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DHV: Privater Cannabisanbau in Kleingärten ist legal

Heute hat der Deutsche Hanfverband in einem Offenen Brief an den “Bundesverband der Kleingartenvereine Deutschlands e.V.” begründet, warum der Anbau von Cannabis in Kleingärten nach dem nun geltenden Cannabisgesetz legal ist. Dieses Schreiben dokumentieren wir hier in voller Länge:

Offener Brief: Privater Cannabisanbau in Kleingärten ist legal

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Verbandskollegen!

Über diverse Medienberichte sind wir darauf aufmerksam geworden, dass Sie die Einschätzung vertreten, dass der private Anbau von Cannabis im Kleingarten nach dem am 01.04.2024 in Kraft getretenen Cannabisgesetz nicht legal sei. Diese Meinung vertreten Sie auch in diesem Beitrag auf Ihrer Homepage.

Dieses Missverständnis ist zunächst nachvollziehbar mit Blick auf § 1 Nr. 12 KCanG:

„§1 Begriffsbestimmungen
[…]
12. privater Eigenanbau: der Eigenanbau im Bereich der Wohnung;“

So schreiben Sie auf Ihrer Homepage:

Der private Anbau von Cannabis im Bereich von Kleingartenanlagen wäre auch nach Inkrafttreten des CanG grundsätzlich nicht erlaubt! Der Anbau der vielzitierten 3 Pflanzen wäre nämlich lediglich im Bereich der Wohnung bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts erlaubt.“

Hier beim Deutschen Hanfverband sind wir der Meinung, dass Sie mit dieser Einschätzung falsch liegen. Sie haben vermutlich die Kommentierung des Kabinettsentwurfs des CanG übersehen, in der zu dieser Frage eindeutig Stellung genommen wird. Dort heißt es zu § 1 Nr. 12 KCanG:

“Privater Eigenanbau ist der Eigenanbau von Cannabis im Bereich der privaten Wohnung. Der Begriff der Wohnung im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle privaten Wohnzwecken gewidmeten Räumlichkeiten einschließlich Gärten, Kleingärten, Wochenendhäuser, Ferienwohnungen o.ä.”

Damit hat der Gesetzgeber seine Interpretation des „privaten Eigenanbaus“ laut § 1 Nr. 12 KCanG eindeutig zum Ausdruck gebracht: Der private Eigenanbau im Kleingarten ist legal. Diese Kommentierung hat weiterhin Gültigkeit, weil es keine jüngere Kommentierung des Gesetzgebers gibt und weil sich an der Formulierung von § 1 Nr. 12 KCanG in der endgültigen Fassung im Vergleich zum Kabinettsentwurf keine Änderung ergeben hat.

Ich bitte Sie, diesen Aspekt noch einmal zu überprüfen und Ihre Informationsseite zu dem Thema sowie Ihre öffentliche Kommunikation entsprechend zu ändern.

Wenn Sie unserer Argumentation an der Stelle folgen können, bin ich zuversichtlich, dass Sie von Ihrer Grundhaltung her kein Interesse daran haben, den Cannabisanbau über vereinsrechtliche Wege zu erschweren. Denn wie sie selbst es auf Ihrer Homepage gut auf den Punkt bringen:

Die Nutzung der Kleingärten für den Anbau von gartenbaulichen Erzeugnissen […] für den Eigenverbrauch ist zentrales Merkmal von Kleingärten.“

Ich hoffe, wir sind uns einig, dass das grundsätzlich auch für den Eigenverbrauch von Hanfblüten gilt.

Für weitergehende Fragen, die das Kleingartenwesen betreffen, etwa die notwendige Sicherung des Hanfanbaus vor dem Zugriff Dritter, stehe ich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Georg Wurth

P.S.: Diesen Brief haben wir auf unserer Homepage veröffentlicht und Medien darauf hingewiesen.


Kommentare

25 Antworten zu „DHV: Privater Cannabisanbau in Kleingärten ist legal“

  1. Chris

    Hat man das geändert? Ich finde nur den Satz “Eigenanbau in der eigenen Wohnung”.

  2. Phil

    Kann zum folgenden jemand was sagen,der sich rechtlich auskennt?!

    Denn im Rundschreiben positionerte der Verband sich wie folgt:

    Aktualisiert: 9. Apr.

    Rundschreiben 11/2024 – Bundesverband der Kleingartenvereine

    Aktueller Stand nach Bundesrat: Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis

    und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG)

    Der Bundestag hat am 23. Februar 2024 in namentlicher Abstimmung das Gesetz zum

    kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Can-

    nabisgesetz – CanG) verabschiedet. Mittlerweile hat das Gesetz (Gesetzentwurf der

    Bundesregierung: 20/8704; 20/8763; Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschus-

    ses 20/10426) auch weitgehend unverändert den Bundesrat passiert, so dass ein In-

    krafttreten des CanG zum 1. April bzw. zum 1. Juli gegeben ist. Inhaltlich gelten daher unverändert die Hinweise, die der BKD bereits in seinem letzten Rundschreiben zu dem Thema gemacht hat:

    Zum privaten Anbau von 3 Cannabispflanzen

    Das Wichtigste vorab: Der private Anbau von Cannabis im Bereich von Kleingartenan-

    lagen ist auch nach Inkrafttreten des CanG grundsätzlich nicht erlaubt! Der Anbau der

    vielzitierten 3 Pflanzen ist nämlich lediglich im Bereich der Wohnung bzw. des ge-

    wöhnlichen Aufenthalts erlaubt. Beides ist im Kleingarten nicht zulässig, außer bei be-

    standsgeschützter Wohnnutzung (nach §18 (2) bzw. §20a (8) BKleingG).

    Selbst dort, wo die Voraussetzung der bestandsgeschützten Wohnnutzung vorliegt,

    dürfte der Anbau lediglich innerhalb der Laube zulässig sein. Der vom Gesetzgeber im

    § 10 Abs. 1 CanG geforderte Schutz vor dem Zugriff Dritter, insbesondere von Kindern

    und Jugendlichen („Cannabis und Vermehrungsmaterial sind am Wohnsitz und am ge-

    wöhnlichen Aufenthalt durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen

    vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen.“)

    dürfte auf der Parzelle einer typischen Kleingartenanlage im Regelfall nicht zu ge-

    währleisten sein.

    Hilfreich wären für diesen Fall klarstellende Regelungen in Gartenordnungen bzw.

    Pachtverträgen („Insbesondere im Hinblick auf Kinder und Jugendliche, die sich regel-

    mäßig in der Kleingartenanlage XY aufhalten, ist der Anbau von Cannabis auch in

    Kleingärten mit einer gesetzlich bestandsgeschützten Wohnnutzung nicht zulässig.“)

    Allerdings sollten sich die Vertragspartner darüber im Klaren sein, dass im Konfliktfall die gewünschte Verbindlichkeit durch diese Ergänzungen lediglich bei Neuabschluss

    bzw. aktiver Zustimmung des Vertragspartners gegeben ist.

    Zum gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen

    Die Nutzung von Kleingartenflächen durch „Anbauvereinigungen“ im Rahmen eines

    Kleingartenpachtvertrages nach BKleingG ist aus verschiedenen Gründen nicht zuläs-

    sig: Zum einen ist der Abschluss eines Pachtvertrages im Rahmen des BKleingG nur

    mit natürlichen Personen möglich; eine juristische Person als Vertragspartner würde

    die Bereitschaft des Verpächters voraussetzen, einen Pachtvertrag nach den Regelun-

    gen des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abzuschließen.

    Ebenso wäre bei Anbauvereinigungen die für die kleingärtnerische Nutzungsart kenn-

    zeichnende Vielfalt der Gartenbauerzeugnisse wohl nicht gegeben.

    Vor allem aber wären die vom Gesetzgeber in § 23 Abs. 3 CanG geforderten hohen

    Hürden im Sinne des Kinder- und Jugendschutzes („Anbauflächen und außerhalb von

    Innenräumen genutzte Gewächshäuser sind durch Umzäunung oder andere geeignete

    Maßnahmen gegen eine Einsicht von außen zu schützen.“) nicht mit der typischen

    Konzeption einer Kleingartenanlage und den daraus den Pächtern erwachsenden ver-

    traglichen Verpflichtungen in Einklang zu bringen.

    Hinweis zur Diskussion um die Begriffe Wohnung bzw. Wohnsitz / gewöhnlicher Auf-

    enthalt

    Motiviert durch den Wunsch, den legalen Anbau auch im Kleingarten begründen zu

    können, verweisen Interessierte immer wieder auf die Unterscheidung zwischen

    Wohnsitz und Wohnung im nun abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren. Das Argu-

    ment liest sich dann oftmals wie folgt; hilfsweise wird teilweise auch auf die Nennung

    von Kleingärten im Begründungstext verwiesen:

    „Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung am 11.10.2023 (BT-Drucksache

    20/8763, S. 4 unten) den Vorschlag einer Beschränkung auf den Bereich der Wohnung ab-

    gelehnt und ausgeführt, dass der „private Eigenanbau“ auch in Gärten, Kleingärten o.Ä.

    möglich sein soll, da der Anbau dort vor dem Zugriff unberechtigter Dritter durch geeig-

    nete Maßnahme geschützt werden könne und der Verstoß bußgeldbewährt sei.“

    Gerade diese zitierte Ausführung macht aber deutlich, dass es in der Diskussion zwi-

    schen Bund und Ländern bzw. in der Gesetzesbegründung dem Gesetzgeber um die

    Frage ging, ob nur die Wohnung selbst oder auch die zur Wohnung gehörende Außen-

    fläche für den Anbau in Frage kommen soll; nur so ist die Frage nach dem „Zugriff un-

    berechtigter Dritter“ überhaupt sinnvoll. Das wird deutlich, wenn man die komplette

    Begründung aus dem Gesetzgebungsverfahren liest:

    „Begründung:

    Es sollte eine Beschränkung des Anbaus von Cannabispflanzen auf die „Wohnung“ (statt

    bisher: „Wohnsitz“) erfolgen, um zu vermeiden, dass die Pflanzen beispielsweise auch im Garten angebaut werden. Außerhalb von Wohnungen sind im privaten Bereich die Maß-

    nahmen gegen eine Zugriffssicherung sowie ein zuverlässiger Blickschutz kaum umsetz-

    bar. Innerhalb einer geschlossenen Wohnung ist dagegen zumindest eine Sicherung ge-

    gen den unbefugten Zugriff nicht zum Haushalt gehörender Dritter, leichter möglich. Au-

    ßerdem besteht beim Anbau im Freien ein signifikantes Risiko, dass Cannabispflanzen

    aussamen und sich unkontrolliert in der Umgebung verbreiten.“

    Dem BKD liegen im Übrigen verschiedene Ausführungen des federführenden Bundes-

    ministeriums vor, die eines deutlich machen: Den Akteuren des Gesetzgebungspro-

    zesses war klar, dass ein Wohnsitz im Kleingarten nur in den seltenen Fällen des § 18

    bzw. § 20a vorliegen kann. Wörtlich heißt es z. B. in einem Schreiben vom 15. Dezem-

    ber 2023:

    „Der Anbau von Cannabis in Kleingärten wird dem zufolge lediglich unter der Vorausset-

    zung erlaubt sein, dass die anbauende Person dort einen Wohnsitz innehat. Das ist – wie

    Sie aus Ihrer Arbeit wissen werden – in der Regel nicht der Fall. Denn es ist in § 3 Absatz 2

    Satz 2 Bundeskleingartengesetz gesetzlich geregelt, dass eine Laube in einem Kleingar-

    ten nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein darf. (…) Eine Ausnahme gilt gemäß § 18

    Absatz 2 Satz 1 lediglich im Rahme des Bestandsschutzes.“

    Vor diesem Hintergrund hat auch die AG Recht des Bundesverband der Kleingarten-

    vereine Deutschlands e. V. (BKD) einstimmig die in unserem Rundschreiben geäußerte

    Rechtsauffassung bekräftigt.

    Dirk Sielmann

    Präsident

    Bundesverband der Kleingartenvereine Deutschlands e.V.

    Stefan Grundei

    Geschäftsführer

    Bundesverband der Kleingartenvereine Deutschlands e.V.

  3. Kay Feuerreiter

    In unserem Kgv wurde vom Vorstand mitgeteilt dass der Anbau nicht möglich sei, da keine Sicherungsmaßnahmen im Kgv möglich sind die das Cannabis sicher vor dem Zugriff dritter schützen können. Die Pflanzen müssten eingezäunt werden und Zäune sind in unserem Kgv unerwünscht.

  4. Horst

    Mein juristisches Bauchgefühl sagt mir leider auch, dass das vor Gericht nicht standhält. Da wird es einen Haken geben (gewöhnlicher Aufenthalt), was die standard Pachtparzellen in Gartenvereine m.M.n. ausschließt.
    Ich will nicht der sein, der das vor Gericht raus findet. Es bleibt stealth und der neu gewonnene Ball wie gewünscht flach.

  5. RAINER WERNER

    Sehr verehrte Dame und Herren,
    Cabisanbau im kleingarten ist meiner Meinung nicht erlaubt, da
    ein kleingarten nicht zu wohnzwecken dient bzw. Gewidmet ist.
    Bundeskleingartengesetz lesen!!!

    1. Drachenstern

      Der Garten am Haus dient auch nicht zu Wohnzwecken!

    2. Drachenstern

      https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/109/VO.html

      Zitat:
      Kapitel 8
      Schlussvorschriften

      Kapitel 1
      Allgemeine Vorschriften

      § 1
      Begriffsbestimmungen

      17. gewöhnlicher Aufenthalt: der Ort, an dem sich eine Person unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass
      sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt; solche Umstände sind bei einem
      zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt an einem Ort von mindestens sechs Monaten Dauer anzunehmen,

      ->wobei kurzfristige Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben;

      Also wenn man sich ab Frühling den ganzen Tag in der Gartenlaube aufhält, nur zum Schlafen unterbricht..

      dann ist das auch ein *gewöhnlicher Aufenthalt*

      man sollte auch berücksichtigen das das Bundeskleingartengesetz von 1983 ist, wo sich solche Fragen nicht stellten.

      Wird mal Zeit für eine Überarbeitung des Gesetzes! 🙂

    3. Johny Goldhempster

      § 1 Nr. 12 KCanG:
      “Der Begriff der Wohnung im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle privaten Wohnzwecken gewidmeten Räumlichkeiten einschließlich Gärten, Kleingärten, Wochenendhäuser, Ferienwohnungen o.ä.”
      -> bedeutet imho auch nicht, dass ich dort gemeldet o.ä. sein muss, mein Garten ist Teil meines Wohnens

    4. Wolle

      Bundeskleingartengesetz lesen!!!

      Oder selber mal CanG lesen !!!!!!!!!

  6. Anonymous

    Ich habe mir einen guten sichtschutz gebaut. Tarnung ist gut. Außerdem ist es schwer verstellbar das marodierende 5 jährige in einem ADHS Anfall einfach so ohne Aufsicht anfangen bei mir alle Blumen zu fressen. Lachhaft

    1. Drachenstern

      *anfangen bei mir alle Blumen zu fressen.*

      würde auch nicht klappen. Cannabis braucht Hitze um psychoaktiv zu werden..

      sonst ist es wie Salat.. 😉

  7. Breuer Matt

    Inhaltlich vollkommen ,danke dafür !

  8. Der Eine

    Sehr anmaßend und überheblich gehalten.
    Sie sind offensichtlich der Meinung, dass sie als Grasliebhaber in der Position sind, in Vereinssatzungen eingreifen zu können.
    Besser mal eine Tüte weniger rauchen und den frisch gewonnenen Ball etwas flach halten

    1. Anonymous

      Gut, dass so ein Quatsch nicht in unserer Satzung steht.
      Die Pflanze ( Gottes Schöppfung!)
      Wird siegen, nicht die Dummheit 😉

    2. Wissen Sie, letztlich kommt es da dann insgesamt auf die Ausgestaltung und Auslegung der jeweiligen Satzung, der entsprechenden Gesetze und des Einzelfalles an. Hier kann man unterschiedlicher Auffassung sein und das ist auch in Ordnung so. Da ist es nicht nötig in der Wortwahl auf Eskalation zu setzen. Ich denke, da bekommen Sie als Diskussionsteilnehmer dann letztlich im Zweifel von beiden Seiten am Ende des Tages die rote Karte gezeigt.

  9. Frank

    STARK! Perfekt formuliert.

  10. Mario Ackermann

    Genial ausgedrückt 😃

  11. Peter Terlau

    Hallo Zusammen

    Sie schreiben, dass der BKD hier falsch liegt. Ich würde Sie bitten sich mal genau im Ministerium zu erkundigen. Der Anbau in Kleingärten ist nur dann erlaubt, wenn es sich um Wohnlauben usw. handelt. Mal abgesehen vom der Meinung der Eigentümer der Grundstücke.

    Mit freundlichen Grüßen

    1. Thomas Müller

      Vielen Dank für ihre wertvolle Anmerkung.
      Bitte lesen Sie den offenen Brief und die betreffenden Gesetzestexte nochmals genau und aufmerksam. Besten Dank

    2. ChG

      Im Gesetzentwurf, unter : Begründung/Teil B/ steht

      „ Zu Nummer 12
      Privater Eigenanbau ist der Eigenanbau von Cannabis im Bereich der privaten Wohnung.
      Der Begriff der Wohnung im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle privaten Wohnzwecken
      gewidmeten Räumlichkeiten einschließlich Gärten, Kleingärten, Wochenendhäuser, Ferienwohnungen
      o.ä. Der Wohnungsinhaber muss nicht der Eigentümer sein.
      Der private Eigenanbau ist nur zum Eigenkonsum erlaubt und darf nicht zu gewerblichen
      Zwecken erfolgen.“

      Damit ist es, sofern nicht in der Vereinssatzung explizit verboten, erlaubt. Allerdings müssen die Pflanzen vor unbefugtem Zugriff geschützt werden. Ob eine Umzäunung mit abschließbarem Gartentor genügt wird wohl juristisch geklärt werden müsse.

    3. wolle

      Lies doch mal das Gesetz dann musst du nicht spekulieren

  12. LOVE

    Danke 🍁
    May be the love be with all of us💚
    Hail Mary 🌲

    1. Herr Panzer

      Mich würde die Antwort des Bundeskleingartenverband interessieren, gibt es da schon was?
      In unserem Verein wurde bei der letzten Sitzung ganz klar gesagt es ist illegal (wobei wir nun wissen das es legal ist) und aus diesem Grund nicht erlaubt.

      1. wolle

        In unserem Verein wurde bei der letzten Sitzung ganz klar gesagt es ist illegal (wobei wir nun wissen das es legal ist) und aus diesem Grund nicht erlaubt.

        Diese Formulierung ist unwirksam weil die Begründung falsch ist.

        Der Verein kann natürlich den Anbau untersagen ohne Begründung

  13. Boris

    Vielen Dank für euren Einsatz und auch die Richtigstellung!

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