Meldung des DHV vom 18. 10. 2007
Mit einer neuen Aktion des Protestmailers fordert der Deutsche Hanf Verband von Bundesverkehrsminister Tiefensee die Einführung eines Cannabis-Grenzwertes im Straßenverkehr. Die Grenze, bis zu der das Führen eines Fahrzeuges sanktionsfrei bleiben soll, muss sich laut DHV an aktuellen Forschungsergebnissen orientieren und zwischen sieben und zehn Nanogramm THC pro Milliliter Blutplasma (7-10 ng/ml) liegen. Die Leistungsbeeinträchtigung sei bei dieser THC-Menge mit der einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,5 Promille vergleichbar.
Seit dem 1. Januar 1998 wird die Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmittel (BtM) als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit Bußgeld bis zu 1500 Euro, vier Punkten in Flensburg und bis zu drei Monaten Fahrverbot bestraft. Erst kürzlich beschlossen die Verkehrsminister der Länder und der Bundesverkehrsminister Tiefensee eine weitere Verschärfung dieser Strafen. Nun sollen bis zu 3000 Euro Bußgeld fällig werden.
Anders als bei Alkohol galt für Cannabis und andere illegale Drogen im Straßenverkehr eine “0,0 Promille”-Grenze. Diese wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 2004 als verfassungswidrig aufgehoben, da nicht jeder THC-Nachweis auch eine Wirkung im Sinne des § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) darstellt. Die Grenzwertkommission der Bundesregierung hat daraufhin einen Grenzwert von 1 ng/ml empfohlen. Dies ist jedoch ein rein analytischer Grenzwert, der nicht mit einer Wirkschwelle gleichzusetzen ist. Für den Konsumenten ist es dadurch praktisch unmöglich, den Zeitpunkt zuverlässig zu bestimmen, an dem eine straflose Verkehrsteilnahme wieder möglich ist. Denn noch Tage nach dem letzten Konsum können sehr niedrige THC-Werte nachweisbar sein. Selbst wer nur winzige Mengen THC im Blut hat, muss mit einer Bestrafung nach §24a StVG rechnen, unabhängig davon ob die Verkehrssicherheit auch objektiv gefährdet war.
BVerfG zum Führerscheinrecht
Das BVerfG hat bereits 2002 in einer Entscheidung zum Führerscheinrecht festgestellt, dass die Fahrtüchtigkeit einer Person nur “im akuten Haschischrausch und während der Dauer einer mehrstündigen Abklingphase aufgehoben ist”. Darüber hinaus “besteht nach heutiger Erkenntnis in aller Regel kein Anlass zu der Befürchtung, dass der Konsum von Haschisch bei den Betroffenen zu einer permanenten fahreignungsrelevanten Absenkung ihrer körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit führt”.
Schon 2002 stellte Prof. Dr. Krüger nach Sichtung der vorhandenen Studien zum Einfluss von Cannabis auf die Verkehrssicherheit in seinem Gutachten vor dem BVerfG fest: “Lege man einen normalen Cannabiskonsum zu Grunde (ein bis zwei Joints, Wartezeit von etwa zwei Stunden bis zum Fahrtantritt), liege das drogenkonsumbedingte Unfallrisiko höchstens im Bereich des Risikos von Alkoholisierungen zwischen 0,5 und 0,8 Promille Blutalkoholkonzentration.”
Dennoch sind Cannabiskonsumenten bis heute selbst dann von Strafverfolgung bedroht, wenn zwischen Joint und Fahrtantritt acht oder zehn Stunden Schlaf liegen und ihre Blut-THC-Konzentration auf weit unter 10 ng/ml gesunken ist. Dabei ist es wissenschaftlich unumstritten, dass bei sehr niedrigen THC- Konzentrationen keine messbare Wirkung mehr vorliegt.
Verwaltungsrecht benachteiligt Cannabiskonsumenten
Schlimmer noch. Wer einer “Drogenfahrt” überführt wird, bekommt den Führerschein über das Verwaltungsrecht (FeV) gänzlich entzogen, da ihm unterstellt wird, nicht zwischen DrogenKonsum und Verkehrsteilnahme trennen zu können. Damit wird das Fahrverbot, als Regelsanktion aus §24a StVG, von den verwaltungsrechtlichen Maßnahmen “überholt”. Selbst wenn kein Bezug zum Straßenverkehr besteht, können die Führerscheinstellen schon an der Fahreignung zweifeln, wenn der Verdacht auf einen mehr als gelegentlichen Cannabiskonsum besteht. Dies hat dann die Anordnung einer teuren Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU) zur Folge. Wird ein regelmäßiger Konsum festgestellt oder eingeräumt, wird der Führerschein ebenfalls gänzlich entzogen.
Bei Alkohol ist das anders. Hier werden vom Gesetzgeber Leistungseinbußen, die von einem Promillewert von unter 0,5 Promille ausgehen, sanktionsfrei toleriert. Auch wenn erstmalig eine Alkoholfahrt unter 1,6 Promille begangen wurde, zweifelt keine Führerscheinstelle an einem ausreichenden Trennungsvermögen. Erst bei einem wiederholten Alkoholverstoß im Straßenverkehr muss ein Alkoholkonsument mit einer MPU-Anordnung rechnen. Einen verwaltungsrechtlichen Entzug der Fahrerlaubnis muss ein Alkoholkonsument überhaupt nur dann befürchten, wenn die MPU negativ ist, oder diese nicht gemacht wird.
Wissenschaftler fordern Grenzwert analog zu Alkohol
Immer wieder fordern deshalb Wissenschaftler die Einführung eines THC-Grenzwertes der sich an der 0,5 Promillegrenze für Alkohol orientiert. In mehreren Untersuchungen habe sich gezeigt, dass ein solcher Grenzwert zwischen 7 und 10 ng/ml liegen sollte. Eine weitere Studie, die die Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST) Anfang Oktober veröffentlichte, kommt zu dem Ergebnis, dass “das Konsummuster keinen Rückschluss auf den Grad der verkehrssicherheitsrelevanten Leistungen rechtfertige”. Die BAST fordert deshalb, bei der Fahreignungsbeurteilung die Trennung von Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr in den Vordergrund zu stellen. Selbst bei regelmäßigem Konsum dürfe nicht mehr grundsätzlich fehlendes Trennungsvermögen unterstellt werden.
Der DHV greift diese Forderungen mit seiner neuen Protestmaileraktion auf und fordert unter der Überschrift “Grenzwert für Cannabis am Steuer einführen” vom Bundesverkehrsminister Tiefensee die:
– Einführung eines Grenzwertes für die THC-Konzentration im Blutplasma zwischen 7 und 10 ng/ml
– Gleichbehandlung von Alkohol- und Cannabiskonsumenten bei MPU und Entzug der Fahrerlaubnis
- DHV-Protestmailer “Grenzwert für Cannabis am Steuer einführen”
- Meldung des DHV “Dauerkiffer fahren sicherer als gelegentliche Konsumenten“
- Die bei der BAST erschienene Studie “Cannabis und Verkehrssicherheit” beschäftigt sich erstmals mit dem Einfluss des Konsummusters auf die Fahreignung.
Schreibe einen Kommentar