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Update (05.08.2024):
Das Bundesgesundheitsministerium widersprach unserer unten dokumentierten Einschätzung, nachdem diese durch die Medien gegangen war. Per dpa-Meldung ist Mitte Mai ein Statement eines BMG-Sprechers wiederum mit großer Reichweite verbreitet worden.
“Der Anbau in Kleingärten sei lediglich unter der Voraussetzung gestattet, dass die anbauende Person dort einen Wohnsitz innehat, sagte ein Ministeriumssprecher. Das sei aber in der Regel nicht der Fall. Der Sprecher verwies auf das Bundeskleingartengesetz. Dort sei gesetzlich geregelt, dass eine Laube in einem Kleingarten nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein dürfe. […] [Legaler Eigenanbau] gelte nur in Ausnahmefällen im Rahmen des Bestandsschutzes, wenn der Besitzer einer Gartenlaube schon dort wohnte, bevor das Bundeskleingartengesetz vor mehr als 40 Jahren in Kraft trat.” Ärzteblatt/dpa
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Heute hat der Deutsche Hanfverband in einem Offenen Brief an den “Bundesverband der Kleingartenvereine Deutschlands e.V.” begründet, warum der Anbau von Cannabis in Kleingärten nach dem nun geltenden Cannabisgesetz legal ist. Dieses Schreiben dokumentieren wir hier in voller Länge:
Offener Brief: Privater Cannabisanbau in Kleingärten ist legal
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Verbandskollegen!
Über diverse Medienberichte sind wir darauf aufmerksam geworden, dass Sie die Einschätzung vertreten, dass der private Anbau von Cannabis im Kleingarten nach dem am 01.04.2024 in Kraft getretenen Cannabisgesetz nicht legal sei. Diese Meinung vertreten Sie auch in diesem Beitrag auf Ihrer Homepage.
Dieses Missverständnis ist zunächst nachvollziehbar mit Blick auf § 1 Nr. 12 KCanG:
„§1 Begriffsbestimmungen
[…]
12. privater Eigenanbau: der Eigenanbau im Bereich der Wohnung;“So schreiben Sie auf Ihrer Homepage:
„Der private Anbau von Cannabis im Bereich von Kleingartenanlagen wäre auch nach Inkrafttreten des CanG grundsätzlich nicht erlaubt! Der Anbau der vielzitierten 3 Pflanzen wäre nämlich lediglich im Bereich der Wohnung bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts erlaubt.“
Hier beim Deutschen Hanfverband sind wir der Meinung, dass Sie mit dieser Einschätzung falsch liegen. Sie haben vermutlich die Kommentierung des Kabinettsentwurfs des CanG übersehen, in der zu dieser Frage eindeutig Stellung genommen wird. Dort heißt es zu § 1 Nr. 12 KCanG:
“Privater Eigenanbau ist der Eigenanbau von Cannabis im Bereich der privaten Wohnung. Der Begriff der Wohnung im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle privaten Wohnzwecken gewidmeten Räumlichkeiten einschließlich Gärten, Kleingärten, Wochenendhäuser, Ferienwohnungen o.ä.”
Damit hat der Gesetzgeber seine Interpretation des „privaten Eigenanbaus“ laut § 1 Nr. 12 KCanG eindeutig zum Ausdruck gebracht: Der private Eigenanbau im Kleingarten ist legal. Diese Kommentierung hat weiterhin Gültigkeit, weil es keine jüngere Kommentierung des Gesetzgebers gibt und weil sich an der Formulierung von § 1 Nr. 12 KCanG in der endgültigen Fassung im Vergleich zum Kabinettsentwurf keine Änderung ergeben hat.
Ich bitte Sie, diesen Aspekt noch einmal zu überprüfen und Ihre Informationsseite zu dem Thema sowie Ihre öffentliche Kommunikation entsprechend zu ändern.
Wenn Sie unserer Argumentation an der Stelle folgen können, bin ich zuversichtlich, dass Sie von Ihrer Grundhaltung her kein Interesse daran haben, den Cannabisanbau über vereinsrechtliche Wege zu erschweren. Denn wie sie selbst es auf Ihrer Homepage gut auf den Punkt bringen:
„Die Nutzung der Kleingärten für den Anbau von gartenbaulichen Erzeugnissen […] für den Eigenverbrauch ist zentrales Merkmal von Kleingärten.“
Ich hoffe, wir sind uns einig, dass das grundsätzlich auch für den Eigenverbrauch von Hanfblüten gilt.
Für weitergehende Fragen, die das Kleingartenwesen betreffen, etwa die notwendige Sicherung des Hanfanbaus vor dem Zugriff Dritter, stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Georg WurthP.S.: Diesen Brief haben wir auf unserer Homepage veröffentlicht und Medien darauf hingewiesen.
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