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Strafbefehl wegen 0,117 Gramm Cannabis im Görlitzer Park nach Widerspruch zurückgenommen

Seit Anfang April gilt im Görlitzer Park in Berlin die neue Null-Toleranz Verordnung für Cannabis. Einstellung von Strafverfahren soll unmöglich werden, jedes Mikrogramm Cannabis soll zur Strafe führen. Wir vom Deutschen Hanfverband haben diese Politik von Anfang an kritisiert. Am 21.07. kam es jetzt zur ersten Verhandlung eines Falles, der vom DHV mit betreut wurde.

Einen Tag nach Inkrafttreten der neuen Regeln, war der Betroffene Simon* beim Betreten des Görlitzer Parks von der Polizei kontrolliert worden. Er war auf dem Weg zu dem großen Kiff-In, das am 01. April dort stattfand. In seiner Tasche fanden sie ein “weißes gefaltetes Papierstück mit 0,117 Gramm Blütenstände der Cannabispflanze”. Ein Verfahren wegen einer solch lächerlichen Menge wäre in 99% der Fälle in Berlin sofort von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Dank der neuen Richtlinie sah sich die Staatsanwaltschaft aber scheinbar verpflichtet, eine Strafe zu verhängen. So wurde Simon per Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen verurteilt – der niedrigst mögliche Satz. Bei 15€ pro Tagessatz sollte er 75€ bezahlen. Das empfand Simon weder als gerecht noch als verhältnismäßig und wendete sich an den DHV.

Da wir intern schon beschlossen hatten, die Null-Toleranz Verordnung juristisch überprüfen lassen zu wollen, entschieden wir uns natürlich Simon bei diesem Verfahren zu unterstützen. Wir fanden glücklicherweise mit Udo Vetter einen guten und bekannten Anwalt, der Interesse an dem Fall hatte und ihn übernahm. Es wurde Widerspruch eingelegt und Simon erhielt wie erwartet eine Ladung zur Hauptverhandlung beim Berliner Amtsgericht.

Der Verteidiger verlas zunächst die Begründung des Einspruchs und betonte dabei die mikroskopisch kleine Menge, die dem Verfahren zu Grunde liegt und die gesetzestreue Vergangenheit seines Mandanten. Er verwies auf das berühmte “Geringe Menge” Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1994, wonach geringe Mengen die nur zum Eigenverbrauch bestimmt sind, in der Regel nicht bestraft werden sollten, sowie den daraus resultierenden §31a BtmG. Die aktuelle Verfügung des Berliner Senats, die den Staatsanwaltschaften bei Verfahren am Görlitzer Park jeden Einstellungsspielraum nimmt, entspreche nicht dieser höchstrichterlichen Entscheidung.

Der Richter sagte zunächst, dass er die Einschätzung der Verfassungswidrigkeit des vorliegenden Strafbefehls nicht teile, ohne jedoch seine Meinung zu begründen. Danach begann er sofort mit der Staatsanwältin zu diskutieren, wie eine Einstellung dennoch möglich sein könnte. Diese zeigte sich besonders interessiert daran, ob die Kontrolle vor oder im Görlitzer Park stattgefunden hatte – Es war im Eingangsbereich. Die genauen Grenzen der “Null-Toleranz-Zone” wurden jedoch durch den Senat nie festgelegt, und weder Richter noch Staatsanwältin hielten es für nötig klar zu sagen, ob Simon im oder vor dem Görlitzer Park kontrolliert wurde.

Eine Einstellung ohne Auflagen verweigerte die Staatsanwältin. Man versende ja keine Strafbefehle, nur um sie in der Verhandlung wieder komplett aufzuheben. So entstand der Vorschlag, dass Verfahren nach §153a Strafprozessordnung gegen die Auflage der Zahlung von 75€ an die Gerichtskasse einzustellen. Da hiermit keine Strafe verhängt wurde und der Betroffene dadurch ein sauberes Führungszeugnis hat, entschied dieser sich in Abstimmung mit Udo Vetter, den Vorschlag anzunehmen.

Auch wenn der §31a BtmG nicht angewendet wurde, hatte die Staatsanwaltschaft also dennoch die Möglichkeit, das Verfahren einzustellen. Für Simon eine echte Erleichterung – aber leider kein Urteil mit Signalwirkung für andere Fälle. Trotzdem zeigt der Ablauf ganz klar: Es lohnt sich, bei Strafbefehlen wegen geringen Mengen im Görlitzer Park Widerspruch einzulegen und auf die Unverhältnismäßigkeit der Bestrafung sowie das Verfassungsgerichtsurteil von 1994 hinzuweisen.

Wir vom DHV suchen weiterhin nach Betroffenen, die wegen Cannabismengen unter 10 Gramm im Görlitzer Park eine Strafe erhalten sollen. Natürlich können wir nicht jeden Einzelnen unterstützen, aber wir wollen exemplarische Fälle juristisch und öffentlich aufarbeiten lassen, um die Unrechtmäßigkeit der aktuellen Rechtsprechung festzustellen. Meldet euch einfach per Email bei uns.

*Der Name des Betroffenen wurde geändert.


Kommentare

10 Antworten zu „Strafbefehl wegen 0,117 Gramm Cannabis im Görlitzer Park nach Widerspruch zurückgenommen“

  1. smoker

    im strafbefehl ist das datum
    im strafbefehl ist das datum 1.04.2014 um 18:xx uhr angegeben….

  2. smoker

    im strafbefehl ist das datum
    im strafbefehl ist das datum 1.04.2014 um 18:xx uhr angegeben….

  3. Prof. Dr. R. Temazepam

    h##p://www.unodc.org/drugs/en
    h##p://www.unodc.org/drugs/en/sg/secretary-general-message-2015.html

    26.06.2015 – Secretary General Ban Ki-Moons
    […]
    “In full compliance with human rights standards and norms, the United Nations advocates a careful re-balancing of the international policy on controlled drugs. We must consider alternatives to criminalization and incarceration of people who use drugs and focus criminal justice efforts on those involved in supply.”
    […]

  4. Prof. Dr. R. Temazepam

    h##p://www.unodc.org/drugs/en
    h##p://www.unodc.org/drugs/en/sg/secretary-general-message-2015.html

    26.06.2015 – Secretary General Ban Ki-Moons
    […]
    “In full compliance with human rights standards and norms, the United Nations advocates a careful re-balancing of the international policy on controlled drugs. We must consider alternatives to criminalization and incarceration of people who use drugs and focus criminal justice efforts on those involved in supply.”
    […]

  5. SFL

    Welch eine Farce! Jetzt wirds
    Welch eine Farce! Jetzt wirds auf die Spitze getrieben! UNglaublich, diese perfide, systematische Berücksichtigung von Unrecht!!! Man kann NUR bis zum abwinken mittem Kopf schütteln dass einem schwindelig wird!!! Wäre der DHV nicht, hätte man ihm gnadenlos diese Strafe aufs Auge gedrückt!!! Selbst die 75€ sind NICHT gerechtfertigt und die hartnäckige Staatsanwältin wahrscheinlich nur für diesen Fall zugeteilt, weil die CSU “Kiffer”-Blut sehen möchte!!! Dieses SCHEISS Weizenbier-saufende, selbstherrliche DRECKSPACK!!!

  6. SFL

    Welch eine Farce! Jetzt wirds
    Welch eine Farce! Jetzt wirds auf die Spitze getrieben! UNglaublich, diese perfide, systematische Berücksichtigung von Unrecht!!! Man kann NUR bis zum abwinken mittem Kopf schütteln dass einem schwindelig wird!!! Wäre der DHV nicht, hätte man ihm gnadenlos diese Strafe aufs Auge gedrückt!!! Selbst die 75€ sind NICHT gerechtfertigt und die hartnäckige Staatsanwältin wahrscheinlich nur für diesen Fall zugeteilt, weil die CSU “Kiffer”-Blut sehen möchte!!! Dieses SCHEISS Weizenbier-saufende, selbstherrliche DRECKSPACK!!!

  7. AdeptVeritatis

    Ich musste erst einmal
    Ich musste erst einmal überlegen, ob die Zeit wirklich so rasant fortschreitet, dass die Einführung der Null-Toleranz Verordnung schon mehr als ein Jahr zurückliegt. “Am 01.April 2014 (!) gegen 18:23 Uhr führten …”
    Ist aber nur ein Schreibfehler, nehme ich mal an.

  8. AdeptVeritatis

    Ich musste erst einmal
    Ich musste erst einmal überlegen, ob die Zeit wirklich so rasant fortschreitet, dass die Einführung der Null-Toleranz Verordnung schon mehr als ein Jahr zurückliegt. “Am 01.April 2014 (!) gegen 18:23 Uhr führten …”
    Ist aber nur ein Schreibfehler, nehme ich mal an.

  9. Josef

    Das ist doch lächerlich wegen
    Das ist doch lächerlich wegen 0,117gr. Ein Urteil zu vollstrecken.
    Das die Deutsche Justiz für sowas ein Urteil verhängen das ist lächerlich,
    und Kriminell, das beweist was ein Mensch in Deutschland wert ist.

  10. Josef

    Das ist doch lächerlich wegen
    Das ist doch lächerlich wegen 0,117gr. Ein Urteil zu vollstrecken.
    Das die Deutsche Justiz für sowas ein Urteil verhängen das ist lächerlich,
    und Kriminell, das beweist was ein Mensch in Deutschland wert ist.

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