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Cannabis als Medizin: Statements von bayrischer Polizei & BfArM

Eine fünfteilige Artikelserie des Nachrichtenportals rosenheim24 beleuchtet die gegenwärtige Situation zu Cannabis als Medizin in Deutschland aus verschiedenen Blickwinkeln. Besonders interessant erscheinen dabei die Statements der Polizei sowie des Bundesinstituts für Arzneimittel- und Medizinprodukte (BfArM). Es ist das erste Mal, dass sich eine bayerische Polizeidienststelle zum Umgang mit Cannabispatienten allgemein und ganz speziell im Straßenverkehr äußert.

Im ersten Teil der Reihe schildert der bekannte Cannabispatient Karl Huber aka “Shorty” die Geschichte seiner erfolgreichen Therapie mit Cannabis. In der deutschen Hanfszene kennen viele ihn durch seine aktive Tätigkeit bei Aktionen wie der Petition für Cannabis als Medizin im Jahr 2015 und in sozialen Netzwerken. Er sagt klar: “Ich will anderen helfen, denen Cannabis helfen kann!”

Im zweiten Teil gibt es eine Stellungnahme von Stefan Sonntag, Pressesprecher des Polizeipräsidiums Oberbayern, in der er sich unter anderem zur Frage von öffentlichem Konsum sowie Cannabismedizin & Führerschein äußert.

rosenheim24.de: Wo darf der Patient überall Cannabis konsumieren? Gibt es da Einschränkungen, also z.B. nur zuhause?
Sonntag: Wie der Patient das Betäubungsmittel bekommt und wo er es konsumiert, ist nicht Sache der Polizei. Das müssen der Patient, der behandelnde Arzt und ggf. das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) festlegen. Der Patient wird sicherlich über eine Art Erlaubnisbescheinigung verfügen.
rosenheim24.de: Reicht die Erlaubnis der Bundesopiumstelle aus, dass die Polizei keine weiteren Schritte einleitet, wenn sie auf einen konsumierenden Patienten trifft?
Sonntag: Sollte das Cannabis öffentlich konsumiert werden und die Polizei stellt das fest, so wird der Patient sicherlich seine Erlaubnis vorlegen. Zur Abklärung der Richtigkeit würden wir dann wohl mit dem Arzt und dem BfArM Kontakt aufnehmen.

Damit wird ein Aspekt angesprochen, der für viele Betroffene immer noch nicht eindeutig geklärt ist: Darf man als legaler Cannabispatient auch außerhalb der eigenen vier Wände Cannabis zu sich nehmen?

Der Konsum in der Öffentlichkeit ist für Cannabispatienten einerseits nicht explizit verboten, andererseits treffen sie dabei häufig auf Polizisten, die teilweise sehr  unterschiedlich damit umgehen. Ein Fall aus dem baden-württembergischen Schwetzingen erreichte kürzlich einige Aufmerksamkeit. Dort wurde mit Platzverweisen und kommunalen Richtlinien der öffentliche Konsum in der Stadt quasi untersagt, obwohl die Betroffenen über Genehmigungen zum medizinischen Gebrauch verfügten.

Auch der Fall des Patienten Pino W., dem im Görlitzer Park in Berlin sein medizinisches Cannabis durch die Polizei weggenommen wurde, erzeugte im Jahr 2015 viel Aufsehen. Danach gab es erstmals eine schriftliche interne Dienstanweisung für Berliner Polizeibeamte, wie mit Cannabispatienten umgegangen werden soll – die erste derartige Dienstanweisung in ganz Deutschland. Dabei wurde für “ostentativen, öffentlichen Konsum” die Möglichkeit von Platzverweisen sowie polizeilichen Beschwerden an das zuständige BfArM vorgesehen, nicht jedoch die Beschlagnahmung des legalen Cannabis.

Die Frage des Führerscheins ist für viele Patienten noch von viel größerer Bedeutung. Auch normale Konsumenten leiden unter der ungerechten und wissenschaftlich nicht zu rechtfertigenden Behandlung im Straßenverkehr. Selbst bei kleinsten Restbeständen und Abbauprodukten von THC kann der Führerschein weg sein. Für Patienten, die ihr Medikament regelmäßig einnehmen müssen, ist dies jedoch verständlicherweise noch deutlich dramatischer. Auf die Frage, ob der Patient befugt ist ein Kfz zu führen, antwortet Stefan Sonntag:

Werden betäubungsmittelrechtliche Vorgaben eingehalten, wird das Cannabis wie ein Medikament behandelt. Das Führen eines Kfz unter Medikamenten-, Alkohol- oder Drogeneinfluss kann die Tatbestände des §24a StVG bzw. der §§315b, 316 StGB erfüllen.

Damit besteht für Patienten zwar in beiden Fragen noch keine Rechtssicherheit, doch immerhin sind die Äußerungen nicht als völlig restriktiv zu werten. Die Stellungnahme lässt viele Möglichkeiten offen und signalisiert damit eine gewisse Aufweichung des Umgangs mit Patienten in der Öffentlichkeit und im Straßenverkehr. Noch vor wenigen Jahren berichteten uns Patienten regelmäßig von fragwürdigen Beschlagnahmungen, Fahrzeugkontrollen, Hausdurchsuchungen und Ähnlichem. Auch Karl Huber, Protagonist der fünfteiligen Serie und durch Cannabis von seiner jahrelangen Alkoholabhängigkeit geheilt, hatte wegen seiner Medizin noch nie Probleme mit Polizisten. Bei Kontrollen während seines öffentlichen Konsums seien die Staatsdiener ihm gegenüber stets höflich und korrekt gewesen.

Der dritte Teil der Artikelserie lässt seinen Apotheker Markus Bauer zu Wort kommen, der die Anwendung von Cannabis als Medikament offen begrüßt:

Ich wundere mich selber manchmal, warum das so wenig genutzt wird, das muss ich ganz klar sagen.[…] Wir haben seit Jahren positive Erfahrungen, nur es traut sich irgendwie keiner drüber.

Im vierten Teil wird dann Maik Pommer, Pressesprecher des BfArM, mit einer Stellungnahme zitiert. Demnach gibt es aktuell etwa 780 Patienten mit Genehmigung zum Erwerb von Cannabisblüten aus der Apotheke, die Genehmigungsquote bei den bisher gestellten Anträgen lag bei etwa 70 %. Pommer hofft offensichtlich auf die neue Gesetzgebung im nächsten Jahr. Das BfArM sei dann nicht mehr an der Erteilung der Ausnahmegenehmigungen beteiligt und werde verstärkt den Handel und Anbau von medizinischem Cannabis kontrollieren:

“Wir gehen stark davon aus, dass die Anzahl der Patienten steigen wird. Daher wird die Einfuhr von Cannabis aus Holland nicht mehr ausreichen. Die Folge wird sein, dass medizinisches Cannabis auch in Deutschland angebaut wird.”

Im fünften und letzten Teil der Serie äußert sich Heidemarie Lux, 1. Vizepräsidentin der Bayerischen Landesärztekammer. Sie fordert klar die Verwendung von Fertigarzneimitteln mit Wirkstoffen aus der Hanfpflanze statt der Verwendung von natürlichen Cannabisblüten:

Die BLÄK begrüßt grundsätzlich das Vorhaben des Bundesgesundheitsministeriums, eine erweiterte Verordnungsfähigkeit cannabinoidhaltiger Arzneimittel zu schaffen. Die wissenschaftliche Datenlage für die Abgabe von standardisierten und in kontrollierter Dosis einsetzbaren Cannabis-Arzneimitteln für bestimmte Anwendungsgebiete zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen ist ausreichend. Eine Verordnungsfähigkeit von Cannabis in Form von getrockneten Blüten und Extrakten wird jedoch abgelehnt.

Die Regierung hat ihre Tendenz unabhängig von solchen Statements bereits klar festgelegt. Cannabisblüten sollen regulär von Ärzten verschrieben, in bestimmten Fällen von der Krankenkasse bezahlt und in Deutschland kommerziell produziert werden. Jeder andere Weg würde es Patienten ermöglichen, vor Gericht auf ihr Recht auf Eigenanbau zu klagen. Nach dem jüngsten Urteil des Leipziger Bundesverwaltungsgerichts hätten wahrscheinlich auch viele damit Erfolg. So oder so, das nächste Jahr wird sehr spannend für die deutsche Hanfbewegung und ganz besonders für alle Patienten, die Cannabis aus medizinischen Gründen benötigen.


Kommentare

2 Antworten zu „Cannabis als Medizin: Statements von bayrischer Polizei & BfArM“

  1. Littleganja mit Ausnahmeerlaubnis

    Quelle:betanet.de
    Quelle:betanet.de

    Bei Führerscheininhabern, die auf Medikamente, z.B. Schmerzmittel oder Psychopharmaka, angewiesen sind, ist der behandelnde Arzt verpflichtet, den Patienten auf mögliche Einschränkungen und Gefahren hinzuweisen. Der Arzt sollte den Patienten schriftlich bestätigen lassen, dass er auf die Gefahr hingewiesen wurde, andernfalls könnten Ärzte für die Kosten möglicher Unfälle haftbar gemacht werden. Weiterhin soll der Arzt seine Zustimmung zum Autofahren dokumentieren. Voraussetzungen für die Zustimmung sind ein guter Allgemeinzustand des Patienten, die Zuverlässigkeit in der Einnahme sowie ein stabiler Therapieverlauf.
    Das Autofahren bei Einnahme von Medikamenten ist laut Straßenverkehrsordnung erlaubt, wenn die Medikamente zur Behandlung einer Krankheit notwendig und – ganz wichtig – vom Arzt verordnet sind. Darüber hinaus muss der behandelnde Arzt die Fahrtauglichkeit des Patienten beurteilen und dem Patienten Informationen geben.

    Der Patient sollte darauf hingewiesen werden, dass ein plötzliches Absetzen von Medikamenten oder der grundsätzliche Verzicht auf die Medikation trotz starker Beschwerden fahruntauglich machen kann.

  2. EhDoppelDYpsilon

    Mein persönliches empfinden
    Mein persönliches empfinden der ganzen Sache gegenüber:

    Klasse, und zwar dahingehend das sich nach langem Kampfe doch endlich was tut.
    Weniger Klasse finde ich das es
    A. so “langsam” voran geht.
    und
    B. einfach nicht weit genug geht.

    Welche Vorteile eine Legalisierung des, nennen wir’s mal einfach “weeds”, mit sich bringen würde kann man sehr gut im US-Amerikanischen Bundesstaat Colorado beobachten.
    Steigende Steuereinnahmen bilden nur einen von vielen Punkten.

    Ein anderer nennenswerter Punkt, so finde ich, ist die Tatsache das die Kriminalität in Sachen Cannabis im grunde genommen gen Erdboden fällt. Die “Cops” brauchen sich damit nicht mehr abmühen und durch die Legalisierung wurde den ansäßigen Drogenkartellen, ja mehr oder weniger der Boden unter den Füßen weggerissen. Die “Macht” über den Cannabismarkt liegt seit der Legalisierung nicht mehr bei den Kartellen sondern beim Staate; ein großer Vorteil hierbei ist der Jugendschutz welcher nur NACH einer Legalisierung entstehen kann. Naja… mehr oder weniger, denn beim Alkohol klappts auch net so recht.

    But those words are just my 2 cents.

    In diesem Sinne verabschiede ich mich in mein bettchen 🙂

    PS:
    Weiter so DHV ihr leistet gute Arbeit
    denn Aufklärung ist wesentlich effektiver als sinnlose Verbote.

    Man blicke ruhig mal zurück zu seinen Jugendtagen. Haben Verbote wirklich so viel gebracht, haben wir uns als Kinder an das “Nein” der Eltern gehalten?? (najjaaaa… nicht jedes mal) 🙂

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