Als der Hanfverband berichtete, wie die Sächsische Landesärztekammer (SLÄK) einen Arzt von einer Cannabis-Verordnung abhielt, gab es zahlreiche Reaktionen in den sozialen Medien. Die SLÄK hatte dem Arzt in dem Brief, der dem DHV vorliegt, berufs- und strafrechtliche Konsequenzen angedroht, falls er einem 27 jährigen ADHS-Patienten Cannabis verschreibe. Die Sächsische Landesärztekammer meldete sich per Twitter zu Wort und schrieb, man habe den betroffenen Arzt im gleichen Brief auf die weiterhin bestehende Therapiefreiheit hingewiesen. Ferner sei das Schreiben auch nicht als Drohung zu verstehen.
“Die Therapiehoheit liegt beim Arzt” stammt aus unserem Brief. Leider nicht als Zitat kenntlich gemacht.”
und
„Wir haben dem Arzt nichts angedroht, sondern Empfehlungen ausgesprochen“
zwitscherte die Pressestelle der SLÄK dem DHV am 15. März zu.
Doch das Wort Therapiefreiheit kommt in dem Schreiben von Dr. Prokop, seines Zeichens der Vorsitzende des Ausschusses Berufsrecht, anders als im SLÄK-Tweet behauptet, nicht einmal vor. Richtig hingegen ist, dass die Pressestelle der SLÄK in einer Mail an den Verfasser des Artikels auf die Therapiefreiheit hingewiesen hat und dieser Umstand im Artikel vom 7. März auch entsprechend richtig zitiert wurde.
Ob dieser Satz aus dem Brief an den Arzt
“Letztendlich könnte eine Beibehaltung Ihrer Verordnungsweise als Verstoß gegen berufsrechtliche Bestimmungen gewertet werden. Auch ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (§29 Abs.1 Nr.6 in Verbindung mit §13 Abs. 1 BtMG) kommt in Betracht.[…].”
jetzt als Drohung oder Empfehlung interpretiert wird, ist auch eher nebensächlich. Letztendlich kommt es darauf an, wie die Reaktion der Ärztekammer von den behandelden Ärzten aufgenommen wird – und ihr Verschreibungsverhalten beeinflusst. Dieses Verhalten wirft die Frage auf, welcher niedergelassene Arzt sich nach einen solchen Schreiben noch traut, bei bedürftigen Patienten eine Erstverordnung von Cannabis zu unterstützen?
Die Landesärztekammer des Freistaats hat offensichtlich ein grundlegendes Problem mit dem neuen Gesetz, was sich seit Monaten durch zahlreiche, einseitige Publikationen zur Verwendung von medizinischem Cannabis und ihrem Verhalten in den sozialen Netzwerken belegen lässt. Jetzt scheint es als bekämen Ärzte, die trotzdem Cannabis verschreiben, auf eben diese Art Druck.
Auch die Fragen an die SLÄK-Pressestelle, ob die Ärztekammer Cannabis-Verordnungen in jedem Einzelfall auf diese Art prüfe und ob man bei anderen, verordnungsfähigen Betäubungsmitteln genauso verfahre, bleiben seit drei Wochen unbeantwortet.
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