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Die DHV-Eckpunkte 1.1 – Das Ergebnis eures Feedbacks!

Anfang April haben wir unsere DHV-Eckpunkte für eine zukünftige Legalisierung in Deutschland vorgestellt und um eure Meinung und Anregungen gebeten. Das Feedback war sowohl online, postalisch als auch auf der Cannabis Normal! Konferenz wirklich enorm und sehr detailliert. Daher ist es nur logisch nun eine aktualisierte Fassung unserer Eckpunkte vorzustellen. Hier präsentieren wir euch die Neuerungen im Vergleich zur Ursprungsversion.

Rein strukturell haben wir uns dazu entschlossen, das Kapitel “Verbraucherschutz” in die Aspekte Produktregulierung und Produktdeklarierung aufzugliedern und das Kapitel “Verkaufspersonal/Ausbildung” neu einzufügen.
Weiterhin haben wir im Vorwort einen Abschnitt zum Thema Cannabis und Ordnungswidrigkeiten eingegliedert. Dort heißt es nun:

“Falls es zur Definition von Obergrenzen kommt, z.B. Besitzobergrenzen Zuhause oder in der Öffentlichkeit, was wir in den meisten Fällen ablehnen, muss es bei kleineren Überschreitungen kulante Sanktionen mit geringen Bußgeldern im Rahmen des Ordnungsrechts geben. Es darf nicht bei jedem Gramm zu viel sofort die volle Härte des bisherigen Strafrechts einsetzen.”

Diese Ergänzung erschien uns wichtig, denn eine Legalisierung verdient die Bezeichnung nicht, wenn kleine Verstöße im Zusammenhang mit Cannabis weiter ausschließlich im Strafrecht behandelt werden.

Verkauf in Fachgeschäften

In unserem ursprünglichen Eckpunktepapier hatten wir uns für eine großzügige Obergrenze von 50 Gramm für den Besitz in der Öffentlichkeit ausgesprochen. Dies aber mit dem Hinweis versehen, dass wir keine Obergrenze für sinnvoll erachten, international aber kein Beispiel ohne eine Besitzobergrenze in der Öffentlichkeit existiert. Dafür sind wir in der Community, vielleicht auch zu Recht, kritisiert worden. Daher haben wir unsere Eckpunkte wie folgt verändert und unsere ursprüngliche Fußnote in leicht abgewandelter Form in den Haupttext gesetzt:

“Wir halten eine Mengenbegrenzung pro Verkaufsvorgang und für den Besitz in der
Öffentlichkeit nicht für notwendig. Bei Alkohol gibt es schließlich auch keine Obergrenze und
wir erwarten keinen Weiterverkauf in größerem Umfang von Ware aus den Fachgeschäften,
weil der Preis dort wahrscheinlich nicht wesentlich unterhalb des Schwarzmarktniveaus
liegen wird. Eine Abgrenzung zwischen privatem Besitz und kommerziellem Handel über die
erlaubte Menge ist deshalb nicht erforderlich.”

Weiterhin haben wir eine Ergänzung zur Weitergabe von Cannabis ohne Gewinnabsicht eingefügt, um “Bringdienste” für Freunde und Verwandte oder das Verschenken von Cannabis (z.B. aus dem Eigenanbau) zu berücksichtigen:

“Auch das Verschenken von Cannabis oder das Weitergeben gegen Erstattung des
Einkaufspreises (“etwas mitbringen”) darf nicht bestraft werden. Erst wenn bei der
Weitergabe ein Gewinn gemacht wird, handelt es sich um lizenz- und steuerpflichtigen
Handel.”

Ansonsten haben wir lediglich den Verkauf von Hanfsamen und Stecklingen in den Fachgeschäften und ggf. Growshops (mit Alterskontrolle) ergänzt.

Verkaufspersonal/Ausbildung

Zu den Anforderungen an das Verkaufspersonal hatten wir auf der CaNoKo eine eigene Session. Die rege Beteiligung und Diskussion hat uns verdeutlicht, dass dieser Aspekt einen eigenen Abschnitt verdient. Die Anwesenden hatten sehr konkrete Vorstellungen, was von einem Fachverkäufer zu erwarten ist und was gerade nicht! Uns war wichtig zu verdeutlichen, dass es hier um einen fachlich geschulten Verkäufer für ein (komplexes) Genussmittel geht und nicht um einen ausgebildeten Mediziner, Apotheker, Suchtberater oder Psychologen! Daher haben wir folgenden Abschnitt ergänzt:

“Das Verkaufspersonal sollte einen Sachkundenachweis vorbringen. Eine offizielle Berufsausbildung ist nicht notwendig, aber Schulungen oder Workshops von einigen Wochen. Weitere Fortbildungen bieten sich an, um auf dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand zu bleiben.
Voraussetzung für diese Art von Arbeit sollte, analog zu den Anforderungen der IHK für Fachverkäufer im Genussmittelbereich, Freude an der Arbeit mit Menschen (Empathie) und Interesse an der Ware sein.
Tiefere Kenntnisse sollten in folgenden Bereichen vermittelt werden:

  • Sortenauswahl,
  • Konsumformen und Dosierung,
  • rechtliche Rahmenbedingungen,
  • akute Wirkungen und Nebenwirkungen,
  • Risiken des Konsums,
  • Erste-Hilfe bei Überdosierungen, wenn Konsum vor Ort gestattet,
  • Safer Use Beratung,
  • Wichtigkeit von Kenntnissen über lokale Anlaufstellen, Notfallnummern etc.

Grundkenntnisse sollten in folgenden Bereichen vermittelt werden:

  • Grundsätzliche Wirkweise über das Endocannabinoidsystem/Cannabinoidrezeptoren
  • medizinische Anwendungsbereiche,
  • versch. Wirkweisen bei Variationen von Terpenenprofil und Cannabinoidanteilen,
  • Cannabiskultivierung,
  • Kulturgeschichte.

Personen mit Vorstrafen sollten bei BtM-Delikten ohne Gewaltanwendung oder Waffen nicht als Personal oder Inhaber ausgeschlossen werden.”

Der letzte Punkt ist wichtig, da andernfalls viele Prohibitionsopfer vom zukünftigen Markt ausgeschlossen wären.

Produktregulierung

Hier haben wir alle betreffenden Aspekten aus dem alten Abschnitt zum Verbraucherschutz untergebracht und um Produktformen wie Vape-Pens und Isolate einzelner natürlicher Cannabinoide ergänzt.
Weiterhin hatten wir uns in den ursprünglichen Eckpunkten für ein Verbot von Mischprodukten mit anderen psychotropen Substanzen wie Tabak oder Alkohol ausgesprochen. Diese Forderung haben Teile der Community sowohl online, als auch auf der CaNoKo abgelehnt. Insgesamt ergab sich ein sehr gespaltenes Meinungsbild besonders im Hinblick auf Tabak. Daher haben wir uns entschlossen diese Forderung folgendermaßen abzuändern:

“Wir positionieren uns nicht zu der Frage, ob auch Mischprodukte mit anderen psychoaktiven Substanzen erlaubt sein sollen (alkoholische Getränke mit THC wie Hanf-Bier, Joints mit Tabak, Erfrischungsgetränke mit Koffein und Cannabis). Zu der Frage haben wir kein klares Meinungsbild, es gibt gute Argumente dafür und dagegen.”

Die entsprechenden Argumente für und gegen eine solches Verbot werden in einer gesonderten Fußnote erläutert.

Produktdeklarierung

Die entsprechenden Inhalte aus dem vorherigen Kapitel zum Verbraucherschutz haben wir um verpflichtende Angaben zu Sortenname (wie konnten wir das vergessen?), Produktionszeitpunkt und im Fall von Edibles einem Mindesthaltbarkeitsdatum ergänzt. Neu ist zudem die Forderung, die wichtigsten Information auch in Blindenschrift auf Verpackungen anzugeben.

Außerdem ergänzt wurde ein Abschnitt zu QR-Codes als Möglichkeit der Produktinformation:

“Auch um Verpackungsmüll zu sparen, sollte es die Möglichkeit geben, die Produktinformationen und Warnhinweise zumindest teilweise auf Landing Pages des Herstellers bzw. der BZgA zu verlagern und z.B. per QR-Code darauf hinzuweisen. Damit hätten die Hersteller auch die Möglichkeit, die Analysezertifikate der jeweiligen Charge zugänglich zu machen.”

Jugendschutz

Bezüglich des Jugendschutzes haben wir unser Eckpunktepapier um zwei Aspekte ergänzt, die vor allem auf die Sicherheit von Edibles abzielen:

“Produkte mit aktiv vorliegendem THC, also mit psychoaktiver Wirkung bei unmittelbarem oralem Konsum, sind bei Außer-Haus-Verkauf mit kindersicherem Verschluss zu versehen.

Bei Edibles sollte eine Verwechslungsgefahr mit anderen handelsüblichen Lebensmitteln, insbesondere Süßigkeiten für Kinder etc., ausgeschlossen werden.”

Weiterhin wurde die Zugangsbeschränkung für Minderjährige auch explizit für Anbauclubs erwähnt.

Zwei Aspekte, die kontrovers in der Community diskutiert wurden, sind der Umgang mit jugendlichen Konsumenten und die Weitergabe von Cannabis an Jugendliche durch Erwachsene.
Auf der CaNoKo sprachen sich mehr als 50% der Abstimmenden für Sanktionsmaßnahmen wie verpflichtende Präventionskurse oder sogar Geldstrafen bei jugendlichen Konsumenten aus. Wir halten nichts davon Aufklärung oder Prävention in einen Bestrafungskontext zu stellen und haben uns daher entschlossen die Möglichkeit freiwilliger Kurse, die vielleicht auch zusammen mit den Eltern besucht werden, in unsere Eckpunkte aufzunehmen.

Außerdem hatten wir uns bisher dafür ausgesprochen, dass nur der kommerzielle Verkauf mit Gewinnerzielungsabsicht an Jugendliche bestraft wird. Hier gab es viele Kommentare, so dass wir uns entschlossen haben dies detaillierter auszuführen:

“Lediglich der kommerzielle Verkauf von Cannabis an Jugendliche mit Gewinnerzielungsabsicht, die Weitergabe an Kinder oder die Weitergabe mit niederem Beweggrund sollten bestraft werden. Wenn 18-Jährige ihren 17-jährigen Freunden Cannabis abgeben oder Eltern ihre 16-jährigen Kinder gelegentlich unter Aufsicht mit konsumieren lassen, sollte das analog zu Alkohol nicht bestraft werden.”

Cannabis gehört nicht in die Hände von Kindern und Erwachsene die Cannabis an Kinder weitergeben, handeln grob fahrlässig. Auch die Weitergabe an Minderjährige aus niederen Beweggründen (z.B. um sich Jugendliche gefügig zu machen) sollte auf jeden Fall strafbar sein.
Andererseits ist die Jugend auch der Zeitpunkt im Leben vieler Menschen, in dem man sich ausprobiert. Daher wird es auch in Zukunft nicht vermeidbar sein, dass Jugendliche Cannabis konsumieren. Wenn sie dies unter der Aufsicht ihrer Eltern oder im Freundeskreis (soziale Kontrolle) mit Produkten von geprüfter Qualität tun, so ist dies grundsätzlich positiver zu bewerten, als wenn Jugendliche weiterhin auf zum Teil gefährliche ungeprüfte Schwarzmarktware zurückgreifen. Ein verantwortungsvoller Umgang mit Genussmitteln muss neben theoretischen Kenntnissen der Substanz auch praktisch erlernt werden.

Produktion/Import

Bezüglich  der Produktion von Cannabisprodukten haben wir viele sehr kleinteilige Hinweise erhalten. Alle dies Anregungen einzubauen, hätte den Rahmen eines solchen Eckpunktepapiers gesprengt. Ein allgemeiner Tenor war jedoch die Produktionsbedingungen und kleinteiligen Arbeitsschritte einer zukünftigen Cannabisindustrie auch realistisch abzubilden. Daher haben in diesem Abschnitt folgende Ergänzung vorgenommen:

“Neben den Lizenzen für Anbau sind getrennte Lizenzen für die ausschließliche Aufzucht von Jungpflanzen und die Produktion von Saatgut sowie für weiterverarbeitende Unternehmen (Harz/Konzentrate/Edibles) möglich.”

Besteuerung 

Auch in unseren ursprünglichen Eckpunkten hatten wir kein klares Besteuerungskonzept präferiert, jedoch die Möglichkeit für Steuerboni für Outdooranbau und CBD-Gehalt ins Spiel gebracht. Insbesondere in den Diskussionen auf der CaNoKo hat sich sich jedoch gezeigt, dass ein kompliziertes Steuermodell, welches viel Kenn- und Messgrößen einbezieht, unpraktikabel ist und besonders kleine Produzenten benachteiligt. Daher haben wir uns entschieden sämtliche Boni zu streichen und mehrere einfache Modell vorzuschlagen:

“Die Besteuerung kann sich an der Bruttomenge in Kombination mit  der Produktklasse (Blüten, Harz, Konzentrate), an THC-Werten (z.B. Korridore 0-10, 10-20%) und am Preis orientieren.”

Marktbedingungen 

Die Ausführungen zu den Marktbedingungen wurden umfangreich erweitert. Eine Zielrichtung dieser Ergänzungen war es, die Fehler aus dem Ausschreibungsverfahren für Medizinalcannabis in Deutschland nicht noch einmal zu wiederholen. Daher wurden die drei folgenden Aspekte ergänzt:

“Legale Anbauerfahrung darf kein Kriterium für die Erteilung von Anbaulizenzen sein. Ebensowenig dürfen frühere Verurteilungen wegen gewaltloser Cannabisdelikte ein Ausschlusskriterium sein.”
“Neben dem Indoor-Anbau muss aus ökologischer Sicht auch der Outdoor-Anbau oder der Anbau im Gewächshaus unter Sonnenlicht erlaubt sein. Auch ökologisch/ landwirtschaftlich sinnvolle Mischpflanzungen sollten möglich sein.”
“Bestimmte Vorschriften zu Sicherungsmaßnahmen sind weder beim Indoor-, noch beim Outdoor-Anbau nötig. Die Betriebe haben ein Eigeninteresse an der Sicherung und sollten selbst entscheiden können, wie aufwändig sie ihre Ware sichern möchten.”

Ferner wurden weitere Themen wie günstige Lizenzen für “Craftgrowereien” und die Möglichkeit von genossenschaftlicher Produktion als Fördermöglichkeiten für Kleinproduzenten in die Eckpunkte aufgenommen. Auch die wichtige Forderung auf eine Deckelung der Lizenzen bei Produktion und Einzelhandel zu verzichten, kam vermehrt als Lehre aus den Erfahrungen in Nordamerika in den Kommentaren auf und wurde daher ebenfalls in unser Papier eingefügt.
In die ökologische Richtung zielt die Forderung, dass es auch möglich sein muss, Cannabis unverpackt verkaufen zu können.

Eigenanbau und Anbauclubs

Neu ist in diesem Kapitel die klare Ablehnung einer Höchstmenge für die Lagerung von Cannabis zu Hause. Für den Fall, dass der Gesetzgeber eine Begrenzung des Eigenanbaus einführt, fordern wir klar diese bei mindestens 10 weiblich blühenden Pflanzen anzusetzen und Steckling, Samen oder Mutterpflanzen nicht zu regulieren.
Eine formlose Meldung des Eigenanbaus beim Zoll analog zum privaten Bierbrauen können wir uns zumindest vorstellen, insofern keine automatischen Kontrollen erfolgen.
Ebenfalls neu ist die Forderung, dass der Anbau auch outdoor im Garten oder auf dem Balkon möglich sein muss.
In Bezug auf CSCs haben wir als Ergänzung eine klare nichtkommerzielle Ausrichtung der Anbauclubs aufgenommen. Zudem sollte auch Touristen der Zugang zu diesen gestattet sein.

Amnestie

Bei diesem Thema sind wir, gerade was die rechtlichen Begrifflichkeiten Amnestie und Rehabilitation angeht, gewissermaßen noch einmal in die Schule gegangen und haben uns von Carmen Wegge in der Session auf der CaNoKo aufklären lassen. Im Ergebnis haben wir die ursprüngliche Forderung der Eckpunkte hin zur Amnestie abgewandelt und fordern ferner neu die Erstattung von Geldstrafen und Gerichtskosten. Für erteilte Berufsverbote und erlittenen Freiheitsentzug fordern wir ergänzend eine Rehabilitation und finanzielle Entschädigung (insofern es sich um gewaltfreie Delikte handelt). Weiterhin ergänzt wurde die Forderung nach der Rückgabe von Führerscheinen (insofern der damalige Wert unter dem neuen Grenzwert liegt) und die Erstattung der MPU-Kosten.
Von Seiten der Community wurde an uns zudem die Forderung einer offiziellen Entschuldigung seitens der Regierung herangetragen, die wir aufgenommen haben.

Führerschein

Die größte Neuerung im Eckpunktepapier bezüglich des Führerscheins ist die Forderung nach einer langfristigen Abkehr vom THC-Blutwert zur Beurteilung der Fahrtauglichkeit und der Etablierung neuer Testverfahren in Zukunft. Bis dahin sollen jedoch, wie bisher auch gefordert, die Grenzwerte deutlich angehoben werden und fügten neu ein, dass die Ermittlung der Werte im Vollblut anstelle des Serums erfolgen muss. Die bisherige Messung im Serum benachteiligt einige Menschen und wird deshalb auch international nicht angewendet.
Weiterhin fordern wir in der aktualisierten Fassung den THC-COOH-Wert als Abbauprodukt nicht mehr zur Beurteilung der Fahreignung zu nutzen und somit auch die unwürdigen Urintests zukünftig abzuschaffen.

Evaluierung

Ergänzt wurde der Abschnitt neben vielen neuen Themenbereichen, die sich für eine Evaluierung anbieten würden, vor allem um die Forderung, dass die Evaluierung durch mehrere unabhängige wissenschaftliche Institutionen stattfinden sollte, um eine Objektivität zu gewährleisten. Bei den zu untersuchenden Themenfeldern wurde vor allem auch zu erwartende positive Aspekte einer Legalisierung ergänzt, wie z.B. die Schaffung neuer Jobs, Steuereinnahmen oder die Zufriedenheit mit Angebot und Zugang zu legalem Cannabis und die gesundheitliche Aufklärung über Cannabis sowie Safer-Use- oder Harm-Reduction-Ansätze.

Fazit

Die DHV-Eckpunkte zur Diskussion zu stellen, hat sich vollkommen ausgezahlt. Mit Hilfe der Community und den vielen fachkundigen Kommentaren war es uns möglich, die Eckpunkte noch einmal substanziell zu verbessern und an vielen Stellen detaillierter aufzustellen. Die mannigfaltigen Diskussionen haben noch einmal die Komplexität des Prozesses einer Legalisierung aufgezeigt und wie wichtig es war, möglichst viele Menschen in unseren Meinungsbildungsprozess mit einzubeziehen.
Mit dem neuen Eckpunktepapier haben wir somit eine sehr detaillierte Grundlage für die anstehenden politischen Diskussionen und Verhandlungen zur Legalisierung, die kaum eine andere zivilgesellschaftliche Organisation in dieser Tiefe anbietet.

Die vollständigen aktualisierten DHV-Eckpunkte findet ihr hier.

Auf cannabisnormal.de findet ihr alle Meinungsbilder zu den jeweiligen Sessions und alle, die sich für die letzten Details der CaNoKo interessieren, sei die Youtube-Playlist empfohlen. Dort werden schrittweise alle Sessions als Videos hochgeladen. 


Kommentare

9 Antworten zu „Die DHV-Eckpunkte 1.1 – Das Ergebnis eures Feedbacks!“

  1. Mom

    Steuern
    Wäre es nicht genial, wenn da drin stehen würde, dass 50% der gesamten Steuereinnahmen ausschließlich zur Renovierung von Schulen und Schwimmbädern, und für die Erhaltung und Schaffung von öffentlichen Grünflächen (mehr Bäume pflanzen) ausgegeben werden dürfen. Dann stünde in der Zeitung: Kannabis Konsumenten fördern Bildung und Kultur. Wie schön!

  2. Blindenschrift

    Keine Blindenschrift
    Blindenschrift ist Quatsch, nehmt das raus! Das ist gesetzlich für Medikamente vorgeschrieben und gibt es sonst auf keiner anderen Konsumenten-Verpackung, weil das die Verpackung viel zu teuer macht. Dafür braucht man spezielle Prägemaschinen die zehntausende Euro kosten. Wir reden hier nicht über Medizin!

  3. Doobie

    Eigenanbau beim Zoll anmelden
    Eigenanbau beim Zoll anmelden, würde bedeuten für zukünftige Regierung auf eine Drogenkonsumentliste zu kommen.

  4. Volker

    Eckpunkte
    “Legale Anbauerfahrung darf kein Kriterium für die Erteilung von Anbaulizenzen sein. Ebensowenig dürfen frühere Verurteilungen wegen gewaltloser Cannabisdelikte ein Ausschlusskriterium sein.”

    Da sollte es wohl “kein” heißen…?!

  5. Marktbedingungen/Zulassungen/ Herstellung
    Marktbedingungen/Zulassungen/ Herstellung: Das deutsche Ausschreibungsrecht für Beschaffungs-Aufträge verlangt ausdrücklich, “den deutschen Mittelstand bei der Vergabe von (öffentlichen) Beschaffungs-Aufträgen (z.B. für Cannabis oder Medizinalhanf) – bevorzugt – zu behandeln”. MeCaDt

  6. Pot’z Blitz

    Anforderungen an den Fachhandel

    “Das Verkaufspersonal sollte einen Sachkundenachweis vorbringen. Eine offizielle Berufsausbildung ist nicht notwendig, aber Schulungen oder Workshops von einigen Wochen. Weitere Fortbildungen bieten sich an, um auf dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand zu bleiben.
    Voraussetzung für diese Art von Arbeit sollte, analog zu den Anforderungen der IHK für Fachverkäufer im Genussmittelbereich, Freude an der Arbeit mit Menschen (Empathie) und Interesse an der Ware sein.

    Ein wissenschaftlicher Kenntnisstand bzw. die Wiedergabe dessen setzt einen wissenschaftlichen Hintergrund voraus. Das widerspricht dann der Forderung, eine medizinische/wissenschaftliche Ausbildung nicht zum Kriterium für die lizensierte Abgabe machen zu wollen.

    Mit einer vorauseilenden Positionierung auf mehrwöchige Schulungen bin ich nicht einverstanden. Der Hanfverband möchte bitte im Auge behalten, dass die Anfordungen auch vom Kleinhandel leistbar sein müssen. Es muss möglich sein, ein Fachgeschäft in Randbezirken ohne zusätzliches Personal zu planen. Wie soll sich ein Laden halten, wenn er wegen Fortbildung mehrwöchig geschlossen bleiben muss?

    Natürlich soll eine belastbare Beratungskompetenz bezüglich der Ware gegeben sein – irgendwo hört es aber auch auf. Beratungszeiten müssen plan- und leistbar sein, und müssen auch klar von einer medizischen, psychologischen oder weitergehenden gesundheitlichen Beratung abgegrenzt werden. Im Zweifel sollte ein Verweis an die dafür vorgesehenen Fachstellen oder eventuell auch nur den Hausarzt sollte das Mittel der Wahl bleiben.

    Analog dazu darf auch nicht jede/r eine Rechtberatung anbieten, die mal ein Semester Jura studiert hat.

  7. Qualitätskriterien
    Hallo Zusammen, endlich wird es konkret super!
    Eine Frage hätte ich jedoch. Warum gehen wir nicht weiter aus die Qualitätskriterien für den kommerziellen Anbau und Vertrieb ein? Hier hat der Gesetzgeber einen sehr großen Hebel und kann mit unnötig hohen Vorgaben das Angebot und den Markt stark beeinflussen.
    Der Import aus manchen Ländern könnte somit unterbunden und der kommerzielle Anbau könnte schnell unrentabel Werden, sollte hier Kriterien ähnlich der medizinischen Anwendung gelten (Verpackungen in Klassifizierten Räumen gem. DIN ISO 7 oder 8). Daher eine klare Abgrenzung zur medizinischen Anwendung.

    VG

    SC-Hubert

    1. Medizinischen Großhandel und Genusscannabis trennen!
      Ich unterstütze die Idee. Der Medizinische Markt und der Großhandel für Genusscannabis müssen unbedingt getrennt sein!

      Ich nehme an, dass es ca. 5 Großhändler für den Vertrieb in Deutschland geben wird. Die 400 Tonnen Cannabis pro Jahr, teilen sich entsprechend auf diese Großhändler auf.

  8. Christopher Loeffler

    Consumption lounge
    Consumption lounges or a place open/free to consume cannabis products should be allowed. Sale without an option for consumption outside the home is restrictive against those without a private residence.

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