Vergangenes Jahr musste Cannabis-Patient Manuel G. seine Umschulung abbrechen, weil der Maßnahmeträger die ärztlich begleite Selbsttherapie nicht als notwendige medizinische Maßnahme betrachtete. Der Inhaber einer Ausnahmegenehmigung durfte Cannabis ausschließlich in einem separaten Raum in Form von Keksen einnehmen. Vaporisieren, Rauchen und selbst die Erwähnung seiner Therapie gegenüber seinen Mitschülern wäre laut des Maßnahmeträgers ein Kündigungsgrund gewesen. Weil der Raum zur Einnahme der Medizin ständig verschlossen war, suchte Herr G. das Gespräch mit seinem Arbeitgeber und wurde daraufhin gekündigt. Das Berufsförderungswerk Hamm wollte den Cannabis-Patienten aufgrund seines Cannabis-Konsums nicht weiter beschäftigen.
Dagegen klagte der Betroffene am Landesarbeitsgericht Hamm und siegte. Das Gericht stelle in dem Urteil fest, dass der Cannabiskonsum eine medizinische Maßnahme sei, die Herrn G. nicht von einer Ausbildung ausschließen dürfe. Manuel G. möchte seine Ausbildung allerdings an anderer Stelle fortsetzen und sucht zu diesem Zweck schnellstmöglich einen Betrieb, der seine Ausbildung zum Industriekaufmann nicht vom ärztlich verordneten Medikament abhängig macht. Vom Berufsförderungswerk möchte er Schadensersatz für die unrechtmäßigen Rausschmiss und lässt derzeit eine Schadenersatzklage durch seine Anwälte prüfen.
Schreibe einen Kommentar