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Bundesopiumstelle akzeptiert in einem Schreiben den Selbstanbau von Cannabis als die einzige finanzierbare Alternative für viele Patienten

Aus den ACM-Mitteilungen vom 18. Mai 2014: In einem Schreiben vom 28. April 2014 an das Sozialgericht Mannheim gesteht die Bundesopiumstelle ein, dass der Selbstanbau von Cannabis für viele Patienten “scheinbar als einzige Alternative [bleibt], um die medizinische Versorgung sicherzustellen”. In dem Verfahren vor dem Sozialgericht streitet Herr H. mit seiner Krankenkasse um die Kostenübernahme für seine Cannabisblüten im Rahmen einer von der Bundesopiumstelle erlaubten ärztlich begleiteten Selbsttherapie mit Cannabisblüten des Unternehmens Bedrocan. Das Sozialgericht stellte dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) am 1. April 2014 dazu die folgenden Fragen:

“1. Handelt es sich bei den o.g. Präparaten um zulassungspflichtige Fertigarzneimittel oder um zulassungsfreie Rezepturarzneimittel?
2. Falls Ersteres: Liegt zwischenzeitlich eine Zulassung nach deutschem Arzneimittelrecht vor? Falls ja, für welche Indikationsgebiete?
3. Falls Zweiteres: Ist derzeit ein Verfahren zur Anerkennung einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode anhängig, die die Therapie mit diesen Präparaten vorsieht?”

In seinem Antwortschreiben der Bundesopiumstelle beim BfArM heißt es:

“Ihre Fragen aus o.g. Schreiben vom 1.4.2014 beantworten wir wie folgt:

zu Frage 1:
Es handelt sich bei den Cannabisprodukten Bedrocan, Bedica, Bedrobinol und Bediol nicht um zulassungspflichtige Fertigarznelmittel oder in Deutschland verschreibungsfähige Rezepturarzneimittel. Nach hiesiger Kenntnis sind die genannten Cannabisprodukte in den Niederlanden verschreibungsfähig.

Durch die Aussagen in der Antwort zu Frage 1 wird die Beantwortung der Fragen 2 und 3 überflüssig.

Ergänzende Ausführungen:
Bei den Cannabisprodukten Bedrocan, Bedica, Bedrobinol und Bediol handelt es sich um vier Sorten von Cannabisblüten, die bezüglich ihres Gehalts der beiden Hauptwirkstoffe, delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD), standardisiert sind. Patienten, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG zum Erwerb dieser Cannabisprodukte zum Zweck der ärztlich begleiteten Selbsttherapie sind, können diese Produkte über eine in Deutschland ansässige Apotheke erwerben. Nach der Rechtsprechung des Bundesrrerwaltungsgerichtes (BVerwG 3 C 17.04, Urteil vom 19. Mai 2005) stellt die Sicherstellung der notwendigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung einen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck im Sinne des § 3 Absatz 2 BtMG dar. Die Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 BtMG kann für die Therapie eines einzelnen Patienten erteilt werden, sofern die Behandlung mit dem Betäubungsmittel im Hinblick auf das Krankheitsbild erforderlich ist und keine Versagungsgründe nach § 5 BtMG vorliegen. lm Rahmen der Antragsbearbeitung wird geprüft, ob zur Therapie der vorliegenden Erkrankung weitere Therapieoptionen mit zugelassenen oder grundsätzlich verfügbaren Arzneimitteln (z.B. Rezepturarzneimitteln) zur Verfügung stehen. Dies ist im Fallvon Herrn H. nicht der Fall.

Herr H. und die behandelnden Ärzte haben gegenüber der Bundesopiumstelle plausibel gemacht, dass herkömmliche Therapieformen zur Behandlung des (…) nicht ausreichend wirksam waren..
Das Rezepturarzneimitiel Dronabinol (Wirkstoff THC) ist grundsätzlich verfügbar und kann auf einem Betäubungsmittelrezept verschrieben werden. Die IKK classic hat die Kostenübernahme für Dronabinol abgelehnt, so dass es Herrn H. wegen der hohen Kosten nicht tatsächlich zur Verfügung steht.

Für Patienten, denen Cannabis oder auch Dronabinol in ihrem speziellen Krankheitsfall nachweisbar hilft, die beides aber nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können, entsteht eine nahezu ausweglose Situation, die u.U. – wie im Fallvon Herrn H. – darin mündet, die Erlaubnis zum Anbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken einzuklagen. Nachfolgende Kaskade wird dabei in der Regel durchlaufen:

1. Zugelassene Fertigarzneimittel sind nicht ausreichend wirksam oder nicht verträglich.
2. Ggf. im Ausland verfügbare und mit Bezug auf § 73 Absatz 3 AMG importierte Fertigarzneimittel sind nicht ausreichend wirksam oder nicht verträglich.
3. Das Rezepturarzneimittel Dronabinol kann auf einem Betäubungsmittelrezept verschrieben werden. Bei fehlender Kostenerstattung durch die Krankenkassen, d.h. in nahezu allen Fällen in denen keine unmittelbar lebensbedrohende oder (unbehandelt) tödlich verlaufende Erkrankung vorliegt, ist Dronabinol aufgrund der hohen Kosten nicht tatsächlich verfügbar.
4. Die Kosten für Cannabisblüten werden nicht übernommen. Hier gilt Gleiches wie unter Drittens, wobei zudem wissenschaftlich belastbare lnformationen zur Wirksamkeit der Cannabissorten Bedrocan, Bedica, Bedrobinol und Bediol nicht vorhanden sind, bzw. sich auf Einzelfallberichte beziehen.
5. Der Selbstanbau von Cannabis bleibt scheinbar als einzige Alternative, um die medizinische Versorgung sicherzustellen.

Aus ärztlicher Sicht ist dies ein -im Sinne der adäquaten Patientenversorgung- kaum vertretbarer Zustand. Das qualitativ mit Abstand schlechteste Arzneimittel, nämlich Cannabis aus dem Selbstanbau, verbleibt als einzige Therapieoption, weil die Therapie mit Dronabinol oder Cannabis aus kontrolliertem Anbau nicht finanzierbar und damit auch nicht verfügbar ist.”
 


Kommentare

9 Antworten zu „Bundesopiumstelle akzeptiert in einem Schreiben den Selbstanbau von Cannabis als die einzige finanzierbare Alternative für viele Patienten“

  1. Anonymous

    RE: Bundesopiumstelle akzeptiert in einem Schreiben den Selbstan
    [quote name=”Christiane”]Hallo,

    ich bereite zur Zeit den Antrag auf Ausnahmegenehmigung zur medizinischen Verwendung von Cannabis vor.

    Allerdings bin ich mir nicht ganz schlüssig ob ich besser sofort die Ausnahmegenehmigung zum Selbstanbau beantragen sollte oder erst NUR die zur Verwendung?
    Fakt ist, dass ich die Kosten für den Bezug über Apotheke absolut nicht leisten kann. Dazu Reicht meine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht aus.

    Dronabinol, wie auch im Artikel, wurde mir von der IKK classik von vornherein abgelehnt.

    Für mich wäre es nun wirklich sehr wichtig zu Erfahren ob direkt Selbstanbau beantragen oder erst mal nur die Verwendung beantragen.

    Viel Grüße
    Christiane[/quote]

    Erst die normale Ausnahmegenehmigung beantragen, dann die Anbaugenehmigung. Theoretisch müsste aber auch beides gleichzeitig gehen.

    #Flo

  2. Anonymous

    RE: Bundesopiumstelle akzeptiert in einem Schreiben den Selbstan
    Hallo,

    ich bereite zur Zeit den Antrag auf Ausnahmegenehmigung zur medizinischen Verwendung von Cannabis vor.

    Allerdings bin ich mir nicht ganz schlüssig ob ich besser sofort die Ausnahmegenehmigung zum Selbstanbau beantragen sollte oder erst NUR die zur Verwendung?
    Fakt ist, dass ich die Kosten für den Bezug über Apotheke absolut nicht leisten kann. Dazu Reicht meine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht aus.

    Dronabinol, wie auch im Artikel, wurde mir von der IKK classik von vornherein abgelehnt.

    Für mich wäre es nun wirklich sehr wichtig zu Erfahren ob direkt Selbstanbau beantragen oder erst mal nur die Verwendung beantragen.

    Viel Grüße
    Christiane

  3. Anonymous

    RE: Bundesopiumstelle akzeptiert in einem Schreiben den Selbstan
    [quote name=”planetoftheapes”]Warum soll Cannabis aus Eigenanbau das qualitativ schlechteste Arzneimittel sein??

    Diese logik verschließt sich mir..[/quote]

    Vermutlich gehen die Richter davon aus das Herr H. eben kein professioneller Gärtner ist und beim ersten mal anbauen hat man in der Regel noch Anfangsschwierigkeiten.

    Außerdem kann man von einem Cannanbis-Patienten nicht erwarten, das er sich umfassend mit dem Thema Anbau auskennt und auch auskennen will, wie das vielleicht ein Genuß-Kiffer tut.

    Deswegen ist davon auszugehen, das selbstangebautes Cannabis von Herrn H. vermutlich nicht so potent ist wie unter medizinischen Bedingungen angebautes Cannabis und deswegen wird es als qualitativ schlechter dargestellt.

    Erscheint mir durchaus logisch.

  4. Anonymous

    RE: Bundesopiumstelle akzeptiert in einem Schreiben den Selbstan
    Heute in der RPO:

    “102 Tote durch ärztlich verschriebene Schlaganfall-Mittel von der Firma Bayer”

    Cannabis ist natürlich viel gefährlicher…

  5. Anonymous

    RE: Bundesopiumstelle akzeptiert in einem Schreiben den Selbstan
    Ich bin seit längerem an ms erkrankt diagnose 1994 rauche seit 35 jahren cannabis habe 2005 die übername der kosten von dronabinol durch die krankenkasse gerichtlich zu erwirken.Verloren dann habe ich mir von der bundesopiomstelle eine erlaubnis zum erwerb von cannabisblüten marke bedocan erwirkt preis pro gramm 13.50 euro zu teuer für mich dann habe ich die übernahme der kosten von der krankenkasse gerichtlich zu erwirken zwischenzeitlich kam das medikament sativex zu sprühen auf den markt das aber meine mundschleimhaut nicht mag.Gerichtsverhandlung verloren da das gass sorte bedocan nicht zugelassen ist nun habe ich bei der bundesopiumstelle eine anbaugenemigung beantragt mal schen ob ich sie bekomme.

  6. Anonymous

    RE: Bundesopiumstelle akzeptiert in einem Schreiben den Selbstan
    Und in der RPO steht gerade: “Kassengeben Milliarden für unnütze Medikamente aus”

  7. RE: Bundesopiumstelle akzeptiert in einem Schreiben den Selbstan
    jetzt legalisiert das endlich, man was muss denn noch passieren? erkennt endlich, dass es nicht mehr möglich ist leute wegen so einem wichs zu verfolgen.

  8. Anonymous

    RE: Bundesopiumstelle akzeptiert in einem Schreiben den Selbstan
    @Planet…

    Bei Privaten Arzneimittel Produkten fehlt immer die Kontrollinstanz, ob es tatsachlich
    a. den richtigen Wirkstoffgehalt besitzt,
    b. Ob der Reinheitsgrad stimmt (in diesem Fall z.B.falscher Dünger, kontaminierte Erde, etc.)
    c. ob es in den richtigen dosen verarbeitbar ist.

    Es gibt viele Dinge die ein Privatmann im Vergleich zur Industrie nicht machen kann und zur Verfügung hat. Hat ja nicht jeder ein Labor daheim, darum ist es das schlechteste Medikament, auch wenn es später besser wirken sollte und qualitativ besser ist.

    Es gibt noch einige andere Aspekte, wie Dareichungsform usw. die sich von selbst verstehen sollten.

    Und nun gebt den Hanf frei, tschö.

  9. Anonymous

    RE: Bundesopiumstelle akzeptiert in einem Schreiben den Selbstan
    Warum soll Cannabis aus Eigenanbau das qualitativ schlechteste Arzneimittel sein??

    Diese logik verschließt sich mir..

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