Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Strafbarkeit von Hanftee und Nutzhanfblüten entschieden und das Urteil des Landgerichts Braunschweig aufgehoben. Beim Urteil des BGH (AZ: 6 StR 240/20) zum Fall der Braunschweiger Hanfbar wurden festgehalten, dass es sich beim Tee aus Nutzhanfblüten um ein Betäubungsmittel gemäß des der Anlage I BtmG handele. “Entgegen der Auffassung des Landgerichts verbietet diese Ausnahmevorschrift zwar nicht grundsätzlich den Verkauf an Endabnehmer zu Konsumzwecken. Jedoch muss ein Missbrauch des Cannabisprodukts zur Berauschung ausgeschlossen sein”, so der BGH in seiner Pressemitteilung. Allerdings sei es weiterhin strittig, ob die Betreiber der Hanfbar vorsätzlich handelten. Nun geht das Gerichtsverfahren zurück an das Braunschweiger Landgericht, welches die Inhaber der Hanfbar im Januar 2020 wegen des Verkaufs von THC-armen Nutzhanfblüten und Tees an Endkunden zu Bewährungsstrafen verurteilt hatte.
Gemischte Reaktionen bei Juristen
Aktuell ist das Warten auf das ausführliche schriftliche Urteil wichtig. Es gibt unter Juristen unterschiedliche erste Einschätzungen zum Urteil. Eher gedämpft zeigte sich Werner Siebers, einer der Anwälte der Hanfbar, in seinem gestrigen Blogbeitrag:
“Na ja, die Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verkauf von Hanftee) durch meinen Kollegen Jan Funck und durch mich waren für unsere Mandanten durchaus erfolgreich, zumal der 6. Strafsenat in Leipzig durchaus den Argumenten der Verteidigung gefolgt ist – allerdings nur auf der Vorsatzebene. Das bedeutet, unsere Mandanten können weiter auf einen Freispruch hoffen, aber alle anderen, die spekuliert haben, mit diesem Urteil sei zukünftig der Verkauf von Tee aus Nutzhanf legal, müssen eine herbe Enttäuschung hinnehmen.”
Optimistischer sieht das Rechtsanwalt Kai-Friedrich Niermann:
“Solange der Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist, und Händler keinen Vorsatz im Hinblick auf einen möglichen Missbrauch haben, ist Abgabe und Besitz von jeglichen, unverarbeiteten Nutzhanf-Produkten an Endkonsumenten nicht vom Betäubungsmittelgesetz erfasst.”
Bis das Urteil schriftlich vorliegt, dürfte die Debatte darüber, ob mit anderen Portionierungen, Beipackzetteln oder ähnlichem ein von den Gerichten unterstellter Missbrauch bei Endkunden ausgeschlossen werden könnte, heiß laufen.
Parallel geht die Jagd auf CBD-Händler und deren Kunden munter weiter, Gerichte werden auch weiterhin über Nutzhanfblüten mit minimalem THC-Gehalt entscheiden müssen. Jede Woche werden berufliche Existenzen zerstört und Arbeitsplätze vernichtet. Menschen, die mit CBD besser klarkommen als mit THC, werden kriminalisiert, obwohl sie sich bewusst für rauscharme Hanfprodukte entschieden haben. Das alles muss endlich aufhören: Nutzhanf gehört aus dem BtMG gestrichen!
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