Seit dem 1.1.2025 ist es möglich, Eintragungen aus dem Bundeszentralregister löschen zu lassen, wenn die zugrunde liegende Verurteilung nach dem neuen CanG keine Straftat mehr ist. Eintragungen im Bundeszentralregister finden sich im (erweiterten) Führungszeugnis wieder und können so z.B. beim Bewerbungsprozess relevant sein.
Der Artikel wurde am 20.01.2025 inhaltlich aktualisiert. Dies geschah mit Hilfe des Rechtsanwaltes Maximilian Eisenmann, der ein paar juristische Präzisierungen ergänzt und zudem den Verfahrensweg bei möglichen Einsprüchen gegen eine Ablehnung seitens der Staatsanwaltschaft oder Untätigkeit dieser beigesteuert hat.
Auf Grundlage von § 40 KCanG ist es seit Beginn diesen Jahres möglich, Einträge aus dem Bundeszentralregister tilgen zu lassen, wenn die “verurteilte Person wegen des unerlaubten Umgangs mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial strafgerichtlich verurteilt worden ist” und die Handlung nach dem neuem Gesetz keine Strafe mehr vorsieht bzw. zur Ordnungswidrigkeit herabgestuft wurde. Dies gilt auch für Einträge, bei denen “nachträglich aus mehreren Einzelstrafen auf Grund von Verurteilungen nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.” Sollte die Verurteilung jedoch auch auf Grund von Tatbeständen erfolgt sein, die noch immer strafbar sind, ist die Möglichkeit der Tilgung nicht gegeben. Auch ein akzeptierter Strafbefehl gilt nach § 410 (3) StPO als Verurteilung und findet sich als Eintrag im Bundeszentralregister wieder.
Es existieren Tilgungsfristen im Bundeszentralregister (BZRG § 46), nach deren Ablauf Einträge automatisch gelöscht werden. Für die meisten relevanten Verurteilungen für Handlungen, für die nach dem neuen Gesetz keine Strafe mehr vorgesehen ist bzw. die zur Ordnungswidrigkeit herabgestuft wurden, liegt die automatische Tilgungsfrist bei 5 Jahren (Verurteilungen zu max 90 Tagessätzen oder max 3 Monaten Freiheitsstrafe, darüber 10 Jahre Tilgungsfrist). Nach Ablauf dieser Frist werden eure Einträge automatisch gelöscht und ihr braucht keinen Antrag auf Tilgung zu stellen.
Für die Feststellung der Tilgungsfähigkeit ist die Staatsanwaltschaft verantwortlich (§ 41 KCanG). Welche Staatsanwaltschaft konkret zuständig ist, richtet sich nach dem Gericht, das entweder die Verurteilung ausgesprochen oder die Gesamtstrafe gebildet hat. Sollte dies nicht mehr bestimmbar sein, ist die Staatsanwaltschaft im Gerichtsbezirk des Wohnsitzes des Verurteilten zuständig. Für Menschen mit Wohnsitz im Ausland ist die Staatsanwaltschaft Berlin verantwortlich.
Der Antrag kann nach § 41 (3) Satz 4 KCanG bei jeder Staatsanwaltschaft schriftlich (wohl ebenfalls per E-Mail) eingereicht oder mündlich zu Protokoll bei der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft gegeben werden. Ist diese Staatsanwaltschaft nicht für die Prüfung zuständig, leitet sie den Antrag automatisch an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter. Für den Antrag müsst ihr glaubhaft machen, dass ihr nach § 29 BtMG ausschließlich in Zusammenhang mit Cannabis verurteilt worden seid und die Tat nach heutiger Rechtslage nicht mehr strafbar ist (beispielsweise kann ein Cannabisbesitz innerhalb heutiger Freigrenzen getilgt werden, ein Handeltreiben dagegen nicht). Um das glaubhaft zu machen, legt ihr am besten Schriftstücke wie das Urteil/den Strafbefehl vor, oder versichert die entsprechende Verurteilung notfalls eidesstattlich. Bei schriftlicher Antragstellung empfehlen wir, eine Kopie/Scan des Personalausweises/Reisepasses beizufügen.
Anschließend prüft die Staatsanwaltschaft euren Fall und stellt fest, ob er tilgungsfähig ist. Sollte dies der Fall sein, werdet ihr und die Registerbehörde darüber in Kenntnis gesetzt und euer Eintrag wird gelöscht. Falls die Staatsanwaltschaft entscheidet, dass euer Eintrag nicht tilgungsfähig ist, so muss sie euch ebenfalls in Kenntnis setzen und ihre Entscheidung begründen (§ 42 KCanG).
Gegen die (auch teilweise) Ablehnung der Staatsanwaltschaft oder bei behördlicher Untätigkeit kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG gestellt werden. Der Antrag ist bei dem Oberlandesgericht zu stellen, in dessen Bezirk die zuständige Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Für diesen Antrag gilt eine Frist von einem Monat ab Zustellung der ablehnenden Entscheidung der Staatsanwaltschaft. Bei Untätigkeit der Staatsanwaltschaft kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach Ablauf von 3 Monaten seit Stellung des Antrags auf Tilgung eingereicht werden. Hat die Behörde zureichende Gründe für die Untätigkeit, so kann sie sich damit verteidigen.
Fazit:
Um euren Eintrag im Bundeszentralregister löschen zu lassen, könnt ihr also einfach eine E-Mail mit einem Nachweis eurer Veurteilung und Scan vom Perso an (irgendeine) Staatsanwaltschaft schicken, in der Ihr beantragt, den Eintrag nach §§ 40 ff. KCanG zu löschen. Alternativ könnt ihr mit dem Nachweis der Verurteilung zur Geschäftsstelle eurer Staatsanwaltschaft gehen und dies dort mündlich beantragen.
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