Die ungarische Hungarian Civil Liberties Union (HCLU) hat einen schönen Film über eine der Verteilstellen für medizinisches Cannabis in Kalifornien online gestellt. Wer englisch verträgt, wird viele interessante Dinge erfahren…
The legal regulation of marijuana is not sci-fi any more: the potential models of legalization are here
HCLU’s new movie, Paving the Way, features one of the Californian medical marijuana dispensaries, the Harborside Medical Marijuana Health Center, opened by Stephen DeAngelo in 2006 in Oakland. It is a non-profit organization established by people who use marijuana for various health problems, including cancer, HIV, multiple sclerosis and chronic pain. Members of the Harborside collective of patients grow marijuana to supply their own medical needs. The Harborside recently employs 77 people, has 30,000 registered patients and brings in about $20 million (£12.4 million) annually in revenue.
weiterlesen? – HCLU’s Drug Policy Program Website!
Kommentare
2 Antworten zu „Film über eine “medical marijuana dispensary” in Kalifornien“
Hy Sebb
Hy Sebb
Zum Tehma Cannabinoide ist in der Aktuellen GROW 3/2010 ein guter Artikel zu Finden zu dem Tehma künstliche Cannabinoide wie sie in diversen Räuchermischungen aller Spice zu finden sind kann ich nur sagen das die Regelung die mit diesen durchaus Fragwürdigen Substanzen gehandhabt wird ist an Zynismus und Verlogenheit kaum noch zu Übertreffen, seit dem Spice verbot sind Grob über den Daumen gepeilt um die 30 verschiedenen Produkte gekommen und Gegangen manche wie Dream sind zur zeit wieder Erhältlich Die Politik wird auch weiterhin im 5-6 Monatsrytmus ein oder zwei der Inhaltsstoffe ( Geschätzte 150 verschiedene Verbindungen) verbieten um den Anschein zu Erwecken nicht Untätig zu sein. Es sind zwar nur Künstliche Cannabinoide aber zumindest mir Helfen sie Nachhaltiger und Besser als die Anti Deprisiva die ich auf grund von Unverträglichkeit freiwillig abgesetzt habe, ( Citahlopram ) die Nebenwirkungen wie starke Gelenkschmerzen und noch Häufigere Schlafstörungen und wesentlich mehr und Stärkere Deprisive Schübe und Stark eingeschränkte Denkleistung wie Lang und Kurzeitgedächtnis waren grund genug , aber wie gesagt die Spice nachvolger sind devenitiv mit Vorsicht zu genissen ganz im sinne von Parazelsius macht es die dosis aber auch bei kontrollierten Konsum um wenigstens den stärksten Schüben etwas zu Engenzusetzen kann es zu Nebenwirkung wie Geschwollenen Lymphknoten im Halsbereich und stark verschleimter Bronnchen und Starken Hustenreiz kommen, darum:
Sehr Gerten Damen und Herren
Die Folgenden Dinge haben zwar nichts mit dem Obrigen Tehma zu tun, ich wollte eigentlich damit warten bis Frau Dykmann die Frage von Herrn Wuhrt nach Streckmitteln in Cannabis auf Abgeordnetenwatch beantwortet hat, wenn man das bei ihr so nennen kann:
Da Frau Dykmann ebenso wie Frau Bätzing sich weigert, Bleivergiftungen ernstzunehmen, nur zur Erinnerung Jemand mit vorsätzlich mit Blei zu vergiften ist ein Kapitalverbrechen,
Fordert ihren Rücktritt!
Ich denke an eine Petition unter der Schirmherrschaft des Hanfverbandes mit der Unterstützung von: Akzept e.V , Vfd Verein für Drogenpolitik , Cannabis ist Legal, EVE&RAVE , ENCOD, Eltern vordern Legaliesierung, Drug Scouts, Hanfparade.de, Hanfmuseum, Hanfplantage, Schildower Kreis, INDRO e.V, DROBS, Grüne Hilfe und natürlich jeden der interesse hat mitzumachen, wir können so weitermachen wie bisher auf kosten ungezählter ungenanter Opfer bis wir alle Alt und Grau sind oder wir Legen endlich die Samthandschuhe ab und Kämpfen wirklich für unsere sache, wenn man mal davon absieht das Frau Dykmann gerne Fragen beantwortet ohne sie zu Beantworten , dazu kommen Behauptungen wie Neuste Wissenschaftliche und Medizinische Fakten ohne Quellen zu nennen und ZENSUR:
Auf Abgeordnetenwatch Stehen 23 Fragen ( Stand 23.4.010) aus die nicht beantwortet wurden insgesamt warten 768 Bürger darauf das die ausstehenden Fragen beantwortet werden, Sie Fragen nach:
1. Cannabis als Medizin
2. Ob sie die Fragen auf Abgeordnetenwatch selbst beantworten oder ob dies durch 3 geschieht.
3. Die Frage nach ihren Fachlichen Kompetenzen.
4. Ob Drogen auch schaden anrichten wen, man sie nicht Konsumiert.
5. Nach den Zusammenhängen von War on Drugs und der Terrorbekämpfung.
6. Wie Erfolgreich das Konzept der Abstinenz ist.
7. Diamohrpihn
8. Erfolg der Reprision
9. THC und Führerschein
10. Streckmittel in Cannabis
11. Präventionsziele durch Zwangsmaßnahmen ( Reprision)
12. Den Beschluß der Drogenkontrolleinheit der Europäischen Komisionn
13. Ob Repression Jugendschutz Verhindert.
14. Den Zusammenhängen der Cannabisreprision und der Begünstigung für Heroin.
15. Salvia
16. Afghanistan und Cannabis
17. Ausstehende Fragen und deren Beantwortung
18. Warum es Fixerstuben gibt, aber keine Coffeschops.
19. Was gegen eine Cannabislegalisierung spricht
Was das angeht sollten wir noch vor der Petition das Instrument der Dienstaufsichtsbeschwerde nutzen Frau Dykmann hat über Offene Mails ebenso wie die Presse ausführliche Dokumente zu dem Tehma Hanfverbot-Jagd auf Kiffer- und eine Chronologisch geordnete Dokumentation über Streckmittel in Cannabis so wie Alternative Modelle wie das Drogenpolitische Grundsatzprogramm 0.2 und Cannabisreform in Deutschland Argumente und Fakten ( Akzept ev ) Z.b bekommen so wie Eine offene Mail zu den Tehma Unbeantworteten Fragen da nur schweigen die Antwort ist ist die Dienstaufsichtsbeschwerde überfällig einzureichen Bei:
Phillip Rösler
per e-mail:
Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen
Um einige Wichtige Aspekte beim Namen zu nennen:
BVerfGE 90, 145 (146):
b) Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe muß die Grenze der Zumutbarkeit für die Adressaten des Verbots gewahrt werden (Übermaßverbot oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne). Die Prüfung an diesem Maßstab kann dazu führen, daß ein an sich geeignetes und erforderliches Mittel des Rechtsgüterschutzes nicht angewandt werden darf, weil die davon ausgehenden Beeinträchtigungen der Grundrechte des Betroffenen den Zuwachs an Rechtsgüterschutz deutlich überwiegen, so daß der Einsatz des Schutzmittels als unangemessen erscheint.
Bei zusammenfassender Bewertung der getroffenen Feststellungen seien sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung von Alkohol und Cannabisprodukten schlechterdings nicht mehr erkennbar. Diese verstoße gegen das allgemeine Gerechtigkeitsgefühl. Dabei sei besonders zu berücksichtigen, daß die willkürliche Differenzierung zu unterschiedlicher Strafbarkeit führe. Da Strafnormen die “ultima ratio” im Instrumentarium des Gesetzgebers darstellten, sei aus verfassungsrechtlicher Sicht ein besonders strenger Maßstab an die Gründe zu legen, die den Gesetzgeber zur Ungleichbehandlung veranlaßten. Der Gesetzgeber habe seine Einschätzungen und Prognosen, die er dem Erlaß eines Gesetzes zugrunde gelegt habe, fortlaufend zu überprüfen und das Gesetz gegebenenfalls geänderten Erkenntnissen anzupassen. Aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen, die sich die Strafkammer zu eigen mache, könnten die Einschätzungen, Bewertungen und Prognosen, mit denen der Gesetzgeber die Strafbarkeit des Cannabiskonsums begründet habe, nicht mehr aufrechterhalten werden.
Die Freiheit der Person, die das Grundgesetz als “unverletzlich” bezeichnet, ist ein so hohes Rechtsgut, daß in sie aufgrund des Gesetzesvorbehalts des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG nur aus besonders gewichtigen Gründen eingegriffen werden darf. Unbeschadet dessen, daß solche Eingriffe unter bestimmten Voraussetzungen auch in Betracht kommen mögen, wenn sie den Betroffenen daran hindern sollen, sich selbst einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen (…), sind sie im allgemeinen nur zulässig, wenn der Schutz anderer oder der Allgemeinheit dies unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfordert. Nach diesem Grundsatz muß ein grundrechtseinschränkendes Gesetz geeignet und erforderlich sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann; es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können (…).
Zu den grundlegenden Elementen menschlicher Selbstbestimmung gehöre die verantwortliche Entscheidung darüber, welche Nahrungs-, Genuß- und Rauschmittel der Bürger zu sich nehme. Der Rausch gehöre zu den fundamentalen Bedürfnissen des Menschen. Das “Recht auf Rausch” sei daher durch Art. 2 Abs. 1 GG als zentraler Sektor menschlicher Selbstbestimmung geschützt; der Staat dürfe es nur dann einschränken, wenn dies durch eine der Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG gedeckt sei. Vorliegend komme als Schranke nur die verfassungsmäßige Ordnung in Betracht. Die hier maßgeblichen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes gehörten indessen nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung.
Das strafbewehrte Verbot der Abgabe von Haschisch zum Eigenkonsum stehe mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht in Einklang. Dieses verlange, daß der Einzelne vor unnötigen Eingriffen der öffentlichen Gewalt bewahrt bleibe. Je mehr der gesetzliche Eingriff elementare Äußerungen der menschlichen Handlungsfreiheit berühre, desto sorgfältiger müßten die zu seiner Rechtfertigung vorgebrachten Gründe gegen den grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Bürgers abgewogen werden. Grundrechte dürften nur unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes begrenzt werden. Dabei sei ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen, wenn sich der Gesetzgeber zur Durchsetzung des von ihm erstrebten Verbots der “ultima ratio” einer Strafnorm bediene. Diesem Maßstab genüge das Betäubungsmittelgesetz zumindest insoweit nicht, als es Handlungen unter Strafe stelle, die im Einzelfall darauf abzielten, Eigen- oder Fremdkonsum in geringem Umfang zu ermöglichen. Die dem Gesetz zugrundeliegende Einschätzung des Gesetzgebers,
Cannabisprodukte seien individuell und gesellschaftlich gefährlich und eröffneten den Weg in die Welt der Rauschgifte, sei nicht mehr haltbar. Unabhängig davon sei es nicht gelungen, den Umgang mit Cannabisprodukten durch den Einsatz des Strafrechts wirksam zu kontrollieren. Das Mittel des Strafrechts sei ungeeignet, das gesetzgeberische Ziel zu erreichen. Die Bestrafung von Cannabiskonsumenten sei diesem Ziel sogar abträglich und dazu angetan, die Anzahl der Konsumenten zu erhöhen. Sowohl in den Niederlanden als auch in Italien und in manchen Staaten der USA habe die faktische Entkriminalisierung des Besitzes und Konsums von Cannabisprodukten zu einer Verringerung des Konsums geführt. Die Strafandrohung sei auch nicht erforderlich, um den Umgang mit Cannabisprodukten zu regulieren. Im Hinblick auf deren verhältnismäßig geringe Gefährlichkeit reiche eine entsprechende Aufklärung als weniger einschneidende Maßnahme aus. In jedem Fall stehe die Strafbarkeit derjenigen, die Cannabisprodukte ausschließlich zum Eigenkonsum erwerben oder besitzen oder die Cannabis in einer Menge abgeben, die lediglich dem Eigenkonsum diene, in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des hier berührten Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.
Entwöhnungsbehandlungen
Quelle: Reitboxbericht
Alkohol 2007 10326
Drogen 2007 1274
Wobei man bei den genanten Zahlen( Drogen) die Jenigen Abziehen sollte die Gezwungen wurden ( Therapiemafia? DHV berichtete)
Lebenzeitprävelenz
12 ! -25 Jahre
Ferkersunfälle
Alkohol 18.382
Andere 1440
Immer mehr Gewalt gegen Drogenkonsumenten und immer mehr Platzverweise ein sehr lesenswerter Zeitungsartikel ist Berliner Nadelstichkämpfe Berlin Der Tagespiegel 18.6.07
Reprision Funktioniert nicht http://www.encod.org/info/ENCOD-WIRD-DAS-NACHSTE-BURGERFORUM.htmlhttp://www.encod.org/info/SCHLUSSFOLGERUNGEN-DER.html
Prävention Funktioniert nicht ( Wolfgang Schmidt Landestelle für Suchtfragen Hessen, gesagt im HR Stadtgespräch mit Mechthild Dykmann zum Tehma sind wir alle Süchtig? Ausgestrahlt am 13.4.10 )
Der Markt für Cannabis ist trotz der Regieden Straferfolgung gesättigt und die Ferfügbarkeit Problemlos.
Der Schwarzmarkt macht Jugend und Konsumentenschutz unmöglich der Verkauf in Fachgeschäften von Geschultem Personal würde Maximahlen Konsumenten wie Jugendschutz ermöglichen.
Um Nochmal zum Tehma Blei im Gras zurückzukommen, die Polizei sagt das sie was die Ermittlungen angeht vor einen Rätsel steht, ein Schelm der böses denkt… den in Deutschland gibt es nur eine Handvoll Firmen die mit Blei arbeiten und 2 die Bleisulfid Herstellen, ich bin mit meiner Recherche im Netz zwar nicht weitergekommen aber vielleicht habt ihr Möglichkeiten Tiefer zu Graben?!
Blei-Bleistaub
Dreve-Dentamid GmbH
Max-plank-Stra.31
59423 Unna . De
Knauf GmbH
Knaufsraße 1
8940 Weißenbach/Liezen
Aug. Hedinger GmbH + CO.KG
Heiligenwiesen 26
70327 Stuttgart
Bleisulfid´e
Merck Kgaa
Frankfurterstraße 250
64271 Darmstadt
Alfa Aesar GmbH+ Co Kg
Zeppelinstraße 7
76185 Kahrslruhe
Trafigura Beherr Bv
Gustav Mahlerplein 102
ITO Tower-20Th-Floor
1082 Ma Amsterdam NL
Und zwei die mit Glasstaub Arbeiten (Informationen nach Auskunft der Sicherheitsblätter gesucht in Googel bis Seite 9 in der Regel)
Quarzwerke GmbH
Kaskadenweg 40
50226 Frechen
GLS Spezial + Farbglashandel GmbH
Hasenheide 9
82256 Fürstenfeldbruck
ich weis das ist alles sehr Spekalutiv, nichts desto trotz was in diesem Land Harmlosen Konsumenten angetan wird ist ein verbrechen gegen die Menschlichkeit und alles was den Damen und Herren Regierenden da zu einfällt ist Dann Konsumieren sie nicht! mit der Selben Hartnäckigkeit und Dreistigkeit mit der dieses Problem Ignoriert wird sollten wir ihren Rücktritt vordern, Es können Bundesweite Razien gegen Harmlose Menschen organisiert werden, einen Blumentopf im Internet zu Bestellen reicht ja mittlerweile aus für eine Hausdurchsuchung aber eine Handvoll Firmen zu Überprüfen ist Ofentsichlich zufiel verlangt, Fakt ist das Blei ein Gefahrenstoff der und es führ Privatpersonen nicht möglich ist es in den Mengen ( Bleigießen) zu Beziehen alleine der Aufwand der mit dem Transport mit Normahlen Bleistaub verbunden wehre und die Profesanalitet mit der er auf die Blüten aufgebracht wurde- wird Läst auf einen grossen Sachverstand und Logistische Kapatizeten schliessen, bei Blei –Sulfid (Wasserlöslich) siedt es was das beschaffen angeht nicht anders aus nur der Transport wehre einfacher das aufbringen ein Kinderspiel für Gärtnereien gibt es ein Vorschaltgerät für Flüssige Düngemittel an einem ende kommt der Schlauch dran und Läuft dann über eine pumpe die die Substanzen aus dem Kanister mit dem Wasser vermischt und am anderem ende mit der Handbrause ausgebracht wird, bei den Mengen an Grosplantagen die (ofiezel Stilgelegt wurden ?!) und den Mengen an Kontaminierten Mariuanna die auf dem Markt auftauchen würde es mich keineswegs verwundern wen wir das Seuchengraß von fleißigen Staatsdienern bekommen, ganz nach dem Motto der Army: Motivation durch Entsetzen. Auffällig ist es schon das Glas im Gras auftaucht nachdem Ronald Tatschkinn seine Studie Veröffentlicht hat ähnlich wie bei Blei im Glas nach den Meldungen das Cannabis eben nicht das Hirn Schädigt: Lungenverletzung durch Glasstaub- Demenz durch Bleivergiftung. In die Verquerere Prohibtionlogig mancher Menschen für die ein Menschenleben eher eine Mathematisch Berechnbahre Recorze ist und Kein Eigenständiges Indivuelles Wesen mit Unveräußerlichen Rechten. Es sind zwar nur ein paar Gedanken die ich mir zu diesem Tehma gemacht habe aber ich finde es sind ein Paar zufälle zu viel, vor allen wenn man sich unter Unklarheiten.De anschaut wer was an wen Spendet unter dem Verband der Chemischen Industrie im Firmenverzeichnis ist so ziemlich alles aufgelistet was in Deutschland an Chemie und Pahrma unternehmen ansässig ist, Z.b Bayer deren Spritzmittel sehr häufig in Cannabis auftauchen, Merck Produzent von Bleisulfid, Du- Pont, Montsanto ….. vor allen auffällig ist das der Verband nur an Parteien Spendet die Regiede und Konsequent das Verbot aufrechterhalten wie CDU-CSU-SPD. Ok so weit so gut.
Es währe schön eure meinung dazu zu Hören.
Ganz im sinne des Musketier Codex:
Hanf Als Rohstoff:
Presse:
Die
Bundesregierung:
Horst Köhler
Jü
Buero.Roth@Grüne.de
Mit freundlichen Grüßen Pandora
Hallo,
Hallo,
weiß von euch schon jemand genaueres über http://www.bfarm.de/cln_028/nn_1312866/DE/Bundesopiumstelle/BtM/sachverst/Protokolle/Tagesordnung__35.html__nnn=true
es sollen u.a. weitere künstliche Cannabinoide verboten werden und “Cannabis Extrakt” soll in BTMG 1 bis 3 neu aufgeteilt werden.