|

|

Verkehrssicherheit und Drogenkonsum

Dieser Text liefert Ihnen Informationen und Argumentationshilfen zur Frage “Verkehrssicherheit und Drogenkonsum” und zeigt konkret auf, wie die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) verändert werden könnte.

Er stammt von Theo Pütz vom Fachreferat Drogen und Verkehrssicherheit des Vereins für Drogenpolitik e.V. und wurde inhaltlich mit Professor Berghaus abgestimmt, einem der Gutachter für das BVerfG zur Frage der Fahreignung (Entscheidung vom 20.06.2002 ) bei Cannabiskonsum. Er entspricht somit höchsten wissenschaftlichen Ansprüchen.
Mehr Informationen zum Thema “Cannabis und Führerschein” bietet Ihnen der beim Deutschen Hanfverband erschienene “Hanfführerschein“.


Bei bloßem Besitz von Drogen darf es nur noch in Ausnahmefällen eine Überprüfung der Fahrtauglichkeit geben, z.B. beim Besitz von Heroin, wenn es Hinweise auf eine Abhängigkeit gibt.

Prüfauftrag zur Schaffung von Blutkonzentrationsgrenzwerten für Drogen analog zu Alkohol und sofortige Schaffung von THC-Grenzwerten anhand vorliegender wissenschaftlicher Erkenntnisse.

Die Verkehrssicherheit muss durch den Gesetzgeber hergestellt und sichergestellt werden.
Dabei ist aber darauf zu achten, dass Grundrechte nicht ohne konkrete und erwiesene Gefährdungskonstellationen ausgehebelt werden.
Die Gesetzgebung hat mit dem §24a (neu) StVG (Strassenverkehrsgesetz) und dem § 316 StGB (Strafgesetzbuch) rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen, die eine Drogen/Alkoholfahrt verhindern bzw. sanktionierbar machen.

Mit der Fahrerlaubnisverordnung wurde den Behörden aber darüber hinaus ein Mittel an die Hand gegeben, das es ihnen ermöglicht, ohne konkrete Verkehrsteilnahme die generelle Fahreignung, insbesondere bei Konsumenten illegalisierter Substanzen, anzuzweifeln und auf Kosten der Betreffenden Fahreignungsgutachten anzuordnen. Gegen diese Gutachtensaufforderung sind keine Rechtsmittel zulässig.
Dies führt unter anderem dazu, dass diese Verwaltungsrechtslage missbraucht wird, um eine Abstinenzforderung bezüglich illegalisierter Substanzen durchzusetzen, die nicht durch ein höheres Verkehrsrisiko durch Konsumenten illegalisierter Substanzen zu begründen ist. Darüber hinaus wurde durch neuere Studien bzw. durch die gutachterlichen Stellungnahmen für das Bundesverfassungsgericht klar dargestellt, dass Alkohol von der Auftretensrate und vom Gefährdungspotenzial her das weitaus größte Problem für die Verkehrssicherheit darstellt, gefolgt von Medikamenten mit zentralnervöser Wirkung. Dies spiegelt sich auch in den Unfallstatistiken deutlich wieder.
Im Gegensatz zu illegalisierten Substanzen wird weder beim Besitz von Alkohol an der generellen Fahreignung gezweifelt noch wird die Fahreignung beim reinen Alkoholkonsum außerhalb einer Verkehrsteilnahme ausgeschlossen. Selbst wenn unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilgenommen wurde, entsteht für die Straßenverkehrsbehörde noch kein Anlass, an der Fahreignung zu zweifeln, es sei denn der Betreffende hatte einen Alkoholspiegel über 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK).
Laut Fahrerlaubnisverordnung ist die Fahreignung alleine auf Grund des Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (Betäubungsmittelgesetz) auszuschließen, ohne dass hier -wie bei Alkohol- zwischen Konsum und Missbrauch/Abhängigkeit unterschieden wird. Dies ist nicht begründbar, da die Illegalität nichts über das tatsächliche Missbrauchs-Abhängigkeitspotenzial aussagt. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen liegt das Abhängigkeitspotenzial von illegalisierten Substanzen in den überwiegenden Fällen sogar unter dem von Alkohol. Auch das relative Unfallrisiko liegt bei allen untersuchten illegalen Substanzen (Monokonsum) unter dem von Alkohol.

Die Fahreignung ist zum Schutz der Allgemeinheit auszuschließen, wenn die körperliche und geistige Fähigkeit ständig unter das erforderliche Maß herabgesetzt ist. Dies trifft zu bei Missbrauch oder Abhängigkeit, aber nicht auf Grund des bloßen Konsums.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass weder die offiziellen Unfallstatistiken noch naturwissenschaftliche Erkenntnisse diese repressiven Maßnahmen gegen Konsumenten illegalisierter Substanzen aus Verkehrsicherheitsaspekten begründen könnten, es sei denn man vertritt die Auffassung, dass jeder Führerscheinentzug zur Verkehrssicherheit beiträgt.

Daraus ergeben sich folgende Forderungen beziehungsweise Änderungsvorschläge bezüglich der FeV und § 24a StVG:


§ 14 FEV

Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, daß ein ärztliches Gutachten ( §11 Abs. 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, daß

1. Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.März 1994 (BGBl. I S.358), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes von 26. Januar 1998 8BGBl. I S. 160)
in der jeweils geltenden Fassung, oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2. Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3. mißbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt.
Die Beibringung eines ärzlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat.
Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2)Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1. die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe entzogen war
2. sonst zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder- ohne abhängig zu sein- weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel einnimmt.

§ 14 FEV (neu)

Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
(1) ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs.2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Drogen- bzw. Medikamentenabhängigkeit begründen oder die Fahrerlaubnis wegen Drogen- bzw. Medikamentenabhängigkeit entzogen war oder sonst zu klären ist, ob Abhängigkeit nicht mehr besteht, oder

(2) ein medizinisch – psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn

a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Drogen bzw. Medikamentenabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Drogen- bzw. Medikamentenmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Drogen bzw. Medikamentenmissbrauch begründen,
b) wiederholt Zuwiderhandlungen (§24 a StVG /§316 StGB) im Straßenverkehr unter Drogen bzw. Medikamenteneinfluss begangen wurden,
c) ein Fahrzeug im Straßenverkehr unter Wirkung von mehreren psychoaktiv wirkenden Stoffen geführt wurde,
e) die Fahrerlaubnis aus einem der unter Buchstabe a bis c genannten Gründe entzogen war oder
f) sonst zu klären ist, ob Drogen bzw. Medikamentenmissbrauch nicht mehr vorliegt.


Anlage 4 FeV

Betäubungsmittel, andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel Fahreignung
9.1 Einnahme von Btm i.S.d BtMG Nein
9.2.1 Einnahme von Cannabis  
9.2.2 regelmäßig Nein
9.2.3 gelegentlich Ja,
wenn kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, kein Kontrollverlust, keine Persönlichkeitsstörung und klares Trennungsvermögen vorliegt
9.3 Abhängigkeit von Betäubungsmitteln i.S.d. BtMG oder anderer psychoaktiv wirkenden Stoffe Nein
9.4 Missbräuchliche Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen Nein
Nach Entgiftung und Entwöhnung Ja, nach einjähriger Abstinenz

Anlage 4 Fev (neu)

Betäubungsmittel, andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel Fahreignung
9.1 Missbrauch (nach DMS IV Kriterien) von BtM i. S.d. BtMG Nein
9.2 Abhängigkeit von Betäubungsmitteln i.S.d. BtMG oder anderer psychoaktiv wirkenden Stoffe Nein
9.3 Missbräuchliche Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen Nein
9.4 Nach Entgiftung und Entwöhnung Ja, nach Beendigung der Abhängigkeit/Missbrauch (ein Jahr Abstinenz)

§ 24 StVG

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter Wirkung

eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in der Anlage genannten Substanzen im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanzen aus einer bestimmungsgemäßen Einnahme eines für den konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittel herrührt.

1.)Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der Berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnissen im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

Anlage zu § 24a StVG
Liste der berauschenden Mittel

1. Cannabis
2. Heroin
3. Morphin
4. Kokain
5. Amphetamin
6. Designer- Amphetamin (MDE)
7. Designer- Amphetamin (MDMA)

§ 24 StVG

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter Wirkung

eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in der Anlage genannten Substanzen im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanzen aus einer bestimmungsgemäßen Einnahme eines für den konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittel herrührt.

1.)Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der Berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnissen im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

Anlage zu § 24a StVG (neu)
Liste der berauschenden Mittel

1. Cannabis
(THC- Grenzwert 5 ng/ml Blutplasma)
2. Heroin
3. Morphin
4. Kokain
5. Amphetamin
6. Designer- Amphetamin (MDE)
7. Designer- Amphetamin (MDMA)


Begründung zur Änderung des § 14 FeV und der Anlage 4 FeV

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner neusten Entscheidung klargestellt, dass der Besitz der Fahrerlaubnis durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt ist.
In dem zur Entscheidung vorgelegten Fall betraf es einen Cannabiskonsumenten, dem die Fahrerlaubnis entzogen wurde, weil er sich weigerte -alleine auf Grund des Besitzes von Cannabis- ein Fahreignungsgutachten vorzulegen. Dieser Fall wurde zwar zum einen nach alter Rechtslage (§15b StVZO) eingeleitet und zum anderen ging es hier um den Besitz von Cannabis, dennoch liefert diese Entscheidung auch einige Hinweise darauf, das dies nicht nur Cannabis betrifft.
Zitat aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts:

“Bei der Überprüfung der Tragfähigkeit der im Ausgangsverfahren angestellten Einschätzungen über die fehlende Fahreignung des Beschwerdeführers wird der aktuelle Stand des Wissens über die Wirkungen des Konsums bestimmter Drogen sowie über die in Deutschland vorwiegend festzustellenden Drogenkonsummuster bedeutsam….

Danach ist davon auszugehen, dass aus dem Konsum von Cannabis zwar erhebliche Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs hervorgehen können, dass aber je nach der Art und Intensität des Konsums zu unterscheiden ist, so dass weder ein pauschaler Gefährdungsausschluss noch eine pauschale Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Die Gefahren sind in früheren Jahren zum Teil überschätzt worden. Auf einer solchen Gefahrenüberschätzung beruhen die angegriffenen Entscheidungen.

Nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen (siehe gutachterliche Stellungnahmen von Krüger/Berghaus für das BVerfG) geht die Hauptgefahr für die Verkehrssicherheit in der Auftretensrate und vom relativen Unfallrisiko eindeutig von Alkohol aus.
Das relative Unfallrisiko bei illegalen Drogen wird durch alle bisher bekannten Studien niedriger eingeschätzt als das bei Alkohol.
Das Abhängigkeitspotenzial wird bei fast allen illegalen Drogen niedriger eingestuft (siehe Rouqe-Studie) als das von Alkohol, so dass auch nicht alleine auf Grund des Besitzes/Umgangs mit illegalen Drogen zwangsläufig auf einen Missbrauch oder gar Abhängigkeit geschlossen werden kann.
Darüber hinaus kann mit dieser Verordnungslage auch kein Problembewusstsein für die drogenbedingten Gefährdungskonstellationen geschaffen werden, da es für die Betreffenden letztendlich egal ist, ob sie unter Drogeneinfluss am Kraftverkehr teilnehmen oder nicht, da die Endkonsequenz, der Verlust der Fahrerlaubnis, auch droht, wenn bewusst auf eine Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss verzichtet wird. Somit wirkt sich die Fahrerlaubnisverordnung mit dem § 14 und der Anlage 4 kontraproduktiv auf das Problembewusstsein aus.

Mit den Änderungsvorschlägen zum § 14 und der Anlage 4 schaffen wir eine Angleichung an die Maßstäbe, die auch für Alkoholkonsumenten gelten. Eine verkehrsunabhängige Überprüfung der Fahreignung bleibt somit gewahrt, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine Abhängigkeit oder ein Missbrauch vorliegen.


Begründung zur Änderung § 24a StVG

Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen liegt die akute Wirkungsdauer von Cannabis bei 3-4 Stunden, die Nachweisbarkeitsdauer von THC aber bei bis zu 12 Stunden und auch weit darüber hinaus.
Dies verdeutlicht, dass Cannabiskonsumenten, selbst wenn sie nicht mehr unter akutem Cannabiseinfluss stehen, permanent Gefahr laufen, gegen verkehrsrechtliche Vorschriften (§24a StVG) zu verstoßen, ohne dass von ihnen eine Verkehrsgefährdung ausgeht.
Prof. Dr. Krüger bringt diese Diskrepanz in seiner gutachterlichen Stellungnahme auf den Punkt.
Zitat:
“An dritter Stelle folgen die Drogen in Auftreten und Risiko. Für Cannabis (THC) ist zumindest für Konzentrationen unter 2 ng/ml davon auszugehen, dass keine Risikoerhöhung stattfindet.”

Selbstverständlich gilt auch für Cannabis, dass die Beeinträchtigungen mit zunehmender Konzentration steil anwachsen. Äquivalenzbetrachtungen zeigen, dass die Formulierung des § 24a StVG, wonach eine Wirkung vorliege, wenn eine der angegebenen Substanzen nachgewiesen wird (Nachweisgrenze), nur als rechtliche Fiktion zu verstehen, aus naturwissenschaftlicher Perspektive aber nicht haltbar ist.

Nach naturwissenschaftlichen Erkenntnissen treten Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit bei ca. 5 Ng/ml Blutplasma auf, die mit denen zu vergleichen sind, die bei etwa O,5 Promille BAK auftreten.

Mit dieser Änderung hätten wir auch eine Gleichstellung bezüglich des Straßenverkehrsgesetzes zwischen Alkohol und Cannabis, die naturwissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung trägt.


Neben den konkreten Änderungsvorschlägen im Straßenverkehrsgesetz und der Fahrerlaubnisverordnung, die im übrigen auch § 13 FeV (Alkohol) insofern betreffen, dass hier unter Abs.2 (b) eine Klarstellung hinsichtlich der Formulierung “wiederholte Zuwiderhandlung” erforderlich macht, sehen wir für folgende Bereiche dringenden Handlungsbedarf.

  • Ausbau der Forschungsvorhaben zum Gefahrenpotenzial von Betäubungsmitteln im Straßenverkehr
  • Bundeseinheitliches Verfahren zur toxikologischen Bestimmung der Konsumfrequenz.
  • Mittelfristig: Anpassung der Definition des regel- und gewohnheitsmäßigen Konsums von Cannabis an die Missbrauchskriterien nach DMS IV
  • Aktualisierung des Unterrichtstoffes in den Fahrschulen insbesondere bezüglich der Auswirkungen von Mischkonsum auf die Fahrtauglichkeit.
  • Schaffung von Blutkonzentrationsgrenzwerten für Drogen analog zu Alkohol

Diese Ausführungen stammen von Theo Pütz vom Fachreferat Drogen und Verkehrssicherheit des Vereins für Drogenpolitik e.V. und wurde inhaltlich mit Professor Berghaus abgestimmt, einem der Gutachter für das BVerfG zur Frage der Fahreignung (Entscheidung vom 20.06.2002 ) bei Cannabiskonsum. Er entspricht somit höchsten wissenschaftlichen Ansprüchen.


Kommentare

Eine Antwort zu „Verkehrssicherheit und Drogenkonsum“

  1. Karsten Pankonin

    Lieber DHV,
    Lieber DHV,
    nicht fordern, EINKLAGEN !!!
    *es gibt keine wissenschaftlichen Belege die das Verhalten der Fahrerlaubnisbehörden rechtfertigen