Dürfen Cannabispatienten ihre Medizin auf Bahnhöfen einnehmen? Dürfen Sie in ausgewiesenen Raucherbereichen auch Cannabis rauchen? Diese Fragen beschäftigen nicht erst seit der Änderung des Gesetzes im März viele Betroffene und auch Bahnangestellte. Der DHV hat bei der Deutschen Bahn nachgehakt und Antworten erhalten!
Uns ist aktuell ein Fall bekannt, in dem ein Cannabispatient wegen des Rauchens von Cannabis im Raucherbereich eines Bahnhofs ein Hausverbot erhielt. Umso spannender schien es, endlich eine offizielle Stellungnahme der Deutschen Bahn zu erhalten. Denn durch die Neueinstufung von medizinischem Cannabis als klassisches Anlage III Betäubungsmittel entspricht dieses eigentlich dem gleichen Status wie viele andere Medikamente auch. So verwundert es nicht, dass die Deutsche Bahn in ihrer Stellungnahme klarstellt: Legal verschriebene und eingenommene Cannabismedizin ist auf Bahnhöfen erlaubt, auch geraucht in der Raucherzone!
Hier unsere dazugehörigen Fragen und die kompletten Antworten der DB:
1.) Die Hausordnung für Bahnhöfe der DB untersagt “Handel mit und Konsum von Drogen und Betäubungsmitteln”. Gilt dies grundsätzlich auch für verschriebene Betäubungsmittel aus Anlage III BtmG?
Die Hausordnung für Personenbahnhöfe bildet auf Basis der einschlägigen Rechtsgrundlagen wie dem BGB sowie anderer Quellen die Nutzungsbedingungen aller Bahnhofsbesucher ab. Die Regelungsinhalte orientieren sich hierbei an vor Ort wahrgenommenen Fehlverhalten von Bahnhofsbesuchern und sollen dazu dienen, dass alle Bahnhofsbesucher sich gleichermaßen regelkonform und rücksichtsvoll in den Bahnhöfen der DB verhalten. Die von Ihnen angesprochene Regelung bezieht sich wie im BtmG dargestellt auch auf die Betäubungsmittel der Anlage III im Grundsatz. Die Ausnahme hierzu bilden die medizinisch verordneten Betäubungsmittel, welche für Betroffene gemäß der Vorgaben aus dem BtmG §13 Abs. 1 durch einen Arzt verordnet wurden. In diesem Fall liegt nach unserer Auffassung bestimmungsgemäßer Gebrauch vor, welcher durch die entsprechenden Vorgaben nachweisbar ist. Dies bedeutet für die Praxis, sofern Apotheken dokumentiert die Berechtigung für die Abgabe der Mittel aus Anlage III nachweisen und Konsumenten gemäß beigefügter ärztlicher Verordnung die legale Berechtigung zum Konsum der Betäubungsmitteln nachweisen können und aus dem Konsum keine Gefahr für das Leib und Leben oder die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs besteht, ist dies nicht durch die Hausordnung der Bahnhöfe der DB untersagt.
2.) Dürfen Patienten mit einem Rezept für Cannabis dieses in Bahnhöfen oder anderen Räumlichkeiten der DB oral einnehmen, z.B. als Tropfen, Getränk oder Gebäck?
Sofern die Vorgaben aus §13 Abs. 1 erfüllt sind und der Konsument dies belegen kann sowie durch die Einnahme keine Gefahr für Leib und Leben oder den Eisenbahnbetrieb erzeugt, ist die Einnahme in öffentlich zugänglichen Bereichen der Personenbahnhöfe gestattet. Für nicht-öffentliche Bereiche der DB oder Dritter im Bahnhof, also beispielsweise Reisezentren, Bürokomplexe oder auch Mieteinheiten in Bahnhöfen, können die jeweilig zuständigen Hausherren abweichende Regelungen im eigenen Ermessen definieren. Dies entzieht sich der Zuständigkeit der DB Station&Service AG.
3.) Dürfen Patienten mit einem Rezept für Cannabis dieses in dafür ausgewiesenen Raucherbereichen auf Bahnhöfen der DB rauchen?
Sofern die Vorgaben aus §13 Abs. 1 erfüllt sind und der Konsument dies belegen kann sowie durch die Einnahme keine Gefahr für Leib und Leben oder den Eisenbahnbetrieb erzeugt wird, darf der Patient in den dafür vorgesehenen Raucherbereichen der Bahnhöfe der DB Cannabis mittels rauchen konsumieren. Sofern er dies in provokanter Form oder für andere Bahnhofsbesucher belästigender Form tut, behalten wir uns als Hausrechtsinhaber vor, die zuständigen Sicherheitsbehörden hinzuzuziehen. Sofern ein Konsument seine Berechtigung zum Konsum gegenüber unseren Mitarbeitern oder im Namen der DB beauftragten Unternehmen auf Nachfrage nicht nachweisen kann oder möchte, behalten wir uns ebenfalls vor, Maßnahmen des Hausrechts einzuleiten und die zuständigen Sicherheitsbehörden zur Klärung des Sachverhalts hinzuzuziehen.
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