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Urteil: kein Cannabis für chronisch Kranke


Meldung des DHV vom 11. 3. 2004

Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Köln
Auch chronisch Kranke dürfen Cannabis/Marihuana für eigene therapeutische Zwecke nicht anbauen oder erwerben.

Mit heute bekannt gegebenen Entscheidungen hat das Verwaltungsgericht Köln fünf Klagen chronisch kranker Personen abgewiesen, durch die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (Bundesinstitut) zur Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis nach dem Betäubungsmittelgesetz für die therapeutische Anwendung von Cannabis/ Marihuana verpflichtet werden sollte.

Die Kläger leiden an verschiedenen schweren chronischen Krankheiten wie Aids, Multiple Sklerose oder Morbus Crohn. Sie machen geltend, dass sie mit dem Rauchen von Marihuana eine erhebliche Linderung ihrer Beschwerden erzielt hätten. Cannabis/ Marihuana gehört wegen seiner psychoaktiven Wirkungen zu den Betäubungsmitteln, die nach den gesetzlichen Regelungen von Ärzten weder verschrieben noch an Patienten abgegeben werden dürfen. Der Erwerb oder der Anbau ist nur mit einer Ausnahmeerlaubnis des Bundesinstituts zulässig, die nur zu wissenschaftlichen oder anderen öffentlichen Zwecken erteilt werden kann.

Das Gericht hat entschieden, dass diese Voraussetzungen im Falle der Kläger nicht vorliegen. Die gesetzliche Regelung, die eine Ausnahmegenehmigung für die Therapie einzelner Kranker nicht zulasse, verstoße auch nicht gegen Grundrechte der Kläger. Als zumutbare Therapiealternative stehe der Hauptwirkstoff von Cannabis in einem verschreibungsfähigen Betäubungsmittel (Dronabinol) zur Verfügung. Soweit die Kosten dafür von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen würden, sei es zumutbar, dass die Kläger einen etwaigen Anspruch auf Kostenübernahme vor den Sozialgerichten durchsetzten. Ein entsprechendes Verfahren eines der Kläger ist bereits beim Bundessozialgericht anhängig.

Das Gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht in Münster zugelassen.

Az.: 7 K 1023/01, 7 K 1979/01, 7 K 8281/01, 7 K 36/02, 7 K 8135/02