Im Rahmen einer spektakulären Einzelfallentscheidung hatte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren als zweite Instanz bereits im Juli beschlossen, dass die DAK bis zu einem endgültigen Urteil im kommenden Jahr die Kosten für die Bedrocan-Medizinalblüten übernehmen muss. Die an Zungenkrebs erkrankte Patientin hat bereits die ersten Dosen ihrer Medizin, die sie zur Appetitsteigerung einnimmt, von der Kasse bezahlt bekommen.
Bislang mussten Patienten im Regelfall selbst für die Kosten aufkommen. Nur in sehr wenigen Fällen hatte beispielsweise eine Berufsgenossenschaft oder Unfallversicherung die Kosten übernommen, sofern es sich beim Krankheitsbild um die Folgen eines Unfalls handelte. Gesetzliche Krankenkassen haben sich bislang auf die fehlende Verkehrsfähigkeit der Medizinalblüten berufen. Das Gericht bewertet die Ausnahmesituation, die durch die Ausnahmegenehmigung einer Bundesbehörde sogar amtlich festgestellt wurde, in seiner Begründung jedoch als relevanter als den rechtlichen Status der Hanfblüten.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Az.: L 1 KR 221 / 15 B ER
Az.: S 32 KR 68 / 15 ER
Sozialgericht Neuruppin
Beschluß vom 13.07.2015
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