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PKS 2025: Entkriminalisierung wirkt!

Die am 20.04.2026 vorgestellte Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) 2025 verdeutlicht eindrucksvoll die Wirksamkeit der Entkriminalisierung in Deutschland. Erstmals machen konsumnahe Delikte nicht mehr den Großteil der Cannabis-Straftaten aus! Die Zahl der Gesamtstraftaten mit Cannabisbezug sank auch im Vergleich zu 2024 noch einmal deutlich. 

Insgesamt verzeichnet die PKS 2025 42.823 Straftaten nach § 34 KCanG. Bedingt durch das Inkraftreten des CanG zum 1.4.2024 lag die Zahl im Vorjahr noch bei 17.276 Straftaten gemäß § 34 KCanG ergänzt um 101.345 “alte” Cannabis-Strafverfahren nach dem BtMG. Damit fiel die Gesamtzahl an Straftaten mit Cannabisbezug von 2024 auf 2025 erneut deutlich um ca. 64%, nachdem es bereits im Vorjahr zu einem erheblichen Rückgang gekommen war. Aufgrund von Problemen bei der statistischen Erhebung der Vergehen nach dem neuen Gesetz wies die PKS 2024 für Vergehen nach dem KCanG leider keine detaillierte Aufschlüsselung auf. Damit war 2024 eine Unterscheidung von konsumnahen Straftaten und anderen Vergehen wie Handel, Schmuggel usw. nach dem KCanG nicht möglich. 

Erste statistisch saubere PKS nach dem CanG

Die beiden häufigsten Einzeldelikte in der PKS 2025 sind unerlaubter Handel (17.727) und Schmuggel (7.366). Beide zusammen machen 58% aller Delikte nach dem KCanG aus und bei beiden Delikten gab es hinsichtlich der grundsätzlichen Strafbarkeit mit der Einführung des KCanGs keine Veränderung.

Darauf folgen zahlenmäßig mit dem unerlaubten Besitz (4.218) und der unerlaubten Ab- und Weitergabe ohne Gewinnerzielungsabsicht (3.386) zwei Delikte, die den allgemeinen Verstößen (konsumnahe Delikte) zugeordnet werden. Der strafrechtlich unerlaubte Besitz beginnt in der Öffentlichkeit bei 30 g und am Wohnort bei 50 g Cannabis. Ebenfalls zu den allgemeinen Verstößen zählen “sich verschaffen” sowie der “unerlaubte Erwerb” von mehr als 25 g Cannabis pro Tag bzw. 50 g Cannabis pro Monat  (2.147).   

Ferner gab es 1.636 Fälle des unerlaubten Anbaus von Cannabis, von denen ein Großteil auf den privaten Anbau von mehr als drei Pflanzen (1.609) entfiel. 

Unter den “schweren” Delikten nach dem KCanG nimmt der unerlaubte Umgang mit Cannabis in nicht geringer Menge (3.122) den größten Umfang ein. Problematisch ist dabei, dass hinsichtlich der strafverschärfenden nicht geringen Menge laut BGH-Urteil weiterhin die Menge von 7,5 g reinem THC gilt. Damit fallen auch normale Bürger, die nur etwas mehr als die strafrechtlich relevante Menge an Cannabis besitzen, schnell in diese Kategorie.

Darauf folgt unter den schweren Delikten der unerlaubte gewerbsmäßige Umgang mit Cannabis (1.206). 

Delikte, die eindeutig der organisierten Kriminalität zuzuordnen sind, machen mit knapp 1.000 Straftaten nur einen sehr geringen Anteil aller Straftaten aus. Dies dürfte daran liegen, dass Straftaten in diesem Milieu umfangreiche Ermittlungsarbeit voraussetzen und im Unterschied zu allgemeinen Verstößen und generellen Handels- sowie Einfuhrdelikten nur sehr selten als Zufallsfund der normalen polizeilichen Tätigkeit auftauchen. 

Hier findet ihr alle Vergehen nach § 34 KCanG aufgelistet:

Straftaten gem. § 34 KCanG42.823
Allgemeine Verstöße KCanG9.757
Unerlaubter Besitz von Cannabis, Zubereitungen und Cannabispflanzen4.218
Unerlaubt(er/e/s) Erwerb, Entgegennahme und Verschaffen von Cannabis und Zubereitungen2.147
Unerlaubte(s) Ab- und Weitergabe, Überlassung zum unmittelbaren Gebrauch, Verabreichung und sonstiges Inverkehrbringen von Cannabis und Zubereitungen3.386
unerlaubter Umgang mit Cannabis und Zubereitungen zu wissenschaftlichen Zwecken6
Unerlaubter Anbau von Cannabispflanzen insgesamt1.636
Unerlaubter – privater – Anbau von mehr als 3 Cannabispflanzen gleichzeitig bzw. nicht zum Eigenkonsum1.609
Unerlaubte(r) Anbau und Weitergabe von Cannabispflanzen in einer Anbauvereinigung bzw. nicht im Besitz einer Mitgliedschaft zu sein27
Unerlaubtes Herstellen von Cannabis und Zubereitungen bzw. Extrahieren von Cannabinoiden132
Unerlaubter Handel mit Cannabis und Zubereitungen17.727
Unerlaubter Schmuggel von Cannabis und Zubereitungen7.366
Besonders schwere Fälle gem. § 34 (3) KCanG5.207
Unerlaubter gewerbsmäßiger Umgang mit Cannabis und Zubereitung (ohne Besitz)1.206
Gesundheitsgefährdung mehrerer Menschen durch den unerlaubten Umgang mit Cannabis und Zubereitung (ohne Besitz)8
Als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren Cannabis und Zubereitungen ab-, weitergibt, zum unmittelbaren Verbrauch überlässt und verabreicht737
Als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren zum Verschaffen, Erwerben und Entgegennehmen von Cannabis und Zubereitungen bzw. unerlaubtem Anbau und zur Weitergabe von Cannabispflanzen in einer Anbauvereinigung bestimmt oder eine solche Handlung fördert134
Unerlaubter Umgang mit Cannabis und Zubereitungen in nicht geringer Menge3.122
Verbrechen gem. § 34 (4) KCanG998
Als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren gewerbsmäßig Cannabis und Zubereitungen ab-, weitergibt, überlässt zum unmittelbaren Verbrauch und verabreicht122
Als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren zum(r) Handel, Ein- oder Ausfuhr, Ab- oder Weitergabe und Inverkehrbringen von Cannabis und Zubereitungen bestimmt oder eine solche Handlung fördert51
Unerlaubte(r) Anbau, Herstellung, Handel und Ein- oder Ausfuhr von Cannabis und Zubereitungen bzw. Extrahieren von Cannabinoiden als Mitglied einer Bande in nicht geringer Menge207
Unerlaubte(r/s) Handel, Verschaffen und Ein- oder Ausfuhr von Cannabis und Zubereitungen in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Schusswaffe o. eines sonstigen zur Verletzung einer Person geeigneten und bestimmten Gegenstandes618

Legende:

Grün: Leichte Vergehen nach dem KCanG. Dazu gehören „Allgemeine Vergehen“ und „Unerlaubter Anbau von Cannabispflanzen“. Es handelt sich bei diesen um Vergehen ohne Opfer. Daher sollten Sie unserer Meinung nach nicht strafbar sein.

Helles Gelb: Handels- und Schmuggeldelikte ohne kriminelle Strukturen und ohne sonstige strafverschärfende Merkmale (nicht geringe Menge). Besonders beim Schmuggel sind mit Sicherheit auch Privatpersonen betroffen, die sich z.B. für den persönlichen Bedarf etwas aus den Niederlanden mitgebracht haben.

Dunkles Gelb: Besonders schwere Fälle mit strafverschärfenden Merkmalen nach dem KCanG. Besonders bei „Unerlaubter Umgang mit Cannabis in nicht geringer Menge“ dürften auch Privatpersonen betroffen sein, die geringfügig gegen Besitzgrenzen verstoßen haben.

Orange: Verbrechen gem. § 34 (4) KCanG. Vergehen mit dem höchsten Strafmaß, die entweder kriminelle Tatbestände (bandenmäßig, bewaffnet) erfüllen oder Minderjährige bei gewerbsmäßigen Vergehen involvieren.

Ist die PKS ein Ausdruck des Erfolgs der Entkriminalisierung?

Die eindeutige Antwort auf diese Frage lautet: ja, aber. Allein der massive Rückgang bei den konsumnahen Delikten (allgemeine Verstöße) verdeutlicht ganz klar, dass die Entkriminalisierung bereits ein riesiger Erfolg ist.

Die immer noch zahlreichen Strafverfahren im Zusammenhang mit Handel und Einfuhr zeigen, dass für den Handel und Import von Konsumcannabis noch immer keine legalen Wege existieren, obwohl augenscheinlich ein Bedarf vorhanden ist. 

Ein fragwürdiges Licht auf den Umfang der erfolgten Entkriminalisierung des privaten Umgangs werfen zudem die noch immer unnötig hohen Zahlen bei reinen Besitz-  und Weitergabedelikten. Das Gleiche gilt für den privaten Anbau von Cannabis. 

Die strafrechtliche Ahndung von nichtkommerziellen, privaten Handlungen sollte aufgehoben werden. Es handelt sich um Vergehen ohne Opfer. Niemand wird geschädigt, weil jemand 100 g Cannabis daheim besitzt, zehn statt drei Pflanzen anbaut oder Freunden etwas von seiner Ernte schenkt.

Zudem bedarf die nicht geringe Menge dringend einer neuen Festsetzung durch den Gesetzgeber. Wie bereits dargelegt, wird bereits  bei geringfügiger Überschreitung der strafrechtlich relevanten Besitzmengen schnell die strafverschärfende Grenze an THC erreicht. In der Konsequenz bedeutet dies, dass eine Verurteilung nicht unter drei Monaten Freiheitsstrafe geahndet werden kann und der Betroffene somit vorbestraft ist. 

Trotz aller Erfolge der letzten Jahre zeigt daher auch die diesjährige PKS noch erheblichen Verbesserungsbedarf bei den rechtlichen Vorgaben zum Umgang mit Cannabis auf.


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