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Rauchen verboten? – Wieso Cannabis-Patienten beim Vaporisieren besser fahren

In den letzten Wochen erreichten den DHV zahlreiche Anfragen von Patienten, die aufgrund ihrer Cannabis-Medikation Probleme bei Verkehrskontrollen sowie anschließend mit der zuständigen Führerscheinstelle bekommen hatten. Eine Großteil der Fälle ereignete sich im Großraum Rhein-Neckar. Den Patienten wird unisono vorgeworfen, ihre Medizin missbräuchlich eingenommen zu haben. Der Grund: Die Cannabisblüten wurden geraucht, anstatt diese mithilfe eines Vaporizers zu konsumieren.

Ist das legal?

Wie Cannabisblüten zur Einnahme verordnet werden, schreibt das Neue Rezeptur-Formularium (NRF) vor. Schaut man sich den Wortlaut des NRF bei Cannabisblüten an, fällt auf, dass Ärzte nur zwei Applikationsformen verordnen können.

– Die Inhalation mit einem Vaporizer

– Eine Teezubereitung

Für das Rauchen von Cannabis gibt es keinen Verordnungsschlüssel. Auch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) betont, dass Cannabis nicht zum Rauchen verordnet werden solle. Wer sein Cannabis entgegen der ärztlichen Empfehlung raucht, macht sich allerdings nicht strafbar, da ein Verstoß gegen eine ärztliche Empfehlung keine Straftat darstellt. Geht es um die Fahrtauglichkeit, verhält es sich jedoch ein wenig anders. Hier ist der Patient zu deren Erhalt verpflichtet, sich detailliert an ärztliche Empfehlungen zu halten. Geschieht das nicht, könnte ein Missbrauch vorliegen, der negative Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit und somit auf die Fahrerlaubnis haben könnte. Deshalb meldet die Polizei einen solchen Missbrauchsverdacht bei der Führerscheinstelle. Die stellt dann fest, ob wirklich eine missbräuchliche Einnahme vorliegt.
Verkehrsrechtlich ist das Rauchen eines Joints mit medizinischem Cannabis also dem Auskochen von Fentanyl-Pflastern und anschließendem Spritzen des Opioids oder dem Zerkleinern und Durch-die-Nase-Ziehen einer Ritalin-Tablette gleichzustellen. In den Augen von Polizei und Verkehrsexperten sind alle drei Applikationsformen ein Missbrauch legaler Medikamente, die führerscheinrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

Patienten vaporisieren – Kiffer kiffen?

Viele Verkehrsexperten haben schon lange befürchtet, dass die Gleichstellung von medizinischem Cannabisblüten mit anderen, verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln ein großes Missbrauchspotential beinhalte. Jetzt glaubt man anscheinend ein Kriterium gefunden zu haben, Cannabis-Patienten von Freizeitusern unterscheiden zu können. Inwieweit dieses Kriterium die Realität widerspiegelt, scheint zweitrangig.

Ein großer Teil der Patienten muss seine Medizin aus der eigenen Tasche bezahlen und befindet sich allein dadurch in einer finanziellen Schieflage. Die Anschaffung eines Vaporizers für 300-500 Euro übersteigt dann nicht selten deren Möglichkeiten. Zudem befinden sich viele Patienten schon Jahre vor der ersten Verordnung in Selbsttherapie. Ohne eine ärztlich begleitete Rauchentwöhnung ist ein Umstieg auf einen Vaporizer nicht für alle einfach mal so über Nacht umsetzbar. Hier hat der Gesetzgeber versäumt, Cannabis-verordnenden Ärzten entsprechende Informationen und Schulungen zum Umstieg auf eine andere Applikationsform anzubieten. Last but not least ist Rauchen trotz Kritik und Gefahren bei Patienten noch immer eine sehr verbreitere Einnahmeform. Sollte das im verkehrsrechtlichen Sinne als Missbrauch gelten, hätte man Ärzte und Patienten vorab über die strenge Auslegung des §24a wenigstens informieren können, anstatt sie im Rahmen von Schwerpunktkontrollen auflaufen zu lassen. Ein Vorab-Info des BfArM oder der Ärztekammern zu Einführung des Gesetzes im Jahre 2017 hätte viele Missverständnisse vermeiden können.

Auf Nachfrage hatte die Polizei des Landes Brandenburg zum Umgang mit Cannabis-Patienten im Rahmen von Verkehrskontrollen zu Wochenanfang bestätigt, dass ein Hinweis auf eine nicht verordnungsgemäße Einnahme als Missbrauchsverdacht gewertet und der Führerscheinbehörde zur weiteren Prüfung gemeldet werde:

Die Polizei agiert nach dem Grundsatz, Gefahrenabwehr steht vor Strafverfolgung, d.h. die Patientenversorgung geht vor. Ergeben sich bei der Überprüfung der Fahrtüchtigkeit keine Anhaltspunkte für eine Fahruntüchtigkeit i.S. des § 316 StGB, erfolgt keine Blutprobe und somit auch kein Strafverfahren. Im Umkehrschluss wird entsprechend gehandelt. Das heißt, dass beim Vorliegen von Anzeichen der Fahruntüchtigkeit die Polizei tätig wird. Legt ein Fahrzeugführer bei einer Kontrolle dar, dass er Cannabis bestimmungsgemäß für einen konkreten Krankheitsfall eingenommen hat, die Substanz durch den Arzt verordnet wurde und er die erforderlichen Dokumente/ Nachweise/ Atteste vorlegen kann, liegt kein Verstoß nach § 24a II StVG vor. Der Fahrzeugführer ist dabei nachweispflichtig. Wird das verordnete Cannabis entgegen der Vorgabe des Arztes konsumiert (Mischkonsum, zusätzliche Einnahme von Medikamenten und/oder Alkohol), liegt keine bestimmungsgemäße Einnahme vor. In diesem Fall wird eine Blutprobe durchgeführt und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Auch die telefonische Nachfrage bei Dr. Peter Strohbeck-Kühner vom verkehrsmedizinischen Institut der Universität Heidelberg, einem der führenden Experten in Deutschland, passt in dieses Bild. Der Heidelberger Verkehrsexperte betätigte am Telefon, dass Hinweise auf eine missbräuchliche Einnahme, wie zum Beispiel das Rauchen von medizinischem Cannabis, Konsequenzen haben kann. Fände die Polizei zum Beispiel einen Jointstummel im Aschenbecher oder räume der Patient ein, Cannabis nicht vaporisiert, sondern geraucht zu haben, läge eine missbräuchliche Einnahme vor.
Das Backen von Keksen hingegen kann laut BfArM auch nicht empfohlen werden, da hier eine genaue Dosierung kaum möglich sei. Da es für die Herstellung von Keksen keinen NRF-Eintrag gibt, wären also nicht nur Joints, sondern auch Cannabis-Kekse im verkehrsrechtlichen Sinne ein Hinweis auf eine missbräuchliche Einnahme der Medizin.

Tee ohne THC?
Neben dem Vaporisieren ist eine Teezubereitung der Blüten als Darreichungsform im Neue Rezeptur-Formularium angeben. Die Pressestelle Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) erklärt hierzu auf Nachfrage:

Bei der Herstellung der Teezubereitung handelt es sich um einen standardmäßigen Ansatz von 0,5 g Droge auf 0,5 l Wasser, der über 15 min am Sieden gehalten wird. Die Ausbeute an THC beträgt etwa 10 mg/L, die an THC-A etwa 43 mg/L. Dies erklärt sich durch die begrenzte Wasserlöslichkeit der Cannabinoide und die bei 100 °C nur langsam verlaufenden Decarboxylierungsreaktionen.

0,5 Gramm Cannabis enthalten, je nach Sorte, zwischen 20 und 63 und mg THC. Das heißt im Umkehrschluss, dass zwischen 15 und 48 mg THC im Biomüll landen, während der Aufguss kaum wirksame 5mg THC enthält. Das ist nicht nur eine Verschwendung von Medizin im Werte von über 10 Euro pro Dosis, sondern auch eine Anleitung, wie Betäubungsmittel unsachgemäß entsorgt werden. Denn der Nachbar könnte ja im Müll wühlen, das Gras herauspicken, trocknen und das verbliebene THC konsumieren. Doch nicht nur die Verschwendung und fragwürdige Entsorgung, auch die Rezeptur an sich ist fragwürdig. THC ist nicht wasserlöslich und bei einem so hergestellten Aufguss auch nicht bioverfügbar, da der Wirkstoff noch in Säureform als THC-A vorliegt. Daran ändert ein 15-minütger Aufguss wenig, wie die ABDA sogar bestätigt. Hier wird im Prinzip die Herstellung eines fast wirkstofffreien und somit wirkungslosen Aufgusses empfohlen.

Was nun?
Viele Ärzte, die aktuell Cannabis verordnen, wissen aufgrund der komplexen Rechtslage bislang gar nicht, dass Joints und Kekse ganz andere verkehrsrechtliche Konsequenzen haben können als Vaporizer oder Teezubereitungen. Sie können ihre Patienten deshalb gar nicht verkehrsrechtlich korrekt beraten. Deshalb müssen jetzt wieder einmal die Patienten staatliche Aufgaben übernehmen, indem sie zeitnah mit ihrem behandelten Arzt über die Situation reden. Denn wenn ein Arzt die Gesetzeslage nicht genau kennt und in den Patientenakten von Joints die Rede ist, kann das im schlimmsten Fall sogar standesrechtliche Konsequenzen für Mediziner haben. Ein Beispiel zur Verdeutlichung:

Patient X sagt im Rahmen einer Verkehrskontrolle aus, sein Arzt habe ihm täglich ein Gramm Cannabis verordnet, das er mit Wissen seines Arztes in Form von drei Joints zu je 0,33 Gramm konsumiere. Die Polizei meldet den Fall zur Überprüfung bei der Führerscheinstelle. Die fragt bei der Ärztekammer nach, ob ein Arzt im vorliegenden Fall das Rauchen von Joints empfehlen dürfe. Die Ärztekammer sagt „Nein“ und beruft sich auf die oben beschriebenen Verordnungsschlüssel. Anschließend schreibt die Kammer ihren Arzt an und fragt, weshalb er dem Patienten, entgegen aller Richtlinien, Joints empfehle statt einen Vaporizer zu beantragen. Die Kammer droht im Wiederholungsfalle mit standesrechtlichen Folgen. Als Konsequenz dürfen in den Unterlagen des Arztes zukünftig keine Joints mehr auftauchen und der Arzt muss die Patienten zukünftig darauf hinweisen, dass das Rauchen von Cannabis eine missbräuchliche Einnahme darstelle.

Patienten sollten sich fortan darüber im Klaren sein, dass jedweder Hinweis auf Joints, Bongs, Pfeifen, Kekse oder andere Edibles in den Augen des Gesetzgebers die Fahrtauglichkeit infrage stellt und im Zweifelsfalle sofort mit dem behandelnden Arzt Rücksprache halten. Im Sinne des Verkehrsrechts stellen der Rechtsauffassung vieler Entscheidungsträger zufolge aktuell nur die Inhalation mit einem Vaporizer sowie ein Teeaufguss eine ordnungsgemäße Einnahmeform dar.


Kommentare

21 Antworten zu „Rauchen verboten? – Wieso Cannabis-Patienten beim Vaporisieren besser fahren“

  1. Darreichungsformen und Straßenverkehr
    Seit über zwei Jahren nehme ich Dronabinol als Kapseln und gehöre zu der nicht unerheblichen Anzahl an Menschen, die mit der Verstoffwechslung von Cannabis Probleme haben. Die Wirkung setzt entweder zwischen einer oder fünf Stunden oder gar nicht ein. Wenn die Wirkung einsetzt, erzeugt sie plötzlichen Schwindel bis zur Fahruntüchtigkeit. Da der Wirkungseintritt zeitlich nicht kalkulierbar ist, gestaltet sich die Reiseplanung äusserst schwierig. Jegliche Inhalation, gleichgültig ob über Vaporizer oder Joint stellt eine Risikominimierung des Straßenverkehrs dar, weil die Wirkung für einen erfahrenen Konsumenten völlig kalkulierbar ist. Spätestens vier Stunden nach dem Konsum sollte ein gut eingestellter Patient kein signifikant höheres Risiko darstellen. Bei Dronabinol und anderen oralen Darreichungsformen kann nicht einmal genau gesagt werden, wann Wirkungsspitzen einsetzen oder wieder abflachen. Die Diskussion sollte also lieber darauf gelenkt werden, ob die Verschreibungslieblinge Dronabinol & Co. wirklich eine bessere Alternative sind, nur weil die Darreichung mehr mit “Medizin” als mit “kiffen” assoziiert wird.

  2. Svenne B.

    Salbe ist dann ja quasi auch illegal.
    bzgl. diverser Autoimmunerkrankungen inhaliere ich seit 2016 manchmal rauche ich auch (z.B.Campingausflug ohne Strom)
    Ich behandle meine sichtbare psoriasis seit 2016 mit unveränderte und decarboxylierte Blüten,
    gelöst in Kokosfett+Bienenwachs.
    Seit 2017 werde ich ärztlich Begleitet. Erst privat und seit September 2018 mit Kostenübernahme.
    Dort wurde seit Beginn dokumentiert, dass ich mir die Salbe selbst herstelle und verwende. (gibt ja keine in der Apotheke)
    So auch im Antrag zur Kostenübernahme zusätzlich zur Inhalation. Auf dem Rezept steht natürlich nur verdampfen vaporisieren. Abgesehen davon das ich die Salbe zu Hause aufbeware und nutze, stell ich mir gerade vor, wie es wäre wann man die bei mir Unterwegs finden würde. Das ist dann Bestimmt guter Stoff für eine unglaubliche Geschichte. Riechen tut man was drin ist 😉

  3. Micha Greif

    Die DAC NRF 22.12
    Die DAC NRF 22.12 “Cannabisblüten zur Inhalation nach Verdampfung”” beschreibt auf Seite 4, dass die inhalative Anwendung mithilfe elektrischer Verdampfergeräte “der Rauchinhalation vorzuziehen” ist. Die Bezeichnung „vorzuziehen“ bedeutet m. E., dass die Rauchinhalation nicht ausgeschlossen ist. Auf Seite 5 heißt es zudem: „Eine spezifisch zutreffende Darreichungsform ist nicht offizinell“.
    –> Wegen schädlicher Rauchprodukte würde ich niemandem das Rauchen empfehlen, jedoch ist es m. E. eine individuelle Option für den Arzt, sodass Patientinnen und Patienten wegen des Rauchens von Cannabis nicht pauschal Missbrauch unterstellt werden sollte.

    1. Michael Knodt

      Danke für die Ergänzung. Wie

      Danke für die Ergänzung. Wie du siehst interpretieren das einige anders als Patienten und Aktive, und meinen, sobald es Hinweise darauf gebe, der Arzt empfehle/unterstütze Rauchen statt einer anderen Applikationsform, unterstütze er eine mißbräuchliche Anwendung. Patienten können da wenig machen denke ich, das wird so lange weitergehen bis Gesetzgeber und Politik eine wirklich eindeutige Formulierung und Vorgehensweise beschließen oder sich ein bzw mehrere Ärzte dagegen wehren. Ist ähnlich wie beim Nutzhanf und CBD-Problem..es fehlt an Rechtssicherheit wg. schlecht formulierter Vorschriften und Gesetze.

    2. M. Nice

      Micha Greif schrieb:Die DAC
      [quote=Micha Greif]Die DAC NRF 22.12 “Cannabisblüten zur Inhalation nach Verdampfung”” beschreibt auf Seite 4, dass die inhalative Anwendung mithilfe elektrischer Verdampfergeräte “der Rauchinhalation vorzuziehen” ist.[/quote]
      Hi, hast Du dazu einen link? Ich kann Seite 4 nirgends finden.
      MfG M. Nice

      1. Micha Greif

        M. Nice schrieb: Hi, hast Du
        [quote=M. Nice] Hi, hast Du dazu einen link? Ich kann Seite 4 nirgends finden.[/quote]
        Mir ist keine frei zugängliche Veröffentlichung bekannt. Zu kaufen gibt es das DAC NRF hier: https://www.govi.de/product_info.php?info=p3_Deutscher-Arzneimittel-Codex—-Neues-Rezeptur-Formularium—DAC-NRF-.html&XTCsid=to3roogii3mtm9t3a0a3tnp6d6

  4. Patrick Reinhardt

    So geht das…
    …guten Tag, Herr Wachtmeister. Ich möchte über meine Personalien hinaus, keine weiteren Angaben machen. Diesen Satz müsst ihr verinnerlichen. Nicht weich werden!!! Sie, Herr Wachtmeister, sind nicht der Richter. Ich möchte über meine Personalien hinaus, keine weiteren Angaben machen. Das sind Papers, rauchen sie die Medizin? Ich möchte über meine Personalien hinaus, keine weiteren Angaben machen. Wir nehmen sie jetzt mit! Okay, aber, Ich möchte über meine Personalien hinaus, keine weiteren Angaben machen.

  5. DerHanffreund

    Straßenverkehr
    THC ist in der Tat noch Tage lang nachweisbar, jenachdem ob man gelegentlicher oder regelmäßiger Konsument ist. Die Grenzwerte sind hierzulande einfach zu niedrig gesetzt bzw. es müssen andere Messverfahren her (wird ja schon länger diskutiert, nur passiert da nichts…) wie es ja bereits in einigen Ländern üblich ist.

    Ob jemand noch am Straßenverkehr teilnehmen darf, hängt von vielen Faktoren ab wie z.B. THC-Menge und THC/CBD-Verhältnis, Dosierung, Verträglichkeit usw.. Letztendlich muss der Arzt das Risiko einschätzen, was nicht immer einfach ist.

  6. M. Nice

    Erfunden v. d. Bundesvereinigung D. Apothekerverbände!!!- Pfui !
    Wie Cannabisblüten zur Einnahme verordnet werden, schreibt das Neue Rezeptur-Formularium (NRF) vor, —> herausgegeben von der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände ! ! !

    Haben diese med. Cannabis-Gewinnler (Apotheken) jetzt mehr zu bestimmen wie mein Arzt??? Dieses Dreckspack! Man sollte meinen, die Hand, die einen füttert, sollte man nicht beißen!
    Sollte mir der Führerschein genommen werden, lass ich mich kmpl. am A lecken. Werde nix mehr arbeiten und jeden Tag rauche ich dann riesengroße Tabakjoints, denn dann hab ich ja Zeit und mach die Justiz verrückt, immer und überall, mehrmals täglich.

  7. Dominik

    Führerschein
    Welche Papiere muss ich mitführen als Patient ? Gibt es da genaue Vorschriften ?

  8. DerHanffreund

    AW Straßenverkehr
    THC ist in der Tat noch Tage lang nachweisbar, jenachdem ob man gelegentlicher oder regelmäßiger Konsument ist. Die Grenzwerte sind hierzulande einfach zu niedrig gesetzt bzw. es müssen andere Messverfahren her (wird ja schon länger diskutiert, nur passiert da nichts…) wie es ja bereits in einigen Ländern üblich ist.

    Ob jemand noch am Straßenverkehr teilnehmen darf, hängt von vielen Faktoren ab wie z.B. THC-Menge und THC/CBD-Verhältnis, Dosierung, Verträglichkeit usw.. Letztendlich muss der Arzt das Risiko einschätzen, was nicht immer einfach ist.

  9. Arno Nym

    Straßenverkehr
    @Moep

    Es dürfen auch Patienten mit Stimulanzien wie Amphetamin oder Ritalin fahren.
    Antidepressiva sind zulässig, Neuroleptika ebenfalls, sowie Opioide.
    Und Benzos sind im Ausnahmefall auch zulässig auf eigene Gefahr. Also erst mal denken,
    bevor du schreibst man darf nicht Autofahren. Solange die Regierung keine Taxigutscheine rausrückt, wie es bei Flüchtlingen gängig ist, ist es das gute Recht eines verantwortungsvollen Patienten mit Absprache des Arztes Auto zu fahren.

    @Sven B.

    Viele Rentner können es sich nicht leisten, deshalb bin ich noch immer wütend auf die Lügenpresse die aktuell wieder behauptet mit Genehmigung darf man anbauen.
    ( Nur bekommt niemand eine)
    Zur Rente bekommt man nur Sonderleistungen, wenn man mit Grundsicherung aufstockt,
    dazu gibt es allerdings nur für Suchtpatienten ein Grundsatzurteil, dass Fahrtkosten zum Arzt bezahlt werden müssen, vom Amt. Cannabispatienten, die selten zum Arzt müssen profitieren davon nicht, ebenfalls Menschen die einen Schwerbehindertenausweis haben und kein G Vermerk, dürfen auch nicht gratis fahren.

    Keine Gratisfahrt als Kompensation zur Behinderung, teuren Medikation und auch noch MPU Androhungen, machen diesen Staat teilweise zum Hassobjekt.

    Habe eigene Preisverhandlungen mit einer Apotheke im Speckgürtel einer Großstadt, gehabt.
    Die haben keine Konkurrenz und sind gut erreichbar. Habe 75 Euro für 5 Gramm Cannabis ausgehandelt. In der Großstadt wird erst garnicht gekauft. Apotheken im Dorf sind gute Verhandlungspartner.

  10. Tusche

    Hallo Moep,
    Hallo Moep,

    Das ist das Problem, viele Leute haben keine Ahnung, wie es mit dem THC im Blut abläuft.
    Die verstehen dann “Grenzwert überschritten, der Typ war voll auf Droge” beim Fahren.

    Der Grenzwert is bei 1ng/l Blutserum, während der Rauschphase hat man etwa das 100-200fache, dann baut sich dieser Wert exponentiell ab, nicht wie bei Alkohol linear.
    Also ist der Abbau von THC am unteren Ende viel langsamer und man behält eine lange Zeit einen gewissen Restwert. Und der ist eben gerne auch 72h nach dem Konsum noch über dem Grenzwert.

    Willst du mir erzählen, ich bin 3 Tage nach dem Kiffen immer noch berauscht?
    Informier dich bitte und laber kein Zeug, das du mit “glaub ich nicht” begründest!

  11. Moep

    Hmm,
    Hmm,

    habe kein Problem mit Cannabis Konsum und bin selbst auch nicht abgeneigt. Aber während des “Rausches” hat man nichts im Strassenverkehr zu suchen. Dass man nach Gesetz mehrere Tage oder eine Woche nicht fahren darf halte ich auch für Quatsch. Aber während eines Rausches? Meines Erachtens ist es auch egal ob verschrieben oder nicht. Bei anderen Medikamenten darf man unter Umständen auch nicht fahren, warum sollte man unter Cannabis Einfluss fahren dürfen….

  12. Sven Brandl

    Tabak im joint
    Ich wurde vor nicht mal drei Wochen auf der Straße Von der Neckarsulm Polizei angehalten da ich Tabak im joint hatte
    Sie nahmen mich darauf mit für Finger Abdrücke und Bilder
    Ich konsumiere wie es ist zwischen 0,05-0,1 Gramm im joint da ich für meine Symptomatik nicht mehr benötig

    Ich sehe das Gesetz als Aufforderung zu einem höheren Konsum und Verbrauch wie man benötigt
    Vor allem gibt es Patienten wie mich die Rente beziehen und sich auch keinen höheren Verbrauch leisten können

    Mit freundlichen Grüßen
    Sven Brandl

  13. Tusche

    Hi Peter,
    Hi Peter,
    Es lässt einen Tränen in die Augen steigen, wenn man hört wie andere Länder das sehen.

    in Deutschland gelte ich nach dem Genuss eines Joints für 1-7 Tage als fahruntüchtig, und zwar so, als hätte ich >1,6 Promille.
    Rauche ich regelmäßig, steigert sich diese Fahrunfähigkeit auf mehrere Wochen!!!

    Das kann man auch all den Spinnern erklären und man wird Verantwortliche finden, die das gutheißen und als “richtig” deklarieren. Deshalb wird es darum auch keine Diskussion geben, sie wird sofort mit dem “Drogen im Verkehr”-Totschlagargument erledigt (“stell dir vor, jemand fährt deine Mutter im Rausch tot”). Das man mit 1ng THC im Blut keinen Rausch mehr hat, wieso sollte man das hinterfragen? Man will doch weiterhin Jugendlichen und politisch zu progressiven Teilen der Bevölkerung das Leben versauen können, ohne sich mit lästigen Rechtsstaatsprinzipien rumärgern zu müssen (muss das Verwaltungsrecht (MPU) nämlich nicht).

    Ich spiele seit Jahren mit dem Gedanken ins Ausland zu gehen, da ich die Situation hier als regelmäßiger Raucher unerträglich finde. Die Beschaffung lässt mich jedes Mal wieder panisch werden, vom Fahren mit einem Auto ganz zu schweigen. Vor größeren Fahrten pausiere ich bis zu einer Woche und weiß trotzdem, dass das Risiko bei einem Drogentest noch sehr hoch ist, demnächst als Drogenrauschfahrer denunziert zu werden und mich zukünftig nur noch mit ÖPNV zu bewegen.

  14. Joint.
    Hallo aus Uruguay,
    hier ist Cannabis legal, es darf geraucht oder vaporisiert oder in Kecksen verarbeitet verarbeitet werden. Ach ja einen Tee könnte man auch machen so sinnlos wie dieser auch ist.

    Würden diese Herrschaften welche keine Ahnung von der Materie haben eine Ruhepause von ca. 2 Stunden zwischen Einnahme und Autofahren vorschreiben, wären alle Probleme gelöst.

    Wer medizinisch sein Cannabis benötigt, ist natürlich an Cannabis gewohnt und je öfter man das nimmt, desto weniger fällt es auf.

    Wir hier nutzen Cannabis weitgehend pur und das ist Cannabis mit großem THC Gehalt. Das kann einen schon etwas für einen Moment umwerfen.

    Nach 2 Stunden aber ist alles so weit wieder weg, dass man auch wieder sicher am Straßenverkehr teil nehmen kann. Es bleiben da keine Rückstände übrig wie beim Alkohol vom vergangenen Abend wenn man mal einen gewaltig über den Durst getrunken hat.

    So etwas ist aber in Deutschland im Moment noch undenkbar, denn schon alleine das Wort Cannabis oder Joint lässt fast Jedem die Haare zu Berge stehen.

    Das liegt an der falschen Erziehung mit der Cannabis Lüge.

    https://uru-guru.de/zunehmende-legalisierung-von-cannabis/

    Ich denke ich muss nicht extra betonen, dass ich selbst regelmäßig Cannabis, vor dem zu Bett gehen, rauche und am nächsten Tag meist auch Auto fahre.

    Die Wirkung von Cannabis vaporisiert oder geraucht spielt dabei keine Rolle, dauert ca. 2 Stunden.

    Die Zeit in der man nach der Einnahme nicht Auto fahren sollte, beträgt je nach Sorte zwischen 20 Minuten und 2 Stunden.

    Manche Sorte macht den Kopf klar, andere benebelt.

    Generell aber kann ich sagen, selbst wen man geraucht hat, ist man wenn man muss, mit Cannabis schneller wieder klar als es mit Alkohol jemals auch nur möglich wäre.

    Aber mach das Mal den Deutschen so genannten Experten klar welche niemals auch nur einen Joint selbst geraucht haben.

    Beste Grüße aus Uruguay.

    Peter

  15. Salah Eddine

    Unterschiedliche Wirkung
    Gesetzte gemacht von denen die sich nur Bedingt auskennen!

    Ein Joint mit Tabak wirkt differierend zu einen Joint ohne den Suchtstoff Tabak!
    Ebenfalls hat ein VAPO andere Wirkung wie ein Joint.
    Auch ein Gebäck hat Vorteile zu den eben aufgeführten Konsum formen!

    Es gilt ab zu wägen wie man Konsumiert.
    So wie verschieden Cannabis Sorten ihre Vorteile in verschiedenen Situationen haben!

    Salah Eddine

  16. Arno Nym

    BRD
    Ich bin seit über 2 Jahren Cannabispatient und obwohl ich austherapiert bin,
    zahlt die Kasse nicht. Wenn ich es rauche, wie mein Arzt es mir erlaubt hat,
    geht das die Führerscheinstelle nichts an.

    Kriminelle Subjekte in der Politik haben mich krank gemacht und jetzt wo ich meine Medizin selber bezahle reicht es langsam.

    Da ich es therapiebegleitend nehme habe ich nicht so einen hohen Verbrauch und als Deutscher bekommt man ja immer nur die Reste also nicht so lange haltbar, dann gibt es auch für die Leute Ärger, die zu wenig konsumieren, weil MHD.

    1. Cannabispatient

      Das, was die “Politik” um
      Das, was die “Politik” um dieses Kraut für Realitäten -selbst für Kranke wie Du und ich- erschafft, beinhaltet…
      – unterlassene Hilfeleistung bzw. bewußte Schaffung ausgrenzender Gesetze/Rechte (in Relation zu anderen weitaus gefährlicheren Substanzen wie z.B. Zucker)
      – Betrug/Abzocke auf Kosten Kranker und i.d.R. verantwortungsvoller Personen
      – absolute Kontrolle/Überwachung seitens Exekutive (demnächst wohl noch mit Hausbesuchen)

      …auch schön zu erfahren, daß ich nicht der einzige bin, der denkt, daß das Apothekencannabis in der BRD nicht gerade die 1. Wahl, sondern 2. oder 3. Wahl ist.

      Was mich wirklich interessiert ist, wessen Haus, Boot oder Kokain ich von meinen Abgaben über den Rezepturarzneimittelaufschlag etc. finanziere.

  17. Andreas R.

    Was für ein Blödsinn. Mir
    Was für ein Blödsinn. Mir muss doch als Cannabispatient gestattet sein wie ich das medizinische Cannabis zu mir nehme. Wenn mein Vaporizer z.B keinen vollen Akku mehr hat, muss es mir doch erlaubt sein auf Tabak und Blättchen umzustellen. Zudem ist die Wirkung im Vaporizer sogar noch stärker da nichts in der Luft verqualmt und auch der letzte Rest aus der Blüte verdampft wird.Und woher weiß der Polizist ob ich eben vaporiziert habe oder geraucht. Aber werde meinen Vaporizer immer im Auto haben?

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