Musterschreiben zur Wiedererlangung des Führerscheins für Erstauffällige

Mit dem Cannabisgesetz, das am 01.04.2024 in Kraft getreten ist, wurden auch die Regelungen bzgl. Cannabis & Straßenverkehr geändert und denen bei Alkohol angeglichen. Seitdem darf eine MPU erst nach mehrfacher Auffälligkeit angeordnet werden, außer es gibt konkrete Hinweise auf Cannabis-”Missbrauch” (“Zusatztatsache”). 

Das gilt auch rückwirkend! Wer also vor dem 01.04.2024 den Führerschein abgeben musste, weil eine MPU angeordnet, aber nicht vorgelegt wurde, kann den Führerschein möglicherweise ohne großen Aufwand zurückbekommen. Außerdem haben die Führerscheinstellen teilweise auch nach dem 01.04.2024 noch die alten Regeln angewandt und MPUs bei Erstauffälligen angeordnet. Auch in diesen Fällen könnte es sich lohnen, aktiv zu werden. Am besten ist es in jedem Fall, einen Anwalt hinzuzuziehen, der sich mit der Materie auskennt, den Fall mit allen individuellen Details betrachtet und entsprechend personalisierte Schreiben an die Führerscheinstelle schickt, mit dem Briefkopf der Kanzlei.

Für alle, die sich das nicht leisten können oder wollen, bieten wir hier Textbausteine für ein eigenes Schreiben an, mit dem du es selbst versuchen kannst. Das Schreiben haben wir in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Maximilian Eisenmann entworfen. Aber Vorsicht: Das kann funktionieren, aber nur bei einem relativ kleinen Teil der Fälle unter ganz bestimmten Voraussetzungen:

Vorab-Check: Macht ein Widerspruch für dich Sinn?

Bevor du aktiv wirst, solltest du deinen Fall erstmal realistisch einschätzen. Die Erfolgsaussichten hängen von vielen Kriterien ab. Zum Beispiel:

  • Ersttäter?: Die Rechtslage unterscheidet klar. Bei Ersttätern darf eine MPU nur angeordnet werden, wenn sogenannte „Zusatztatsachen“ vorliegen. Wenn du schon zum wiederholten Male erwischt wurdest, stehen deine Chancen schlecht.
  • MPU durchgeführt, durchgefallen und negatives Gutachten bei der Behörde eingereicht? Dann hast du der Führerscheinstelle einen Grund für den Führerscheinentzug geliefert, der über den bloßen Verkehrsverstoß hinausgeht. Ein Schreiben an die Führerscheinstelle kann nur in Fällen funktionieren, in denen die angeordnete MPU nicht gemacht bzw. eingereicht wurde, so dass daraufhin der Führerschein entzogen wurde. 
  • Andere verbotene Gegenstände: Wurden bei deiner Kontrolle illegale Drogen oder verbotene Gegenstände gefunden, sind die Erfolgsaussichten schlecht.
  • Aktiver THC-Wert: In der Praxis hat sich herausgestellt, dass bei Werten oberhalb von 15ng/ml ein rechtliches Vorgehen schwierig ist, da sich Führerscheinstellen an einem umstrittenen Positionspapier von Verkehrsmedizinern oder Werten der Grenzwertkommission orientieren. 
  • THC-COOH Wert: Auch bei diesem Abbauwert stützen sich die Behörden oft auf das genannte Positionspapier. Sie betrachten den THC-COOH-Wert häufig in Kombination mit dem aktiven THC-Wert, um Rückschlüsse auf das Konsummuster und ein fehlendes Trennungsvermögen zu ziehen. Bereits Werte ab 75 ng/ml werden dort mit „häufigem Konsum“ in Verbindung gebracht, was in der Praxis erste Hinweise auf einen „Fehlgebrauch“ liefern kann. Kritisch wird es erfahrungsgemäß ab 150 ng/ml. Hier unterstellen viele Behörden einen „chronischen, hochfrequenten Konsum“. In Kombination mit dem aktiven THC-Wert wird dies dann oft als Zusatztatsache für ein fehlendes Trennvermögen definiert. Bei Werten über 150 ng/ml wird die Wiedererlangung des Führerscheins mit unserem Musterschreiben daher tendenziell schwieriger. Auch im Bereich ab 75 ng/ml kann es bereits zu Problemen kommen, insbesondere wenn gleichzeitig ein hoher aktiver THC-Wert vorliegt.
  • 11-OH-Wert: Gelegentlich wird ein zeitnah zurückliegender Konsum anhand des 11-OH-Wertes als Zusatztatsache gewertet, um ein fehlendes Trennvermögen und damit Cannabismissbrauch zu begründen.

Bitte beachte, dass es sich bei den von uns genannten Werten lediglich um grobe Richtwerte handelt. Alle Fälle sind individuell und Behörden entscheiden regional stark unterschiedlich. Bayern agiert bekanntlich besonders restriktiv. Einen guten Überblick bietet die Deutschlandkarte von ON-MPU. Wenn deine Führerscheinstelle hier aufgelistet ist, kannst du schon mal grob abschätzen, in welche Richtung diese tendiert.

Wichtige Hinweise zur Realität bei der Führerscheinstelle

  • Behörden-Praxis: Selbst mit guten Argumenten geben viele Führerscheinstellen eine entzogene Fahrerlaubnis nicht einfach so zurück.
  • Rechtlicher Hebel: Gegen die MPU-Anordnung selbst kannst du rechtlich nicht wirklich vorgehen. Erst der Führerscheinentzug (Entziehungsbescheid) bei Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt.
  • Erfolgschancen: Wenn die Führerscheinstelle deinen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ablehnt, kannst du immer noch einen Anwalt hinzuziehen und dagegen klagen. Die Chancen stehen bei Ersttätern ohne Zusatztatsachen (siehe oben) oft nicht schlecht.
  • Unsere Empfehlung: Ein Schreiben auf anwaltlichem Briefkopf entfaltet eine völlig andere Wirkung. Da jeder Fall individuelle Stellschrauben hat, empfehlen wir definitiv die Zusammenarbeit mit Experten wie Maximilian Eisenmann oder Oliver Rabbat. DHV-Förderer erhalten ein kostenloses Erstgespräch.

Textbausteine für ein erstes Schreiben an die Führerscheinstelle

Einleitung
(wähle die Passende für deine Situation)

Fahrerlaubnis bereits entzogen (Antrag auf Wiedererteilung)

Sehr geehrte Damen und Herren, 

hiermit beantrage ich die Wiedererteilung meiner Fahrerlaubnis, die mir von Ihrer Behörde mit Bescheid vom XX.XX.XXXX entzogen worden ist, weil ich die ich von Ihnen am XX.XX.XXXX angeordnete MPU nicht beigebracht habe. Da es sich um meine erste Auffälligkeit im Straßenverkehr handelte und keine Zusatztatsachen vorlagen, die eine MPU-Anordnung gerechtfertigt hätte, war der Entzug meiner Fahrerlaubnis nach heutiger Rechtslage, die auch rückwirkend angewendet wird, rechtswidrig.

Fahrerlaubnis noch vorhanden (Widerspruch gegen MPU-Anordnung)

Sehr geehrte Damen und Herren, 

hiermit wende ich mich gegen Ihre Anordnung vom XX.XX.XXXX, mit welcher Sie mich zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über meine Fahreignung auffordern. 

Hauptteil zur Begründung
(an die gewählte Einleitung anhängen)

Die getroffene MPU-Anordnung erweist sich nach der anzuwendenden gesetzlichen Vorschrift des § 13a Nr. 2a Alternative 2 FeV als rechtswidrig, weil hier kein hinreichender Grund für eine MPU-Anordnung wegen “Cannabismissbrauch” vorlag. Diese fahrerlaubnisrechtlichen Maßstäbe wurden durch das Cannabisgesetz mit Wirkung vom 01.04.2024 sowie das Folgegesetz mit Wirkung vom 22.08.2024 (Einführung der 3,5ng-Grenze) durch den Gesetzgeber weitestgehend denjenigen Regelungen für Alkohol angeglichen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte damit in fahrerlaubnisrechtlichen Fällen mit Cannabisbezug eine ausgewogene, im Ergebnis weniger strenge Rechtslage als vor dem Cannabisgesetz gelten. Bei der MPU handelt es sich um einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, der auch finanziell eine große Belastung für den Betroffenen darstellt und bis zum wirtschaftlichen Existenzverlust reichen kann. Wegen dieser hohen Tragweite hat der Gesetzgeber die Anordnung einer MPU auf die absolut erforderlichen Fälle beschränkt. Die Verkehrssicherheit ist dadurch nicht beeinträchtigt, da sich durch das Cannabisgesetz die Risikoeinschätzung des Gesetzgebers für Cannabis gemildert hat.

Mit diesen aktuellen rechtlichen Maßstäben steht die hier getroffene MPU-Anordnung nicht im Einklang. Im Einzelnen bestehen folgende Einwände gegen Ihre Anordnung:

Fehlende Zusatztatsachen bei Erstvergehen

Wie Ihnen aus den Akten bekannt ist, wurde in meinem Fall aufgrund eines einzigen Verkehrsverstoßes mit Cannabis eine MPU angeordnet. Der Gesetzgeber sieht bei Erstvergehen eine MPU-Anordnung ausdrücklich nur bei Vorliegen besonderer “Zusatztatsachen” vor. Solche Tatsachen sind in meinem Fall nicht gegeben.

Aktiver THC-Wert
(wenn der Wert zw. 1,0ng (bzw. 3,5ng) und 7 ng/ml liegt)

Die bloße erstmalige und leichte Überschreitung des Grenzwertes rechtfertigt ohne Zusatztatsachen keine Zweifel an der Fahreignung. Laut der interdisziplinären Expertengruppe des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (Grenzwertkommission) belegen Werte über 3,5 ng/ml nicht automatisch eine fehlende Trennungsbereitschaft. Denn bei “häufigerem Konsum können die THC-Konzentrationen trotz adäquatem Trennverhalten […] auch oberhalb des Grenzwertes von 3,5 ng/ml THC im Blutserum liegen.”

Studien zeigen zudem, dass unterhalb von 7 ng/ml THC im Blutserum kein erhöhtes Unfallrisiko vorliegt. Zum Vergleich entspricht laut Hartmann et al. (2015) (ebenfalls zitiert in genannntem Grenzwertkommissionsschreiben) erst ein Wert von 11,5 ng/ml THC einer Leistungsbeeinträchtigung im Spurhalten, die einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille gleichkäme.

THC-COOH Wert
(wenn der THC-COOH-Wert bei der Begründung der MPU-Anordnung herangezogen wurde)

Der THC-COOH-Wert lässt zwar Rückschlüsse auf die Regelmäßigkeit des Konsums zu, aber nicht auf einen Missbrauch oder gar Abhängigkeit. Der regelmäßige Konsum von Cannabis ist kein Ausschlusskriterium mehr für die Verkehrsteilnahme. Ein Missbrauch wird in der Fahrerlaubnis-Verordnung nach § 13a FeV nicht anhand von Abbauwerten oder regelmäßigem Konsum definiert. Es heißt in der Definition der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV : “Das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs können nicht hinreichend sicher getrennt werden.” Aus ermittelten Konzentrationen von THC oder THC-COOH im Blutserum lässt sich aber nicht auf einen Missbrauch schließen.

Nach aktuellen Erkenntnissen der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) existieren zudem keine toxikologischen Marker, die ein riskantes Konsummuster oder eine Abhängigkeit belegen. Auch hohe THC-COOH-Werte lassen nicht per se auf eine übermäßige Substanzaufnahme schließen. Der Gesetzgeber ist bewusst von der früheren Rechtslage abgekehrt, dass der regelmäßige Cannabiskonsum einen Eignungsmangel darstellt.

Die obergerichtliche Rechtsprechung geht ab einer Konzentration von 150 ng THC-COOH/ml Blutserum lediglich von einem regelmäßigen Konsum aus, jedoch nicht automatisch von Missbrauch oder Abhängigkeit (vgl. VGH München, Az. 11 CS 19.1432).

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat 2025 (Az. 13 S 1559/25) nochmals klargestellt, dass eine Cannabisabhängigkeit durch klinische Diagnosekriterien und ein pathologisches Verhaltensmuster geprägt ist. Die Häufigkeit des Konsums reicht für diese Diagnose nicht aus. Die Anordnung einer MPU ist unter diesen Umständen unzulässig.

11-OH-Wert
(wenn der 11-OH-Wert bei der Begründung der MPU-Anordnung herangezogen wurde)

Ich widerspreche der Auffassung, dass Sie aus dem 11-OH-Wert einen zeitnahen Konsum und fehlendes Trennvermögen ableiten. Die Ableitung allein aus diesem Metaboliten ist wissenschaftlich nicht belastbar und wird in der Fachwelt stark kritisiert. Es ist zeitlich nämlich nicht genau eingrenzbar, wie lange 11-OH-THC nachgewiesen werden kann.

Daher fehlt es an der juristisch geforderten Belastbarkeit. In vielen Fällen wird THC-11-OH daher gar nicht getestet. In den Fällen, wo 11-OH-THC nachgewiesen wird, erlaubt es im Ergebnis keine weiteren Schlussfolgerungen, als es der gemessene aktive THC-Wert erlaubt. Die Konstruktion von Zusatztatsachen auf dieser Basis hält einer juristischen und wissenschaftlichen Überprüfung daher nicht stand.

Cannabisgewöhnung / Fehlende Ausfallerscheinungen
(wenn dieses Argument bei der Begründung der MPU-Anordnung herangezogen wurde)

Es stellt keine Zusatztatsache dar, dass ich angeblich eine starke Cannabisgewöhnung aufweisen würde, weil es an “Ausfallerscheinungen” meinerseits gefehlt haben soll. Diese Argumentation ist an sich bereits problematisch, da es individuell sehr unterschiedlich ist, bei wem bei welchen THC-Werten welche Art von “Ausfallerscheinungen” zu erwarten sind und wann nicht. Allgemein ist der Schluss: “Ab x ng /ml THC und fehlenden Ausfallerscheinungen ist von einer starken Cannabisgewöhnung auszugehen”, viel zu weitgehend, da die Auswirkungen individuell höchst unterschiedlich ausfallen können. Es gibt keinen wissenschaftlich belastbaren Erfahrungssatz, dass ab einem bestimmten THC-Wert mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmte Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Daher kann der Schluss wegen mangelnder Bestimmtheit nicht tragen, sondern er erfolgt “ins Blaue hinein”. Es ist auch bereits nicht hinreichend definiert, was als “Ausfallerscheinung” gilt und was nicht. Aufgrund dieser massiven Unklarheiten und Unkenntnis meiner individuellen Gegebenheiten, ist es juristisch nicht haltbar, aus diesem Argument eine hinreichende Zusatztatsache herzuleiten.

Schlussformulierung
(wähle die Passende für deine Situation)

Fahrerlaubnis bereits entzogen (Antrag auf Wiedererteilung)

Aus den oben genannten Gründen lagen hier keine hinreichenden Tatsachen vor, die eine MPU-Anordnung rechtfertigen. Deswegen beantrage ich hiermit die Rücknahme dieser Anordnung und die Wiedererteilung meiner Fahrerlaubnis. 

Mit freundlichen Grüßen,

(Unterschrift)

Fahrerlaubnis noch vorhanden (Widerspruch gegen MPU-Anordnung)

Aus den oben genannten Gründen lagen hier keine hinreichenden Tatsachen vor, die eine MPU-Anordnung rechtfertigen. Deswegen beantrage ich hiermit die Rücknahme dieser Anordnung. 

Mit freundlichen Grüßen,

(Unterschrift)