Zum 1. Oktober wurde in Deutschland der bekannte Inhaltsstoff der Hanfpflanze Cannabidiol (CBD) in Anlage 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung aufgenommen. Er unterliegt damit als Arzneimittel grundsätzlich der Verschreibungspflicht. Ob dies allerdings auch für Massageöle und andere CBD-Produkte, die nicht als Arzneimittel angeboten werden, gilt, ist unklar.
Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände berichtete als eine der ersten Organisationen über die geplante Änderung. Die Aufregung ist groß, wir haben uns die neue Situation im Detail angeschaut.
CBD ist nach der Änderung in Anlage 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung aufgeführt. Dort finden sich neben gängigen Medikamenten auch so alltägliche Substanzen wie Zink, Vitamin C oder Vitamin E. Diese sind demnach als Arzneitmittel apotheken- und rezeptpflichtig, nicht jedoch in anderen Formen. Sie können daher auch außerhalb von Apotheken erworben werden. Drogerien und Supermärkten bieten diese Stoffe, teils sogar als Reinsubstanz, an. Sie werden als Lebensmittelzusätze verwendet.
Der Verkauf von CBD als Arzneimittel außerhalb von Apotheken war schon nach der bisherigen Rechtlage eindeutig illegal. Für Händler drohen im Höchstfall nach § 95 Arzneimittelgesetz (AMG) Strafen von bis zu drei Jahren Haft. Die Art des Produktdesigns und -marketings waren hier stets entscheidend. Ob die Neuregelung daran etwas ändert, bleibt abzuwarten. Der Verkauf von CBD ohne Heilversprechen oder medizinische Anwendungsempfehlungen könnte unter Umständen weiterhin legal sein.
Das Recht unterscheidet in “Präsentationsarzneimittel” und “Funktionsarzneimittel”. Ein Produkt darf also weder als heilsames oder linderndes Mittel präsentiert werden, noch darf es diese Funktion erwiesenermaßen erfüllen, soll es nicht als Arzneimittel gelten. Da für viele positive Wirkungen von CBD bisher keine wissenschaftlichen Belege existieren, ist wohl nicht zwingend von einem “Funktionsarzneimittel” auszugehen. Diese Frage wird in konkreten Fällen erst über einen Gerichtsprozess geklärt werden können. Die Behörden können weiterhin versuchen, gegen CBD-Produkte vorzugehen, sie müssen es aber nicht. Niemand weiß heute, ob es dazu kommen wird oder nicht.
Übersichtlicher scheint die Situation bei Lebensmitteln und anderen Hanfprodukten, die von Natur aus niedrige Mengen CBD enthalten. Hier gehen uns bekannte Experten derzeit davon aus, dass diese Produkte nicht von der Neuregelung betroffen sind.
Selbst wenn der Verkauf von CBD komplett dem Arzneimittelgesetz unterläge: Endverbraucher begehen in jedem Fall keine Straftat, wenn sie kleine Mengen CBD zum Eigenverbrauch ohne Rezept erwerben oder besitzen. Nur bei größeren Mengen kann der Verdacht auf Weiterverkauf und damit ein Verstoß gegen das AMG vorliegen. Dies kann eine Hausdurchsuchung und Strafanzeige nach sich ziehen.
Seit dem 1. Oktober haben wir noch keinen einzigen Bericht von einem Händler erhalten, der eine Strafanzeige wegen des Vertriebs von CBD erhalten hätte. Dies stützt unsere These, dass nur der Verkauf als Arzneimittel problematisch ist. Allerdings kam es bereits zur kurzzeitigen Sperrung eines PayPal-Kontos, dort ist also wie immer Vorsicht angesagt. Betroffene Unternehmen sind aufgerufen, sich beim DHV zu melden.
Patienten brauchen für CBD als Rezepturarzneimittel aus der Apotheke jetzt definitiv ein Rezept. Da die Apotheker schon vor dem 1. Oktober in der Regel eine Verschreibung vom Arzt verlangt haben, ändert sich hier nicht wirklich viel. Die wesentliche Hürde bleibt, dass es immer noch zu wenig Ärzte gibt, die sich mit CBD auskennen und es auch verschreiben. Hier besteht dringender Fortbildungsbedarf. Die Rezeptpflicht signalisiert eine gewisse Anerkennung von CBD als medizinisch wirksames Cannabinoid. Der aktuelle Beschluß kann daher helfen, dass Ärzte CBD als Option wahrnehmen.
Die Historie der Entscheidung hat der DHV-Mitabeiter Maximilian Plenert in seinem Blog nachgezeichnet. Dort finden sich die relevanten Protokolle und Abstimmungen. Ebenfalls dort nachzulesen ist eine Anfrage des grünen Abgeordneten Dr. Terpe zu den “Rechtlichen Rahmenbedingungen für den Vertrieb von Cannabidiol in Deutschland”.
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