Seit das Gesetz zur medizinischen Verwendung von Cannabis inkraft getreten ist, gibt es immer wieder Probleme für Patienten, die sich als Rezeptinhaber hinters Steuer setzen. Täglich berichten uns Patienten, die Cannabis als Medizin nutzen, dass sie im Rahmen von Verkehrskontrollen von der Polizei an die Führerscheinstellen gemeldet werden, welche sie dann zu MPU oder fachärztlichen Gutachten auffordern. Doch eigentlich ist die Rechtslage ziemlich eindeutig – Cannabispatienten dürfen Auto fahren, wenn die verordnete Medikation die Verkehrsteilnahme nicht gefährdet. Das ist im Normalfall nach einer sechswöchigen Einschleichphase der Fall. Bei Patienten, die sich vor der Verordnung schon über einen längeren Zeitraum selbst therapiert haben und das auch im Rahmen der ärztlichen Anamnese erwähnen, kann diese Einschleichphase sogar wegfallen. Entscheidend ist das Vorab-Gespräch mit dem behandelten Arzt, nicht das mit der Polizei.
Gesetzliche Grundlage hierfür ist der §14 der Führerscheinverordnung. Da pflanzliches Cannabis aus der Apotheke rechtlich anderen, verschreibungspflichtigen Betäubungsmitteln wie zum Beispiel Ritalin, Valium oder Benzodiazepinen gleich gestellt ist, gelten hier auch die gleichen Regeln – ungeachtet der Darreichungsform. Handelt es sich um medizinisches Cannabis, darf die Fahreignung wie bei allen legal verordneten Drogen nur bei einem „missbräuchlichen Konsum“ angezweifelt werden. Der wiederum liegt nicht vor, solange ein Patient nur standardisiertes Apotheken-Cannabis genau nach Verordnung einnimmt.
Diese Rechtsauffassung kann auch anhand zwei aktueller Fälle dokumentiert werden.
Fall Eins: Führerschein trotz illegaler Therapie
Über diesen Fall berichteten wir bereits im vergangenen Jahr: Im saarländischen St. Wendel musste die Führescheinbehörde dem Widerspruch eines ADHS-Patienten stattgeben, der sich selbst mit illegalem Cannabis behandelt hatte und erst nach den repressiven Maßnahmen im Rahmen einer Verkehrskontrolle 2018 den Weg zum Arzt gesucht hatte. Seitdem bekommt er von seiner Ärztin medizinisches Cannabis verschrieben. Die bestätigte, dass er auch als illegaler Patient bereits verantwortungsvoll mit seinem Medikament umgegangen sei und es auch nicht missbräuchlich eingenommen habe. Zudem konnte der Patient ein Gutachten seines Betriebsarztes vorlegen, das ihm auch unter Einfluss von Cannabis die volle Fahrtauglichkeit attestierte. Nachdem der Führerscheinstelle klar war, dass sie die Fahrerlaubnis nicht aufgrund der einst illegalen Medikation einbehalten konnte, versuchte sie in einem letzten Verzweiflungsakt, dem Patienten eine missbräuchliche Anwendung nachzuweisen. Er wurde aufgrund der Blutwerte aus dem eingereichten Gutachten von der Führerscheinstelle verdächtigt, neben dem verordneten auch illegales Cannabis konsumiert zu haben. Nachdem die Behörde auch das nicht nachweisen konnte, musst sich der Rechtsausschuss des Kreises St.Wendel zum wiederholten Mal mit dem Thema auseinandersetzen. Der entschied dann schlussendlich, dass der Bescheid zum Entzug der Fahrerlaubnis ohne Anordnung zu einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung aufzuheben sei. Die eingereichten Gutachten von Haus- und Betriebsarzt belegten die Fahrtüchtigkeit ausreichend.
Fall Zwei: Diese drei Kriterien machen den Unterschied
Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aus dem Oktober 2019 (AZ 6 K 4574/18) gestattet einem Cannabispatienten die aktive Verkehrsteilnahme. Die Richter begründeten ihre Auffassung damit, dass Cannabispatienten, anders als Konsumenten der illegalen Substanz, ihrer Ansicht nach in der Lage sein können, Auto zu fahren. Die Frage der Fahreignung machten die Richter von drei Kriterien abhängig:
- keine dauerhafte Einschränkung der Leistungsfähigkeit
- dem verantwortungsvollen Umgang mit dem Medikament
- die Einnahme darf nur streng nach ärztlicher Verordnung stattfinden
Die Richter sahen hier alle drei Kriterien als erfüllt an. Da ein Gutachten die Leistungsfähigkeit des Mannes unter Einfluss seiner Medikation bestätigt habe, stünde dem Anspruch des Patient auf die Fahrerlaubnis nichts im Wege.
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