Vorhängeschloss am Reißverschluss anbringen, falls Dritte (insb. Minderjährige) in der Wohnung sind.
Die Pflanzen dürfen sichtbar sein. Das heißt, ihr müsst eure Pflanzen rein rechtlich nicht verstecken. Um Diebstähle zu vermeiden, könnte ein Sichtschutz dennoch sinnvoll sein.
Eine Weitergabe von selbst angebautem Cannabis an Dritte ist verboten, auch wenn diese unentgeltlich ist. Also kein Verschenken oder Abgabe gegen Kostenbeteiligung!
Wie baue ich Cannabis an?

Der private Anbau von Cannabis ist keine Raketenwissenschaft und gelingt auch Neulingen. Besonders im Außenbereich lassen sich mit geringem Aufwand schöne Ergebnisse erzielen. Selbst ohne Garten, kann dies z.B. auf dem Balkon oder gar einem sonnigen Platz auf der Fensterbank (mit entsprechender Sicherung!) gelingen. Wer Cannabis im Innenanbau anpflanzen möchte, sollte sowohl die Anschaffungskosten für Equipment als auch ein wenig Zeit, um sich in die Materie einzulesen, einkalkulieren. Nachfolgend findet ihr ein paar grundsätzliche Tipps.
Samen und Stecklinge
Es gibt mittlerweile eine riesige Auswahl an Saatgut für Cannabis. Dieses Sortiment lässt sich grundlegend in drei Kategorien einteilen. Reguläres Saatgut kann sowohl weibliche als auch männliche Hanfpflanzen hervorbringen. Für die Gewinnung von Cannabisblüten werden jedoch nur die weiblichen Pflanzen benötigt. Daher werden die männlichen Pflanzen nach erfolgter Anzeige ihrer Geschlechtsmerkmale meist vernichtet, um eine Versamung der weiblichen Blüten zu verhindern. Wem dies zu viel Aufwand ist oder wer unsicher bei der Geschlechtsbestimmung ist, kann feminisiertes Saatgut verwenden. Diese Samen bringen ausschließlich weibliche Pflanzen hervor.


Zudem existiert noch sogenanntes „automatisches“ Saatgut. Dieses wird sowohl in regulärer aber meist in feminisierter Form angeboten. Die Besonderheit der automatischen Sorten liegt darin, dass die Blüte lichtunabhängig nach einem bestimmten Alter der Pflanze ausgelöst wird, während normale Sorten erst im Spätsommer bzw Herbst anfangen zu blühen, wenn die Tage kürzer werden. Automatischen Sorten macht auch nächtliches Streulicht nichts aus und eignen sich daher auch für den Anbau dort, wo nachts künstliche Beleuchtung (z.B. Straßenlaternen) vorhanden ist. Für absolute Anfänger könnte daher einer feminisierte automatische Sorte ein guter Einstieg sein, wenn aus Samen die Pflanzen gezogen werden sollen.
Weiterhin bieten einige Anbieter darunter auch Anbauvereinigungen Stecklinge an. Beim Steckling handelt es sich um einen Klon einer Cannabispflanze. Stecklinge werden gewöhnlich nur von weiblichen Pflanzen geschnitten, die häufig über vorteilhafte Charakteristika verfügen. Mit Stecklingen spart man sich den Prozess der Keimung der Samen, startet gleich mit einer kleinen Pflanze und kann sich des späteren Geschlechts sicher sein. Seriöse Anbieter garantieren, dass keine Schädlinge an den Pflanzen sind und testen die Mutterpflanzen regelmäßig auf Krankheiten.
Aussaat und Anzucht

Wenn Cannabis im Freien angepflanzt werden soll, empfiehlt sich eine Aussaat, nach den Eisheiligen. Alternativ kann man die Keimung und Anzucht auch an einem hellen Fenster oder einer Anzuchtlampe vornehmen und die Jungpflanzen nach dem letzten Frost ins Freie setzen. Die Anzucht der Keimlinge kann auch in kleineren Töpfen stattfinden. Sobald diese komplett durchwurzelt sind, sollte man die Pflanzen in größere Töpfe umpflanzen. Eine Ausnahme bilden hier die bereits angesprochenen “automatischen” Sorten. Diese sollten direkt in den endgültigen Topf gepflanzt werden. Hanf wurzelt stark und mag große Töpfe oder im besten Fall eine direkte Pflanzung ins Erdreich, sofern dies möglich ist. Als Mindestgröße für die Außenanbau empfiehlt sich ein 10 l Blumentopf – ein größerer Topf bringt größere Pflanzen.
Indoor oder Outdoor
Hanf gedeiht sowohl im Haus als auch draußen in unseren Breitengraden prächtig. Die Pflanze ist ziemlich genügsam, robust und verzeiht einiges an Fehlern. Ein großer Vorteil des Anbaus im Freien und auf Erde ist die Tatsache, dass die Natur vieles für uns von allein regelt. Dies gilt besonders in Bezug auf Schädlinge und Krankheiten. Meist genügt es, die Pflanzen nach Bedarf zu gießen und hin und wieder Dünger zu geben.
Ein großer Nachteil des Anbaus im Freien ist jedoch die Beschränkung durch die Jahreszeiten, denn Hanf ist nicht frosthart und kann in Deutschland daher nur von Frühjahr bis Herbst angebaut werden. Beim Anbau im Haus existieren diese Einschränkungen nicht und der Anbau ist ganzjährig möglich. Allerdings ist er auch deutlich komplizierter und kostenintensiver als der Außenanbau, da sowohl Lampen, ein Growzelt und Klimaregeltechnik angeschafft werden müssen und der Strom für diese Gerätschaften anfällt. Dafür lassen sich im Innenanbau auch exotische Hanfpflanzen kultivieren, die im Außenanbau aufgrund des deutschen Winters nicht möglich wären. Der Innenanbau ist bei Weitem kein Hexenwerk, erfordert jedoch, dass sich Interessierte ausführlich mit der Materie auseinandersetzen (z.B. bei Youtube) und etwas Geld und Zeit investieren. Daher würde sich für den Anfang ein Anbau im Garten oder auf dem Balkon oder gar Fensterbrett (automatische Sorten!) empfehlen, um erste Erfahrungen zu sammeln. Die meisten werden überrascht sein, welch tolle Ergebnisse sich dort mit minimalem Aufwand erzielen lassen!
Welche Pflege benötigt Cannabis?
Hanf ist generell sehr pflegeleicht und robust. Wer in der Lage ist, Tomaten oder anderes Gemüse anzubauen, schafft es auch mit Sicherheit, Hanf anzubauen. Die Pflanzen vertragen allerdings keine Staunässe, übermäßiges Gießen sollte daher vermieden und auf eine gute Drainage im Blumentopf geachtet werden. Zusätzlich Düngen kann man Hanf natürlich, gerade bei einem Anbau auf Erde in einem großen Topf oder direkt im Erdreich ist dies allerdings keinesfalls unbedingt erforderlich. Zumal zu viel Dünger wie bei allen Pflanzen auch schädlich sein kann. Weniger ist vor allem bei Anfängern meist mehr!
Ein weiterer Feind der Hanffreunde ist der Grauschimmel zum Ende der Blüte. Dieser tritt vor allem bei nasskaltem Herbstwetter auf und lässt sich im Außenanbau in einigen Jahren kaum vermeiden. Zur Vorbeugung von Schimmel ist es sehr hilfreich, auf eine gute Belüftung durch Wind/Zugluft zu achten (Hanf also vllt nicht in eine windgeschützte Ecke pflanzen) und regelmäßig abgestorbenes, welkes Blattmaterial zu entfernen. Auch ein Schutz vor Regen durch eine Überdachung auf der Terrasse oder Balkon kann im Herbst helfen. Falls Ihr dennoch graue Schimmelstellen in den Blüten finden sollten, so müssen diese großzügig herausgeschnitten werden, um eine Ausbreitung zu verhindern. Im Innenanbau ist die Klimakontrolle einfacher möglich aber auch mit Kosten verbunden. Zudem sollte ebenfalls für einen ausreichenden Luftaustausch mittels Zu- und Abluft gesorgt werden. Es empfiehlt sich ein Aktivkohlefilter an der Abluft zu verwenden, um den typischen Cannabisgeruch zu verringern.
Wann kann ich ernten?
Bei einem normalen Außenanbau mit einer für Deutschland geeigneten Sorte kann man mit einer Ernte im September oder Oktober rechnen, wenn die Tage wieder deutlich kürzer werden, denn Hanf blüht normalerweise abhängig von der Lichtdauer. Eine Ausnahme stellen hier wieder die bereits erwähnten automatischen Sorten dar, die meist 100 bis 120 Tage nach der Keimung der Samen erntereif sind.
Im Innenbereich kann nach der Anzucht der Pflanzen die Blüte mittels einer Umstellung der künstlichen Beleuchtung auf einen 12 Stunden Licht / 12 Stunden Dunkelheitszyklus eingeleitet werden. Die Blüte dauert meist zwischen 60 und 90 Tagen. Exotische Sorten können aber auch mehr als 120 Tage blühen und sind daher in Deutschland ausschließlich im Innenanbau realisierbar, da sie im Freiland bis tief in den Winter blühen würden.
Ernte und Trocknung

Zur Ernte werden die Pflanzen über dem Boden abgeschnitten. Je nach Größe der Pflanze kann es sinnvoll sein, diese in weitere kleine Teile zu zerlegen, um sie besser handhaben zu können. Blätter können (müssen aber nicht!) zu diesem Zeitpunkt entfernt werden. Je mehr Blätter entfernt werden, desto schneller trocknet die Pflanze. Anschließend sollten die Zweige samt Blüten am besten zwischen 16 und 20 Grad bei niedriger Luftfeuchtigkeit und guter Umluft getrocknet werden, bis die Stängel der Blüten hörbar knacken. Spätestens jetzt sollten auch die letzten Blätter zumindest grob von den Blüten entfernt werden. Der Grad dieser „Blütenmaniküre“ ist Geschmackssache und wird individuell gehandhabt. Anschließend können die Blüten in ein Einmachglas oder eine Tupperdose und müssen anfangs täglich später nur noch ab und zu gelüftet werden. Dunkel und kühl lassen sich die Blüten so ohne große Qualitätseinbußen bis zu 12 Monate lagern!
FAQs zum Eigenanbau
- Was passiert bei einer Hausdurchsuchung, wenn ich mehr als die erlaubten drei Pflanzen habe? Werden nur die überzähligen beschlagnahmt?
Theoretisch wären drei Pflanzen weiterhin legal. Die polizeiliche Realität sieht jedoch meist anders aus: In der Regel wird der gesamte Bestand beschlagnahmt und vernichtet. Juristisch stützen sich Behörden dabei zunehmend auf die Auffassung, dass der Besitz als „einheitliche Tat“ zu werten ist. Leider unterstützt der Bundesgerichtshof diese sehr strenge Auslegung des Gesetzes. Dadurch verlieren auch die eigentlich erlaubten drei Pflanzen ihren Schutzstatus und können als Tatobjekte gemäß § 37 KCanG vollständig eingezogen werden. Wer die Grenze überschreitet, riskiert also faktisch seinen kompletten Grow. (Rechtliche Einordnung durch RA Maximilian Eisenmann)
- Darf ich die Pflanzen von meinem Lebenspartner oder Mitbewohner pflegen?
Das KCanG erlaubt den privaten Eigenanbau von drei Cannabispflanzen pro Erwachsenen. Das bedeutet, dass zunächst einmal die Pflanzen jeweils eindeutig gekennzeichnet sein sollten. Auch müssen die Pflanzen vor dem Zugriff Dritter geschützt sein. Wer jedoch als Dritter im Sinne des Gesetzes gilt, ist noch nicht rechtlich abschließend geklärt. Einige Staatsanwaltschaften legen den Begriff sehr streng aus (Jeder ist Dritter). Es gibt jedoch auch Anzeichen, dass unter Dritten nicht die Bewohner eines Haushaltes zu verstehen sind. Ein fehlender Schutz vor Dritten ist lediglich eine Ordnungswidrigkeit.
Fernab dieser grundsätzlichen Problematik sollte weiterhin beachtet werden, dass jeder laut Gesetz seine Pflanzen nur für sich privat anbauen darf. Ab und zu für die andere Person die Pflanzen zu gießen, dürfte laut Aussage diverser Anwälte wahrscheinlich kein Problem darstellen. Wenn jedoch eine Person die gesamte Aufzucht, Pflege und Ernte leistet und dies von der Staatsanwaltschaft nachgewiesen werden kann, ist es wahrscheinlich, dass ihr rechtliche Probleme bekommt (Anbau von mehr als drei Pflanzen – Straftat nach §35 (1) KCanG). - Darf ich aus meinem Homegrow Edibles und Hasch machen?
Privatpersonen dürfen Haschisch durch mechanische Verfahren aus ihrer Ernte erzeugen (Sieben, Eiswasser-Methode, Pressen). Eine Extraktion von Cannabis mittels Lösungsmitteln (z.B. Alkohol oder Gas) ist jedoch gesetzlich verboten. Bitte beachtet, dass auch für das Ausgangsmaterial die Obergrenze von 50 g nach dem Trocknen gilt.
Bei Edibles ist die Auskunft leider nicht so einfach. Legal könnt ihr euer Cannabis auf jeden Fall decarboxylieren und anschließend oral konsumieren. Wenn ihr dieses decarboxylierte Cannabis jedoch anschließend in Fett oder Öl löst, um damit zu backen, stellt ihr genau genommen einen Extrakt her, was laut KCanG verboten wäre. Auch verbietet das KCanG nach §2 (1) das Herstellen von Cannabis, wozu auch Edibles gehören. Den Besitz von Cannabis-Zubereitungen erlaubt das Gesetz aber – bis 25 g in der Öffentlichkeit und 50 g am Wohnsitz. Ob z.B. das Backen von Haschkeksen als verbotene Herstellung von Cannabis gewertet wird, wird sich wahrscheinlich in Zukunft vor Gericht klären. Auf jeden Fall solltet ihr immer bedenken, dass Edibles als Cannabis zählen und damit die Besitzobergrenzen greifen. Ein Stück Brownie kann schnell mehr als 25 bzw. 50 g wiegen!
- Gelten nicht blühende Pflanzen rechtlich bereits als Cannabis?
Der private Eigenanbau ist auf drei Cannabispflanzen beschränkt. Blühende Pflanzen sind unstrittig Cannabispflanzen und unterliegen der Obergrenze von drei Pflanzen. Bei nicht blühenden Pflanzen ist die Abgrenzung laut KCanG schwieriger. Über die drei Pflanzen hinaus dürfen nur Stecklinge besessen werden, da diese laut Gesetz als Vermehrungsmaterial gelten. Stecklinge definiert das KCanG folgendermaßen: “Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht von Cannabispflanzen, verwendet werden sollen und über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügen”. Die genaue Abgrenzung von Steckling und Cannabispflanzen ist jedoch aktuell Gegenstand mehrerer Gerichtsprozesse.
Wenn ihr sicher gehen wollt, solltet ihr nie mehr als 3 Pflanzen inklusive Vermehrungsmaterial haben.
- Ist Anbau im Keller eines Mietshauses möglich?
Grundsätzlich ist ein privater Keller Teil der Wohnung. Daher wäre es nach dem CanG nicht verboten, im eigenen privaten Kellerraum anzubauen. Häufig gibt es im Mietvertrag oder in der Hausordnung Angaben, was im Keller erlaubt und verboten ist. Informiert euch also! Zudem sind Keller häufig auch nicht wirklich geeignet, um Cannabis anzubauen. Es fehlt z.B. an geeigneter Zuluft und Abluft, die Luftfeuchtigkeit passt nicht und so weiter. Außerdem sollte in Anbetracht der entstehenden Stromkosten ein separater Stromzähler vorhanden sein oder notfalls nachgerüstet werden, ansonsten werdet ihr sicher über kurz oder lang Ärger mit euren Mitmietern bekommen.
- Ist Eigenanbau in Sichtweite von Schulen / Kindergärten legal?
Der private Eigenanbau ist nur am Wohnsitz zulässig. Euer Wohnsitz ist ein privater Bereich, die Abstandsregelungen des CanG gelten nur für den Konsum in der Öffentlichkeit bzw. für die Lage von Anbauvereinigungen. Ihr könnt also rein rechtlich in eurem Garten oder auf eurem Balkon Cannabis anbauen, auch wenn dieser in Sichtweite einer Schule liegt. Die Pflanzen dürfen sichtbar sein. Allerdings gilt auch hier, dass die Pflanzen vor dem Zugriff durch Dritte gesichert sein müssen. Der Garten sollte also mindestens einen Zaun haben und die Pflanzen auf keinen Fall über den Zaun hinaus wachsen.
- Können sich Nachbarn über eine Geruchsbelästigung beschweren?
Im KCanG finden sich für den privaten Eigenanbau keine Regelungen in Bezug auf etwaige Geruchsbelästigungen. Daher gelten für den Anbau von Cannabis die allgemeinen Bestimmungen in Bezug auf jegliche Gerüche. Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird die Duldung von unwesentlichen Beeinträchtigungen durch Gerüche festgelegt, sofern diese ortsüblich und nicht unzumutbar sind (§ 906 BGB). Da beim Anbau von Cannabis vor allem während der Blütephase jedoch dauerhaft deutlich wahrnehmbare Gerüche entstehen, solltet ihr im Innenanbau auf jeden Fall eine Filteranlage für die Abluft eures Growzeltes einplanen. Eine permanente Geruchsbelästigung der anderen Mieter, eröffnet diesen die Möglichkeit, eine Mietminderung durchzusetzen (§ 536 BGB), und ermöglicht es dem Vermieter in schweren Fällen der Beeinträchtigung des Hausfriedens, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen (§ 569 BGB).
Beim Außenanbau im Garten sollte ebenfalls Rücksicht auf die Nachbarn genommen werden, auch wenn Gerüche in der Natur durchaus normal (Grillgeruch, Blumen, Kompost etc.) und ortsüblich sind (landwirtschaftlich geprägte Gegend anders als Vorstadtgarten). Es ist zu empfehlen, die Pflanzen möglichst nicht direkt an die Gartengrenze zu pflanzen (zumal die Pflanzen ohnehin vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen sind) und im besten Fall mit den Nachbarn ein kurzes und freundliches Gespräch zu suchen. Unter Umständen könnt ihr so abklären, wo für alle Parteien ein geeigneter Standort ist. Auch im Außenanbau gelten die Bestimmungen nach § 906 BGB.
Ein schwieriger Fall kann der Anbau auf dem Balkon darstellen, besonders wenn dieser eher klein ausfällt und wenig Möglichkeit besteht, die Pflanzen anders zu positionieren. Je nach baulichen Gegebenheiten und häufiger Windrichtung können einige Nachbarn eure Pflanzen deutlich intensiver wahrnehmen als ihr selbst oder andere Nachbarn. Sollte es keine Ausweichoptionen geben, wäre ein kleines (Folien-)Gewächshaus mit gefilterter Abluft (Aktivkohlefilter) eine aufwendige Möglichkeit zur Geruchsreduzierung.
- Gelten Mutterpflanzen als Cannabis oder Vermehrungsmaterial
Mutterpflanzen sind wahrscheinlich eher kein Vermehrungsmaterial, zu dem nach §1 (6) KCanG “Samen und Stecklinge” gehören. Stecklinge sind im Gesetz folgendermaßen definiert:
§1 (6) KCanG
“Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht von Cannabispflanzen verwendet werden sollen und über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügen…”
Mutterpflanzen erfüllen zwar meist die Merkmale “keine Blütenstände” und “zur Aufzucht von Cannabispflanzen benutzt“, aber um eine “Jungpflanze” handelt es sich eher nicht, zumindest wenn Jungpflanzen über das Alter definiert werden. Würde man die Unterscheidungen von jungen zu erwachsenen Pflanzen hingegen über das Merkmal Geschlechtsreife definieren, könnte man Mutterpflanzen theoretisch auch als Jungpflanzen begreifen. Bisher gibt es jedoch noch keine eindeutige Rechtsprechung zur Definition und daher solltet ihr eure Mutterpflanze zu den drei Pflanzen zählen, die ihr maximal anbauen
- Höchstmengen & Überschüsse: Wann wird gewogen? (nasse Blüte oder getrocknetes Endgewicht)
Das Gesetz ist an dieser Stelle eindeutig. Es handelt sich bei der Besitz-Obergrenze von 50 g um das Gewicht nach dem Trocknen:
§3 (2) KCanG
“(2) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist abweichend von Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der Besitz von Cannabis wie folgt erlaubt:
1. von bis zu 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, und
2. von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen.”
Die Blüten verlieren beim Trocknen ca. 80% ihres Gewichts. Frisch geerntete Blüten sind also ca. fünfmal schwerer als getrocknete. Mit dieser Rechnung lässt sich ggf. vor Gericht argumentieren, dass man 250 g frisch geerntetes Cannabis besitzt. Auch damit ist man aber nicht auf der sicheren Seite, weil es dazu noch keine Urteile gibt. Bei mehr als 250 g frischem Cannabis dürfte ein Freispruch aber unwahrscheinlicher werden.
Zur Entsorgung von überschüssigem Blütenmaterial wird empfohlen, Cannabis beispielsweise mit Erde (oder anderem Abfall) zu vermengen, um es ungenießbar zu machen. Jegliche Weitergabe eures überschüssigen Cannabis ist strafbar, auch wenn ihr es z.B. verschenkt.
Auch eine Weiterverarbeitung eures getrockneten Pflanzenmaterials zu 50 g Haschisch ist so gesetzlich legal nicht möglich. Bitte beachtet dies immer!
- Worauf muss ich achten, wenn mehrere Erwachsene (Familie oder WG) in einer Wohnung anbauen?
Im KCanG heißt es zum privaten Eigenanbau: “Cannabis und Vermehrungsmaterial sind am Wohnsitz […] durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen.” Was das konkret bedeutet, ist bisher noch unklar. Ein Verstoß wäre eine mit Bußgeld zu ahndende Ordnungswidrigkeit. Es ist weder klar, was geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen sind, noch wer unter “Dritte” im Sinne des Gesetzes fällt. Sind die Haushaltsmitglieder oder WG-Mitbewohner Dritte? Ist die eigene Ehefrau eine Dritte? Wenn mehrere Personen im Haushalt jeweils 3 Pflanzen im gleichen Zimmer anbauen, ist das dann gemeinsamer Anbau von mehr als drei Pflanzen und damit eine Straftat? Muss ich meine Pflanzen einschließen, wenn Gäste kommen, oder reicht meine Anwesenheit als Sicherheitsmaßnahme aus, um vor einem Zugriff zu schützen? Auf all diese Fragen haben wir leider auch keine rechtssichere Antwort. Im Fall einer Zweier-WG, den wir finanziell unterstützt haben, hatten beide auf dem Balkon je drei Pflanzen angebaut. Das Strafverfahren wegen des gemeinsamen Anbaus von sechs Pflanzen wurde eingestellt, weil je drei Pflanzen auf je einer Seite des Balkons standen und die WG-Bewohner eindeutig sagen konnten, wem welche Pflanzen gehörten. Nach der Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft wurde allerdings vom Ordnungsamt ein OWI-Verfahren eingeleitet, weil die WG-Bewohner ihre Pflanzen angeblich nicht ausreichend vor Dritten geschützt hatten, also vor sich gegenseitig. Auch dieses Verfahren wurde eingestellt, weil WG-Mitbewohner dann doch nicht als “Dritte” im Sinne des KCanG definiert wurden.
Leider gab es somit kein Urteil, auf das man sich beziehen könnte.
In einem anderen Fall hat ein Gericht den Begriff des “Dritten” i.S.d. KCanG leider sehr restriktiv ausgelegt. Zwei befreundete Paare, die allerdings nicht in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, hatten gemeinsam in einem Kellerverschlag angebaut und ihre jeweiligen Pflanzen mit Namensschildern gekennzeichnet. Hier entschied das Gericht, dass die Pflanzen nicht ausreichend vor Dritten geschützt gewesen seien, die Beteiligten wurden wegen des gemeinsamen Anbaus von mehr als drei Pflanzen verurteilt.
Sicher ist derzeit nur eins: Vor dem Zugriff durch Minderjährige müssen Cannabis und Cannabispflanzen auf jeden Fall geschützt werden. Wer Minderjährige im Haushalt hat, sollte Cannabis verschlossen aufbewahren und auch Pflanzen besser in einem abschließbaren Raum oder Gewächshaus anbauen.

