Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung am 29. Mai 2012 – Überprüfung der Eigenbedarfsgrenze für Cannabisprodukte im Land Berlin
Hiermit nehme ich Stellung zu den von Ihnen skizzierten Fragen:
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Eigenbedarfsgrenze für Cannabisprodukte im Land Berlin
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Rechtseinheitlichkeit bei der Anwendung des § 31a BtMG
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gesundheits- und sozialschädliche Wirkungen von Cannabis – gerade für junge Konsumenten
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Wirkstoffgehalt von Cannabisprodukten
Eigenbedarfsgrenze für Cannabisprodukte im Land Berlin
Es ist richtig, dass Berlin zur Zeit in Bezug auf die „Geringe Menge Cannabis“ das liberalste Bundesland ist. Mit der regelmäßigen Einstellung der Verfahren bis 10 Gramm und der Möglichkeit der Einstellung bis 15 Gramm liegt Berlin etwas oberhalb der Länder NRW und RLP, die nur die 10 Gramm-Grenze haben.
Meines Erachtens ist die Grenze aber auch in Berlin – wie in allen anderen Ländern – zu niedrig angesetzt, um den Sinn der Regelung, nämlich die Entkriminalisierung von Cannabiskonsumenten zu erreichen. Gerade weil die Konsumenten auf den illegalen Markt angewiesen sind und viele keinen Zugang zu einer stabilen Quelle mit guter, streckmittelfreier Qualität haben, kaufen sie bei einer guten Gelegenheit oft etwas auf Vorrat ein, so dass auch einfache Konsumenten die Grenze von 15 Gramm häufig überschreiten und dann in die Mühlen der Justiz geraten, obwohl sie keine „Dealer“ sind.
Praktisch immer wird die Grenze überschritten, wenn die Konsumenten auch nur eine Pflanze zur Eigenversorgung anbauen, um sich vom Schwarzmarkt unabhängig zu machen und sich vor Streckmitteln zu schützen. Eine entsprechende Regelung zur Entkriminalisierung des Anbaus geringer Mengen wäre aus meiner Sicht dringend angeraten, zumal Konsumenten mit den Eigenanbau dem Schwarzmarkt Umsatz entziehen und damit kriminelle Strukturen schwächen, auf die es die Drogenpolitik ja offiziell eigentlich abgesehen hat.
Meiner Einschätzung nach ist die Berliner Bevölkerung Cannabis gegenüber besonders tolerant. Eine repräsentative EMNID-Umfrage des DHV hat im Jahr 2010 ergeben, dass sich eine Mehrheit der Befragten bundesweit für eine stärkere Entkriminalisierung von Cannabiskonsumenten ausspricht, also z.B. für eine Erhöhung der sog. „Geringen Menge“.
Diese Mehrheit zeigte sich bei den Anhängern aller Parteien außer der CDU, wo 48% für die derzeitige oder eine schärfere Regelung waren und insgesamt 46% für eine Entkriminalisierung oder Legalisierung. Selbst bei den CDU-Anhängern gibt es demnach keine Mehrheit für eine Verschärfung.
Für Berlin ergab sich ein besonderes Ergebnis, hier haben sich 41% der Befragten für eine vollständige Legalisierung von Cannabis ausgesprochen! Allerdings wurden in Berlin insgesamt nur 40 Personen befragt, so dass dieses Ergebnis nicht repräsentativ ist und noch verifiziert werden müsste. Dass das Klima bzgl. Cannabis aber liberaler ist als in den meisten anderen Regionen scheint mir durchaus plausibel.
Auch aus der massiven Unterstützung der Bevölkerung für unsere Cannabis-Legalisierungs-Vorschläge bei Merkels youtube-Umfrage im Herbst und in ihrem Zukunftsdialog schließe ich, dass die Bevölkerung beim Thema Cannabis mittlerweile viel weiter ist als die Politik. In diesem Umfeld weitere Verschärfungen zu beschließen, würde die Kluft zwischen Bürger und Politik weiter verschärfen.
Dem entspricht auch die Haltung der Berliner Parteien, wie die Wahlanalyse des DHV zur Berlin-Wahl 2011 ergab. Grüne, Linke und Piraten sprechen sich für einen Modellversuch zur legalen Cannabisabgabe aus und wollen die „Geringe-Menge-Regelung“ liberalisieren. Keine der im Abgeordnetenhaus vertretenen Parteien wollen die Regelung verschärfen. Auf eine entsprechende Frage des DHV antworteten auch SPD und CDU, dass sie die derzeitige Regelung für angemessen halten. Hier exemplarisch die Antwort der CDU:
Wie stehen Sie zur aktuellen Verordnung zur Anwendung der “geringen Menge” nach §31a BtmG? Planen Sie Änderungen?
Aus Gründen eines effektiven Rechtsstaates ist die Regelung in der jetzigen Fassung sinnvoll. So führt nicht jeder Besitz von Cannabis zu einer Strafverfolgung, sodass die Gerichte entlastet werden. Die jetzige Regelung ist hinreichend liberal und bedarf keiner Veränderung.
Eine liberale Regelung ist sinnvoll im Hinblick auf die Konsumenten, aber auch im Hinblick auf die Entlastung der Gerichte, während eine schärfere Strafverfolgung keinen erkennbaren Nutzen bringt.
Allerdings ist die derzeitige Ausgestaltung der Eingenbedarfsregelung in allen Ländern mangelhaft, weil auch die Einstellung eines Strafverfahrens keine echte Entkriminalisierung der Konsumenten mit sich bringt. Schließlich wird zunächst gegen die Betroffenen ermittelt, auch in Berlin mit z.T. fragwürdigen Methoden – und es wird ein Strafverfahren gegen Bürger eröffnet, die ansonsten oft noch nie straffällig geworden sind. Selbst wenn die Verfahren am Ende eingestellt werden, fühlen sich diese Bürger nicht ernsthaft entkriminalisiert. Der Vorfall wird in Polizeicomputern gespeichert und an die Führerscheinstellen weitergeleitet, auch wenn die Betroffenen nicht unter dem Einfluss von Cannabis gefahren sind.
Erst wenn der Besitz einer geringen Menge keine Straftat mehr darstellt, die Betroffenen diese Menge also behalten können und wenn kein Strafverfahren mehr eröffnet wird, kann von einer ernsthaften Entkriminalisierung der Konsumenten und von einer spürbaren Entlastung von Polizei und Justiz die Rede sein.
Mein Vorschlag wäre deshalb, dass Berlin zunächst an der derzeitigen Regelung festhalten und sich im Bundesrat für eine liberalere, bundesweit einheitliche Regelung einsetzen sollte.
Rechtseinheitlichkeit bei der Anwendung des § 31a BtMG
Eine bundesweite Rechtseinheitlichkeit bei der Eigenbedarfsgrenze, wie sie das Bundesverfassungsgericht im Urteil von 1994 forderte, halte ich für sinnvoll. Das ist eine zentrale Forderung des DHV seit vielen Jahren.
Allerdings sollte das nicht zu einer generellen Verschärfung der Verfolgung der Konsumenten führen. Genau das war die Folge der Änderungen in vielen Bundesländern um 2007 herum. Viele Bundesländer haben die geringe Menge auf 6 Gramm herabgesetzt, Schleswig-Holstein sogar von zuvor 30 Gramm. Andere Bundesländer mit der repressiven und schwammigen 3-Konsumeinheiten-Regelung haben ihre Regeln dagegen nicht angepasst.
Das legt den Schluss nahe, dass die Bundesländer damals die Vereinheitlichung nur als Deckmantel für ihren Schritt in Richtung „Null-Toleranz“ genutzt haben. Berlin sollte sich diesem Vorgehen nicht anschließen. Dafür gibt es auch keine Notwendigkeit. Es gibt andere Wege, letztlich zu einer einheitlichen Regelung zu kommen.
Bei der Vereinheitlichung geht es im Übrigen auch nicht nur um eine überall gleiche „Geringe Menge“. Auch bei gleicher Menge gibt es erhebliche Unterschiede in der Rechtspraxis, z.B. in Bezug auf „Wiederholungstäter“, Jugendliche und die Art der Ermittlungen, die in manchen Bundesländern regelmäßig auch Hausdurchsuchungen und erkennungsdienstliche Behandlungen wegen geringer Cannabismengen beinhalten.
Letztlich wird also sowieso nur eine Regelung auf Bundesebene im BtMG zu einer ernsthaft einheitlichen Rechtspraxis führen.
Eine solche Regelung würde letztlich automatisch greifen müssen, wenn sich die Bundesländer nicht auf ein einheitliches Vorgehen einigen.
Es besteht also keine Notwendigkeit für Berlin, sich dem Druck zur Verschärfung der Verfolgung von Cannabiskonsumenten zu unterwerfen.
Stattdessen schlage ich vor, dass Berlin zusammen mit anderen Bundesländern eine Bundesratsinitiative für eine einheitliche Regelung im BtMG startet. Eine solche Regelung sollte beinhalten, dass der Besitz einer geringen Menge, die über 6 Gramm liegen sollte, nicht mehr strafbar ist.
Die Bundesländer NRW und RLP bieten sich als Partner für eine solche Initiative an, vermutlich auch Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein.
Mit diesem Vorgehen könnte Berlin die derzeitige Regelung zunächst beibehalten, ohne sich dem Gebot der Vereinheitlichung zu entziehen.
gesundheits- und sozialschädliche Wirkungen von Cannabis – gerade für junge Konsumenten
Zu dieser Frage kann man ganze Bücher schreiben, ich versuche mich auf das Wesentliche zu beschränken.
Ohne Zweifel kann Cannabis schädliche Wirkungen mit sich bringen.
Körperliche Probleme können sich vor allem beim Rauchen von Cannabis für die Atemwege ergeben, vor allem bei dem in Europa üblichen Mischkonsum mit Tabak. Beim purem Cannabis ist dieses Problem nicht so ausgeprägt und kann durch andere Aufnahmeformen wie essen oder vaporisieren komplett vermieden werden. Weitere körperliche Schäden sind insbesondere im Vergleich zu Alkohol kaum relevant.
Probleme können sich eher im psychischen Bereich ergeben. In Einzelfällen kann es zur Auslösung von latent vorhandenen Psychosen und während der Wirkung zu unangenehmen psychischen Effekten kommen.
Manche Konsumenten entwickeln eine psychische Abhängigkeit von Cannabis.
Manche Konsumenten entwickeln Konsummuster, die sie in ihrem normalen Tagesablauf beeinträchtigen und z.B. zu Problemen im sozialen Umfeld, in der Schule oder bei der Arbeit führen.
Insbesondere bei Jugendlichen, deren Gehirn sich noch in der Entwicklungsphase befindet, geht man davon aus, dass vor allem regelmäßiger starker Cannabiskonsum negativen Einfluss haben kann. Auch im Hinblick auf eine mögliche spätere psychische Abhängigkeit ist das sicherlich alles andere als günstig.
Wenn die möglichen Gefahren des Cannabiskonsums in Zusammenhang mit der Frage nach Sinn und Unsinn von Repressionsmaßnahmen gestellt werden, macht es m.E. wenig Sinn, diese Fakten isoliert zu betrachten.
Wenn drogenpolitische Maßnahmen einen sinnvollen Zusammenhang haben sollen, ist der Vergleich mit den legalen Genussmitteln Alkohol und Tabak zwingend notwendig.
Tabak ist nicht besonders sozialschädlich, die körperlichen Schäden sind aber ungleich höher. Jedes Jahr sterben über 100.000 Menschen an den Folgen des Tabakkonsums, bei Cannabis gibt es keine Todesopfer. Der Prozentsatz abhängiger Konsumenten ist bei Tabak deutlich höher als bei Cannabis.
Bei Alkohol fällt der Vergleich noch deutlicher aus, Alkoholkonsum bringt in allen Bereichen erheblich mehr Risiken mit sich. Die körperlichen Schäden sind um ein Vielfaches höher als bei Cannabis, was sich nicht nur in zehntausenden Todesopfern pro Jahr, sondern auch in vielen Krankheiten niederschlägt, da Alkohol im Gegensatz zu Cannabis ein Zellgift ist und diverse Organe angreift. Alkohol kann eine wesentlich stärkere Abhängigkeit erzeugen und im Gegensatz zu Cannabis auch eine körperliche Abhängigkeit mit schweren Entzugserscheinungen. Auch die sozialen Folgen des Alkoholkonsums sind deutlich problematischer. Alkohol fördert z.B. Gewalttaten, sowohl im öffentlichen als auch im familiären Bereich. Einzig psychotische Symptome bei vorbelasteten jungen Menschen sind bei Alkohol seltener als bei Cannabis, dafür kann Alkohol im Gegensatz zu Cannabis in späteren Jahren auch eine Psychose oder Alkoholdemenz bei psychisch gesunden Menschen verursachen.
Unter dem Strich ist klar: Es gibt keine medizinische Begründung für die rechtliche Ungleichbehandlung von Cannabis und Alkohol, jedenfalls nicht für ein Verbot von Cannabis und legalen Alkoholhandel!
Insoweit dürften mir sämtliche Fachleute zustimmen, auch diejenigen, die sehr cannabiskritisch eingestellt sind, aber in ihren Stellungnahmen in der Regel den Vergleich zu Alkohol nicht mit einbeziehen.
An dieser Stelle argumentieren Repressionsbefürworter regelmäßig, dass man mit Alkohol schon genug Probleme habe und man sich nicht mit Cannabis noch ein zusätzliches Problem schaffen wolle. Das setzt aber voraus, dass die Repression überhaupt einen spürbaren Einfluss auf die Zahl der Konsumenten hat. Dafür gibt es aber keinen wissenschaftlichen Nachweis. Im Gegenteil gibt es etliche Hinweise und Studien, die besagen, dass es keinen solchen Zusammenhang gibt,jedenfalls nicht bei Cannabis. Auch die Bundesregierung kann keinen solchen Zusammenhang nachweisen.
Das zeigt sich auch gerade bei Jugendlichen. Ca. 35-40% der Schulabgänger haben Erfahrung mit Cannabis. Einer Studie der BZGA zufolge haben diejenigen, die diese Erfahrung nicht machen, andere Gründe für den Konsumverzicht, z.B. „kein Interesse“, „soziales Umfeld“ oder „Respekt vor der Wirkung und den möglichen Folgen“. „Angst vor Strafverfolgung“ spielt dabei praktisch keine Rolle, während Sozialforscher darauf hinweisen, dass das Verbot für Jugendliche auch reizvolle Aspekte hat.
Auch die Verknappung des Angebots spielt bei der großen Verbreitung von Cannabis unter Jugendlichen keine große Rolle.
Die Durchsetzung von Jugendschutzbestimmungen bzw. Altersgrenzen bei den Händlern ist im illegalen Markt logischerweise nicht möglich.
Auch zum Schutz von Jugendlichen ist Strafverfolgung demnach nicht geeignet. Es gilt, sinnvolle Präventionsmaßnahmen zu stärken, z.B. durch einen glaubhaften und objektiven Schulunterricht, in dem das Thema Genussmittel und Abhängigkeit etc. in einem größeren Zusammenhang besprochen wird.
Wirkstoffgehalt von Cannabisprodukten
Einen Anstieg des THC-Gehalts von Hanfblüten (Marijuana) gab es vor allem in den 90er Jahren, als der Indoor-Anbau bedingt durch die Prohibition zunächst vor allem in den Niederlanden auf dem Vormarsch war und die Produzenten auf neue Erntetechniken umgestiegen sind. Durch die optimierten Bedingungen ist es den Züchtern gelungen, stärkere Hanfblüten zu züchten als es bis dahin bei den Importen z.B. aus Thailand der Fall war.
Ein großes Medien-Thema wurde das erst seit ca. 2004, als es kaum noch eine signifikante Zunahme des THC-Gehaltes gab. Mit Vergleichen von früheren Durchschnittswerten mit heutigen Spitzenwerten wurde das Thema skandalisiert. Nach Angaben der europäischen Drogenbeobachtungsstelle gab es in diesem Jahrhundert praktisch keinen signifikanten Anstieg der THC-Gehalte mehr. Nach meiner Einschätzung ist der THC-Gehalt in Hanfblüten seit ca. 2006 wegen der massiven Zunahme der Verbreitung von Streckmitteln in Hanfblüten eher rückläufig.
Dazu kommt, dass früher in Deutschland fast ausschließlich Haschisch geraucht wurde. Haschisch hat einen höheren THC-Gehalt als Hanfblüten. Mittlerweile machen Hanfblüten einen Großteil des Marktes aus. Selbst wenn der THC-Gehalt in Hanfblüten erheblich gestiegen ist, macht das keinen großen Unterschied zu früher, als eher Haschisch geraucht wurde.
Ein hoher THC-Gehalt ist an sich auch kein Problem für die Gesundheit der Konsumenten. Im Gegenteil, sie verwenden weniger Material für die gewünschte Wirkung, so dass sie auch weniger Rauch inhalieren müssen und so die gesundheitlichen Folgen reduzieren. Im Prinzip verhält sich das ähnlich wie bei Bier und Schnaps, wobei die Spanne der Wirkstoffgehalte bei Alkohol mit dem Faktor 10 (ca. 5-50%) deutlich weiter auseinandergeht als bei Hanfblüten und Haschisch (ca. 5-30%).
Problematisch ist dabei eher, dass die Konsumenten den THC-Gehalt der Hanfblüten nicht auf Anhieb erkennen können, so dass es gerade bei ungeübten Konsumenten zu einer unangenehm hohen Dosierung kommen kann. Ein legaler Verkauf mit Angabe des THC-Gehaltes könnte hier Abhilfe schaffen.
Problematischer als ein hoher THC-Gehalt ist möglicherweise die Gewichtung der Cannabinoide in den Blüten, denn die Steigerung des THC-Gehaltes geht z.T. mit einem geringeren CBD-Gehalt einher, das zwar nicht psychoaktiv wirkt, aber antipsychotische Eigenschaften hat. Auch hier wären eine Produktdeklarierung und weitere Forschung sinnvoll.
Jedenfalls macht es m.E. wenig Sinn, eine Entwicklung, die sich auch durch die Folgen der Prohibition ergeben hat – höhere THC-Gehalte durch Indoor-Anbau – als Argument für weitere Repressionsmaßnahmen zu werten.
Im Übrigen ergibt sich bei den o.g. THC-Gehalten der handelsüblichen Cannabisprodukte bei einer „Geringen Menge“ von 15 Gramm kein Konflikt mit der bei 7,5 Gramm THC festgelegten „Nicht Geringen Menge“, es bleibt ausreichend Abstand zwischen diesen beiden Werten.
Georg Wurth
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