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Eigenbedarfsregel in Nordrhein-Westfalen verfassungswidrig?


Meldung des DHV vom 1. 8. 2007

Die Justizministerin von Nordrhein-Westfalen Roswitha Müller- Piepenkötter (CDU) hat am 30.07.2007 bekannt gegeben, dass sie die “Geringe Menge”, bis zu der Verfahren wegen des Besitzes von Cannabis nach §31a des Betäubungsmittelgesetzes eingestellt werden können, in ihrem Bundesland von zehn auf sechs Gramm reduzieren wird.
Damit steigt die Anzahl der Bundesländer, in denen diese Eigenbedarfsgrenze für den Besitz von Haschisch und Marihuana gilt, auf elf.

Weil die Kriminalisierung von hunderttausenden Hanfkonsumenten des bevölkerungsreichsten Bundeslandes nicht spektakulär genug ist, hat die ehemalige Vorsitzende des Richterbundes Nordrhein-Westfalen gleichzeitig weitere Regelungen zur Geringen Menge verschärft und überschreitet dabei mehr als einmal die Grenzen der Verfassung.

So schaffte sie kurzerhand die Geringe Menge für harte Drogen, “also vor allem Heroin, Kokain und Amphetamin” ab, obwohl sie wissen müsste, dass gilt:

Die Gefährlichkeit von Betäubungsmitteln darf einem Beschuldigten nicht angelastet werden, wenn er diese zum Eigenbedarf erworben hat und sich damit ausschließlich selbst schädigt.
(Harald Hans Körner, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz §31a RZ 10)

Es bleibt abzuwarten, wie das Landesverfassungsgericht auf eine Ministerin reagiert, die glaubt, mittels Erlass Bundesgesetze abschaffen zu können.

Null Toleranz bei Jugendlichen

Auch Jugendliche sollen in Zukunft nicht mehr vom Grundgedanken des §31a Hilfe statt Strafe profitieren dürfen. Für sie gilt ab sofort wieder Strafe durch Hilfe. Wer zukünftig als Jugendlicher oder Heranwachsender in NRW mit Cannabis aufgegriffen wird, muss damit rechnen, dass das Gericht eine Einstellung des Verfahrens an Auflagen wie “Drogenscreenings, Teilnahme an Drogenberatungsseminaren, Therapien oder Sozialstunden” knüpft, selbst wenn es nur um winzigste Mengen geht.

Dabei ist es der Ministerin egal, dass diese Reglung gleich mehrfach verfassungswidrig ist. Zum einen ist es nicht ihre Entscheidung, ob ein Beschuldigter Heranwachsender (Alter zwischen 18 und 21 Jahren) nach Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht abgeurteilt wird. Als ehemalige Richterin sollte sie wissen, dass diese Entscheidung ausschließlich dem Richter zusteht (§105 Jugendgerichtsgesetz).
Zum anderen ist fraglich, mit welcher verfassungskonformen Begründung sie Jugendliche zu Drogentests verpflichten will. Immerhin ist der bloße Konsum von Drogen auch für Jugendliche nicht strafbar und ein solch massiver Eingriff in die körperliche Selbstbestimmung selbst bei verurteilten Straftätern nur sehr eingeschränkt möglich. Darüber hinaus schreiben die Paragraphen 10 (Weisungen) und 15 (Auflagen) des JGG genau vor, welche Möglichkeiten es gibt, einen Jugendlichen mit Erziehungsmaßregeln zu belegen. Dabei dürfen an “die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden”.

Hanf Verband fordert klare Regeln

Dazu Steffen Geyer vom Deutschen Hanf Verband: “Abstinenz zu fordern, wo sie nicht medizinisch geboten, sondern allenfalls politisch gewollt ist, zeugt von drogenpolitischem Realitätsverlust! Die Ministerin will Fehlentwicklungen der Vergangenheit korrigieren und zementiert mit ihrer Entscheidung doch nur das bestehende Unrecht.

Die neue Richtlinie zur Anwendung des §31a BtMG (Geringe Menge) wird einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Das weiß Frau Müller- Piepenkötter und konnte doch der Versuchung nicht widerstehen sich als Hardliner zu präsentieren.”

Der DHV hatte erst in der vergangenen Woche eine Übersicht der aktuellen Grenzwerte zur Geringen Menge in den Bundesländern veröffentlicht und kämpft seit mehreren Jahren für eine bundeseinheitliche Regelung, die eine echte Entkriminalisierung des Besitzes und Erwerbs von Cannabis für den Eigenbedarf darstellt. “Mehr als zwei Drittel aller BtMG- Verstöße sind reine Konsumentendelikte. Eine bundesgesetzlich geregelte Geringe Menge mit klaren Vorschriften über die Anwendung bei Jugendlichen und Wiederholungstätern würde nicht nur die 4 Millionen Hanfkonsumenten und ihre Angehörigen entlasten, sondern auch die Polizei, Staatsanwälte und Gerichte” so Geyer.

Zurzeit gelten in allen Bundesländern unterschiedliche Vorschriften über die Anwendung des §31a BtMG. Zwar nähern sich die Gewichtsgrenzen seit der Veröffentlichung einer Studie des Max-Planck-Institutes Freiburg langsam an, trotzdem herrscht nach Meinung des DHV längst keine Rechtsgleichheit. Ein Flickenteppich von Nebenvorschriften und Durchführungsverordnungen verwässert die Anwendung des seit 1992 geltenden Paragraphen zur “Beschränkung der Strafverfolgung gegen Konsumenten und Annäherung der Einstellungspraxis”.

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  • Presseerklärung der Justizministerin von Nordrhein- Westfalen vom 30.07.2007 “Justizministerin verschärft Kampf gegen illegale Drogen: Eigenbedarfsgrenze sinkt oder entfällt, Verfahrenseinstellung bei Jugendlichen nur gegen Auflagen”
  • Meldung des Deutschen Hanf Verbandes vom 26.07.2007 “Bundesländer einigen sich auf hartes Vorgehen gegen Cannabiskonsumenten
  • Das Geringe-Menge-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994

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