Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hatte ein Urteil in einem Verfahren gegen zwei Männer, die des Handels mit so genannten “Legal Highs” beschuldigt wurden, ausgesetzt und an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) verwiesen. Die Richter in Brüssel sollen in einer Vorabentscheidung klären, ob die Einstufung der nicht vom Betäubungsmittelgesetz (BtmG) erfassten Substanzen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) zulässig ist.
Die meisten der in den Kräutermischungen enthaltenen Designerdrogen, die oft fälschlicherweise als künstliche Cannabinoide bezeichnet werden, lösen LSD oder Cannabis ähnliche Rauschzustände aus. Eine sichere Dosierung ist aufgrund der zahlreichen Variationen und der Herstellung in Hobbyküchen kaum möglich und nicht selten treten unangenehme oder gar gesundheitlich bedenkliche Nebenwirkungen auf. Diese Stoffe sind kaum vom Betäubungsmittelgesetz zu erfassen, da die Hersteller die Zusammensetzung fast beliebig variieren können, so dass sie dem Gesetzgeber immer einen Schritt voraus sind. Deshalb ist die Rechtsprechung in Deutschland dazu übergegangen, “Legal-High” Händler nach dem Arzneimittelgesetz anzuklagen und zu verurteilen. Die Richter in Karlsruhe waren sich nicht sicher, ob eine Verurteilung nach dem Arzneimittelrecht mit europäischem Recht einhergeht und baten die Brüsseler Richter, das abschließend zu klären.
Der EU- Generalstaatsanwalt hat jetzt in seinem auf einem Gutachten beruhenden Pläydoyer der Rechtsauffassung Deutschlands, Tschechiens, Estlands, Finnlands, Italiens und Großbritanniens eine Abfuhr erteilt. Stoffe, die nicht zu therapeutischen Zwecken, sondern offensichtlich zu Entspannungszwecken verkauft würden, hätten den Schutz des nationalen Arzneimittelrechts nicht verdient. Das diene nur zur Gewährleistung sicherer, medizinischer Versorgung und nicht zur Verhinderung des Inverkehrbringens psychoaktiver Substanzen ohne therapeutischen Einsatzbereich. Deutschland müsse den rechtsleeren Raum durch eine auf die “Legal Highs” abgestimmte Gesetzgebung füllen, wolle man die Substanzen verbieten. Das AMG eigne sich nicht dazu.
“Ich teile das Anliegen, dafür zu sorgen, dass ein für die Unionsbürger gefährliches Verhalten nicht der Strafdrohung entgeht, und verstehe, dass die Bundesrepublik Deutschland angesichts eines rechtsleeren Raumes daher versucht hat, das Arzneimittelgesetz anzuwenden, um das Inverkehrbringen dieser neuen psychoaktiven Substanzen besser kontrollieren und unterbinden zu können. Ich verstehe auch, dass der Grund für eine solche Haltung darin lag, dass die öffentliche Gesundheit vor den Gefahren geschützt werden muss, die die synthetischen Cannabinoide für die Bevölkerung mit sich bringen. Die Anwendung der arzneimittelrechtlichen Vorschriften führt jedoch nicht zu einem befriedigenden Ergebnis. Der Wille, ein derartiges Verhalten unter Strafe zu stellen, kann eine weite Auslegung oder gar eine Verzerrung des Begriffs „Arzneimittel“ im Sinne von Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83 nicht rechtfertigen […] . Deshalb erlauben es nach meiner Ansicht nur auf die Kontrolle von Suchtmitteln gegründete repressive Maßnahmen entsprechend den mit ihnen verfolgten Zielen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit, mit der gebotenen Schnelligkeit auf das Erscheinen von Substanzen auf dem Markt zu antworten, deren Wirkungen vor allem aufgrund einer derivativen chemischen Zusammensetzung sowie deren hoher Toxizität denen von Suchtmitteln gleichen […], so das Gutachten wörtlich.
Das Gutachten und Plädoyer des Generalstaatsanwalts sind für die Brüsseler Richter nicht bindend, in den meisten Fällen folgt die Rechtsprechung jedoch den Inhalten der jeweiligen Gutachten des Staatsanwalts. Mit einem Urteil wird nicht vor Herbst gerechnet, sollte das Gericht dem Generalstaatsanwalt in seiner Rechtsauffassung jedoch folgen, kann der Verkauf von “Legal Highs” nicht mehr nach dem Arzneimittelgesetz verfolgt werden. Und auch wenn das Urteil nicht bindend für Karlsruhe wäre, erwartet die beiden Angeklagten in diesem Falle wohl ein Freispruch.
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