Meldung des DHV vom 7. 8. 2007
Zum betäubungsmittelrechtlichen Verbotsverfahren von Zaubersalbei (Salvia divinorum) als Reaktion auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage der Bundestagsfraktion von Bündnis 90 / Die Grünen “Betäubungs- und arzneimittelrechtliche Behandlung von Salvia divinorum und anderen biogenen Drogen” durch die Bundesregierung.
Tibor Harrach, Pharmazeut und sachverständiger Gutachter in Gerichtsverfahren zum Produktstatus von Produkten auf Basis von mexikanischem Zaubersalbei (Salvia divinorum), begrüßt ausdrücklich die in der Antwort zur parlamentarischen Anfrage verlautbarten Auffassung der Bundesregierung, dass Rauschmittel wie Zaubersalbei nicht per se als Arzneimittel einzustufen sind. Damit stellt die Bundesregierung eine Behauptung aus dem Kommentar zum Betäubungsmittel- und Arzneimittelgesetz von Körner und Scherp (5. Aufl.) richtig, dass Rauschmittel immer entweder Betäubungsmittel oder Arzneimittel seien. Der Frankfurter Staatsanwalt Harald Hans Körner will darin den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers erkennen. Nicht zuletzt aufgrund dieser Fehlinterpretation gesetzlicher Vorschriften sind bereits mehrere Gerichts-Urteile wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz gegen Personen ergangen, die mit Salvia divinorum gehandelt haben.
Tibor Harrach stimmt mit der Bundesregierung auch darin überein, dass die biologische Wirkung von Zaubersalbei nicht als “pharmakologische Wirkung” einzustufen ist. Eine pharmakologische (= arzneiliche) Wirkung bedeutet, dass eine Substanz ein therapeutisches Potential besitzt. Für den halluzinogenen Zaubersalbei ist in der medizinischen Fachliteratur keine einzige therapeutische Anwendungsmöglichkeit genannt. Auch die Bundesregierung führt hierzu aus:
“[…] Salvia divinorum findet mangels belegter therapeutischer Wirkung keine arzneiliche Verwendung.”
Positiv sei in diesem Zusammenhang zu bewerten, dass die Bundesregierung explizit nicht ausschließe, dass Zaubersalbei ein Genussmittel seien könne, betont Harrach. All das macht Hoffnung bezüglich einer ausstehenden Revisionsentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main).
Bestürzt zeigt sich Harrach über das Hauruck-Verfahren, mit dem Zaubersalbei dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterstellt werden soll. Gemäß § 1 BtMG soll der Umgang mit Stoffen kontrolliert oder verboten werden, die eine Abhängigkeit hervorrufen, eine Gefährdung für die Gesundheit darstellen und zudem in einem nicht vertretbaren Ausmaß missbraucht werden. Doch all diese Kriterien sind wie aus der Antwort der Bundesregierung auf die parlamentarische Anfrage der Bundestagsfraktion von Bündnis 90 / Die Grünen hervorgeht, nicht erfüllt. Die Bundesregierung kann keine Zahlen zur Verbreitung von Zaubersalbei in Deutschland nennen, spricht aber davon, dass wissenschaftliche Studien aufgrund der sehr geringen Konsumentenzahl kaum durchführbar seien. Der Bundesregierung liegen auch keinerlei Erkenntnisse über von Zaubersalbei abhängige Konsumenten vor. Sie kann keinen einzigen Schadensfall benennen, der im Zusammenhang mit dem Konsum von Zaubersalbei jemals in Deutschland aufgetreten ist.
Völlig unklar bleibt somit, auf welcher wissenschaftlichen Datenbasis der so genannte Betäubungsmittel- Sachverständigen- Ausschuss gemäß § 1 Abs. 2 BtMG die Empfehlung ausgesprochen hat, Zaubersalbei dem BtMG zu unterstellen. Die Antwort auf diese Frage ist auch die Bundesregierung schuldig geblieben.
Demgegenüber betont Harrach, dass in der bisher einzigen systematisch wissenschaftlichen Erhebung zu den Wirkungen und Nebenwirkungen von Zaubersalbei der Universitäten Barcelona und Madrid aus dem Jahr 2006 hervorgehe, dass die meisten Konsumenten von Zaubersalbei dessen Wirkung überwiegend positiv bewerten. Alle befragten Konsumenten waren zudem sozial gut integriert und gingen offensichtlich kontrolliert mit Zaubersalbei um. Als die am meisten genannte negativste Wirkung wurde die kurze Wirkdauer von durchschnittlich 5-15 Minuten nach rauchen einer üblichen Zaubersalbei-Dosis festgestellt. Gemäß wissenschaftlicher Erkenntnis kann der biologische Mechanismus, der der berauschenden Wirkung von Salvia divinorum zugrunde liegt, einer Abhängigkeitsentwicklung sogar entgegen wirken.
Durch die Unterstellung von Zaubersalbei unter die Strafvorschriften des BtMG kann dessen Konsum nicht zurückgedrängt werden, wie die Erfahrungen mit anderen Substanzen z.B. Cannabis (Haschisch und Marihuana) zeigen. Im Gegenteil, so Harrach: “Besonders jugendliche Konsumenten scheinen heutzutage die Anhänge des BtMG eher als Einkaufslisten beim Online-Shopping zu benutzen.” Andererseits werden die Konsumenten solcher ethnobotanischen Substanzen sinnlos kriminalisiert und der Zugang zu ihnen und damit suchtpräventive Aufklärungsarbeit zusätzlich erschwert.
Harrach plädiert für die Stärkung von Risikobewusstsein und die Förderung eines eigenverantwortlichen Risikomanagements beim Umgang mit ethnobotanischen Rauschmitteln, wie es die Drogen- und Suchtkommission beim Bundesministerium für Gesundheit in ihrer Stellungnahme zur Verbesserung der Suchtprävention bereits im Jahr 2002 einforderte. Zudem sei ein erheblicher Forschungsbedarf bezüglich der Verbreitung, der Wirkungen und der Konsumrisiken von Zaubersalbei festzustellen. Die Kriminalisierung der weitgehend unauffälligen Usergemeinde von Zaubersalbei hält Harrach beim derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis für einen aus Sicht der Präventions- und Gesundheitswissenschaften gefährlichen sowie im Sinne eines Übermaßverbots zudem verfassungswidrigen Irrweg.
- Gonzales D., Riba, J., Bouso, J., Gomez-Jarabo, G., Barbanoj, M. (2006) Pattern of use and subjective effects of Salvia divinorum among recreational users. Drug and Alcohol Dependence 85, 157-162
- Drogen- und Suchtkommission beim Bundesministerium für Gesundheit: Stellungnahme zur Verbesserung der Suchtprävention, Berlin 2002.
- Beck´sche Kurzkommentare: Betäubungsmittel- und Arzneimittelgesetz von HH Körner und D Scherp; 5. Aufl., Seite 1727, Randzeile 12; Verlag C.H. Beck München 2001.
- Filmbeitrag des ARD Magazins Polylux “Legale Drogen immer illegaler”
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