Am morgigen Dienstag, den 31.3.2015 tritt in Berlin die neue “Gemeinsame Allgemeine Verfügung (GAV) zur Umsetzung des § 31a BtMG” in Kraft. Diese regelt wann und unter welchen Umständen die Staatsanwaltschaften bei Cannabisdelikten das Verfahren einstellen sollen. In Berlin wurde bisher bei 10 Gramm das Verfahren grundsätzlich eingestellt, bei bis zu 15 Gramm konnte die Staatsanwalt das Verfahren einstellen – ausgenommen waren Fälle mit einer Fremdgefährung. An diesem Grundsatz ändert sich auch morgen nichts. Es gibt nur zwei Änderungen in der Verordnung hinsichtlich der Kritieren, bei denen eine Fremdgefährung in der Regel angenommen wird:
Zum einen werden Taten in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen nun genauso wie früher schon Schulen und Spielplätzen behandelt, “soweit dort nach gemeinsamer Feststellung des Polizeipräsidenten in Berlin und des Generalstaatsanwaltes in Berlin temporär eine die bestimmungsgemäße Nutzung merklich beeinträchtigende Belastung durch Drogenhandel beziehungsweise damit zusammenhängende Straftaten zu verzeichnen ist”. Aktuell wurde dies nur für den Görlitzer Park festgestellt. Zweitens wird die Liste der Handlungen bei denen an diesen Orten eine Fremdgefährung angenommen wird nun um den Besitz erweitert. Bisher galten nur Erwerb oder Konsum als qualifizierte Handlungen. Betroffen von dieser Ausweitung sind auch “Einrichtungen oder Anlagen, die auf Grund ihres Zwecks des besonderen Schutzes bedürfen (insbesondere öffentliche Verwaltungsgebäude, Bahnhöfe, Krankenhäuser oder Kasernen)”. Ob im konkreten Fall wirklich eine Fremdgefährung vorlag und deswegen keine Einstellung des Verfahren erfolgt, liegt weiterhin im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Ob einzelne Staatsdiener hier bereit sein werden, im Zweifelsfall autonom und gegen den politischen Willen ihres Dienstherrs zu handeln, sei einmal dahingestellt. Richter waren und sind in ihrer Entscheidung autonom und von der Verfügung nicht betroffen.
Auch wenn die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz sowie die Senatsverwaltung für Inneres und Sport in ihrer gemeinsamen Pressemitteilung schreiben, dass den Ermittlern bei ihrer Arbeit im Kampf gegen Dealer geholfen werden soll, werden praktisch durch die örtlichen Ausweitung der Ausnahmeregelung alle Konsumenten im Görlitzer Park von der neuen Regelung erfasst und sollen bei geringsten Cannabismengen bestraft werden. Ob diese Regelung vor Gericht langfristig Bestand hat, wird stark davon abhängen wieviele Betroffene bereit sein werden, ihren Fall in einem Verfahren vor Gericht prüfen zu lassen und nicht einfach einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft zu akzeptieren.
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