Den Hanfverband erreichten in den vergangenen Wochen zahlreiche Hilferufe aus dem Südwesten. Dort hatte die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz ein Schreiben verschickt, das einem Arzt die Verschreibung von Cannabis auf Privatrezept untersagt hatte. Daraufhin hatten viele Patienten Bedenken ob der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit von Privatrezepten geäußert. Die Pressestelle der Landesärztekammer hat nun auf Nachfrage darauf hingewiesen, dass es sich in den angefragten Einzelfällen um Versicherte gehandelt habe, die zwar Cannabis auf Privatrezept erhalten hätten. Die dafür notwendige Behandlung sei jedoch mit der Kasse abgerechnet worden. In so gelegenen Fällen verweist die Landesärztekammer völlig zurecht auf die Unzulässigkeit der Verschreibung. Es ist nicht möglich, sich auf Kassenkosten behandeln zu lassen und sich im Rahmen dieser Behandlung ein Privatrezept ausstellen zu lassen.
Patienten müssen auch die Behandlung bezahlen
Wer sich entscheidet, einen Arzt auf privater Basis zu konsultieren, verzichtet auf alle Krankenkassenleistungen. Dazu gehören neben der Kostenübernahme für die verschriebene Arznei eben auch die Behandlungskosten. Wie teuer so ein Besuch oder auch eine Folgeverschreibung ist, ist in der Gebührenordnung für Ärzte festgeschrieben. Im Schnitt werden beim Erstbesuch zwischen 50 und 100 Euro fällig, die Folgeverschreibungen sind gewöhnlich günstiger. Grundsätzlich ist es aber rechtens, sich Leistungen, für die die Kasse wahrscheinlich nicht aufkommt, verschreiben zu lassen und diese selbst zu bezahlen. Demnach ist Cannabis auf Privatrezept im Prinzip nichts anderes als eine IgeL-Leistung (Individuelle Gesundheitsleistung). Auch hier zahlen die Kassen weder Behandlung noch Arzneikosten. Allerdings werden IgeL-Leistungen in Arztpraxen offen angesprochen und fast schon beworben, während medizinisches Cannabis bislang noch gar nicht als Individuelle Gesundheitsleistung wahrgenommen wird. Deshalb raten wir Privatpatienten an dieser Stelle, ihre Ärztinnen und Ärzte dringend darauf hinzuweisen, die Behandlungsleistung oder die Verschreibung nicht mit den Kassen, sondern mit dem Patienten selbst abzurechnen. In diesem Falle kommt es lediglich zwischen Arzt und Patient zu einer Geschäftsbeziehung, die weder Kasse noch Ärztekammer je zu Gesicht bekommen.
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