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DHV-Stellungnahme zum Referentenentwurf “CanG”

Hier dokumentieren wir die Stellungnahme des DHV zum Referentenentwurf eines Cannabisgesetzes (CanG), das die sogenannte “Säule 1” enthält und den legalen Besitz, Eigenanbau und Anbauvereine regeln soll. Bis Mitte August soll der Entwurf anhand der Stellungnahmen von Verbänden überarbeitet und dann im Kabinett verabschiedet werden, so dass das Gesetz nach der Sommerpause im Bundestag beraten werden kann. Eine pdf-Version der Stellungnahme findet ihr hier. Eine Übersicht der bisher veröffentlichten Stellungnahmen anderer Organisationen und Verbände findet ihr hier.

 

24.07.2023

 

Stellungnahme zum Referentenentwurf Cannabisgesetz (CanG), Bearbeitungsstand: 05.07.2023

 

Ich verweise auf einige grundsätzliche Anmerkungen im hinteren Teil der Stellungnahme und beginne gleich mit konkreten Anmerkungen und insbesondere zuerst mit den wichtigsten Punkten, die aus Sicht des Deutschen Hanfverbands unbedingt geändert werden müssen, um ein in der Praxis funktionales Gesetz zu erzielen.

 

Unsere Top 5 Punkte mit dem wichtigsten Änderungsbedarf sind folgende:

 

  • Konsum in Anbauclubs & Abstandsregel für den Konsum
  • Völlig übertriebene Strafandrohung für kleinere Vergehen – Übergänge per OWI!

  • Abstandsregeln für die Anbauclubs

  • Eigenanbau – Pflanzenzahl und Lagermenge

  • Verschenken/Ohne Gewinnerzielungsabsicht an Erwachsene weitergeben

 

Konsum in Anbauclubs & Abstandsregel für den Konsum

 

Wir schlagen grundsätzlich eine Anlehnung an die Regelungen für Tabak vor. Es gibt keinen logisch nachvollziehbaren Grund, das Rauchen von Cannabis anders zu behandeln als das von Tabak. 

 

Konkrete NoGos im Gesetz sind das Verbot des Cannabiskonsums in den Anbauvereinen und die Abstandsregel rund um Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie um Anbauvereine. 

 

Konsum in Clubs: Die Vorstellung, den Konsum von Cannabis auf dem Gelände von Vereinen vollständig zu unterbinden, deren einziger Zweck es ist, ehrenamtlich Cannabis anzubauen und zu verteilen, ist vollkommen unrealistisch und auch unsinnig. 

Das Ziel der vorgeschlagenen Regelungen scheint es zu sein, den Konsum zwar grundsätzlich zu gestatten, aber die Konsumenten sollen sich unsichtbar machen und am besten nur in den eigenen vier Wänden konsumieren. Dabei gilt es als Risikofaktor, alleine zu Hause zu konsumieren. Gemeinsamer Konsum bringt soziale Kontrolle mit sich, insbesondere in Anwesenheit der geplanten Präventionsbeauftragten in den Clubs, deren Sinnhaftigkeit in Frage steht, wenn die Vereine eine reine Abgabestelle sein sollen. 

Ohne Konsum vor Ort wird es kaum Sozialleben in den Clubs geben und damit auch wenig Motivation für Ehrenamtliche, die die Clubs mit erheblichem Aufwand betreiben sollen. Dieses Konsumverbot ist ungefähr so sinnvoll wie das Verbot von Bierkonsum auf dem Jahrestreffen der Vereinigung der Haus- und Hobbybrauer. 

Das geplante Konsumverbot in der Nähe von Schulen, Kitas, Spielplätzen, Jugendeinrichtungen und Anbauclubs ist nicht einhaltbar, weil viele dieser Einrichtungen gar nicht als solche erkennbar sind. Diese Abstandsregel verletzt das Bestimmtheitsgebot und ist u.E. verfassungswidrig. Konsumenten und Polizisten können überhaupt nicht wissen, ob man sich gerade in einer solchen Bannmeile befindet oder nicht. Der DHV wird bei der ersten Gelegenheit Verfahren unterstützen, um das vor dem BVerfG zu klären.

Hier beziehen wir uns ausdrücklich auf jeden denkbaren Abstand zu solchen Einrichtungen, nicht nur auf die derzeit geplanten 200 Meter. Ein derart großer Abstand würde allerdings auch bedeuten, dass in besiedelten Gebieten oft gar kein Fleck übrig bliebe, wo der Konsum legal wäre. Auf dieser interaktiven Karte können Sie sich selbst ein Bild davon machen, in einen beliebigen Ort in Deutschland hineinzoomen und schauen, welche Flecken für legalen Konsum übrig blieben bei einem Abstand von 200 Metern:

https://bubatzkarte.kowelenz.social/

Rund um das Büro des Deutschen Hanfverbands in Berlin, Prenzlauer Berg, wäre der Konsum z.B. in kilometerweitem Umkreis illegal. Beachten Sie dabei, dass die Standorte der Anbauclubs natürlich noch nicht berücksichtigt sind, sie würden die Möglichkeiten weiter einschränken. 

Sie können auf der Karte aber auch andere, kleinere Abstände einstellen (Rädchen “Einstellungen” unten rechts auf der Karte). Dann sehen Sie einerseits, dass es dann mehr Raum für den legalen Konsum gibt, aber auch, dass es überraschend viele zu meidende Einrichtungen gibt, von denen Sie gar nichts wussten. Selbst bei einem Abstand von 25 Metern sind diese Orte nicht immer auf Anhieb erkennbar, insbesondere wenn man sich ihnen auf der gleichen Straßenseite oder von der Rückseite der Gebäude nähert.

Die einzige Abstandsregel für den Konsum, die einhaltbar wäre, wäre ein Konsumverbot in unmittelbarer Nähe von Kindern (Jugendliche sind nicht immer als solche erkennbar), sie sollte dann aber konsequenterweise auch für Tabak gelten. 

Völlig übertriebene Strafandrohung für kleinere Vergehen – Übergänge per OWI!

Die Strafandrohung von bis zu drei Jahren Gefängnis für den Besitz von 26 Gramm Cannabis oder den Anbau von vier Hanfpflanzen ist geradezu absurd. Abgesehen davon, dass wir für eine Anhebung diverser Grenzen bzgl. Besitzmengen, Pflanzenzahl etc. plädieren bzw. diese teilweise komplett ablehnen, muss der Einstieg in Sanktionen bei einer geringfügigen Überschreitung der Grenzen verhältnismäßig sein. Kleine Überschreitungen dieser Grenzen sollten als Ordnungswidrigkeit mit moderaten Bußgeldern geahndet werden. 

Eine solche Übergangsregelung per OWI ist auch wichtig für die Polizeiarbeit. Bei Straftaten muss die Polizei ermitteln (Legalitätsprinzip). Das führt zu Fragen von Polizeivertretern, wie die Beamten in der Praxis herausfinden sollen, ob jemand 26 Gramm in der Tasche oder 4 Pflanzen zu Hause hat. Und bei den Konsumenten weckt diese Frage die Befürchtung, dass sie weiterhin ständig von der Polizei verdächtigt und kontrolliert werden. Bei einer Übergangsregelung per OWI muss die Polizei nicht zwingend einschreiten und sollte nur aktiv werden, wenn die Überschreitung offensichtlich und erheblich ist.

Die Androhung von Gefängnisstrafen für lediglich konsumbezogene Cannabisdelikte ist ein NoGo!

Bei Verstößen gegen die Konsumregeln u.a. sind bereits Ordnungswidrigkeiten vorgesehen, aber ebenfalls mit absurd hohen Bußgeldern. Für den Konsum in 190 Metern Entfernung von einer Schule können nach diesem Entwurf bis zu 100.000 Euro Bußgeld fällig werden! Hier sind mindestens drei Nullen zu viel im Spiel.

Die erneute Einführung von Verbrechenstatbeständen nach § 36 (4) (Mindeststrafe 1 Jahr) lehnen wir im Zusammenhang mit Cannabis grundsätzlich ab. 

Insbesondere lehnen wir die Beibehaltung der “nicht geringen Menge” ab. Dass diese seit langem von Gerichten festgelegte und verwendete Grenze von 7,5 Gramm THC selbst von der Bundesregierung als nicht mehr zeitgemäß angesehen wird, zeigt die Kommentierung. Nach der Legalisierung dürfe die “nicht geringe Menge” nicht mehr bei 7,5g THC liegen, heißt es dort. Zurecht, denn schon mit 25 Gramm Haschisch mit 31% THC, die ansonsten völlig legal wären, würden Konsumenten sofort mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 3 Monaten konfrontiert. Es darf nicht den Gerichten überlassen werden, die (Neu-)Definition der “nicht geringen Menge” den Gerichten zu überlassen, was Jahre dauern könnte und möglicherweise gar nicht passiert. Verbrechenstatbestände und damit auch die nicht geringe Menge sollten einfach komplett gestrichen werden. 

Insgesamt sind die Straf- und Bußgeldvorschriften eher eine Kriegserklärung an Konsumenten als ein Paradigmenwechsel.

Abstandsregeln für die Anbauclubs

Ähnlich unsinnig wie für den Konsum ist die geplante Abstandsregel für Standorte von Anbauclubs. Unmittelbar neben meiner Schule war und ist eine Eckkneipe, die eindeutig sofort als solche zu erkennen und einsehbar ist, in der der Konsum von Alkohol gestattet ist, die außen Werbung für eine Biermarke macht und in der der Zutritt für Jugendliche gestattet ist. Anbauclubs dürfen dagegen nur dezent und nicht werbend auf ihre Existenz hinweisen und der Zutritt ist nur erwachsenen Mitgliedern gestattet. Die Zahl der Jugendlichen, die mit einer Abstandsregel vor “verderblichem” Cannabiseinfluss gerettet werden, ist null. Die Hürde, die die Abstandsregel den Ehrenamtlern in den Weg legt, ist dagegen erheblich. Ich verweise auch in diesem Zusammenhang noch einmal  auf die “Bubatzkarte”:

https://bubatzkarte.kowelenz.social/

Bei einem Abstand von 200 Metern wird es nicht möglich sein, ausreichend geeignete Standorte für Anbauclubs zu finden, zumal diese auch untereinander wiederum 200 Meter Abstand halten sollen. 

An dieser und vielen anderen Stellen habe ich eher den Eindruck, dass das ein Anbauclub-Verhinderungsgesetz sein soll. Dann wäre es aber einfacher, diesen Teil gleich wegzulassen. Wenn die Anbauclubs einen möglichst großen Teil des Schwarzmarktes verdrängen sollen, darf man keine sinnlosen Hürden erfinden, sondern nur notwendige Vorschriften machen und muss ansonsten den Weg ebnen.

Eigenanbau – Pflanzenzahl und Lagermenge

Es muss geklärt werden, wie viele Pflanzen in welchem Stadium genau erlaubt sind und es müssen insgesamt deutlich mehr als 3 Pflanzen sein. Bisher war immer von drei weiblichen, blühenden Pflanzen die Rede. Das ist in der aktuellen Version gestrichen worden. (Inkonsistent: In § 36 (1) ist noch von weiblichen Pflanzen die Rede). Was bei der bisherigen Formulierung immer noch mitschwang, aber nie ganz klar war: Dazu kommen dann (beliebig viele?) Stecklinge und (männliche) Jungpflanzen. Möglicherweise ist das auch im Referentenentwurf so gemeint, da Vermehrungsmaterial ausdrücklich von der Definition von Cannabispflanzen ausgenommen ist, also auch Stecklinge. Wirklich klar wird das aber nicht, zumal das auch die Kommentierung so nicht hergibt. Es könnte auch gemeint sein, dass es insgesamt nur drei Pflanzen gleichzeitig sein dürfen, inklusive Stecklingen und männlichen Pflanzen. Das ist definitiv zu wenig! Die meisten Grower bauen für den Eigenbedarf mehr Pflanzen an. Diese Vorgabe wäre so weit weg von der Realität, dass sich daran nur wenige halten würden. 

Wir halten eine Begrenzung der Pflanzenzahl grundsätzlich nicht für notwendig. Wenn eine Begrenzung politisch gewünscht ist, plädieren wir dafür, die Zahl der Pflanzen auf mindestens 10 (weiblich,  blühend) zu begrenzen. Samen, Stecklinge und Mutterpflanzen sollten zusätzlich unbegrenzt möglich sein. 

Auf jeden Fall sollte das Gesetz klare Definitionen liefern und solche Details nicht den Gerichten überlassen. Der aktuelle Entwurf verheddert sich in den Definitionen von Cannabispflanzen, Stecklingen, Jungpflanzen und Vermehrungsmaterial. 

Für die Lagerung zu Hause sollte die Besitz-Obergrenze aufgehoben werden. Im aktuellen Entwurf findet sich kein Hinweis mehr darauf, dass für die Lagerung der Eigenanbau-Ernte eine höhere Menge erlaubt sein soll. Die 25 Gramm Obergrenze kann bei Eigenanbau auf keinen Fall eingehalten werden, zumal unter “Cannabis” laut Definition auch die kompletten Pflanzen fallen, so dass 25 Gramm schon überschritten sind, lange bevor überhaupt ein einziges Gramm geerntet wurde. Davon abgesehen muss es möglich sein, einen Jahresvorrat anzulegen, auch für Konsumenten mit hohem Verbrauch, wenn sie unter Sonne und damit stromsparend nur einmal pro Jahr ernten wollen. Wir plädieren dafür, für die eigene Wohnung die Besitz-Obergrenze komplett aufzuheben, wie es auch in einigen US-Staaten und den meisten kanadischen Territorien der Fall ist. Schließlich gibt es auch keine Obergrenze für den Besitz von Tabak und Alkohol. Sollte eine Obergrenze politisch unbedingt erwünscht sein, muss sie wesentlich höher liegen als derzeit geplant. 

Verschenken/Ohne Gewinnerzielungsabsicht an Erwachsene weitergeben

Es sollte grundsätzlich möglich sein, Cannabis auch zum nicht sofortigen gemeinsamen Konsum abzugeben, also zu verschenken oder zum Selbstkostenpreis weiterzugeben. Letztlich geht es doch darum, dass nicht angemeldete kommerzielle Produktion und Handel verhindert werden und dass gleichzeitig möglichst viel Cannabis ohne Berührung mit dem Schwarzmarkt und ohne Repressalien an die Konsumenten gelangt. In diesem Kontext spricht nichts dagegen, Freunden etwas vom selbst angebauten Cannabis abzugeben. In der Praxis findet das ohnehin statt. Zum Eigenverbrauch werden zig verschiedene Sorten unterschiedlich erfolgreich angebaut. Wer das als Hobby betreibt, lässt andere gern probieren bzw. probiert gern die Resultate der Freude. Es ist nicht sinnvoll, dafür ausschließlich die Option zum sofortigen Konsum vorzusehen. Das ist erstens ein Anreiz dafür, doch schnell noch zu konsumieren, obwohl man das evtl. gar nicht wollte (z.B. vor Antritt einer Autofahrt). Und zweitens geht es an der Realität vorbei. Das Verschenken von Proben des eigenen Anbaus ist weit verbreitet und wird es bleiben. Es spricht nichts dagegen, das zu erlauben, ein Verbot ist ohnehin unrealistisch. 

Weitere Anmerkungen

§ 1 Begriffsbestimmungen

Die Definition bzw. Unterscheidung von Vermehrungsmaterial, Stecklingen, Jungpflanzen und Cannabispflanzen bleibt unklar. Teilweise widersprechen die Erläuterungen dem Gesetzestext. Das führt im Weiteren zu Problemen, den legalen Eigenanbau präzise zu definieren. 

§ 2 (2)

Das Verbot der Herstellung von Extrakten halten wir nicht für sinnvoll. Extrakte/Konzentrate sind ein Teil des aktuellen Marktes mit zunehmender Beliebtheit, u.a. weil man für die gewünschte Wirkung weniger Rauch inhalieren muss. Wenn Extrakte nicht legal hergestellt werden können, ist das eine Stärkung des Schwarzmarktes.

Gemeint ist hier möglicherweise nur die Isolierung einzelner Cannabinoide. Insbesondere das Verbot der Extrahierung von CBD dürfte ein Wettbewerbsnachteil für die deutsche Cannabiswirtschaft sein. 

§ 2 (3)

Wir halten es für einen Fehler, den Besitz geringer Mengen Cannabis nur für Erwachsene formal zu entkriminalisieren und das Verbot für Jugendliche aufrecht zu erhalten. So ein Verbot gibt es auch nicht für Alkohol und Tabak im Jugendschutzgesetz. Man darf diese Dinge Jugendlichen nur nicht verkaufen/geben. Da die Kurse zur Frühintervention (sinnvollerweise) jetzt nur noch auf freiwilliger Basis angeboten werden sollen, ist die Aufrechterhaltung der grundsätzlichen Strafbarkeit als Druckmittel nicht mehr notwendig. Eine Angleichung der Regelungen mit Alkohol und Tabak reicht vollkommen aus. Bei auffälligen Jugendlichen ist auch ohne formales Verbot die Ansprache der Eltern und die Einschaltung des Jugendamtes möglich. 

§ 3 (1)

Siehe oben bzgl. Jugendlichen.

Eine Obergrenze für den Besitz in der Öffentlichkeit halten wir nicht für notwendig. Die gibt es schließlich auch nicht für Alkohol und Tabak.

§§ 3 (2) & § 5 (3)

Bei Soldatinnen und Soldaten sprechen wir uns für eine Angleichung mit Alkohol aus.

§ 4

Die Einfuhr von Cannabissamen sollte auch aus Ländern außerhalb der EU möglich sein, z.B. aus der Schweiz oder Kanada. 

§ 5 (1)

Bisher gab es kein Verbot des Konsums von Drogen aller Art in Deutschland. Lediglich die dafür notwendigen Vorbereitungshandlungen wie Besitz, Erwerb etc. sind strafbar. Als Grund dafür wurde immer angegeben, dass das Grundgesetz es verbietet, Selbstschädigung zu sanktionieren. Mit diesem Gesetz soll nun für Jugendliche erstmals ein Konsumverbot in Deutschland eingeführt werden. Das ist ein unnötiger Rückschritt Richtung mehr Repression, auch wenn keine konkreten Strafen vorgesehen sind. Wir lehnen die Strafbarkeit des Konsums für Jugendliche ab.

§ 5 (2)

Das Verbot des Konsums in Gegenwart von Personen unter 18 Jahren ist schwer einzuhalten, weil man ihnen nicht unbedingt ansieht, wie alt sie genau sind und weil solche Personen teilweise z.B. auch Zugang zu Orten des Nachtlebens haben. Hier schlagen wir alternativ vor, den Konsum nur in Gegenwart von Kindern zu untersagen. 

Zu den Abstandsregelungen für den Konsum siehe oben. 

§ 9 (1)

Es sollte keine Obergrenze für die Zahl der Pflanzen zum Eigenkonsum geben. Wenn eine Begrenzung des privaten Eigenanbaus zur Selbstversorgung politisch gewünscht ist, plädieren wir dafür, die Zahl der Pflanzen auf mindestens 10 (weiblich, blühend) zu begrenzen. Samen, Stecklinge und Mutterpflanzen sind davon nicht betroffen. Wichtig ist in jedem Fall eine klarere Formulierung, die es nicht den Richtern überlässt, was genau gemeint ist.

§ 9 (2)

siehe oben

Es sollte möglich sein, Cannabis ohne Gewinnerzielungsabsicht an andere weiterzugeben, insbesondere zu verschenken, auch “zum mitnehmen”, nicht nur zum unmittelbaren gemeinsamen Konsum.  

§ 10 (1)

Sicherheitsvorkehrungen sind u.E. nur für konsumfertiges Cannabis sinnvoll. Ungetrocknete, frische Cannabisblüten eignen sich nicht zum Konsum. Und vor allem haben Samen und Stecklinge kein psychoaktives Potential, so dass wir beim Vermehrungsmaterial keine Sicherungsmaßnahmen für notwendig halten.

§ 11 (3) Nr. 1

Die “erforderliche Zuverlässigkeit” ist zu ungenau/ nicht abschließend definiert, so dass Behörden vor Ort hier einen Ermessensspielraum haben, der in manchen Regionen zu Problemen führen dürfte. Dass darauf überhaupt Wert gelegt wird, ist u.E. Ausdruck einer weiter vorherrschenden Stigmatisierung, die man eigentlich abschaffen will. Wenn eine solche Zuverlässigkeitsprüfung für notwendig gehalten wird, sollte für diese Prüfung ein abschließender Katalog definiert werden, um Klarheit und Rechtssicherheit ohne willkürliche Entscheidungen zu erreichen.

§ 12 (1) Nr. 1

Zur erforderlichen Zuverlässigkeit siehe oben.

§ 12 (1) Nr. 4b

Eine Mindestmitgliedschaft von 2 Monaten halten wir nicht für notwendig. 

§ 12 (1) Nr. 5

Zu den Mindestabständen für Anbauvereine zu Jugendeinrichtungen etc. siehe oben.

§ 12 (1) Nr. 6

Insbesondere kleinen Vereinen sollte es gestattet sein, ihren Hanf auch in privaten Räumlichkeiten anzubauen. Schließlich sind auch kleine Vereine mit z.B. 20 Mitgliedern denkbar und möglicherweise attraktiv. In diesem Rahmen würde es sich anbieten, eine private Garage oder einen privaten Innenhof zu nutzen.

§ 12 (2) Nr. 1c-e

Den Ausschluss von Personen, die in der Vergangenheit mit dem BtMG oder NPSG in Konflikt geraten sind, halten wir für einen Fehler. Das betrifft z.B. auch Personen, die in den letzten fünf Jahren mit 26 Gramm besessen oder 4 Pflanzen angebaut haben. Bei einigen hunderttausend Strafverfahren wegen konsumbezogener Cannabisdelikte sind davon relativ viele Menschen in Deutschland betroffen. Und das betrifft insbesondere sicherlich viele Personen, die motiviert sind, einen Anbauverein zu organisieren, um endlich die Stigmatisierung der Kriminalisierung zu beenden. Diese Regelung wird das Potenzial an Gründungen von Anbauvereinen unnötig reduzieren.

§ 16 (2)

Die Begrenzung auf 500 Mitglieder halten wir nicht für notwendig. 

Dass eine Person nur in einem Anbauverein Mitglied sein darf, lehnen wir ab. Das ist ausschließlich dafür notwendig, damit die Abgabe-Obergrenze von 50 Gramm pro Monat durchgesetzt werden kann, die wir ebenfalls ablehnen. 

§ 16 (4)

s.o.

Die Mindestmitgliedschaft von 2 Monaten halten wir nicht für notwendig. 

§ 17 (1)

Dass nur Minijobber beim Anbau helfen dürfen, aber keine darüber hinausgehenden Angestellten, halten wir für einen Fehler. Das ist eine unnötige Einschränkung der Organisationsfreiheit der Vereine. Auch mit fest angestellten und normal sozialversicherten Arbeitnehmern kann ein Verein nicht-kommerziell betrieben werden. 

§ 17 (2)

Die Vorgabe, dass alle Mitglieder der Anbauvereine verpflichtend unmittelbar beim Anbau mithelfen müssen, ist vollkommen realitätsfremd und unnötig. Ein “Gießplan für 500 Mitglieder” wird nur zu Chaos führen. Auch im Growroom gilt wie in der Küche: Viele Gärtner verderben die Ernte. Außerdem kann die Beteiligung so vieler Leute schnell zu Hygieneproblemen führen. Auch für manche körperlich eingeschränkte Mitglieder ist die Verpflichtung zum Gärtnern nicht praktikabel. 

§ 19 (1)

siehe oben.

Auch die Produktion und Weitergabe von Extrakten sollte erlaubt sein.

§ 19 (3)

Hier lehnen wir praktisch alle Details ab. Wir halten weder die Obergrenze für die tägliche, noch für die monatliche Abgabemenge für sinnvoll. Wer mehr konsumieren möchte, holt sich den Rest vom Schwarzmarkt. 

Die Beschränkungen für Heranwachsende bei der Abgabemenge und beim THC-Gehalt fördert ebenfalls den Schwarzmarkt. Sie führt außerdem zu Problemen für die Anbauvereine, weil der THC-Gehalt in einem Naturprodukt schwankt und der Wert auch mal etwas höher liegen kann. Sorten vorzuhalten, die nah an 10%, aber unbedingt darunter liegen müssen, ist ein zusätzlicher und unnötiger Stressfaktor für die ehrenamtlichen Betreiber der Vereine. 

Auch die Begründung dafür ist fragwürdig. Ab 18 Jahren ist man in Deutschland volljährig und darf alle möglichen gefährlichen Dinge tun, die eine erhebliche Selbstgefährdung mit sich bringen, inklusive Dienst an der Waffe. Inwiefern der Konsum Einfluss auf das sich noch entwickelnde Gehirn nimmt, ist zwar noch nicht abschließend geklärt. Aber auch der Konsum von Nikotin und Alkohol hat Einfluss auf das sich noch entwickelnde Gehirn. Dass dieses Thema bei Alkohol überhaupt keine Rolle spielt, zeigt, wie sehr immer noch mit zweierlei Maß auf die Dinge geschaut wird. 

Ohne monatliche Abgabemengen ist auch die Beschränkung auf einen Verein pro Person nicht notwendig.

§ 19 (4)

siehe oben.

Die Weitergabe an Erwachsene ohne Gewinnerzielungsabsicht muss grundsätzlich erlaubt sein, insbesondere das Verschenken von Cannabis. Die Verpflichtung zum sofortigen Konsum ist eine unnötige Einschränkung, unrealistisch und auch aus der Perspektive der Prävention fragwürdig.

§ 20 (1) 

Ein Monopol auf den Verkauf der Samen und Stecklinge für Anbauvereine lehnen wir ab. Die Samen und Stecklinge sind selbst nicht psychoaktiv und sollten z.B. auch in Growshops verkauft bzw. überhaupt frei gehandelt werden dürfen. Bei den Samen war das in Deutschland bis Ende der 90er der Fall. Alles andere wäre ein Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen europäischen Ländern, wo Hanfsamen legal gehandelt werden dürfen, z.B. auch per Online-Shop. Privatpersonen dürfen laut Entwurf ohnehin auch im Ausland online Samen bestellen, warum sollten sie sie nicht auch in Deutschland online oder im Growshop kaufen dürfen? EU-Recht spricht offensichtlich nicht dagegen, wie wir in vielen Nachbarländern sehen. 

§ 20 (3)

Eine Beschränkung der Zahl der Samen und Stecklinge pro Monat halten wir nicht für notwendig und ohne datenschutzrechtlich bedenkliche Überwachung auch nicht für kontrollierbar. Sie ist auch deshalb nicht sinnvoll, weil der Einkauf von Samen aus dem Ausland nicht zahlenmäßig beschränkt ist. 

§ 21 (1)

Die hier genannten Beschränkungen halten wir nicht für notwendig und insbesondere das Verbot von Lebensmitteln mit Cannabis (Edibles) für einen Fehler. Viele Konsumenten möchten sich die Belastung der Atemwege ersparen und bevorzugen essbare bzw. trinkbare Cannabisprodukte. Bei sorgfältiger Dosierung ist die orale Einnahme von Cannabis eine besonders gesundheitsschonende Konsumform. Es ist viel sinnvoller, diese Produkte, z.B. Kekse, mit klarer Dosierungsangabe und -anleitung im Verein anzubieten, als die Konsumenten “Pi mal Daumen” zu Hause produzieren zu lassen. 

§ 22 (2)

Das Transportverbot von Cannabis zwischen Räumlichkeiten der Vereine, die nicht unmittelbar räumlich aneinander liegen, führt faktisch zu der Vorgabe, dass Anbau- und Ausgaberaum zwingend unmittelbar im gleichen oder benachbarten Gebäude liegen müssen. Das ist eine unnötige Einschränkung der Vereine bei der Auswahl geeigneter Immobilien.

§ 24 & 25

Hier wird eine Flatrate für Cannabis eingeführt! Das halten wir mit Blick auf Präventionsbemühungen für absolut kontraproduktiv und unnötig. Es sollte den Vereinen ermöglicht werden, auch pro Gramm abzurechnen.

§ 26

Die Vereine sollen sehr umfangreiche Aufzeichnungen darüber für die Behörden bereithalten, wer wann was und wie viel erhalten hat. Das ist ein erhebliches Datenschutzproblem und wird die Akzeptanz von Anbauvereinen schwächen.

§§ 36 & 38

siehe oben, TOP 5 

Völlig übertriebene Strafandrohung für kleinere Vergehen – Übergänge per OWI!”

§§ 45 ff

Das Bundeszentralregister reicht als “Amnestie”-Regelung nicht aus! Dort sind die meisten in Frage kommenden Cannabisdelikte gar nicht eingetragen. Viel entscheidender sind die Daten der Landesjustizbehörden bzw. der Landespolizeien.

§ 48

Es muss dringend ein Konzept für die Evaluierung fertiggestellt und mit der Erhebung von Daten begonnen werden. Sonst wird ein “Vorher-Nachher-Vergleich” nicht möglich sein!

MedCanG

§ 24

Dass die absurden Abstandsregeln für den Konsum auch für Patienten gelten sollen, ist eine erhebliche Verschlechterung im Vergleich zum Status Quo und nicht akzeptabel.

Allgemeine Anmerkungen

Das Thema Cannabis & Führerschein ist regierungsintern offenbar noch nicht ausreichend ausdiskutiert. Neben einem vernünftigen THC-Grenzwert muss die gesamte Sanktionsspirale dem Vorgehen bei Alkohol angeglichen werden.

Die ursprünglich geplante vollständige Regulierung des Marktes mit Cannabis-Fachgeschäften in ganz Deutschland kann das Gesetz aber nicht ersetzen. Eigenanbau und die Anbauvereine werden selbst bei optimalen gesetzlichen Regulierungen nur einen Teil des Bedarfs decken können. Nur mit Fachgeschäften könnte der Schwarzmarkt wirklich nachhaltig erheblich verringert werden. Eine solche Lösung sollte weiter angestrebt werden. Insofern hoffen wir, dass wenigstens ein praktikables Gesetz zu Säule 2 noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden kann.

Unsere Stellungnahme konzentriert sich auf detaillierte Kritikpunkte und Verbesserungsvorschläge. Deshalb sei einmal festgehalten, dass wir die grundsätzliche Stoßrichtung selbstverständlich begrüßen. Mit einigen Änderungen wird das Gesetz zumindest eine Verbesserung zum Status Quo herstellen.


Kommentare

20 Antworten zu „DHV-Stellungnahme zum Referentenentwurf “CanG”“

  1. Hanfu

    Doch sehr wichtig
    https://taz.de/Einigung-auf-Legalisierung-von-Cannabis/!5950199/
    Seit heute ist es legal und ihr berichtet nicht darüber….

    1. GreenDay

      Sie haben den Text gelesen
      Sie haben den Text gelesen aber nicht verstanden. vllt nochmal lesen

  2. heinz

    Einfach nur lächerlich unsere Politik.
    Solche übertriebene Abstandsregeln werden nicht mal für potenziell tödliche und stark suchterzeugende Drogen wie Koffein, Nikotin und Alkohol erlassen.

  3. Max

    Danke für die detaillierte Auseinandersetzung mit dem Entwurf
    Vielen Dank für Eure Analyse und die zutreffenden Anmerkungen und Stellungnahmen. Es ist sicher notwendig und richtig, diese Arbeit zu erledigen. Aber wenn ich ehrlich bin, glaube ich nach diesem Referentenentwurf nicht mehr daran, dass sich wirklich etwas zum Positiven ändern wird. Ihr habt sehr logisch auf die Widersprüche und Unzulänglichkeiten hingewiesen. Im Grunde könnte man aber auch sagen: Das ist von Anfang an ein total verkorkster Plan. Kein einziges der so schön formulierten Ziele wird erreicht werden. Das finde ich echt schade.

  4. Markus

    Stellungnahme
    Hallo, stimme dem so zu. Tolle Arbeit die ihr macht.
    Vielen herzlichen Dank und Gruß,
    Paulchen P.

  5. Frankenstein

    Der Rückruf ist ein Uboot!
    Die Regelung zum Rückruf von Cannabis ist so offen gestaltet, dass damit später eine THC-Obergrenze eingeführt werden wird. Das Gesundheitsministerium definiert dann plötzlich alles Cannabis mit THC-Gehalt über 8% als “gefährlich” und die Vereine müssen es sofort auf eigene Kosten vernichten.
    Mal wieder ein konservativer Wunschtraum, der nicht in Erfüllung gehen wird.

    Herr Lauterbach, ab wie viel THC schätzen Sie Genusscannabis als “gefährlich” ein?

  6. Frankenstein

    Kleine Kritik
    Lieber Georg, du hast einen guten Kompass beim Thema Cannabis und ich würde fast alles unterschreiben, was du vorschlägst, aber das Verwaltungsrechtliche Verbot von Cannabis für unter 18 Jährige finde ich richtig. Denn sonst könnten die Ordnungskräfte den Jugendlichen das Cannabis nicht wegnehmen. Die würden sich sonst blos lächerlich machen, wenn sie blos sagen dürften: Das sollt ihr doch nicht!
    Ohne Strafverfahren und Intimuntersuchung hat das Verbot seine Berechtigung.

    Frankenstein

  7. GeoForst

    Eigenanbau Menge
    Homegrower sollten nicht schlechter gestellt werden, als Cannabis Social Club Mitglieder.

    Letztere dürfen 50g pro Monat, also 600g pro Jahr beziehen.

    Also müssten Homegrower MINDESTENS 1 x pro Jahr 600g,
    2 x pro Jahr 300g oder
    3 x pro Jahr 200g ernten/lagern dürfen.

  8. Frankenstein

    Jawoll.
    Wie meine Vorredner bereits richtig anmerkten, ist der Entwurf immer noch viel zu eng geschnürt. Durch fehlendes Fachwissen entsteht wohl Angst vor Cannabis im BMG und den anderen Ministerien. Es braucht klare, einhaltbare Vorgaben, aber nicht alles muss im Gesetz geregelt werden.

    Wo ist die Zeit der Eckpunkte blos geblieben?

    5 Pflanzen pro Person
    1Kg Cannabisertrag pro Person (Blüten oder Haschisch)
    Anbau vorwiegend unter Sonne.
    Mineralwolle ist verpönt.
    Bitte nicht so stark düngen!
    Rauchen in der Fußgängerzone wird zur Ordnungswidrigkeit mit 30 Euro Strafe. In Anwesenheit von Kindern oder direktes Anpusten kostet 100 Euro Ordnungsgeld.
    Samen und Stecklinge sind kein Plutonium und können frei gehandelt werden.

  9. Sepp Weizenbier

    kleiner Fehler
    “Es darf nicht den Gerichten überlassen werden, die (Neu-)Definition der “nicht geringen Menge” den Gerichten zu überlassen”

    1. Frankenstein

      Es muss auch die Schließung geklärt werden.
      Was passiert denn, wenn ein Anbauverein geschlossen wird? Die Frage muss erlaubt sein, wenn im Gesetz ständig damit gedroht wird. Dürfen die Mitglieder dann die Anbaulampen, Schaufeln und Gießkannen mit nach hause nehmen, oder werden die Sachen von der Polizei vernichtet?
      Wo bekommen die Leute dann ihr Gras her? Bekommen die eine Sodererlaubnis, um künftig in der Apotheke einkaufen zu dürfen?

  10. Andreas

    Begrifflichkeiten und überhaupt
    Die Begriffsdefinitionen sind im Entwurf nicht wirklich durchdacht. Dass mal die Wohnung, mal der Wohnsitz, mal das umfriedete Besitztum genannt werden, macht die Sache nicht präziser hinsichtlich der Frage wo man was darf.
    Der Begriff “umfriedetes Besitztum” ist eigentlich ein eingführter Rechtsbegriff, der hier noch unnötig um “Sicherungen” verschärft wird.
    Und eigentlich ist das umfriedete Besitztum alleine ausreichend um den Anbauort zu definieren. Das kann dann auch der “Schrebergarten” sein für die Leute in der Platte.
    Der Transport der eigenen Ernte vom eigenen Garten nach Hause muss natürlich auch möglich sein.
    Ach was schreibe ich da, insgesamt ist der Umgang mit Canabis im Entwurf so vernagelt, dass es viel zu vieler Ausnahmen bedürfte hier noch einen realitätsnahen Umgang möglich zu machen.
    Was da alles klemmt, kann man nur dadurch auflösen, in dem nicht erst mal alles verboten und dann mit Ausnahmen gearbeitet wird, sondern erst mal erlaubt wird und dann nur genau das untersagt wird, was man partout nicht haben will.
    @BMG: Bitte einmal von vorne anfangen.

    1. GeoForst

      Andreas schrieb:
      [quote=Andreas]
      Was da alles klemmt, kann man nur dadurch auflösen, in dem nicht erst mal alles verboten und dann mit Ausnahmen gearbeitet wird, sondern erst mal erlaubt wird und dann nur genau das untersagt wird, was man partout nicht haben will.
      @BMG: Bitte einmal von vorne anfangen.[/quote]

      Top. So einfach wie richtig. ?

  11. Daniel Reinmann

    stellungnahme”CanG”
    ich fänd es wichtig zu erwähnen das das anbauen für den verein auch zuhause funktionieren sollte. ich kann zb aus mobilitäts und psychischen gründen nicht in meinen CSC in gießen regelmäßig gehen, würde aber gerne bei mir zuhause FÜR den club auf minijobbasis anbauen, das wäre mein traum mini job.

    derzeit wäre es nicht möglich das der verein das zeug an mehreren standorten anbaut, es muss an einem standort sein , denn der verein ist bisher nicht berechtigt das zeug das dann geerntet wurde auch zu transportieren von punk A ( anbaustelle ) zu punk B ( verein ) .. also muss verein und anbaustelle an einem ort sein richtig ? dieser punkt ist ein problem da ich so zb. nicht für den verein anbauen könnte. es muss doch möglich sein das zeug was ich dann zuhause für den verein anbauen würde auch legal zum verein zu transportieren.

    den verein regelmäßig auf zu suchen wäre mir nicht möglich da ich kein auto fahre und auch keine öffentlichen verkehrsmittel benutze wegen meiner phobie. ich wäre darauf angewiesen das es möglich ist für den verein zb. bei mir auf dem grundstück eine wohnung zu mieten wo ich dann anbauen könnte für den verein. damit könnte ich eventuell auch meinen eigenkonsum und die stromkosten finanzieren.

    1. Frankenstein

      Nicht gewünscht
      Da bin ich dagegen.
      Ich bin ein absoluter Beführworter des Eigenanbaus, für den persönlichen Eigenbedarf, aber ausdrücklich gegen einen dezentralen Heimanbau für CSC. Wie soll ich in deiner Wohnung kontrollieren können, ob du sauber arbeitest? Darf jeder in deine Wohnung kommen?

      Vereine sollen meinetwegen auch dezentral von Anbauern des Vereins das Cannabis für die Mitglieder erzeugen können, aber nach klaren Regeln, zu denen auch Hygiene gehört.
      Die Idee, die öffentliche Menge auf 25 Gramm pro Person begrenzen zu können ist ein konservativer Wunschtraum und wird sich in der Praxis nicht halten können. 500 Gramm bis 2Kg werden bestimmt möglich werden.

      1. Daniel Reinmann

        sauber arbeiten
        ja dann muss einfach sauber angebaut werden.das geht doch auch in einer x beliebigen wohnung ? das gras bekommt doch dann eh qualitätskontrolle.

        1. Frankenstein

          Nicht in Wohnräumen
          Meinetwegen im Garten, Auf der Dachterrasse, im Keller, oder in einer ehemaligen Garage.

          Der Verein hätte den Standort vorher zu begutachten. Fremde Personen oder Haustiere haben keinen Zugang zu den Pflanzen.
          Es wird Regeln zum Gießen und Düngen geben. Pestizide sind verboten. Regenwasser oder Leitungswasser sind erlaubt.

  12. Salva

    Stellungnahme
    Als Jugendlicher der 90erJahre, der schon lange hoffnungslos auf die Legalisierung wartet, begrüßt das Vorhaben der Regierung. Ganz nach dem Motto “besser als nix”. Aber ihr habt absolut Recht, mit diesem Entwurf versteckt man sich weiter im Gassen, unter Brücken, Zuhause, usw… So wie es früher war. Angleichung an Alkohol und Tabak ist der einzige Weg um offen und Mitten in der Gesellschaft zu konsumieren. Soziales Gleichgewicht statt ewiges verstecken. Ich hab es satt…. Weiter so, kämpft dafür. (bevor natürlich die CDU wieder übernimmt, wonach es momentan aussieht)

  13. Philipp

    Toll
    Finde ich sehr gut

  14. Pastinacke

    Stellungnahme “CanG”
    Vielen Dank Georg und dem DHV-Team für eure Arbeit. Es tut gut zu sehen, das es Meinungsvetreter gibt die in diesem unübersichtlichen und Stellenweise Absurden Gesetzesentwurf den Überblick behält.
    Merci

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