|

|

MPU abwenden & Führerschein retten: Unser neues Musterschreiben für Erstauffällige

Mit dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes wurde auch die Fahrerlaubnisverordnung geändert. Die Bestimmungen für Cannabis im Straßenverkehr wurden weitestgehend an die Regelungen für Alkohol angeglichen. Eine MPU darf bei Erstauffälligen grundsätzlich nur noch bei Vorliegen besonderer Zusatztatsachen angeordnet werden, was auch rückwirkend gilt. In der Praxis wenden viele Führerscheinstellen jedoch weiterhin die alten, strengeren Regeln an.

Um euch in dieser Situation zu unterstützen, haben wir in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Maximilian Eisenmann ein Musterschreiben erarbeitet.

Auf der neuen Seite haben wir dafür folgende Inhalte aufbereitet: 

  • Ein detaillierter Vorab-Check zur realistischen ersten Einschätzung der eigenen Situation.
  • Übersichtliche Erklärungen zu den relevanten THC- und Abbauwerten sowie der aktuellen Behördenpraxis.
  • Konkrete Textbausteine für einen eigenen Antrag auf Wiedererteilung einer bereits entzogenen Fahrerlaubnis.
  • Bzw. Passende Formulierungen für den Widerspruch gegen eine aktuell laufende MPU-Anordnung.

Bitte beachtet dabei, dass jeder Fall stark von individuellen Details abhängt. Das Musterschreiben bietet euch einen ersten Versuch auf eigene Faust, kann aber die detaillierte Einschätzung durch einen spezialisierten Anwalt nicht ersetzen!

Alle weiteren Informationen, die genauen Voraussetzungen sowie die kompletten Textbausteine findet ihr hier: https://hanfverband.de/musterschreiben-zur-wiedererlangung-des-fuehrerscheins-fuer-erstauffaellige

Für DHV-Mitglieder bieten wir ein kostenfreies Erstgespräch mit einem Anwalt zu Rechtsfragen rund um Führerschein und Strafrecht an.

Weitere Antworten auf Fragen zum Thema Führerschein findet ihr in unseren FAQs.


Kommentare

5 Kommentare zu „MPU abwenden & Führerschein retten: Unser neues Musterschreiben für Erstauffällige“

  1. Florian Kneidl

    Hallo, mir wurde 2017 der Führerschein genommen wegen Besitz und Anbau von Cannabis. Bin Patient seit 2017, 2024 habe ich es probiert, mpu gemacht und eigentlich mit sehr gut bestanden, nur der ärztliche teil war schlecht, weil angeblich zu viele Sorten und keine Einstellung möglich. Habe dann den Antrag zurück gezogen bei der Führerscheinstelle. Jetzt bin ich auf diesen Artikel gestoßen, gibt es eine Möglichkeit mir zu helfen? Danke und liebe Grüße sendet Florian

    1. Simon Kraushaar

      Zunächst einmal sind Besitz und Anbau heute keine validen Gründe mehr für die Anordnung einer MPU. Du schreibst jedoch, dass du 2017 bereits eine MPU gemacht hast. Hast du das Gutachten der MPU damals bei der Führerscheinstelle eingereicht? Wenn ja, hätte die Führerscheinstelle wahrscheinlich noch immer einen guten Grund eine MPU einzufordern. Falls du das nicht getan hast und einzig Besitz und Anbau die MPU rechtfertigen sollen, hast du gute Karten. Dann sollte dein Antrag auf Wiedererteilung des Führerscheins erfolgreich sein, auch ohne eine MPU vorher ableisten zu müssen. Grüße Simon

  2. TR🚿

    Cool! Danke!

  3. Lukas weber

    Hallo liebes Hampfverband Team, mein Name ist Lukas ich bin Pflegekraft für Menschen mit Behinderung also ist mein Führerschein essenziell für mich, weil ich ansonsten nicht auf die Arbeit käme. Bus und Bahnverbindung gibt es bei uns auf dem Dorf nicht. Zumindest nicht in den Zeiten, wo ich auf der Arbeit sein müsste. Ich bin Patient und wurde schon mal auffällig. Also es ist nicht meine erste Auffälligkeit. Kann man da auch was tun, wenn man dann ein zweites Mal, obwohl man Patient ist angehalten wurde und einen Blut abgenommen wird und sie jetzt mit MPU drohen?

    1. Simon Kraushaar

      Hallo Lukas,

      wie war denn die Reaktion der Führerscheinstelle bei deinem ersten „Verstoß“? Als Patient gilt bei bestimmungsgemäßer Einnahme eigentlich das Medikamentenprivileg und der Grenzwert von 3,5ng greift nicht.

      Laut Straßenverkehrsgesetz (StVG) § 24a (1a) handelt Ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat.
      Weiterhin gilt nach StVG § 24a (4): “Die Absätze 1a, 2 Satz 1 und Absatz 2a sind nicht anzuwenden, wenn eine dort oder in der Anlage zu dieser Vorschrift genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.”

      Daher sollte eigentlich auch kein erster Vertoß im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung vorliegen. Was wir aus Bayern jedoch schon häufiger gehört haben, ist das die Führerscheinstelle von Patienten eine kostenintensive medizinische Untersuchung zur Fahreignung unter Medikamenteneinfluss einfordert?

      Grüße Simon

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert