Höchstmengen & Überschüsse: Wann wird gewogen? (nasse Blüte oder getrocknetes Endgewicht)

Das Gesetz ist an dieser Stelle eindeutig. Es handelt sich bei der Besitz-Obergrenze von 50 g um das Gewicht nach dem Trocknen: 

§3 (2) KCanG

“(2) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist abweichend von Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der Besitz von Cannabis wie folgt erlaubt:

1. von bis zu 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, und

2. von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen.”

Die Blüten verlieren beim Trocknen ca. 80% ihres Gewichts. Frisch geerntete Blüten sind also ca. fünfmal schwerer als getrocknete. Mit dieser Rechnung lässt sich ggf. vor Gericht argumentieren, dass man 250 g frisch geerntetes Cannabis besitzt. Auch damit ist man aber nicht auf der sicheren Seite, weil es dazu noch keine Urteile gibt. Bei mehr als 250 g frischem Cannabis dürfte ein Freispruch aber unwahrscheinlicher werden. 

Zur Entsorgung von überschüssigem Blütenmaterial wird empfohlen, Cannabis beispielsweise mit Erde (oder anderem Abfall) zu vermengen, um es ungenießbar zu machen. Jegliche Weitergabe eures überschüssigen Cannabis ist strafbar, auch wenn ihr es z.B. verschenkt. 

Auch eine Weiterverarbeitung eures getrockneten Pflanzenmaterials zu 50 g Haschisch ist so gesetzlich legal nicht möglich. Bitte beachtet dies immer! 

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